Entscheid vom 7. Juni 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2019/63
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Soziale Dienste B.___,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Februar 2000 bis und mit Oktober 2001 wegen der Erbschaft neu fest und forderte vom Versicherten zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 15'943.-- zurück (Dossier 1, act. 166). Mit Verfügung vom 7. November 2001 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses per 1. November 2001 auf (Dossier 1, act. 164-1). Bei den Einnahmen hatte sie neu ein Sparguthaben von Fr. 529'099.-- und das Darlehen von Fr. 400'000.-- berücksichtigt. Davon hatte sie den Freibetrag von Fr. 25'000.-- abgezogen. Von den verbliebenen Fr. 904'099.-- hatte sie einen 1/15, d.h. Fr. 60'273.--, als sogenannten Vermögensverzehr angerechnet (Dossier 1, act. 164-2).
Am 30. September 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 1, act. 161). Er gab an, dass er sich seit dem 26. Juni 2009 in der Psychiatrischen Klinik D.___ befinde. Sein Vermögen/Sparguthaben habe sich per 31. Dezember 2008 auf Fr. 440'000.-- belaufen, die Zinsen aus Sparguthaben auf Fr. 500.--. Am 28. Oktober 2009 errichtete die Vormundschaftsbehörde C.___ für den Versicherten eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB (Dossier 1, act. 160-4). Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses ab (Dossier 1, act. 152-1 f.). Bei den Einnahmen hatte sie unter anderem ein Vermögen von Fr. 440'000.-- berücksichtigt (Dossier 1, act. 152-3). Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 25'000.-- hatte sie davon 1/15, also Fr. 27'666.--, als Vermögensverzehr angerechnet.
Am 4. Juni 2010 meldete die Beiständin den Versicherten wieder zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 1, act. 150). Sie gab an, dass der Versicherte vom Sommer 2009 bis Anfang Januar 2010 in der Psychiatrischen Klinik D.___ gewesen sei. Seit dem 11. Januar 2010 lebe er in der Institution E.___. Das Vermögen habe per 31. Dezember 2009 noch Fr. 2'299.-- betragen. Die Zinsen aus dem Sparguthaben hätten sich auf Fr. 6.-- belaufen. Der Versicherte habe Schulden in der Höhe von Fr. 17'296.05 (Dossier 1, act. 149-16: Unbezahlte Heimrechnungen, Schulden aus der Auflösung der Mietwohnung). Es sei absolut unmöglich, die Ausgaben des Versicherten mit Datum und Quittungen zu belegen. Der Versicherte könne nur ungefähre Angaben dazu machen, was seinem Krankheitsbild entspreche. Die Mutter habe das Darlehen nie zurückbezahlt. Sie sei im Frühling 2009 verstorben und der Versicherte habe das Erbe ausgeschlagen. Eine Rückzahlung des Darlehens sei somit nicht mehr möglich. Die EL-Sachbearbeitung hatte auf den Anmeldeunterlagen notiert, dass der Versicherte gemäss den IV-Akten manisch-depressiv resp. emotional instabil sei (Dossier 1, act. 149-2 f., siehe auch Dossier 1, act. 123-38 f.). Das Vermögen habe am 1. Januar 2001 noch Fr. 529'099.-- betragen (Dossier 1, act. 150). Davon seien für die Jahre 2001 bis 2009 ein Vermögensverbrauch von Fr. 106'458.-- und ein "Vermögensschwund" von Fr. 90'000.-- (9 x Fr. 10'000.--) abzuziehen. Zuzüglich des Vermögensverzichts aus dem an die Mutter gewährten Darlehen von Fr. 400'000.-- sei per 1. Juni 2010 von einem Vermögensverzicht (nachfolgend: Hypothetisches Vermögen) von Fr. 732'641.-- auszugehen (Fr. 332'641.--
+ Fr. 400'000.--).
Die Beiständin teilte der AHV-Zweigstelle am 10. Juni 2010 ergänzend mit (Dossier 1, act. 149-5 f.), dass das Reinvermögen gemäss der Steuerveranlagung 2008 das Darlehen an die Mutter beinhaltet habe. Der Versicherte habe die Erbschaft der Mutter ausgeschlagen, da sie zu viele offene Rechnungen enthalten habe. Belege für das, was die Mutter mit dem Darlehen von Fr. 400'000.-- gemacht habe, fehlten. Offenbar habe sie das Geld für das tägliche Leben benötigt, da sie nur eine kleine Rente erhalten habe. Der Versicherte habe in einer symbiotischen Beziehung mit seiner Mutter gelebt, weshalb er das Geld nie zurückgefordert habe. Er zeige auch im E.___ das Verhalten, Menschen mit Geld auszuhelfen, ohne es zurückzufordern. Er habe den Umgang mit Geld nie gelernt; Geld habe für ihn keine Bedeutung. Für ihn sei es selbstverständlich gewesen, dass immer Geld vorhanden gewesen sei. Der Versicherte sei krank und deshalb im E.___ platziert worden.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wiederum wegen eines Einnahmenüberschusses ab (Dossier 1, act. 132). Bei den Einnahmen hatte sie ein hypothetisches Vermögen von Fr. 732'641.-- berücksichtigt. Zuzüglich des Sparguthabens von Fr. 2'299.-- und abzüglich der Schulden von Fr. 17'296.-- und des Freibetrags von Fr. 25'000.-- hatte sich das anrechenbare Vermögen auf Fr. 692'644.-- belaufen. Davon hatte die EL-Durchführungsstelle 1/15, d.h. Fr. 46'176.--, als Vermögensverzehr angerechnet. Des Weiteren hatte sie einen hypothetischen Vermögensertrag aus dem hypothetischen Vermögen von Fr. 4'395.-- angerechnet (0.6 % von Fr. 732'641.--, Dossier 1, act. 132-2, 142). Gegen diese Verfügung wendete die Beiständin des Versicherten einspracheweise ein (Dossier 1, act. 131), dass der Versicherte bei der Errichtung der Beistandschaft am 28. Oktober 2009 über keinerlei Vermögen verfügt habe. Er sei weder in der Lage gewesen, Auskunft über den Verbrauch der Vermögenswerte zu erteilen, noch sei es ihm möglich gewesen, den Nachweis über grössere Ausgaben während den vergangenen 10 Jahren mittels Quittungen zu erbringen. Der Rechtsanwalt und Steuerberater der Mutter habe ihr bestätigt, dass die Mutter und der Sohn das Geld gemeinsam verbraucht hätten. Sie hätten in einer symbiotischen Beziehung gelebt. Die Mutter habe sich um die Finanzen des Versicherten gekümmert. Der Versicherte habe aufgrund eines jahrelangen Alkoholmissbrauchs kognitive Einschränkungen gehabt. Nach dem Tod seiner Mutter habe sich die Überforderung des Versicherten in der Alltagsbewältigung gezeigt. Seine Unfähigkeit, die finanziellen und administrativen Aufgaben zu erledigen, sei immer deutlicher geworden.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 widerrief die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 5. Juli 2010 und sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2010 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 770.-- zu (Dossier 1, act. 126). Sie hatte neu noch ein hypothetisches Vermögen von Fr. 477'599.-- angerechnet. Der anrechenbare Vermögenverzehr hatte sich deshalb auf Fr. 29'173.-- reduziert; die Zinsen aus dem hypothetischen Vermögen hatten sich auf Fr. 2'866.-- belaufen. Die EL-Durchführungsstelle hatte abgeklärt, wie viel der Versicherte als jährliche Rente erhalten hätte, wenn er die Erbauszahlung in eine Leibrentenversicherung investiert hätte. Zusätzlich zum akzeptierten Vermögensverbrauch 2001-2009 (Fr. 106'458.--) hatte sie einen Verbrauch in der Höhe der jährlichen Rente berücksichtigt (Fr. 255'042.-- für die Jahre 2001-2009 resp. Fr. 28'338.-- pro Jahr). Hieraus war per 1. Juni 2010 ein Vermögensverzicht von Fr. 77'599.-- resultiert (Fr. 529'099.-- - Fr. 361'500.-- - Fr. 90'000.--). Zuzüglich des Verzichts aus dem Darlehen an die Mutter von Fr. 400'000.-- hatte sich das anrechenbare hypothetische Vermögen neu auf Fr. 477'599.-- belaufen. Davon hatte die EL-Durchführungsstelle wiederum die Schulden von Fr. 17'296.-- und den Freibetrag von Fr. 25'000.-- abgezogen. Von den verbliebenen Fr. 437'602.-- hatte sie 1/15, d.h. Fr. 29'173.--, als Vermögensverzehr angerechnet. Am 13. Oktober 2010 stellte die Beiständin den Antrag, dem Versicherten bereits ab dem Zeitpunkt der Platzierung im E.___ im Januar 2010 eine Ergänzungsleistung zuzusprechen. Mit zwei Verfügungen vom 3. und vom 4. Dezember 2010 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2010 eine Ergänzungsleistung in der Höhe von monatlich Fr. 770.-- zu (Dossier 1, act. 117, 120). Per 1. Januar 2011 setzte sie die monatliche EL auf Fr. 988.-- fest (Verfügung vom 29. Dezember 2010, Dossier 1, act. 112). Mit Verfügung vom 23. März 2011 (Dossier 1, act. 107) reduzierte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Februar 2010 auf Fr. 668.-- pro Monat (Anpassung des Erwerbseinkommens, der Vermögenswerte, der Heimtaxe und der Vermögenserträge); rückwirkend ab 1. Januar 2011 erhöhte sie die monatliche Ergänzungsleistung auf Fr. 1'265.-- (Anpassung aller Berechnungspositionen mit Ausnahme des Erwerbseinkommens). Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 reduzierte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2010 auf Fr. 628.-- resp. ab 1. Januar 2011 auf Fr. 1'223.-- (Dossier 1, act. 98). Neu war bereits ab 1. Januar 2010 ein Erwerbseinkommen angerechnet worden, dafür waren die Nichterwerbstätigenbeiträge ab 1. Januar 2010 weggefallen. Ab dem 1. Januar 2011 hatte die EL-Durchführungsstelle die Schulden in der Höhe von Fr. 17'296.-- nicht mehr berücksichtigt. Dafür hatte sie die Sozialhilfeschulden von Fr. 22'791.-- vom Vermögen abgezogen (Dossier 1, act. 109, 111).
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2015 wegen eines Einnahmenüberschusses auf (Dossier 1, act. 48). Der Grund dafür war eine Änderung des St. Gallischen ELG, mit welcher der gesetzlich vorgeschriebene Vermögensverzehr ab dem 1. Januar 2015 für alle IV-Rentner im Heim auf einen ein Fünftel (bisher 1/15) erhöht wurde (vgl. Dossier 1, act. 49). Beim Vermögen hatte die EL-Durchführungsstelle noch ein hypothetisches Vermögen von Fr. 427'599.-- berücksichtigt und von diesem die Sozialhilfeschulden von Fr. 87'598.-- (per 31. Dezember 2013, Dossier 1, act. 69) und den Freibetrag von Fr. 37'500.-- abgezogen. Vom hieraus resultierenden anrechenbaren Vermögen von Fr. 302'501.-- hatte sie 1/5, also Fr. 60'500.--, als Vermögensverzehr angerechnet (Dossier 1, act. 46). Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (Dossier 1, act. 39) korrigierte die EL-Durchführungsstelle in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2015 das anrechenbare Vermögen, indem sie die aktuellen Sozialhilfeschulden (per 31. Dezember 2014) von Fr. 111'110.-- anrechnete. Der anrechenbare Vermögenverzicht reduzierte sich auf Fr. 55'797.--. Trotzdem resultierte erneut ein Einnahmenüberschuss und damit kein EL-Anspruch mehr.
Erwägungen
Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP