Entscheid vom 25. Oktober 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
EL 2018/17
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV (Einstellung)
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin hat am 6. April 2018 unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen
Der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens beschränkt sich nach der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2017 entwickelt hat (und nicht des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2018, wie es nach BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 der Fall wäre): Denn mit der Einsprache konnte nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, ist der Einspracheentscheid doch ein Entscheid über ein formelles Rechtsmittel. Würde der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens nicht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, sondern auch die weitere Sachverhaltsentwicklung bis zum Tag des Erlasses des Einspracheentscheids umfassen, wäre er im Umfang des Entscheids über nachträgliche Sachverhaltsveränderungen nicht mehr Rechtsmittelentscheid, sondern wesensmässig Verfügung, denn diesem Teil des Streitgegenstands läge weder eine formelle Verfügung noch eine Einsprache zugrunde. Jede Veränderung im Zeitablauf stellt aber neue Sachverhalts- und Rechtsfragen, die jeweils wieder zuerst durch Verfügung zum Gegenstand einer allfälligen Auseinandersetzung gemacht werden müssen (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2, und vom 3. März 2015, EL 2013/51 E. 1). Diesfalls gäbe es für Sachverhaltsentwicklungen im Zeitraum zwischen dem Erlass der mit Einsprache angefochtenen Verfügung und einem Einspracheentscheid kein zweistufiges Verwaltungsverfahren. Der Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens - und entsprechend des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - beschränkt sich demnach auf die Sachverhaltsentwicklungen bis zum 17. Mai 2017.
Als Einnahmen werden bei der EL-Berechnung unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit unter anderem rentenberechtigten Waisen 1'500 Franken übersteigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). - [Auch] Invaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1).
Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann als Regelung einer Sanktion für Schadenminderungspflichtverletzungen - etwa in Form von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit - betrachtet werden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 3.2). Eine Verzichtshandlung in diesem Sinn liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).
Rechtsprechungsgemäss kann (im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen) grundsätzlich vermutungsweise von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung der in Art. 14a ELV festgelegten (nach Alter abgestuften) Grenzbeträge ausgegangen werden (vgl. etwa BGE 117 V 202). - Nach Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ist Invaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % als Erwerbseinkommen mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. - Bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider haben sich die EL-Organe nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen (BGE 117 V 202 E. 2b).
Die erwähnte Vermutung kann nach der Rechtsprechung widerlegt werden. Der Leistungsansprecher trägt die (objektive) Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 12. September 2013, 9C_255/2013, und vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 29. November 2017, 9C_759/2017 E. 2.2).
In Anpassung dieser formell rechtskräftigen Verfügung für die Zeit ab Juni 2017 hob die Beschwerdegegnerin in der Folge den EL-Anspruch mit der Verfügung vom 17. Mai 2017 - von der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen strittigen Einspracheentscheid beurteilt - unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (ab dem genannten Monat Juni 2017) auf.
Nach der EL-Antragstellung hatte sich die Beschwerdegegnerin zunächst bei ihm am 24. Juni 2016 nach Nachweisen von Bewerbungen erkundigt. Solche waren von ihm damals jedoch nicht erhältlich gewesen. Am 2. September 2016 hatte sie neu darauf hingewiesen, dass er auch eine Aufstellung zu liefern habe. Gemäss seiner Eingabe vom 27. September 2016 hatten seine Nachweise daraufhin in der Nennung von Namen von angefragten Arbeitgebern bestanden (ohne Datum, mit der Bezeichnung der Tätigkeit Hilfsarbeiter bzw. ____; EL-act. 74-4). Am 27. September 2016 hatte die Beschwerdegegnerin weitere (zusätzliche) Erfordernisse eines genügenden Nachweises von Bewerbungen gestellt, nämlich dass Datums-, Telefon- und Antwortangaben zu machen seien. In seinen Angaben (vom Oktober 2016) für den Monat September 2016 hatte der Beschwerdeführer neu die Daten angegeben und erwähnt, dass Absagen erfolgt seien (EL-act. 72), später (Eingang vom 2. November 2016) hatte er in seiner Liste die Telefonnummer der Arbeitgeber dazugesetzt, die Daten aber weggelassen (EL-act. 70), dann (Eingabe vom 27. November 2016) hatten wieder Daten und Telefonnummern gefehlt (EL-act. 67-3).
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer in der Folge am 30. November 2016 die Verhältnisse im Zusammenhang mit der Anrechnung hypothetischer Einkünfte erklärt. Als Grund für eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der EL-Berechnung hatte sie dabei grundsätzlich den Umstand bezeichnet, dass er zurzeit keinen Lohn erhalte. Sie hatte ihm weiter bekannt gegeben, das hypothetische Einkommen werde nicht angerechnet, wenn der Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen biete und er sich genügend um eine Stelle bemühe. - Im Weiteren hatte sie die Anforderungen für die Annahme genügender Arbeitsbemühungen in diesem Schreiben weiter angehoben (nebst weiteren Bewerbungen bestimmter Zahl zusätzlich noch mindestens zwei schriftliche Bewerbungen mit Lebenslauf auf tatsächlich freie Stellen, Nennung der Ansprechperson des Arbeitgebers). - Sie hatte den Beschwerdeführer auch auf die Möglichkeit hingewiesen, für die Übersicht über seine Arbeitsbemühungen das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" des RAV zu verwenden. - Zudem hatte sie sich vorbehalten, das hypothetische Einkommen (bzw. die Voraussetzungen für dessen Anrechnung) zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen und bei ungenügender Arbeitsbereitschaft des Beschwerdeführers ein solches Einkommen anzurechnen. Für den Fall ungenügender Arbeitsbemühungen hatte sie eine Anrechnung angedroht (Letzteres hatte sie allerdings bereits am 2. September 2016 bei damals erwähnten Voraussetzungen einmal getan).
Kurz nach dem Schreiben vom 30. November 2016, nämlich mit der formell rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 2. Dezember 2016, und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Schreiben hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ergänzungsleistung zugesprochen, bei deren Berechnung sie kein hypothetisches Einkommen berücksichtigt hatte.
Mit dem Erlass der Ergänzungsleistungen zusprechenden Verfügung vom 2. Dezember 2016 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hatte die Beschwerdegegnerin die Bewerbungen des Beschwerdeführers bzw. seine Nachweise für die damalige Zeit demnach - zumindest noch - für den Nachweis einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit genügen lassen. Das entsprach denn auch ihrer intern gefassten Beurteilung vom 7. November 2016, wonach sie aus den im August und im September je fünf getätigten Spontanbewerbungen auf den Willen des Beschwerdeführers geschlossen hatte, eine entsprechende Anstellung zu finden.
Die Beschwerdegegnerin hat die anpassungsweise neu vorgenommene Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Einstellung der EL) des Weiteren mit dem Nichterfüllen von zusätzlichen Anforderungen gemäss ihrem Schreiben vom 30. November 2016 begründet.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Bewerbungen des Beschwerdeführers bzw. deren Nachweise nach Erlass der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 2. Dezember 2016 während des Vergleichszeitraums (bis 17. Mai 2017) insgesamt leicht verbesserten. Er deklarierte die Stellenbewerbungen neu auf dem Formular, das in der Arbeitslosenversicherung verwendet wird. Ausserdem nannte er neu jeweils mindestens sechs (statt der vorher vier oder fünf) Bewerbungen pro Monat. Es handelte sich weiterhin (mit einer möglichen Ausnahme, nachfolgend) um telefonische Anfragen, teilweise mit Rufnummer, teilweise ohne. Auf das am 30. November 2016 neu angeordnete Mindesterfordernis, (unter anderem) zwei schriftliche Bewerbungen (mit Lebenslauf) auf freie Stellen zu machen und nachzuweisen, reagierte der Beschwerdeführer, indem er - innerhalb der relevanten Zeit bis 17. Mai 2017 - einmal eine schriftliche Bewerbung bzw. ein Muster dafür (EL-act. 45-4) und eine Kopie eines Lebenslaufs einreichte.
Der am 30. November 2016 gestellten Anforderung des Nachweises mindestens zweier ordentlicher Bewerbungen ist der Beschwerdeführer während des relevanten Zeitraums jedoch nicht nachgekommen.
Indessen ist den folgenden konkreten Umständen Rechnung zu tragen: Als der Beschwerdeführer nach dem Erlass der (trotz formellen Ungenügens seiner Bewerbungsnachweise im Vergleich zu den damals geäusserten Erwartungen der Beschwerdegegnerin) eine Ergänzungsleistung zusprechenden Verfügung vom 2. Dezember 2016 am 28. Dezember 2016 wiederum - schon den vor dem 30. November 2016 gestellt gewesenen Anforderungen - nicht genügende Arbeitsbemühungen auswies, hätte die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber sogleich klarstellen müssen, dass sie seine Nachweise von Stellenbewerbungen in der bisherigen Art und in bisherigem Umfang zwar bis zur Verfügung vom 2. Dezember 2016 als genügend toleriert habe, dass dies aber nur auf Zusehen hin der Fall gewesen sei, und dass diese künftig nicht mehr ausreichen würden, um eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit anzunehmen.
Statt einer solchen umgehenden Klarstellung und entsprechender Kritik wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 darauf hin, dass er die Nachweise nur auf Verlangen einreichen solle. Auf seine Eingabe vom 16. März 2017 hin liess die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 25. April 2017 wiederum eine Missbilligung der gelieferten Nachweise vermissen und stellte stattdessen ohne solchen Hinweis noch weitere zusätzliche Anforderungen an die Anerkennung ausreichender Bewerbungen. Nach Eingang der Formulare des Beschwerdeführers am 5. Mai 2017 erging in der Folge unvermittelt die Leistungseinstellungs-Verfügung vom 17. Mai 2017. - Noch in dieser Verfügung waren im Übrigen das oben genannte Bewerbungsschreiben (Muster) und der Lebenslauf zudem als mehrheitlich in Ordnung bezeichnet worden. Erst nachträglich - im Einspracheentscheid - beanstandete die Beschwerdegegnerin auch den Inhalt des Lebenslaufs (der Beschwerdeführer hatte erwähnt, er sei von 2000 bis 2016 "pensioniert" gewesen) und der Bewerbungsschreiben (zu saloppe Bemerkungen).
Schliesslich begründete die Beschwerdegegnerin die Anpassung (Aufhebung) des EL-Anspruchs ab Juni 2017 auch mit dem Nichterfüllen der Anforderung, die Absagegründe nach einer Bewerbung anzugeben. Dieses weitere Erfordernis, auch noch die Absageschreiben einzureichen, hatte die Beschwerdegegnerin (zusammen mit demjenigen, bei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen ausserdem die Stellenausschreibungen beizulegen) allerdings erstmals am 25. April 2017 bekannt gemacht. Jener Aufforderung mit erneut erhöhten Anforderungen hat der Beschwerdeführer während der Monate März und April 2017, betreffend welche er vor Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2017 (am 5. Mai 2017) noch die entsprechenden Belege einreichte, demnach noch nicht nachkommen können. - Die Nichterfüllung dieses Erfordernisses konnte eine Herabsetzung des EL-Anspruchs demnach für sich allein (noch) nicht rechtfertigen (eine Mahnung macht erst anschliessend an eine erwiesene Widersetzlichkeit Sinn, der bereits säumige Versicherte soll nochmals zur Erfüllung der Anordnung aufgerufen werden, so der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2012, IV 2011/367, mit Hinweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 1997).
Ein Rückgang der Nachweise über die Anstrengungen zur Arbeitssuche im massgeblichen Vergleichszeitraum (zwischen dem 2. Dezember 2016 und dem 17. Mai 2017) lässt sich aus den Akten nicht ersehen. Die Arbeitsbemühungsnachweise wurden leicht erweitert. Ein Anpassungsgrund im Sinn von Art. 17 ATSG der Art, dass die deklarierten Bewerbungen des Beschwerdeführers in ihrer Zahl oder Qualität abgenommen hätten, ist nicht festzustellen.
Unter den konkreten Umständen mit der Zusprache von Leistungen trotz Nichtübereinstimmens von gestellten Anforderungen und erbrachten Bewerbungsnachweisen durch die Verfügung vom 2. Dezember 2016 hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei Eingang der erweiterten, aber im Vergleich zu den Vorgaben nach wie vor ungenügenden Nachweise sofort und klar darauf hinweisen müssen, dass sie die bis anhin tolerierten Nachweise künftig nicht mehr als ausreichend betrachten werde, sondern nunmehr höhere Anforderungen stelle, und dass sie neuerdings keinen Willen von seiner Seite (mehr) erkennen könne, eine Stelle zu finden. Das gilt erst recht, weil sie im Schreiben vom 30. November 2016 bei den Gründen für ein Unterbleiben einer Anrechnung hypothetischen Einkommens (nicht nur auf seine Bewerbungen, sondern) auch auf das (objektive) Angebot auf dem Arbeitsmarkt hingewiesen hatte. Allein der Vorbehalt, den die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Dezember 2016 einmal angebracht hatte, genügt bei den erwähnten konkreten Gegebenheiten nicht, eine Anpassung (Aufhebung) des EL-Anspruchs trotz erweiterten Bewerbungsnachweisen zu rechtfertigen. Ebenso wenig tut dies der Umstand, dass ein EL-Bezüger die Schadenminderungspflicht im Sinn einer ernsthaften - d.h. nicht lediglich dem Zweck, im Hinblick auf die Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen, dienenden - Suche nach einer Arbeitsstelle grundsätzlich von sich aus, unabhängig von allfälligen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, zu erfüllen hat (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2017, EL 2016/37 E. 2.3). - Vor einer Klarstellung der Anforderungen, einer Beanstandung und einem Hinweis auf die Folgen hätte nach dem oben dargelegten vorliegenden Verfahrensablauf eine Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens (mit der Folge der EL-Aufhebung, wie am 17. Mai 2017 verfügt und vorliegend strittig) nicht stattfinden dürfen. Vielmehr hätten dem Beschwerdeführer vor der Anrechnung eines Verzichtseinkommens bzw. der Leistungsaufhebung in einem Mal alle erwarteten Anforderungen (insbesondere dasjenige, ernsthaft Arbeit zu suchen und erkennbare Zeichen für diese ernsthafte Arbeitssuche und für seine entsprechenden Anstrengungen zu liefern) eindeutig dargelegt werden müssen, es hätte ihm Frist zur Erfüllung der Anforderungen angesetzt werden müssen, und es hätte ihm für den Fall des Nichteinhaltens dieser Anforderungen eine Anrechnung des hypothetischen Einkommens angedroht werden müssen, wie es einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren bei ungenügender Mitwirkung bei der Eingliederung ins Erwerbsleben gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG entspräche.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Einsprache gegen die EL-Einstellung vom 17. Mai 2017 abgewiesen wurde, ist somit - aus diesem verfahrensrechtlichen Grund (selbst bei Annahme ungenügender Stellenbewerbungen des Beschwerdeführers) - aufzuheben.
Bezüglich der Frage der zu rechtfertigenden Anforderungen an Arbeitsbemühungen bzw. des ihm zumutbaren Masses an Arbeit kann angemerkt werden, dass es nach der Aktenlage die für die Invaliditätsbemessung zuständige IV-Stelle war, welche der Beschwerdegegnerin ein Arztzeugnis betreffend eine beim Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 erfolgte Operation weitergeleitet hatte. Ob dort ein (Revisions-) Verfahren betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers anhängig gemacht wurde, ist soweit ersichtlich bis anhin nicht aktenkundig geworden. Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin jedoch immerhin von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von neu lediglich noch etwa 50 % aus, während der (in die Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV eingeflossene) Invaliditätsgrad von 47 % auf einer angenommenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer adaptierten Tätigkeit basiert hatte. - Ein weiteres Arztzeugnis vom 14. Juni 2017 - nach dem vorliegend strittigen Zeitraum bis 17. Mai 2017 - bescheinigte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (bis 31. Juli 2017) bei Angabe einer Verschlechterung des Zustands bereits nach der Operation vom 5. Mai 2017. - Die Fragen, welche Anforderungen an eine ausreichende Arbeitssuche an den Beschwerdeführer bei den konkreten Verhältnissen gerechtfertigt und ihm zumutbar waren, und ob eine Aufhebung der angeordneten Einstellung der Ergänzungsleistung allenfalls auch deswegen nicht zulässig gewesen wäre, weil die eingereichten Nachweise seiner Bewerbungen bei den gegebenen Umständen genügten, können nach dem oben dargelegten Prozessausgang in diesem Verfahren offen bleiben.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP