Entscheid vom 11. Januar 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2019/64, EL 2020/42
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Emil Nisple, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren
Sachverhalt
Am 18. Oktober 2019 hatte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte aufgefordert, Nachweise der Schulden über Fr. 134'000.-- und die Freizügigkeitsausweise ab 1. Januar 2015, 1. Januar 2016 und 1. Januar 2017 einzureichen (Dossier 2 [act. G 3.2, EL 2020/42], act. 31). Am 13. Dezember 2019 hatte die Versicherte Belege über das Freizügigkeitsguthaben bei der Bank H.___ einreichen lassen (Dossier 2, act. 23 f.). Ihr Rechtsvertreter hatte angemerkt, dass die Versicherte keine Buchhaltung über ihre Schulden führe. Die Schulden bestünden gegenüber der Gemeinde I.. Der Rechtsvertreter hatte die EL-Durchführungsstelle darum gebeten, ihn wissen zu lassen, ob diese Informationen genügten oder ob er mit der Gemeinde Kontakt aufnehmen solle. Die zuständige EL-Sachbearbeiterin hatte am 18. Dezember 2019 geantwortet, dass noch die Kontoauszüge des Freizügigkeitskontos bei der G. fehlten (Dossier 2, act. 24). Die Abklärungen bei der Gemeinde werde sie selber vornehmen. Die Freizügigkeitsausweise der G.___ waren am 7. Januar 2020 bei der EL-Durchführungsstelle eingegangen (Dossier 2, act. 19 f.).
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2020 neu festgesetzt (Dossier 2, act. 17). Beim Vermögen hatte sie neu ein Sparguthaben von Fr. 1'470.-- und ein BVG-Freizügigkeitsguthaben von Fr. 144'027.-- berücksichtigt. Der anrechenbare Vermögensverzehr hatte sich auf Fr. 7'199.-- belaufen (Fr. 145'497.-- - Fr. 37'500.-- [Freibetrag], davon 1/15). Die Erträge aus Sparguthaben hatten neu Fr. 16.-- betragen. Zur Begründung hatte die EL-Durchführungsstelle festgehalten, dass das Vermögen und die entsprechenden Zinsen gemäss der Steuerveranlagung 2018 in der Berechnung berücksichtigt worden seien. Die Guthaben der Freizügigkeitskonten bei der Raiffeisenbank und der G.___ könnten fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezogen werden, weshalb sie in der EL-Berechnung berücksichtigt worden seien.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen gestützt auf die Ergebnisse der periodischen Überprüfung rückwirkend ab 1. November 2015 bis 31. Januar 2020 neu festgesetzt (Dossier 2, act. 11). Sie hatte festgehalten, dass die jeweiligen Freizügigkeitskonten ab November 2015 gemäss den eingereichten Kontounterlagen berücksichtigt worden seien. Die EL-Durchführungsstelle hatte zudem Änderungen beim Sparguthaben und den Erträgen aus dem Sparguthaben vorgenommen. Aufgrund der Neuberechnung hatte eine Rückforderung von Fr. 27'950.-- resultiert.
Am 25. Februar 2020 hatte die Versicherte die EL-Durchführungsstelle darüber informiert, dass sie das Freizügigkeitsguthaben bei der Bank H.___ bereits bezogen habe (Dossier 2, act. 3). Am 25. Februar 2020 waren die entsprechenden Steuerunterlagen bei der EL-Durchführungsstelle eingegangen (Dossier 2, act. 5). Die Versicherte hatte das Freizügigkeitskonto am 18. April 2018 aufgelöst und einen Betrag von Fr. 17'832.-- ausbezahlt erhalten (Dossier 2, act. 6). Die Kantons- und Gemeindesteuer hatte sich auf Fr. 990.75 belaufen (Dossier 2, act. 7).
Gegen die Verfügungen 30. Januar 2020 und 5. Februar 2020 hatte die Versicherte am 2. März 2020 Einsprache erheben lassen (Dossier 1, act. 28)
Die zuständigen EL-Sachbearbeiter hatten im Feststellungsblatt, datierend vom 11. Oktober 2019, abgelegt am 24. März 2020, festgehalten, dass es sich bei den angegebenen Schulden gegenüber dem Sozialamt nicht um einen tatsächlich geschuldeten Betrag im Sinne einer offenen Rechnung handle, der innert Frist bezahlt werden müsse (Dossier 1, act. 27). Aus diesem Grund seien diese Schulden nicht in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Rechtsdienstmitarbeiter sei (betreffend die Pensionskassenguthaben) keine Meldung an das Gericht gemacht worden (falle in den vom Gericht zu beurteilenden Zeitraum). Die Ergänzungsleistungen seien neu verfügt worden, um eine Verwirkung zu verhindern. Der geschuldete Steuerbetrag, der bei einer Auszahlung des Pensionskassenguthabens fällig geworden wäre, sei vom Guthaben in Abzug zu bringen. Die Freizügigkeitsleistung werde abzüglich der Steuerschuld gemäss den Werten im Jahr 2015 angerechnet. Somit bleibe der Betrag in allen Perioden gleich: Fr. 118'308.45 (G.) und Fr. 16'986.-- (H.). Die Versicherte habe sich das Freizügigkeitsguthaben auf dem Konto bei der Bank H.___ am 18. April 2018 auszahlen lassen. Für das Jahr 2018 werde der Netto-Betrag weiterhin angerechnet. Ab 2019 sollte das Guthaben im "normalen" Vermögen per 31. Dezember 2018 enthalten sein. Aufgrund des anrechenbaren Vermögens von Fr. 6'788.-- (Januar bis Dezember 2018) und dem Abzug der Pauschale von Fr. 10'000.-- sei der Verbrauch in Ordnung.
Mit Verfügung vom 25. März 2020 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen erneut rückwirkend ab 1. November 2015 neu festgesetzt (Dossier 1, act. 17). Hieraus war eine Nachzahlung von Fr. 3'297.-- resultiert. In der Begründung hatte sie darauf hingewiesen, dass diese Verfügung die EL-Verfügungen vom 5. Februar 2020 und vom 30. Januar 2020 ersetzt habe, allerdings nicht die Abrechnung vom 4. Februar 2020. Der hypothetische Steuerbetrag sei anhand des Steuerkalkulators ermittelt worden. Vom fiktiv bezogenen Freizügigkeitsguthaben im Jahr 2015 von Fr. 124'681.-- seien fiktive Steuern von Fr. 7'365.80 in Abzug gebracht worden. Von der fiktiv bezogenen Kapitalleistung von Fr. 17'800.-- seien fiktive Steuern von Fr. 814.-- abgezogen worden. Die Versicherte habe das Freizügigkeitsguthaben bei der Bank H.___ am 18. April 2018 bezogen. Für die Berechnung im Jahr 2018 sei die Fiktion (Bezug des Guthabens im Jahr 2015) aufrechterhalten worden. Ab Januar 2019 sei das Freizügigkeitsguthaben nicht mehr angerechnet worden, da es ab diesem Zeitpunkt im Vermögen enthalten gewesen sei. Das Vermögen und die entsprechenden Zinsen seien gemäss der jeweiligen Steuerveranlagung des Vorjahres in der Berechnung berücksichtigt worden. Die Nachzahlung werde entgegen der Ziff. 3 des Dispositives direkt mit der offenen Rückforderung verrechnet. Die Versicherte erhalte dazu eine separate Abrechnung.
Gegen diese Verfügung hatte die Versicherte am 20. April 2020 Einsprache erheben lassen (Dossier 1, act. 16). Sie hatte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beantragt. Ihr Rechtsvertreter hatte geltend gemacht, die Einsprache gegen die Verfügungen vom
5. Februar und 30. Januar 2020 sei hinfällig geworden, da diese Verfügungen durch die Verfügung vom 25. März 2020 ersetzt worden seien. Die EL-Durchführungsstelle habe ab der EL-Anmeldung im Jahr 2014 Kenntnis davon gehabt, dass die Versicherte über Freizügigkeitsguthaben verfüge. Der Rückforderungsanspruch sei daher erloschen. Die Komplexität der vorliegenden Angelegenheit rechtfertige die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Versicherte habe bei den diversen − teilweise parallel laufenden − Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Übersicht verloren und könne aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten die Einsprache nicht selbst verfassen. Die Bedürftigkeit der Versicherten sei bekannt und ausgewiesen, weshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen sei.
Mit Entscheid vom 2. September 2020 hatte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 5. Februar und 25. März 2020 abgewiesen; sie hatte ausserdem festgestellt, dass die Rückforderung für den Zeitraum ab November 2015 bis Ende Januar 2020 Fr. 24'653.-- (Fr. 27'950.-- - Fr. 3'297.--) betrage. Das Gesuch (resp. die Gesuche) um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hatte sie abgewiesen. Zur Begründung hatte sie angeführt, dass die einjährige Verwirkungsfrist betreffend die durch die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ausgelöste Rückforderung eingehalten worden sei. Dies gelte auch für die fünfjährige Verwirkungsfrist. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren sei nur ausnahmsweise zuzusprechen. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, inwiefern schwierige rechtliche oder tatsächliche Problemstellungen vorlägen. Es gehe lediglich um die Rechtsfrage, ob die EL-Durchführungsstelle die EL-Rückforderung gegenüber der Versicherten rechtzeitig gestellt habe.
Gegen diesen Entscheid hatte die Versicherte (nachfolgend wieder: Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2020 ebenfalls Beschwerde erheben lassen (act. G 1, EL 2020/42). Ihr Rechtsvertreter hatte die Aufhebung der Verfügungen vom 5. Februar 2020 und 25. März 2020 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beantragt. Ausserdem hatte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gestellt. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, der Rückforderungsanspruch sei erloschen, da die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend wieder: Beschwerdegegnerin) bereits im Zeitpunkt der EL-Anmeldung Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin über Freizügigkeitsguthaben verfüge. Die Beschwerdegegnerin habe sich bis zum Zeitpunkt der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen vom Dezember 2018 mehrfach mit den Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Spätestens bei der ersten Neuberechnung der Ergänzungsleistungen hätte sie erkennen müssen, dass ein Freizügigkeitsguthaben vorhanden sei. Die einjährige Verwirkungsfrist sei somit vor Langem abgelaufen. Vorliegend handle es sich sehr wohl um eine rechtlich und tatsächlich schwierige Fragestellung. Nur schon die Unterscheidung zwischen der relativen und absoluten Verjährungsfrist könne ein juristischer Laie, welcher zudem schlecht Deutsch verstehe, nicht erkennen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin schon gegen diverse Verfügungen der Beschwerdegegnerin habe Einsprache erheben und zwei Beschwerdeverfahren habe einleiten müssen, wobei eines noch hängig sei. Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen wären bei einer solchen Vorgeschichte aus zeitlichen Gründen nicht bereit gewesen, die Beschwerdeführerin unentgeltlich zu beraten.
Die Beschwerdegegnerin hatte am 19. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. G 3, EL 2020/42). Zur Begründung hatte sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid verwiesen.
Am 29. Oktober 2020 hatte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren EL 2020/42 bewilligt (act. G 4, EL 2020/42).
Am 19. Oktober 2021 gingen die bei der Beschwerdegegnerin angeforderten, in den Vorakten fehlenden Aktenstücke ein (act. G 11). Mit der Abrechnung vom 4. Februar 2020 hatte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 27'950.-- zurückgefordert (act. G 11.1). Mit der Einsprache vom 2. März 2020 hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügungen vom 30. Januar 2020 und vom 5. Februar 2020 und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache beantragt (act. G 11.2). Zudem hatte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren gestellt.
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheverfahren zur Auffassung gelangt, dass die Verfügung vom 25. Juni 2018 in mehreren Punkten rechtswidrig sei. Sie hätte die entsprechenden Korrekturen in einem Einspracheentscheid vornehmen können, hat sich aber in lückenfüllender, analoger Anwendung des Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zu einem Widerruf der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2018 entschieden, um der Beschwerdeführerin erneut den ganzen Rechtsmittelweg zur Verfügung zu stellen. Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zulässig gewesen. Da der Widerruf zwingend zur vollständigen Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2018 geführt hat, hat das entsprechende Einspracheverfahren seinen Gegenstand verloren, weshalb es hat abgeschrieben werden müssen. Die gegen Ziff. 1 des Einspracheentscheides vom 27. August 2019 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 jedoch nicht gegenstandslos geworden, weshalb es nachfolgend noch zu prüfen sein wird (siehe Erw. 4.1).
Mit der Verfügung vom 20. Mai 2019 hat die Beschwerdegegnerin das im September 2014 angestossene Verwaltungsverfahren abgeschlossen, welches die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung habe, zum Gegenstand gehabt hat. Da es sich beim entsprechenden Gesuch vom September 2014 um eine erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug gehandelt hat, haben sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen umfassend geprüft werden müssen. Der allfällige EL-Anspruch hat frühestens am 1. November 2008 entstehen können, weil die IV-Stelle der Beschwerdeführerin wenige Wochen vor der Anmeldung zum EL-Bezug rückwirkend per 1. November 2008 eine Invalidenrente zugesprochen hatte (vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV).
Mit der Verfügung vom 30. Januar 2020 ist der EL-Anspruch gestützt auf die Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2020 neu festgesetzt worden. Mit der Verfügung vom 5. Februar 2020 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum 1. November 2015 bis und mit 31. Januar 2020 (ebenfalls als Umsetzung der periodischen Revision) neu festgesetzt und von der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 27'950.-- für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Mit der Verfügung vom 25. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin dann den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. November 2015 bis zum Verfügungserlass neu festgesetzt. Damit hat sie die Verfügung vom 30. Januar 2020 aufgehoben und ersetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020 daher zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 5. Februar 2020 nur teilweise aufgehoben, wie sich aus der − etwas widersprüchlichen − Verfügungsbegründung vom 25. März 2020 ergibt: "Ersetzt die EL-Verfügungen vom 5. Februar 2020 und 30. Januar 2020. Allerdings nicht die Abrechnung vom 4. Februar 2020." Der Grund hierfür ist gewesen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 25. März 2020 zwar den EL-Anspruch vollständig neu festgesetzt hat; der Rückforderungsteil der Verfügung ist jedoch nicht komplett gewesen, sondern hat nur die gegenüber der Verfügung vom 5. Februar 2020 resultierende Nachzahlung, nicht jedoch die aus der Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2020 gegenüber der Verfügung vom 20. Mai 2019 resultierende Rückforderung, ausgewiesen. Bei der Abrechnung vom 4. Februar 2020 (act. G 11.1) handelt es sich lediglich um die Umsetzung bzw. Vollstreckung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 5. Februar 2020. Korrekterweise hätte die Beschwerdegegnerin in der Verfügungsbegründung vom 25. März 2020 also festhalten müssen, dass die Verfügung vom 25. März 2020 lediglich Ziff. 1 der Verfügung vom 5. Februar 2020 und nicht die ganze Verfügung ersetze. Die Beschwerdegegnerin hat das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 5. Februar 2020 daher zu Recht nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben; korrekt wäre gewesen, das Einspracheverfahren in Bezug auf Ziff. 1 der Verfügung vom 5. Februar 2020 abzuschreiben. Streitgegenstand der vorliegenden vereinigten Beschwerdeverfahren ist somit der EL-Anspruch der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2008 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. März 2020 sowie die daraus allenfalls resultierende Rückforderung. Da der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bisher noch nicht formell rechtskräftig festgesetzt worden ist, sind alle Berechnungspositionen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Das Gericht hat die Beschwerdegegnerin in seinem Rückweisungsurteil vom 11. Oktober 2016 angewiesen, eine Schätzung des marktüblichen Mietzinses der Wohnung des Bekannten im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2013 und für die Zeit ab dem 1. November 2014 einzuholen und den Nutzungsanteil der Beschwerdeführerin an der Wohnung zu ermitteln. Auch für die Zeit, in der die Beschwerdeführerin unentgeltlich bei ihrer Schwester gewohnt hat (1. November 2013 bis 31. Oktober 2014), hätte die Beschwerdegegnerin den marktüblichen Mietzins ermitteln müssen. Für die Zeit, in der die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn und dessen Familie in der eigenen Liegenschaft gewohnt hat (bis Juni 2011), hätte sie ebenfalls in Erfahrung bringen müssen, wie hoch der Nutzungsanteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft gewesen ist und wie hoch der marktübliche Mietzins gewesen wäre, den der Sohn der Beschwerdeführerin dafür hätte fordern können. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklärungen nicht getätigt. Eine Mitarbeiterin des Fachbereichs Ergänzungsleistungen hat in einer Stellungnahme vom 17. Mai 2019 (Dossier 3, act. 47-3) festgehalten, dass diese Abklärungen nicht umsetzbar gewesen seien; es wäre schlicht nicht möglich gewesen, die Nutzung der jeweiligen Wohnung oder Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuklären, da es sich ausschliesslich um einen rückwirkenden Zeitraum handle. Die Beschwerdegegnerin hätte sich auf Parteiaussagen verlassen müssen und diese hätten dem Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht entsprochen. Für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2013 und für November 2014 bis Dezember 2016 sei der vertraglich vereinbarte Mietzins von Fr. 1'100.-- als marktüblich zu betrachten. Für die Zeit ab Januar 2016, als der Vermieter nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt habe, könne auf den Mietzins gemäss Zahlungsnachweis von Fr. 1'470.-- abgestellt werden. Um den Aufwand in einem "normalen" Ausmass zu halten, schlage sie vor, für die Zeit, in der die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester gewohnt habe, von einem Mietzins von Fr. 1'100.-- auszugehen. Für die Zeit, als die Beschwerdeführerin mit dem Sohn und dessen Familie in der eigenen Liegenschaft gewohnt habe, würden die Hypothekarzinsen und die Nebenkostenpauschale hälftig als Ausgabe anerkannt; es könne nicht ermittelt werden, in welchem Rahmen die Liegenschaft von der Beschwerdeführerin und der Familie des Sohnes (sieben Personen!) genutzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin hat also nicht einmal versucht, die Anweisungen des Gerichts umzusetzen und dadurch den rechtlich massgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Wäre das Gericht davon ausgegangen, dass weitere Abklärungen unverhältnismässig aufwändig wären und/oder keine weiteren Erkenntnisse bringen würden, hätte es diese weiteren Abklärungen nicht angeordnet. Ob eine Parteiaussage glaubhaft ist oder nicht, kann erst beurteilt werden, wenn sie eingeholt worden ist. Selbstverständlich müssen die Aussagen der beteiligten Personen kritisch gewürdigt werden. Die Beschwerdegegnerin wird also die im Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 angeordneten weiteren Abklärungen (Erw. 1) noch nachholen müssen (marktübliche Mietzinse der Wohnungen/des Hauses im massgebenden Zeitraum, Nutzungsanteil der Beschwerdeführerin).
Bei allen Personen wird als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Bezüglich der kantonalen Durchschnittsprämie für das Jahr 2014 hat die Beschwerdegegnerin sinngemäss argumentiert, sie habe den entsprechenden Teilbetrag der Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 schon längst dem Sozialamt überwiesen (das die Krankenkassenprämien für das Jahr 2014 vorfinanziert hatte), weshalb die kantonale Durchschnittsprämie in der Anspruchsberechnung für das Jahr 2014 nicht mehr als Ausgabe zu berücksichtigen sei. Gerade weil die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Drittauszahlung vorgenommen hat, muss die entsprechende Ausgabenposition in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, denn nur so kann die verfügungsmässige Grundlage für die bereits erfolgte Drittauszahlung geschaffen werden. Würde man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, hätte sie dem Sozialamt eine Zahlung überwiesen, die sich auf keine Verfügung stützen könnte, was augenscheinlich als gesetzwidrig qualifiziert werden müsste. Die Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 muss notwendigerweise auch jenen Teil umfassen, der die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckt. Nur bezüglich des Vollzugs ist eine Besonderheit zu beachten, nämlich die Drittauszahlung an das Sozialamt anstelle der Drittauszahlung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Das Gericht hat im Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 von Erwägungen zum hypothetischen Erwerbseinkommen abgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2010 bis 31. Oktober 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV als Einnahme angerechnet.
Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebene Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der EL-Ansprecher tatsächlich realisieren könnte. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Ansprecher trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn er beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3424.01 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2019).
Die IV-Stelle hatte der Beschwerdeführerin im Juli 2014 rückwirkend ab 1. November 2008 eine halbe Rente zugesprochen. Bereits im September 2014 hatte die Beschwerdeführerin ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt, welches im September 2017 abgewiesen worden war. Vorliegend geht es also um die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass die von der Beschwerdegegnerin geforderten Arbeitsbemühungen im Nachhinein gar nicht mehr erbracht werden könnten und somit nicht gerechtfertigt seien. Die Beschwerdeführerin sei frühestens mit der EL-Verfügung vom 3. April 2015 auf ihre Bewerbungspflicht aufmerksam gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe vor diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt, dass sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht irgendwelche (Bewerbungs-)Auflagen habe, welche später allenfalls für die Berechnung der Ergänzungsleistungen relevant sein würden. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, einer entsprechenden Hilfstätigkeit nachzugehen, da ihr ansonsten ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könnte. Ausserdem sei der definitive Invaliditätsgrad erst mit Urteil vom 13. Februar 2014 festgesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unterlassen, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder Operationen und ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen müssen. Aufgrund von medizinisch bedingten Absenzen hätte sie keine Chance auf eine unbefristete Arbeitsstelle gehabt. Ausserdem hätten die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin für die relevante Zeitperiode der Jahre 2010 bis 2016 praktisch ununterbrochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine ernsthafte Arbeitssuche sei unter diesen Umständen von vornherein aussichtslos gewesen. Kein Arbeitgeber würde eine Arbeitssuchende einstellen, die eigentlich zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die spezifische Schadenminderungspflicht in der Form der Stellensuche nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nicht abmahnungsbedürftig ist, da es sich von selbst versteht, dass eine (teil-)arbeitsfähige, aber arbeitslose Person, deren Einnahmen den Existenzbedarf nicht zu decken vermögen, sich um eine Arbeitsstelle bemüht, um mit einem Erwerbseinkommen als zusätzlicher Einnahmenquelle soweit als möglich aus eigener Kraft ihren Existenzbedarf zu decken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2021, EL 2019/51 E. 2.3; Entscheid vom 14. Juli 2021, EL 2019/73 E. 4.4). Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die EL-Organe an die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gebunden (Urteil vom 8. Juli 2021, 9C_179/2021 E. 3.1; Urteil vom 12. April 2021, 9C_745/2020 E. 4.2.1). Massgebend sei nur die – rückwirkende - Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung. Bei einem laufenden IV-Verfahren könnten sich die EL-Ansprecher nicht auf ein berechtigtes Vertrauen mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit berufen. Bei einem laufenden IV-Verfahren müsse nämlich damit gerechnet werden, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse (bezüglich der Arbeitsfähigkeit) bringen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019, 9C_653/2018 E. 5.1). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Bei der Schadenminderungspflicht handelt es sich um ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts. Von einer versicherten Person können nur ihr objektiv und subjektiv zumutbare Vorkehrungen und Unterlassungen verlangt werden (Verhältnismässigkeitsprinzip; zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Rz. 90, 99 der Vorbemerkungen). Die Erfüllung der Schadenminderungspflicht kann also im Einzelfall unzumutbar oder unmöglich sein. Im Verzicht auf eine Stellensuche bis zur Eröffnung der IV-Verfügung vom 3. April 2015 resp. bis zur Eröffnung der Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs im September 2017 könnte nur dann eine schuldhafte Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht erblickt werden, wenn es für die Beschwerdeführerin bei einer objektiven Einschätzung vorhersehbar gewesen wäre, dass ihr lediglich eine halbe Rente zugesprochen resp. dass das Rentenerhöhungsgesuch abgelehnt würde (vgl. SZS Nr. 4/2021, S. 226 f.). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb noch abklären müssen, ob im hier massgebenden Zeitraum (ab Anspruchsbeginn am 1. November 2008 fortlaufend) Arbeitsfähigkeitsschätzungen von behandelnden Ärzten vorgelegen haben, die der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt haben und ob die Beschwerdeführerin − unter Berücksichtigung aller Umstände − auf solche Arbeitsunfähigkeitsschätzungen hat vertrauen dürfen und sie sich in dieser Situation somit gar nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle hat bemühen können. Zudem wird die Beschwerdegegnerin abklären müssen, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund von medizinisch bedingten Absenzen unmöglich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle anzutreten und sie sich deshalb nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle hat bemühen können. Die Sache ist folglich zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist an die Rechtsauffassung gebunden, die diesem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt (Art. 56 Abs. 2 VRP).
Als Einnahmen wird bei IV-Rentnerinnen und Rentnern ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen (Rz. 3443.03 WEL). Die Beschwerdegegnerin hat in der Anspruchsberechnung ab 1. November 2015 die Freizügigkeitsguthaben als Vermögen angerechnet. Die Beschwerdeführerin ist im Oktober 2015 59 Jahre alt geworden. Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG (bei Frauen 64. Altersjahr) ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 Freizügigkeitsverordnung, SR 831.425). Die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab 1. November 2015 ist somit korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch nicht die fiktive Austrittsleistung der Pensionskassenguthaben per 1. November 2015 ermittelt; beim G.-Freizügigkeitskonto hat sie auf das Guthaben per 1. Januar 2015 abgestellt, beim Konto der Bank H. ergibt sich der herangezogene Stichtag nicht aus den Akten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin zwar die beim Bezug des Freizügigkeitsguthabens hypothetisch angefallen Kantons- und Gemeindesteuern, nicht aber die hypothetischen Bundessteuern von der Austrittsleistung abgezogen hat (vgl. Dossier 2, act. 1-1 und Dossier 1, act. 27-3). Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin die Freizügigkeitsleistungen zur Ermittlung des Steuerbetrags zusammenrechnen müssen, da die Beschwerdeführerin die Freizügigkeitsguthaben − rein fiktiv − im selben Jahr bezogen hat. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin die Zinsen, die angefallen wären, wenn die Beschwerdeführerin das Freizügigkeitsguthaben am 1. November 2015 tatsächlich bezogen hätte, als hypothetische Einnahmen anrechnen müssen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Die Beschwerdeführerin hat das Freizügigkeitsguthaben bei der Bank H.___ im April 2018 bezogen. Da der Leistungsanspruch erstmalig zu beurteilen ist, hätte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen − obwohl die Beschwerdeführerin den Bezug der Freizügigkeitsleistung erst im Februar 2020 gemeldet hatte − per 1. Mai 2018 (und nicht per 1. Januar 2019) anpassen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe der per 1. November 2015 anrechenbare Freizügigkeitsguthaben sowie die per 1. November 2015 daraus hypothetisch angefallenen Zinsen noch korrekt wird ermitteln sowie die Anpassung infolge Bezugs des Freizügigkeitsguthabens bei der Bank H.___ per 1. Mai 2018 wird vornehmen müssen.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 25. März 2020 auch Anpassungen beim Sparguthaben sowie bei den Erträgen aus Sparguthaben vorgenommen. Neu hat sie ab 1. November 2015 ein Sparguthaben von Fr. 380.-- (bisher Fr. 568.--) und Erträge daraus von Fr. 14.-- (bisher Fr. 12.--), ab 1. Januar 2016 ein Sparguthaben von Fr. 568.-- (bisher Fr. 704.--) und Erträge daraus von Fr. 12.-- (bisher Fr. 5.--), ab 1. Januar 2017 ein Sparguthaben von Fr. 704.-- (bisher Fr. 4'032.--) und Erträge daraus von Fr. 5.-- (bisher Fr. 12.--), ab 1. Januar 2018 ein Sparguthaben von Fr. 4'032.-- und Erträge daraus von Fr. 12.-- und ab 1. Januar 2019 ein Sparguthaben von Fr. 1'470.-- (bisher Fr. 4'032.--) und Erträge daraus von Fr. 16.-- (bisher Fr. 12.--) angerechnet. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 2 ELV). Bei Versicherten, deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Das Sparguthaben der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus haben gemäss den entsprechenden Steuerveranlagungen per Ende 2014 Fr. 380.-- resp. Fr. 14.--, per Ende 2015 Fr. 568.-- resp. Fr. 12.--, per Ende 2016 Fr. 704.-- resp. Fr. 5.--, per Ende 2017 Fr. 4'032.-- resp. Fr. 12.-- und per Ende 2018 Fr. 1'470.-- resp. Fr. 16.-- betragen (Dossier 3, act. 5 ff.). Die Anpassungen beim Sparguthaben und den Erträgen daraus sind somit korrekt gewesen.
Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Rz. 3443.05 WEL). Die Beschwerdegegnerin hat im am 12. Dezember 2018 eingegangenen Revisionsformular angegeben, dass sie Schulden in der Höhe von Fr. 134'000.-- habe. Auf Nachfrage hin hat ihr Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Schulden gegenüber der Gemeinde I.___ bestünden (Dossier 2, act. 24-1). Die Beschwerdegegnerin hat von weiteren Abklärungen mit der Begründung, dass es sich bei Sozialhilfeschulden nicht um einen tatsächlich geschuldeten Betrag im Sinne einer offenen Rechnung handle, der innert Frist bezahlt werden müsse, abgesehen. Um eine Schuld in der Anspruchsberechnung vom Vermögen abziehen zu können, muss diese tatsächlich entstanden sein, sie muss aber noch nicht fällig sein (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, S. 1848 Rz. 166). Wer finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist (Art. 18 Abs. 1 Sozialhilfegesetz, sGS 381.1). In den Erläuterungen zu den seit dem 1. Januar 2021 gültigen SKOS-Richtlinien ist explizit festgehalten, dass ein Vermögensanfall durch die Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen bei der Prüfung der Rückerstattungspflicht nicht zu berücksichtigen sei (Erläuterungen zu E.2.1/a). Hierbei handelt es sich um eine langjährige Praxis der SKOS, die daraus abgeleitet worden ist, dass ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden sind (siehe z.B. ZESO 1/2009, S. 16, abrufbar unter: 2009_Zeso01_Praxisbeispiel_Freizuegigkeitskonto.pdf, besucht am 9. November 2021). Da die SKOS-Richtlinien im Kanton St. Gallen nicht verbindlich sind, wird die Beschwerdegegnerin − falls die angegebenen Sozialhilfeschulden tatsächlich bestehen − noch abklären müssen, ob und wenn ja, welcher Anteil am Freizügigkeitsguthaben vom Sozialamt zurückgefordert worden wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin das Freizügigkeitsguthaben tatsächlich per 1. November 2015 hätte ausbezahlen lassen.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, der Rückforderungsanspruch, welcher sich aus der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab 1. November 2015 ergeben hat, sei verwirkt, da die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt der EL-Anmeldung Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin über Freizügigkeitsguthaben verfüge. Die Beschwerdegegnerin habe sich bis zum Zeitpunkt der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen vom Dezember 2018 mehrfach mit den Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Spätestens bei der ersten Neuberechnung der Ergänzungsleistungen hätte sie erkennen müssen, dass ein Freizügigkeitsguthaben vorhanden sei. Die Korrektur- und Rückforderungsverfügung datiert vom 5. Februar 2020. Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren ist somit im Zeitpunkt der Rückforderung noch nicht eingetreten gewesen. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden ist, da der Versicherungsträger erst an dem Tag definitiv Kenntnis von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2016, IV 2014/559 E. 2.2; Entscheid vom 26. Juni 2017, EL 2016/8 E. 5.2). Da die Rückforderungsverfügung im vorliegenden Fall bereits in der Korrekturverfügung vom 5. Februar 2020 enthalten gewesen ist, ist die relative, einjährige Verwirkungsfrist gewahrt worden.
Demnach ist die Beschwerde gegen Ziff. 1 des Einspracheentscheides vom 27. August 2019 (EL 2019/64, Abschreibung des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018) abzuweisen. Ziff. 2 des Einspracheentscheides vom 27. August 2019 (Verfügung vom 20. Mai 2019) ist wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die anrechenbaren Mietzinsausgaben und betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen Ziff. 3 des Einspracheentscheides vom 27. August 2019 (Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 25. Juni 2018 und 20. Mai 2019) ist dahingehend gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Weiteren ist die Beschwerde gegen Ziff. 1 des Einspracheentscheides vom 2. September 2020 (EL 2020/42, Abschreibung des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020) abzuweisen. Die Ziff. 2 und 3 des Einspracheentscheides vom 2. September 2020 (Verfügungen vom 5. Februar 2020 und 25. März 2020, EL 2020/42) sind wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die Höhe des ab 1. November 2015 anrechenbaren Freizügigkeitsguthabens sowie der hieraus angefallenen hypothetischen Zinsen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen Ziff. 4 des Einspracheentscheides vom 2. September 2020 (Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 30. Januar 2020, 5. Februar 2020 und 25. März 2020) ist dahingehend gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Die Beschwerdeführerin obsiegt in Bezug auf beide Beschwerden (EL 2019/64 und EL 2020/42), denn wird die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256 E. 2). Die Parteientschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gemäss seiner bisherigen Praxis im Falle eines vollen Obsiegens der beschwerdeführenden Partei eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. An einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 haben die Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um Fr. 500.-- zu erhöhen. Der Rechtsvertreter hat die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren EL 2015/31 vertreten. Sein Aufwand für das Verfahren EL 2019/64, mit welchem lediglich der Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 hat umgesetzt werden müssen, ist somit unterdurchschnittlich gewesen. Für das Verfahren EL 2019/64 erscheint daher eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Im Verfahren 2020/42 ist lediglich eine Berechnungsposition strittig gewesen, nämlich die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens. Der grösste Teil der Akten ist dem Rechtsvertreter bereits aus den Verfahren EL 2015/31 und EL 2019/64 bekannt gewesen. Der Aufwand des Rechtsvertreters ist somit auch im Verfahren EL 2020/42 unterdurchschnittlich gewesen. Im Verfahren EL 2020/42 erscheint daher eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat somit für das Verfahren EL 2019/64 und für das Verfahren EL 2020/42 je eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP