Entscheid vom 9. Dezember 2019
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
EL 2019/39
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerde ist somit sowohl in ihrem gegen die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistungen gerichteten als auch in ihrem gegen die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen gerichteten Teil abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP