Entscheid vom 5. November 2019
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
EL 2018/22
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV
Sachverhalt
Erwägungen
In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid folglich ersatzlos aufzuheben. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin über den 30. November 2017 hinaus einen unveränderten Anspruch auf die bisherige (ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechnete) Ergänzungsleistung gehabt hat. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP