Entscheid vom 10. November 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
EL 2018/56
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Erlass der Rückforderung (EL zur AHV)
Sachverhalt
Erwägungen
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in peius zu korrigieren: Der Erlass der Rückforderung für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2013 ist nur für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 (und nicht bis zum 30. April 2012) zu bewilligen. Bezüglich des Erlasses der Rückforderung für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 wird die Beschwerde abgewiesen. In Bezug auf die Rückforderung für den Monat Februar 2015 wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und durch den Entscheid ersetzt, nicht auf das Erlassgesuch einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde zwar erreicht, dass ein Urteil ergeht, dessen Dispositiv von demjenigen des angefochtenen Einspracheentscheid abweicht. Damit obsiegt sie aber nicht, denn die Abweichungen sind reine reformationes in melius. Deshalb ist hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid