Entscheid vom 6. November 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2019/20
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV
Sachverhalt
Erwägungen
Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch im Kanton St. Gallen gewohnt. Somit ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen für die Beurteilung der Beschwerde gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat sich im März 2018 zum Leistungsbezug angemeldet. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Verfügung vom 31. Oktober 2018 im Ergebnis bestätigt, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch ab 1. März 2018 wegen eines Einnahmenüberschusses verneint hat. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Streitgegenstand auf den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass Ende Oktober 2018 beschränke (siehe hierzu z.B. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2). Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. März 2018 bis 31. Oktober 2018 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Sachverhaltsveränderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind (wie zum Beispiel der Wegfall der Mieteinnahmen per 1. März 2019) sind im vorliegenden Verfahren also unbeachtlich.
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Anspruchsberechnung, die sie der Verfügung vom 31. Oktober 2018 zugrunde gelegt hat, auf der Einnahmen- wie auch auf der Ausgabenseite den vollen Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft berücksichtigt. Auf Intervention der Beschwerdeführerin hin hat sie die Anspruchsberechnung im Einspracheverfahren jedoch insoweit korrigiert, als sie nicht mehr den vollen Eigenmietwert (Fr. 9'620.--) und die Mieteinnahmen (Fr. 7'800.--) als Einnahmen angerechnet hat, sondern lediglich noch den die Mieteinnahmen übersteigenden Teil des Eigenmietwerts, also Fr. 1'820.-- pro Jahr (Fr. 9'620.-- - Fr. 7'800.--). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft auf der Ausgaben- und auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 V 9; siehe auch Rz. 3236.01 und Rz. 3433.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2018). Diese Rechtsprechung erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als nicht gesetzeskonform, wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits in seinem Entscheid vom 1. Juli 2014 (EL 2013/23, aufgehoben durch das Urteil 9C_551/2014 [SVR 2015 EL Nr. 4] des Bundesgerichts) ausführlich begründet hat (vgl. auch Entscheid EL 2013/14 vom 28. April 2015, aufgehoben durch das Urteil 9C_330/2015 des Bundesgerichts):
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Einkünfte sind das, was an Geld einkommt (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, herausgegeben von Renate Wahrig-Burfeind, Neuausgabe 2006). Grammatikalisch betrachtet deckt Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG also die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in der Form des Eigenmietwerts einer Liegenschaft nicht ab. Es fehlt der konkrete Geldfluss, der mit dem Wort Einkünfte gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG spricht ebenfalls gegen die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Einnahme, denn das frühere Recht der ausserordentlichen Altersrenten mit Einkommensgrenzen hat die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme nur aus einer Besonderheit der Definition der anerkannten Ausgaben heraus angeordnet, die es im Recht der Ergänzungsleistungen nicht gibt (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, S. 1754 Fn. 65). Systematisch betrachtet kann die Frage einer allfälligen Anrechnung eines Eigenmietwertes gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG nur unter Einbezug des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beantwortet werden. Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann). Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Mietzins würde also eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut und damit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke voraussetzen. Zusätzlich müsste, wenn ein Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet würde, eine fiktive Ausgabe im Betrag des Eigenmietwertes berücksichtigt werden, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung jener Versicherten, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, gegenüber den Mietern zu verhindern. Auch der Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG müsste also eine Gesetzeslücke aufweisen, die mit der Anordnung ausgefüllt werden müsste, dass eine betraglich dem Eigenmietwert entsprechende, völlig fiktive Ausgabe anzurechnen sei. Diese lückenfüllend geschaffene fiktive Ausgabenart fände ihre Rechtfertigung einzig darin, eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme.
Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl die fiktive (Kompensations-) Ausgabe (die gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf Fr. 13’200.-- bzw. Fr. 15’000.-- beschränkt ist) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) im Ergebnis ein Einnahmenüberschuss resultieren kann. Bei einem das gesetzliche Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen übersteigenden Eigenmietwert hat die versicherte Person gar keine Möglichkeit, ihre für das Grundbedürfnis des Wohnens effektiv anfallenden Kosten, nämlich die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, in die Anspruchsberechnung einfliessen zu lassen und damit durch die Ergänzungsleistung (wenigstens teilweise) gedeckt zu sehen. Im Gegenteil werden ihr sogar noch im Ausmass des das Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins übersteigenden Eigenmietwertes fiktive Einnahmen angerechnet, d.h. es wird ihr unterstellt, dass sie mit der Befriedigung ihres Grundbedürfnisses des Wohnens sogar noch Geld verdiene. Das bedeutet, dass die versicherte Person einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) – entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers – opfern muss, um weiterhin in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen zu können. Der aus der entsprechenden Anspruchsberechnung resultierende Betrag der Ergänzungsleistung reicht nicht aus, um den Existenzbedarf zu decken. Das würde indirekt auch dem mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz ELG (dem erhöhten Vermögensfreibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften) verfolgten Zweck zuwiderlaufen, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zusammengefasst ist festzustellen, dass auch die teleologische Auslegung gegen die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen – und damit auch gegen die gleichzeitige Anrechnung einer fiktiven (Kompensations-) Ausgabe in Höhe des effektiven Eigenmietwerts – spricht. Das Ergebnis einer umfassenden Interpretation zwingt demnach dazu, den Wortlaut insbesondere des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ernst zu nehmen und einem EL-Ansprecher, der in seiner eigenen Liegenschaft wohnt, nur die effektiv anfallenden Wohnkosten, nämlich die Hypothekarzinsen und die Gebäudeunterhaltskosten, als Ausgaben anzurechnen, d.h. den Eigenmietwert bei der Anspruchsberechnung weder als fiktive Einnahme noch als fiktive Ausgabe zu berücksichtigen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, a.a.O., S. 1754 f. Rz. 66). Zusammenfassend erweist sich die in den Rz. 3433.02 und 3236.01 WEL rezipierte bundesgerichtliche Praxis zur Eigenmietwertanrechnung als gesetzwidrig.
Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als fiktive Einnahme aus unbeweglichem Vermögen (und damit notwendigerweise auch als fiktive Mietzinsausgabe) könnte sich auf den ersten Blick auch auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG stützen. Es könnte nämlich argumentiert werden, wer in der eigenen Liegenschaft wohne, die einen Eigenmietwert aufweise, der höher sei als das abzugsfähige Mietzinsmaximum, verzichte auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, wenn er seine Liegenschaft nicht mindestens zum Eigenmietwert vermiete und selbst in eine Wohnung ziehe, deren Miete nicht über dem abzugsfähigen Maximalbetrag liege. Objektiv betrachtet liegt in einer solchen Situation tatsächlich ein Einnahmenverzicht vor, denn in aller Regel ist es durchaus möglich, eine Liegenschaft zu einem Betrag zu vermieten, der wenigstens dem Eigenmietwert entspricht. Erfahrungsgemäss liegen die amtlich geschätzten Eigenmietwerte nämlich unter dem effektiv erzielbaren Mietertrag. Von einem Verzicht auf Einnahmen i.S. von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn die Erzielung der fraglichen Einnahmen nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Diese Voraussetzung dürfte kaum je erfüllt sein, denn zum einen ist es, wie oben bereits erwähnt, das (in der Erhöhung des Vermögensfreibetrages bei einer selbstbewohnten Liegenschaft augenfällig gewordene) Bestreben des Gesetzgebers, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zum andern hat es bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2013 (9C_429/2013) einer langjährigen höchstrichterlichen Praxis entsprochen, bei der Annahme eines Verzichts im Zusammenhang mit dem Wohnen sehr zurückhaltend zu sein. Im Normalfall kann deshalb darin, dass ein EL-Bezüger in der eigenen Liegenschaft wohnt, deren Eigenmietwert nach Abzug der Gebäudeunterhaltskosten und der Hypothekarzinsen so hoch ist, dass er über dem massgebenden maximalen Mietzinsabzug liegt, kein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden (zum Ganzen siehe auch EL 2013/23 E. 1).
Im vorliegenden Fall, in dem Einnahmen aus der teilweisen Vermietung der selbstbewohnten Liegenschaft generiert werden, wird augenscheinlich, dass die Anrechnung einer fiktiven Ausgabe im Betrag des Eigenmietwerts einzig bezweckt, eine fiktive Einnahme zu kompensieren: Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheverfahren selbst eingesehen, dass es absurd wäre, neben den tatsächlichen Mieteinnahmen von Fr. 7'800.-- zusätzlich den gesamten Eigenmietwert von Fr. 9'620.-- als fiktiven Ertrag anzurechnen, denn damit stünden einem gesamten (teilweise fiktiven) Liegenschaftsertrag von Fr. 17'420.-- nur fiktive (Kompensations-) Ausgaben von Fr. 9'620.-- gegenüber. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb auf der Ausgabenseite lediglich die Differenz zwischen dem Betrag des Eigenmietwerts und den Mieterträgen, also einen völlig willkürlichen Betrag, als fiktive Mietzinseinnahme angerechnet. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin zeigt klar auf, dass die Anrechnung des Betrages des Eigenmietwertes als fiktive Ausgabe ausschliesslich der Kompensation einer sinnlosen Anrechnung des Eigenmietwertes als fiktive Einnahme dient. Das korrekte Vorgehen wäre somit gewesen, auf die Anrechnung des Eigenmietwerts als fiktive Ausgabe und als fiktive Einnahme zu verzichten. Da der angerechnete Eigenmietwert im vorliegenden Fall weit unter dem anrechenbaren Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- pro Jahr liegt, hat die Anrechnung des Eigenmietwerts zwar ausnahmsweise keinen Einfluss auf die Anspruchsberechnung (auf der Ausgaben- und auf der Einnahmenseite ist jeweils ein gleich hoher Betrag als Eigenmietwert angerechnet worden, nämlich der die Mieteinnahmen übersteigende Teil des Eigenmietwerts von Fr. 1'820.-- pro Jahr). Da die Sache, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, ohnehin zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird die Beschwerdegegnerin bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen in Anwendung der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen aber den Eigenmietwert weder bei den Ausgaben noch bei den Einnahmen anrechnen.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c 1. Halbsatz ELG wird bei Bezügern einer IV-Rente ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Die Beschwerdegegnerin hat beim Vermögen ein Sparguthaben von Fr. 29.-- angerechnet. Dieser Betrag setzt sich aus den Saldi zweier Privatkonten der Raiffeisenbank B.___ per 31. Dezember 2017 (EL-act. 23 und 26-5) zusammen. Aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung des Jahres 2016 geht jedoch hervor, dass die Versicherte am 31. Dezember 2016 zusätzlich Genossenschaftsanteile der Raiffeisenbanken B.___ und E.___ von je Fr. 200.-- sowie ein Sparkonto und ein Privatkonto bei der Raiffeisenbank E.___ gehabt hat (EL-act. 24-11). Gemäss der Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2017 hat sich das Sparguthaben per 31. Dezember 2017 auf Fr. 465.-- belaufen (EL-act. 11-3 f.). Die Höhe des ab 1. März 2018 anzurechnenden Sparguthabens steht demnach nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich somit noch weitere Abklärungen tätigen müssen.
Gehört dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist nur der Fr. 300'000.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen, wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt (Art. 11 Abs. 1bis lit. a ELG) oder wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt die sie oder ihr Ehegatte besitzt (lit. b). Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2018 in ihrer eigenen Liegenschaft in B.___ gewohnt. Die Beschwerdegegnerin hat den Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 223'000.-- (EL-act. 26-1) als Vermögen angerechnet. Davon hat sie einen Freibetrag für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 300'000.-- in Abzug gebracht. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder einen Ehegatten, der im Heim oder Spital lebt − ihr Zivilstand ist "geschieden" − noch bezieht sie eine Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hätte also lediglich einen Freibetrag für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 112'500.-- abziehen dürfen. Dies hat sie im Nachhinein zwar offenbar selber bemerkt (siehe EL-act. 15), jedoch nicht korrigiert, weil trotz Anrechnung eines höheren Abzugs ein Einnahmenüberschuss resultiert ist. Die Höhe des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum ist somit auf Fr. 112'500.-- zu korrigieren.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein Vermögen von Fr. 300'333.-- aus einer unverteilten Erbschaft angerechnet. Nach Abschluss des Schriftenwechsels, am 12. Mai 2020, hat die Beschwerdegegnerin einen Erbteilungsvertrag vom April 2020 eingereicht (act. G 11.1). Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin noch mit einem Betrag von insgesamt netto Fr. 167'000.-- am Nachlass ihrer Eltern beteiligt ist. Die Höhe des anrechenbaren Vermögens ist somit zu korrigieren. Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen. Hypothekarschulden sind nicht bei der Liegenschaft, sondern in ihrer vollen Höhe beim Gesamtvermögen in Abzug zu bringen (Rz. 3443.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Die Beschwerdegegnerin hat die ausgewiesene Hypothekarschuld von Fr. 150'000.-- (siehe EL-act. 26-4 und 27-17) korrekt vom Vermögen in Abzug gebracht. Das Darlehen von Fr. 65'000.-- von der verstorbenen Mutter hat sie richtigerweise nicht abgezogen, da dieses bei der Erbteilung verrechnet worden ist. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, per 31. Dezember 2017 bei diversen Gläubigern Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.-- gehabt zu haben (EL-act. 20-2). Belege für diese Schulden hat sie bislang jedoch nicht eingereicht. Die Beschwerdegegnerin wird die Beschwerdeführerin (allenfalls unter Verweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG) auffordern müssen, einen Nachweis über den Bestand dieser Schulden zu erbringen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2020 Steuerschulden bei der Gemeinde C.___ von Fr. 14'090.80 (act. G 11.3) und bei den Gemeinden F.___ und B.___ von Fr. 3'601.05 (act. G 11) geltend gemacht. Die Rückzahlung der Schulden an die Sozialämter sei noch ungeklärt; es liege nur eine provisorische Zusammenstellung der Gemeinden D./B. in der Höhe von Fr. 42'146.85 und der Gemeinde C.___ im Betrag von Fr. 123'980.60 vor. Die Beschwerdegegnerin wird auch bezüglich der geltend gemachten Schulden weitere Abklärungen vornehmen.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass ihr keine BVG-Rente ausgerichtet werde und dass sie auch nie eine Kapitalauszahlung erhalten habe (EL-act. 28-6). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2018 darüber informiert, dass sie gemäss dem IK-Auszug während einigen Jahren ein BVG-pflichtiges Einkommen erzielt habe und daher der Anspruch auf eine BVG-Rente geprüft werden müsse. Ob die Zentralstelle 2. Säule zwischenzeitlich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine BVG-Rente entschieden hat, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin wird somit noch abklären, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine BVG-Rente (oder allenfalls eine Kapitalauszahlung) hat.
Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Die Beschwerdegegnerin hat richtigerweise die Mieteinnahmen in der Höhe von Fr. 7'800.-- (12 x Fr. 650.--) berücksichtigt. Erträge aus Sparguthaben hat sie demgegenüber keine angerechnet. Gemäss der Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer haben sich die Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben im Jahr 2017 auf Fr. 24.-- belaufen. Das deutet darauf hin, dass auch im Jahr 2018 solche Einkünfte erzielt worden sind. Die Beschwerdegegnerin wird die ab 1. März 2018 anzurechnenden Erträge aus Sparguthaben/ Wertschriften ermitteln.
Demnach ist die Beschwerde wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP