Entscheid vom 3. November 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
EL 2019/23
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV
Sachverhalt
Erwägungen
Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf seine Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, das heisst sein Zweck hat allein darin bestanden, die Verfügung vom 14. Dezember 2018 auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Folglich hat der Gegenstand des Einspracheverfahrens jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen. Weil das Verwaltungsverfahren die erstmalige Prüfung einer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zum Inhalt gehabt hat und weil jene Anmeldung umfassend bezüglich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen hat geprüft werden müssen, ist auch in diesem Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit nach der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug im August 2018 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat, auch wenn er nur die Anrechnung eines zu hohen hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau gerügt hat.
Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung setzt den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz sowie (abgesehen von weiteren, hier nicht interessierenden Fallkonstellationen) den Anspruch auf eine Rente der AHV oder der Invalidenversicherung voraus (Art. 4 Abs. 1 ELG). Der Beschwerdeführer hat keine Rente der Invalidenversicherung bezogen. Einen Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat er erst ab dem 1. Oktober 2018 gehabt, weshalb er frühestens ab dem 1. Oktober 2018 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben kann. Die Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sind im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der abweisenden Verfügung vom 14. Dezember 2015 durchgehend erfüllt gewesen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im hier massgebenden Zeitraum ab dem 1. Oktober 2018 zwar ausserhäuslich erwerbstätig gewesen, aber sie hat nur in einem verhältnismässig tiefen Pensum von 10–30 Prozent gearbeitet, weshalb sie auch nur einen deutlich unter dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne liegenden Lohn erzielt hat. Die Beschwerdegegnerin hat sich sinngemäss auf den Standpunkt gestellt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits lange vor dem 1. Oktober 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hätte, wenn sie tatsächlich an einer krankheitsbedingten teilweisen Erwerbsunfähigkeit gelitten hätte, wie sie behauptet habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, denn solange der Beschwerdeführer noch erwerbstätig gewesen ist, ist das Ehepaar offensichtlich in der Lage gewesen, den Existenzbedarf aus eigenen Mitteln zu decken, weshalb es nicht aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen ist, sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anzumelden. Entgegen der offenbar von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass sich jede in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigte Person zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmelde. Die unterbliebene Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hat also keinerlei Beweiswert für die behauptete uneingeschränkte Validität der Ehefrau. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin zur Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) umfassend prüfen müssen, ob und in welchem Umfang die Ehefrau des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum überhaupt arbeitsfähig gewesen ist. Die Arztzeugnisse von Dr. B.___ deuten auf eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hin, vermögen eine solche aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, weil Dr. B.___ (der als behandelnder Arzt aufgrund des Auftragsverhältnisses zumindest den objektiven Anschein erwecken muss, zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführer, und damit indirekt zugunsten des Beschwerdeführers, befangen zu sein) seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht überzeugend begründet hat. Damit erweist sich der massgebende Sachverhalt in diesem Punkt als unzureichend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangen ist und als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die IV-Stelle gestützt auf den Art. 41 lit. k IVV zu einer umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers (wohl in der Form einer polydisziplinären Begutachtung) anhalten. Gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärung wird sie die Frage nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausdehnung des Erwerbspensums neu beantworten. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar wäre, ihr Erwerbspensum auszudehnen, wird die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens berücksichtigen, dass das fortgeschrittene Alter und der seit langen Jahren tiefe Beschäftigungsgrad der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen können. Diese Umstände haben nämlich nicht zur Folge, dass ein betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender Arbeitgeber der Ehefrau des Beschwerdeführers nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausrichten würde, sondern sie erschweren nur die Stellensuche, indem sie die Chancen auf eine Anstellung reduzieren. Den Anstellungschancen wird aber im Bereich des Ergänzungsleistungsrechtes nicht mit einem Lohnabzug, sondern bei der Würdigung der Nachweise über effektiv getätigte Stellenbemühungen Rechnung getragen. Der Tabellenlohnabzug ist deshalb im Bereich des Ergänzungsleistungsrechtes nach denselben Grundsätzen wie in der Invalidenversicherung zu bemessen (vgl. dazu etwa das Urteil IV 2018/337 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 23. Oktober 2020, E. 2.4). Die von der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge von 6,225 Prozent berücksichtigen weder die obligatorischen Beiträge an die Unfallversicherung noch die obligatorischen Prämien an die berufliche Vorsorge. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen berücksichtigt (entgegen der nicht nachvollziehbar begründeten Auffassung des Bundesgerichtes) gestützt auf die ihm bekannten Vergleichswerte jeweils einen hypothetischen Gesamtabzug von neun Prozent, der auch die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die berufliche Vorsorge enthält (vgl. etwa das Urteil EL 2019/10 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 16. Oktober 2020, E. 4.2.4). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb bei der Festsetzung des Betrages eines allfälligen hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers hypothetische Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt neun Prozent berücksichtigen.
Der massgebende Sachverhalt erweist sich auch in anderen Punkten als unzureichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat als Vermögenswert unter anderem drei Fahrzeuge angerechnet. Für zwei Fahrzeuge liegen detaillierte Angaben zum Modell, zur Ausstattung und zur Preiskalkulation bei den Akten, aber für das dritte – mit Abstand teuerste – Fahrzeug fehlen konkrete Angaben. In den Akten findet sich nur die folgende handschriftliche Notiz einer unbekannten Person: „Porsche ca. 25’000 Franken“
(EL-act. 33–5). Bei diesem Fahrzeug könnte es sich um ein Sammlerstück mit einem deutlich höheren Wert handeln. Die Beschwerdegegnerin wird folglich bezüglich des Marktwertes des Porsche weitere Abklärungen tätigen und allenfalls – auf ihre Kosten (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG) – eine Marktwertschätzung durch einen Sachverständigen in Auftrag geben müssen. Auch bezüglich des nicht selbst bewohnten (Art. 17 Abs. 4 ELV) Ferienhauses im Tessin fehlen Angaben zum Marktwert. Der amtliche Schätzwert liegt erfahrungsgemäss oft deutlich unter dem Marktwert, weshalb nicht auf die Steuerschätzung abgestellt werden kann. Das gilt natürlich nicht nur bezüglich des Marktwertes, sondern auch betreffend den Marktmietzins, der bei einer ganzjährigen Vermietung des Ferienhauses erzielt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb – auf ihre Kosten (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG) – einen Sachverständigen damit beauftragen, den Marktwert des Ferienhauses und den Marktmietzins, der bei einer ganzjährigen Vermietung des Ferienhauses erzielt werden könnte, zu ermitteln. Bei der Anspruchsberechnung wird sie anstelle der amtlichen Schätzwerte die entsprechenden Beträge berücksichtigen.
Nach dem Abschluss der (im Sinne des Art. 56 Abs. 2 VRP verbindlich angeordneten) Sachverhaltsabklärung wird die Beschwerdegegnerin erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers entscheiden.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2019 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.