Entscheid vom 23. September 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2018/38
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid nicht nur den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2015, sondern auch den EL-Anspruch ab 1. Januar 2016, ab 1. Januar 2017, ab 1. Juni 2017 und ab 1. Januar 2018 neu festgesetzt. Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Auffassung, laut der bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen wird, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sollen demnach die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend sein (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Diese bundesgerichtliche Auffassung kann jedoch nicht richtig sein. Bei der Einsprache handelt es sich nämlich um ein förmliches Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1815; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1. mit Hinweisen). Mit einem Rechtsmittel kann ein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Der Streitgegenstand wird somit durch den Inhalt des angefochtenen Entscheides definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (vgl. H. Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in/Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 80). Würde die zukünftige Sachverhaltsentwicklung (d.h. die Zeit zwischen der Eröffnung der Verfügung und der Eröffnung des Einspracheentscheides) zum Streitgegenstand gehören, könnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand beliebig vergrössern, indem sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides möglichst lange zuwarten würde. Zudem würde der eine Einsprache erhebenden Person die Möglichkeit genommen, gegen die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Einspracheentscheid Einsprache zu erheben (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2). Ausserdem wären alle Verfügungen, die seit der Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung ergangen wären und die den Sachverhalt während des laufenden Einspracheverfahrens betreffen würden, nichtig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Auffassung, wonach im Einspracheentscheid die Verhältnisse bis zu dessen Eröffnung zu berücksichtigen sein sollen, zwar in einzelnen Fällen effizient sein mag. Es ist jedoch offensichtlich unzulässig, aus rein verfahrensökonomischen Überlegungen den EL-beziehenden Personen den Rechtsmittelweg zu beschneiden. Daher ist hier nur die Sachverhaltsentwicklung bis zur Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung, d.h. bis zum 23. September 2015, zu beurteilen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit bereits deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin darin nicht nur über den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2015, sondern auch über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017 und 1. Januar 2018 entschieden hat.
Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des in die Anspruchsberechnung einzubeziehenden Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist praxisgemäss auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_103/2015 mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der Ehepartner trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Ehepartner beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2018).
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass seiner Ehefrau kein vollzeitliches Arbeitspensum zumutbar sei, weil er den Haushalt wegen seiner psychischen Behinderung nicht allein erledigen könne. Nachdem die jüngste Tochter im Oktober 2015 ausgezogen war, haben nur noch der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im selben Haushalt gelebt. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und der Beschwerdeführer selbst zu 50 % erwerbstätig wäre, wäre es den beiden möglich und zumutbar gewesen, den Haushalt gemeinsam zu bewältigen. Ausserdem gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2015 aufgrund seines Gesundheitszustandes auf Pflege und Betreuung durch seine Ehefrau angewiesen gewesen wäre. Weder die Erledigung des Haushalts noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätten die Ehefrau des Beschwerdeführers also daran gehindert, ab Oktober 2015 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Beschwerdeführer hat geltend machen lassen, seine Ehefrau sei im Juli 2015 von ihrem Arzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie habe sich weiteren Stellenbemühungen gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen gefühlt.
Die eigentliche Schadenminderungspflicht der − als in die EL-Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person von der Ergänzungsleistung profitierenden − Ehefrau des Beschwerdeführers hat darin bestanden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Suche nach einer geeigneten offenen Arbeitsstelle ist deshalb nichts anderes als die notwendige Vorstufe zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Form der Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 2.1 f.).
Die Erfüllung dieser Schadenminderungspflicht kann unmöglich oder unzumutbar sein. Ersteres wäre hier der Fall gewesen, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens (1. Oktober 2015) − respektive bereits in den Monaten davor, da der Stellenantritt nach einer erfolgreichen Bewerbung in der Regel nicht sofort erfolgt − objektiv betrachtet für jegliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen wäre. Allerdings steht die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest: Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der gesundheitlichen Situation resp. bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Ergebnisse des IV-Verfahrens abgestellt. Die IV-Stelle war zum Schluss gekommen, dass der Ehefrau eine adaptierte Hilfsarbeit in einem Vollpensum zumutbar sei, wobei jedoch eine Leistungsminderung von 25 % bestehe. Hierbei hatte sie sich ausschliesslich auf eine Arbeitsfähigkeitsschätzung des zuständigen RAD-Arztes gestützt. Dieser hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers nie untersucht. Wie er allein anhand der (spärlichen) medizinischen Akten zum Schluss hatte kommen können, dass für adaptierte Tätigkeiten eine Leistungsminderung von etwa 25 % bestehe, ist nicht nachvollziehbar. Der RAD-Arzt hatte die Leistungsverminderung von etwa 25 % auch nicht begründet. Zwar hatte er darauf hingewiesen, dass die depressive Störung eine allgemeine Verlangsamung bedingen könne. Er hatte jedoch angemerkt, dass dies nur der Fall sei, sofern die depressive Störung unter der antidepressiven Medikation nicht gebessert habe. Hierzu war der Hausarzt jedoch nie befragt worden. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD-Arztes überzeugt somit nicht. Hinzu kommt, dass sie in einem eklatanten Widerspruch zu den Einschätzungen der Hausärzte der Ehefrau des Beschwerdeführers steht. Dr. B.___ hatte die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2015 wegen der Bein- und Hüftschmerzen und der depressiven Symptomatik auf 100 % geschätzt. Auch der neue Hausarzt, Dr. D.___, hatte am 15. Juni 2020 bestätigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen einer Dauermüdigkeit "bis jetzt" nicht arbeitsfähig gewesen sei. Allerdings können auch die Einschätzungen der behandelnden Ärzte die beweisrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen, weil diese weder die Diagnosen noch ihre Arbeitsfähigkeitsschätzungen ausreichend begründet hatten und weil diese aufgrund ihres Therapieauftrages zumindest den objektiven Anschein erweckt hatten, befangen zu sein. Selbst wenn die Auffassung des Bundesgerichts (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019, 9C_653/2018 E. 5.1), die EL-Durchführungsstellen hätten sich grundsätzlich an das Ergebnis der Beweiswürdigung durch die jeweilige IV-Stelle zu halten (wofür offensichtlich jede gesetzliche bzw. beweisrechtliche gesetzliche Grundlage fehlt), richtig wäre, bestünde hier also ein Anlass, davon abzuweichen und das Ergebnis der Beweiswürdigung durch die IV-Stelle nicht zu übernehmen. Demnach ist ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es der Ehefrau des Beschwerdeführers objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, spätestens ab dem 1. Oktober 2015 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Selbst wenn eine medizinische Abklärung ergeben würde, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers objektiv betrachtet möglich und zumutbar gewesen wäre, spätestens ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wäre nur dann von einer rechtlich relevanten Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen, wenn diese Pflicht schuldhaft missachtet worden wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat bereits ab Dezember 2014 keine Arbeitsbemühungen mehr getätigt. Ihr Hausarzt hat in einem Zeugnis vom 23. Dezember 2014 festgehalten, dass die Ehefrau krankheitsbedingt nur noch im Haushalt arbeiten könne; in der Arbeitswelt könne sie nicht eingesetzt werden. In den Zeugnissen vom 23. Februar 2015 und 4. Juni 2015 hat der Hausarzt der Ehefrau weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (im Erwerbsbereich) bestätigt. Im November 2015 hat sich die Ehefrau dann zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist also ab Dezember 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überzeugt gewesen, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Der Hausarzt hat diese subjektive Einschätzung aus medizinischer Sicht − und damit für die Ehefrau notwendigerweise objektiv − bestätigt. In dieser Situation hätte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers gar nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen können. Sie hätte einem potentiellen Arbeitgeber − aus ihrer subjektiven Sicht − nämlich vorgaukeln müssen, sie sei arbeitsfähig bzw. sie hätte in ausreichender Zahl Bewerbungen machen müssen, von denen sie − aus ihrer subjektiven Sicht − gewusst hätte, dass sie keinen Erfolg würde erwarten können, weil sie an einer ihr angebotenen Stelle krankheitsbedingt gar nicht würde arbeiten können. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers insgeheim gewusst hätte, dass sie gar nicht oder zumindest nicht erheblich arbeitsunfähig gewesen wäre, weil sie gegenüber den behandelnden Ärzten simuliert oder bewusst aggraviert hätte. Für ein solches Verhalten der Ehefrau fehlt jedoch jeder Hinweis. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihre Schadenminderungspflicht also nicht schuldhaft verletzt, indem sie sich im Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens (1. Oktober 2015) bzw. in den Monaten zuvor nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers jedenfalls ab dem 1. Oktober 2015 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen dürfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bei einem laufenden IV-Verfahren grundsätzlich damit gerechnet werden, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse (bezüglich der Arbeitsfähigkeit) bringen (vgl. Urteil 9C_653/2018 E. 5.1). Ob die erste Stellungnahme des RAD, in welcher dieser der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes widersprochen hatte, der Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt zur Kenntnis gekommen ist, kann vorliegend offen bleiben, denn sie ist erst im Jahr 2016 und damit nach dem hier massgebenden Zeitpunkt erstellt worden. Auch die IV-Anmeldung der Ehefrau ist erst nach dem 1. Oktober 2015 erfolgt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb bereits die IV-Anmeldung zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzung zwingen soll, beruht sie doch gerade auf der Annahme, die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte seien richtig. Damit erübrigt sich eine medizinische Abklärung als Grundlage einer Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Zeit ab 1. Oktober 2015.
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, einerseits weil die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand unzulässigerweise auf den EL-Anspruch ab 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017 und 1. Januar 2018 ausgedehnt hat und andererseits weil die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ab dem 1. Oktober 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau des Beschwerdeführers als Einnahme angerechnet hat. Da die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich weitere Revisionsverfügungen vom 25. Oktober 2015 (betreffend eine Mietzinserhöhung per 1. April 2015) und vom 7. September 2016 (betreffend den Ausschluss der Tochter aus der EL-Berechnung wegen deren Aufenthalts in einer Pflegefamilie) erlassen hat, ist die Sache zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2015 entsprechend dem oben Ausgeführten (Art. 56 Abs. 2 Satz 2 VPR/SG, sGS 951.1) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Es hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden, da die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hat. Dafür ist das zu studierende Aktendossier sehr umfangreich gewesen. Der Vertretungsaufwand ist deshalb als durchschnittlich zu werten, so dass die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP