Entscheid vom 13. August 2019
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
EL 2019/24
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
Gemeinde B.___ ,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV (Krankheits- und Behinderungskosten)
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerde kann ungeachtet der immanenten verfassungsrechtlichen Problematik – pragmatisch – abgewiesen werden. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid