Entscheid vom 5. November 2019
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2018/18
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV (Höhe und Rückforderung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. In Übereinstimmung mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 der Beschwerdeführerin frühestens am 28. Februar 2018 zugestellt worden ist. Die Beschwerdefrist hat somit frühestens am 1. März 2018 zu laufen begonnen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Der Ostersonntag ist im Jahr 2018 auf den 1. April gefallen, d.h. die Frist hat von Sonntag, 25. März bis Sonntag, 8. April 2016 stillgestanden. Der 30. Tag der Frist wäre somit auf den Samstag, 14. April 2018 gefallen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Die Frist hat also am Montag, 16. April 2018 geendet. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat an diesem Tag und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Revisionsverfügung vom 6. Oktober 2017 die Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. August 2017 auf Fr. 1'577.--- herabgesetzt, per 1. September 2017 wieder auf den ursprünglich verfügten Betrag von Fr. 2'787.-- erhöht und dann ab 1. November 2017 schliesslich auf Fr. 800.-- herabgesetzt. Streitgegenstand bildet somit der EL-Anspruch ab 1. August 2017.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die angefochtene Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sollen deshalb nach der Auffassung des Bundesgerichts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides massgebend sein (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid allerdings nur mit dem Entscheidinhalt der Verfügung vom 6. Oktober 2017 auseinandergesetzt. Sie hat also nicht geprüft, ob auch in der Zeit nach dem 1. November 2017, d.h. im Zeitraum Dezember 2017 bis Februar 2018, ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes anzurechnen sei. Dies ist korrekt gewesen, denn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden. Der Streitgegenstand wird nämlich durch den Inhalt des angefochtenen Entscheides definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (H. SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 76). Ausserdem würde durch die Ausdehnung des Streitgegenstandes der Einsprache erhebenden Person die Möglichkeit genommen, gegen die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Erlass des Einspracheentscheides eine Einsprache zu erheben (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2; ausführlicher: Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2018, EL 2016/55 E. 1.2). Demnach ist nachfolgend anhand der Sachverhaltsentwicklung bis zum 6. Oktober 2017 zu prüfen, ob die Berücksichtigung des vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Juli und August 2017 erzielten Erwerbseinkommens korrekt gewesen ist und ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. November 2017 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden ist. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, weil die Beschwerdegegnerin − in bewusster Nichtanwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung − nur über den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass entschieden hat. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin später getätigten Arbeitsbemühungen sind demnach im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden als Einnahmen zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren 1500 Franken übersteigen, angerechnet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Juli/August 2017 drei Wochen temporär gearbeitet und dabei ein Netto-Einkommen von Fr. 1'938.85 erzielt. Die jährliche Ergänzungsleistung bezweckt naturgemäss die Deckung des jeweils aktuellen tatsächlichen Bedarfs, der nicht durch andere Mittel gedeckt werden kann. Diesem Sinn und Zweck entsprechend muss die Ergänzungsleistung notwendigerweise ausgehend von den jeweils aktuellen Ausgaben und Einnahmen berechnet werden. Unterliegt das Einkommen starken Schwankungen, muss die Ergänzungsleistung nötigenfalls Monat für Monat neu berechnet werden, denn nur so kann gewährleistet werden, dass sie dem jeweils aktuellen Bedarf des EL-Bezügers entspricht. Wirtschaftlich betrachtet kann der Lohn erst zur Deckung des Bedarfs verwendet werden, wenn er ausbezahlt worden ist. Beispielsweise wird der am 25. April ausgerichtete Lohn für den April nicht zur Deckung des Bedarfs im April, sondern zur Deckung des Bedarfs im Mai verwendet. Wenn die EL-Durchführungsstelle die Lohnabrechnung vom 25. April umgehend erhält, hat sie (knapp) genügend Zeit, um die Anspruchsberechnung für den – massgebenden – Monat Mai durchzuführen, die für den Monat Mai effektiv benötigte Ergänzungsleistung korrekt festzusetzen und diese in den ersten Tagen des Monats Mai auszurichten. Selbstverständlich kann die Ergänzungsleistung (im Rahmen eines Korrekturverfahrens) rückwirkend nicht anders als für die Zukunft festgesetzt werden. Folglich muss auch bei einer rückwirkenden Berechnung der im Vormonat ausgerichtete Lohn massgebend sein (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, EL 2014/51 E. 3.4 und Entscheid vom 26. Juni 2017, EL 2016/8 E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist der Lohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin für seinen dreiwöchigen Temporäreinsatz im Juli und August 2017 frühestens am 6. September 2017, dem Datum der Lohnabrechnung, ausbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin hätte den Lohn also nicht in der Anspruchsberechnung für den Monat August 2017, sondern erst in derjenigen für den Monat Oktober 2017 berücksichtigen dürfen.
Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den im Juli/August 2017 erzielten Lohn korrekt angerechnet hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Nettolohn in der EL-Berechnung vom August 2017 auf ein Jahr hochgerechnet (12 x Fr. 1'938.85). Davon hat sie den Freibetrag von Fr. 1'500.-- in Abzug gebracht (Fr. 23'266.-- - Fr. 1'500.--). Hiervon hat sie wiederum 2/3, d.h. Fr. 14'510.--, als Einnahme angerechnet. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat argumentiert, dass gemäss dem Lohnausweis lediglich Fr. 2'177.-- (gemeint wohl: Fr. 2'197.--), d.h. das Bruttoeinkommen, angerechnet werden dürften. Davon sei der Freibetrag von Fr. 1'500.-- in Abzug zu bringen. Von den verbliebenen Fr. 677.-- seien 2/3 anzurechnen. Der effektive Verdienst betrage folglich Fr. 451.33. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat übersehen, dass es sich bei den in den monatlichen EL-Berechnungen eingesetzten Einnahmen und Ausgaben um die jeweils auf ein Jahr hochgerechneten Beträge handelt. Die Beschwerdegegnerin hat daher den vom Ehemann im Juli/August 2017 erzielten Lohn auf ein Jahr hochrechnen müssen. Beim Freibetrag von Fr. 1'500.-- handelt es sich ebenfalls um einen auf ein Jahr hochgerechneten Betrag. Das System der jährlichenErgänzungsleistung verbietet es, den gesamten jährlichen Freibetrag von Fr. 1'500.-- lediglich in einem Monat anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin hat das vom Ehemann im Juli/August 2017 erzielte Erwerbseinkommen also korrekt in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt. Fälschlicherweise hat sie das Erwerbseinkommen von Fr. 14'510.-- (Totalbetrag nach allen Abzügen) jedoch bereits in der Anspruchsberechnung vom August 2017 statt in jener vom Oktober 2017 berücksichtigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Einnahmentotal per 1. August 2017 unverändert Fr. 18'804.-- beträgt. Im Monat Oktober 2017 erhöhen sich die Einnahmen wegen des im Juli/August 2017 erzielten Erwerbseinkommens auf Fr. 33'314.-- (Fr. 14'510.-- + Fr. 18'804.--).
Die Beschwerdegegnerin hat in der EL-Anspruchsberechnung vom August 2017 neben dem im Juli/August 2017 erzielten Erwerbseinkommen weiterhin Nichterwerbstätigenbeiträge für den Ehemann von Fr. 502.-- berücksichtigt. Sie hat dabei übersehen, dass der Ehemann mit seinem Lohn AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 112.60 bezahlt hat. Diese kann er sich an den Beitrag für Nichterwerbstätige anrechnen lassen (Art. 30 AHVV). Die Beschwerdegegnerin wird bei der zuständigen Ausgleichskasse noch abklären müssen, wie hoch der durch den Ehemann der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 zu zahlende Nichterwerbstätigenbeitrag tatsächlich gewesen ist, um so den für den Oktober 2017 anzurechnenden Nichterwerbstätigenbeitrag ermitteln zu können. Es ist der Beschwerdegegnerin überlassen, die Höhe der Nichterwerbstätigenbeiträge allenfalls rückwirkend per 1. Januar 2017 zu korrigeren. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob bei den Ausgaben nicht auch die Nichterwerbstätigenbeiträge für die IV-berentete Beschwerdeführerin angerechnet werden müssten. Demzufolge ist die Sache zur weiteren Abklärung bezüglich der für den Monat Oktober 2017 anzurechnenden Nichterwerbstätigenbeiträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Bewerbungsbemühungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab Juli 2017 in quantitativer wie auch qualitativer Hinsicht als ungenügend beurteilt. Deshalb hat sie ab dem 1. November 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 49'869.-- als Einnahme angerechnet (Totalbetrag nach Abzügen: Fr. 32'246.--). Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 7. Juli 2017 noch einmal ihre Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Ehemannes aufgezeigt. In quantitativer Hinsicht hatte sie fünf schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder zwei schriftliche Bewerbungen und sechs Blindbewerbungen gefordert. Sie hatte zudem festgehalten, dass höchstens die Hälfte der Bewerbungen auf Stellen im Pharmabereich erfolgen dürften. Wie die Bewerbungen von Februar bis Mai 2017 sind auch die ab Juli 2017 getätigten Bewerbungen gut und individuell formuliert gewesen (vgl. EL-act. 76-3). Bezüglich der Auswahl der Stellen, auf die sich der Ehemann der Beschwerdeführerin bewerben sollte, hat jedoch offenbar ein Missverständnis vorgelegen. Der Ehemann hat sich nämlich erst ab September 2017 praktisch ausschliesslich auf Stellen als Pharmaassistent beworben. Dieses Verhalten belegt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das Schreiben vom 7. Juli 2017 falsch verstanden haben. Aus den Ausführungen in der Einsprache vom 11. Oktober 2017 und der E-Mail vom 17. Oktober 2017 muss zudem geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auch in einem Irrtum darüber befunden haben, dass Bewerbungen auf Praktikumsstellen von der Beschwerdegegnerin nicht als Arbeitsbemühungen anerkannt würden. Die Bewerbungsbemühungen des Ehemannes sind objektiv betrachtet also zwar mangelhaft gewesen. Dies kann der Beschwerdeführerin aufgrund des Irrtums, dem sie und ihr Ehemann erlegen sind, jedoch nicht vorgeworfen werden. Während der Ehemann die quantitativen Anforderungen an seine Bewerbungsbemühungen im September 2017 mit zehn Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen ohne weiteres erfüllt hat, haben die Bewerbungsbemühungen im Juli 2017 und August 2017 zahlenmässig nicht den von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Kriterien entsprochen. Im Juli 2017 hat sich der Ehemann viermal (davon mindestens einmal blind) und im August 2017 fünfmal (davon mindestens einmal blind) beworben. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings ausser Acht gelassen, dass der Ehemann vom 24. Juli 2017 bis Mitte August 2017 während drei Wochen gearbeitet hat. Das Arbeitspensum hat, soweit ersichtlich, über 90 % betragen (siehe Lohnabrechnung, EL-act. 46-1). Aufgrund des temporären Arbeitseinsatzes ist es dem Ehemann nicht zumutbar gewesen, sich in diesen beiden Monaten gleich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen wie in jenen Monaten, in denen er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch wenn also die von Juli bis September 2017 getätigten Bewerbungsbemühungen objektiv betrachtet in qualitativer Hinsicht und − mit Ausnahme des Septembers − auch in quantitativer Hinsicht nicht den von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Anforderungen entsprochen haben, so kann aufgrund der erwähnten Umstände ab 1. November 2017 trotzdem kein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes angerechnet werden.
Auch wenn in der Anspruchsberechnung ab 1. November 2017 kein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, ist im Sinne eines obiter dictum im Hinblick auf eine allfällige zukünftige Anrechnung eines solchen auf folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin hat für die Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf den durchschnittlichen Lohn eines Hilfsarbeiters im Jahr 2013 abgestellt (Fr. 65'654.--, siehe Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Weshalb sie auf den statistischen Lohn für das Jahr 2013 und nicht auf die neuesten Zahlen (2016 oder zumindest 2015) abgestellt hat, ist nicht nachvollziehbar. Vom Durchschnittslohn 2013 hat sie korrekterweise einen Abzug von 10 % vorgenommen, da die Löhne in der Ostschweiz tiefer sind als der schweizerische Durchschnittslohn (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 3.3). Hingegen ist der 10 %ige Abzug wegen "Einreise aus Drittstaat vor 1-3 Jahren" (EL-act. 76-3) nicht nachvollziehbar. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens wird fingiert, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Folglich macht es keinen Sinn, für Schwierigkeiten bei der Stellensuche einen Abzug zu gewähren. Schliesslich hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, die Abzüge für die berufliche Vorsorge und für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung zu berücksichtigen. Mangels aussagekräftigerer Zahlen berücksichtigt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in vergleichbaren Fällen jeweils einen Abzug von neun Prozent für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (vgl. EL 2017/47 E. 3.3). Die gegenteilige Praxis des Bundesgerichts, wonach keine Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuziehen seien, weil die zu entrichtenden Beiträge je nach konkreter Arbeitsstelle unterschiedlich hoch seien, überzeugt nicht, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann (vgl. Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/11 E. 2.7.2). Demnach könnte ein allenfalls zukünftig angerechnetes hypothetisches Erwerbseinkommen höher ausfallen, als es die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise bereits für die Zeit ab 1. November 2017 angerechnet hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das im Juli/ August 2017 erzielte Erwerbseinkommen zwar in seiner Höhe korrekt, jedoch im falschen Monat, nämlich im August 2017 statt im Oktober 2017, als Einnahmenposition berücksichtigt hat. Zudem ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. November 2017 rechtswidrig gewesen, weil die Bewerbungsbemühungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli bis September 2017 als ausreichend betrachtet werden müssen. Die Einnahmen betragen ab 1. August 2017 somit weiterhin Fr. 18'804.--, ab 1. Oktober 2017 Fr. 33'314.-- und ab 1. November 2017 wieder Fr. 18'804.--. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die Höhe der anzurechnenden Nichterwerbstätigenbeiträge und somit das Ausgabentotal ab 1. Oktober 2017 sowie die (damit wieder offene) Höhe der Rückforderung zu ermitteln.
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung bezüglich der anrechenbaren Nichterwerbstätigenbeiträge ab 1. Oktober 2017 sowie zur Ermittlung der Höhe der Rückforderung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Wird die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor, d.h. die Verwaltung bezahlt eine volle Parteientschädigung sowie die gesamten Gerichtskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256 E. 2). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese Parteientschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu werten, so dass die Parteientschädigung auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP