Entscheid vom 26. März 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
EL 2019/44
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.___,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV
Sachverhalt
Erwägungen
Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 83 ATSG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist deutlich tiefer als in einem durchschnittlich aufwendigen EL-Verfahren gewesen, denn der Rechtsvertreter hat nur sehr wenige Akten studieren müssen und das Verfahren hat sich auf eine isolierte Rechtsfrage beschränkt. Die Parteientschädigung ist deshalb auf 1’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP