Entscheid vom 5. November 2019
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
EL 2018/15
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV
Sachverhalt
Erwägungen
1.
1.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2016. Umstritten ist namentlich, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ein hypothetisches Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit g i.V.m. lit. c ELG) angerechnet hat. Da es sich bei der Anmeldung vom März 2016 um eine erstmalige Anmeldung gehandelt hat, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren alle Berechnungspositionen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
1.2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt.
1.3. Bei den Ausgaben hat die Beschwerdegegnerin korrekt die beiden Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG; Art. 2 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 29. Oktober 2015, SR 831.309.1, Prämienregion 2), den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei einem Ehepaar gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG (Stand am 1. Januar 2015), den Liegenschaftsaufwand bestehend aus den Hypothekarzinsen und dem pauschalen Gebäudeunterhalt sowie die Kosten für das Wohneigentum, nämlich den Eigenmietwert und die gesetzliche Nebenkostenpauschale, angerechnet.
1.4. Bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (vgl. die Urteile 9C_551/2014 vom 13. März 2015 und 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015) der Mietwert der Liegenschaft als (fiktive) Mietzinsausgabe anzurechnen. Für die Nebenkosten wird ausschliesslich eine Pauschale von Fr. 1'680.-- pro Jahr anerkannt (Art. 16a ELV). Diese beiden Ausgabenpositionen zusammen dürfen aber nur bis zum Betrag von Fr. 15'000.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) angerechnet werden (Rz. 3236.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2018; vgl. BGE 138 V 17). Die Beschwerdegegnerin ist von einem Eigenmietwert der Wohnung allein von Fr. 15'600.-- ausgegangen. Dieser Betrag entspricht dem Mietwert der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung (EL-act. 37-2). Den Eigenmietwert des Autoeinstellplatzes von Fr. 1'200.-- hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Ausgabe berücksichtigt, da sich die Ausgabenposition "Wohnkosten" nur auf die Kosten bezieht, die für die Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses notwendig sind, wozu die Kosten für Parkplätze nicht gezählt werden können (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz. 63 mit Hinweisen; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2016, EL 2015/22 E. 5.3). Zum (fiktiven) Mietzins von Fr. 15'600.-- müsste an sich die Nebenkostenpauschale von Fr. 1’680.-- (Art. 16a ELV) zum Eigenmietwert hinzugezählt werden. Das kann aber unterbleiben, denn der (fiktive) Mietzins allein überschreitet bereits das gesetzliche Mietzinsmaximum von Fr. 15'000.--. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb (in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) zu Recht nur Fr. 15'000.-- als Mietzinsabzug angerechnet. Die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen werden bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Die jährlichen Hypothekarzinsen belaufen sich auf Fr. 2'970.-- (EL-act. 38-1). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 ELV). Dieser beträgt im Kanton St. Gallen 20 Prozent des angerechneten Eigenmietwerts (Art. 29 Abs. 1 StV; sGS 811.11). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 3'360.-- berücksichtigt. Dass sie bei der Berechnung der Unterhaltskosten nicht nur den Eigenmietwert der Wohnung, sondern auch denjenigen des Autoeinstellplatzes berücksichtigt hat (20 % von Fr. 16'800.--), ist richtig gewesen, da auch der Autoeinstellplatz gewisse Unterhaltskosten verursacht. Damit belaufen sich die anerkannten Ausgaben, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet, auf insgesamt Fr. 59'601.--:
Ausgaben Betrag CHF Totalbetrag CHF
Prämienpauschale KV
Versicherter 4'668 4'668
Ehefrau 4'668 4'668
Liegenschaftsaufwände
Hypothekarzinsen 2'970 2'970
Gebäudeunterhalt 3'360 3'360
Wohneigentum
Eigenmietwert 0
Nebenkostenpauschale 1'680 (max. 15'000) 15'000
Lebensbedarf 28'935
Total Ausgaben 59'601
1.5. Als Einnahmen werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Die Erträge aus Sparguthaben haben sich per 31. Dezember 2015 auf Fr. 60.-- belaufen (EL-act. 38-3 ff.). Den Altersrentnern wird zudem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt, als Einnahme (sog. Vermögensverzehr) angerechnet. Gehört dem EL-Ansprecher oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das Sparguthaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat per 31. Dezember 2015 Fr. 148'073.-- betragen (EL-act. 38-3 ff.). Die Eigentumswohnung mit dem Autoeinstellplatz hat einen Verkehrswert von Fr. 258'000.-- (EL-act. 37). Abzüglich des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum beläuft sich das Bruttovermögen auf Fr. 293'573.--. Hiervon ist die Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 220'000.-- (EL-act. 38-1) abzuziehen. Das Nettovermögen beträgt folglich Fr. 73'573.--. Abzüglich des Freibetrags von Fr. 60'000.-- resultiert ein anrechenbares Vermögen von Fr. 13'573.--. Davon sind 1/10, also Fr. 1'357.-- als Einnahme anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG stellen auch Renten und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, anrechenbare Einnahmen dar. Die AHV-Rente des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 21'048.-- pro Jahr (EL-act. 36-3), diejenige seiner Ehefrau auf Fr. 21'252.-- (EL-act. 36-4).
1.6. Gemäss der bereits im Zusammenhang mit den (fiktiven) "Mietzinsausgaben" in der Form des Eigenmietwerts angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.4) ist der Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft auch als (fiktive) Einnahme anzurechnen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist demgegenüber der Auffassung, dass die Art. 10 f. ELG die Berücksichtigung des Eigenmietwertes für eine selbstbewohnte Liegenschaft weder als Ausgabenposition noch als Einnahmenposition zulassen (vgl. die vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheide EL 2013/23 vom 1. Juli 2014 und EL 2013/14 vom 28. April 2015). Diese Gesetzesinterpretation hätte zur Folge, dass sich die Ausgaben des Beschwerdeführers um Fr. 13'320.-- und die Einnahmen um Fr. 16'800.-- reduzieren würden, denn der Eigenmietwert wäre weder als (fiktive) Mietzinsausgabe noch als (fiktiver) Vermögensertrag anzurechnen. Auf der Ausgabenseite würden sich die Wohnkosten auf die Nebenkostenpauschale des Art. 16a ELV von Fr. 1'680.--, die Hypothekarzinsen von Fr. 2'970.-- und die Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 3'360.-- reduzieren. Ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts würde bei einem Ausgabentotal von Fr. 46'281.-- und einem Einnahmentotal von Fr. 43'717.-- ein Ausgabenüberschuss von Fr. 2'564.--- pro Jahr resultieren:
Ausgaben Betrag CHF Totalbetrag CHF
Prämienpauschale KV
Versicherter 4'668 4'668
Ehefrau 4'668 4'668
Liegenschaftsaufwände
Hypothekarzinsen 2'970 2'970
Gebäudeunterhalt 3'360 3'360
Wohneigentum
Eigenmietwert 0
Nebenkostenpauschale 1'680 1'680
Lebensbedarf 28'935
Total Ausgaben 46'281
Einnahmen Betrag CHF Totalbetrag CHF
Vermögen
Sparguthaben 148'073
Grundeigentum (selbstb.) 258'000
Freibetrag -112'500
Brutto-Vermögen 293'573
Hypotheken -220'000
Netto-Vermögen 73'573
Freibetrag -60'000
anrechenb. Vermögen 13'573 davon 1/10 1'357
Renten
Rente 1 21'048
Rente 2 21'252
Vermögenserträge
Erträge aus Sparguthaben 60
Liegenschaftserträge
Eigenmietwert 0
Total Einnahmen 43'717
Unterbliebe die Anrechnung des Eigenmietwerts als (fiktive) Einnahme und als (fiktive) Ausgabe, würde also – vorläufig – ein Ausgabenüberschuss resultieren, so dass die Frage nach einem allfälligen Vermögensverzicht und den daraus resultierenden anrechenbaren Einnahmen zwingend zu beantworten wäre. Das Bundesgericht hat die Interpretation des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen bezüglich der Nichtanrechnung des Eigenmietwerts allerdings mit einer wenig überzeugenden Begründung verworfen (vgl. dazu Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 65 f. und 152). Da keine Aussicht darauf besteht, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung ändern wird, muss anstelle der nach Auffassung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen richtigen Gesetzesinterpretation die bundesgerichtliche Rechtsprechung angewandt werden, so dass der Eigenmietwert trotz der fehlenden gesetzlichen Grundlage sowohl als (fiktive) Ausgabe als auch als (fiktive) Einnahme anzurechnen ist (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, EL 2016/39 E. 3.3.1). Die Beschwerdegegnerin hat somit in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Eigenmietwert für die Eigentumswohnung von Fr. 15'600.-- und für den Autoeinstellplatz von Fr. 1'200.-- (insgesamt Fr. 16'800.--) als Einnahmen angerechnet (EL-act. 37).
1.7. Als Einnahmen werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Vermögen von Fr. 148'778.-- sowie einen hypothetischen Ertrag daraus von Fr. 148.-- angerechnet. Wird der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Ausgaben- und als Einnahmenposition in der Anspruchsberechnung berücksichtigt, so resultiert bei einem Ausgabentotal von Fr. 59'601.-- (siehe Erw. 1.4) und einem Einnahmentotal von Fr. 60'517.-- auch ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichts ein Einnahmenüberschuss (von Fr. 916.-- pro Jahr):
Einnahmen Betrag CHF Totalbetrag CHF
Vermögen
Sparguthaben 148'073
Grundeigentum (selbstb.) 258'000
Freibetrag -112'500
Brutto-Vermögen 293'573
Hypotheken -220'000
Netto-Vermögen 73'573
Freibetrag -60'000
anrechenb. Vermögen 13'573 davon 1/10 1'357
Renten
Rente 1 21'048
Rente 2 21'252
Vermögenserträge
Erträge aus Sparguthaben 60
Liegenschaftserträge
Eigenmietwert 16'800
Total Einnahmen 60'517
1.8. Der Anspruch der beiden Parteien auf eine Begründung des Urteils beinhaltet im Bereich der Ergänzungsleistungen eine Auseinandersetzung mit jeder (möglichen) Ausgaben- und Einnahmenposition, hier also – trotz des auf jeden Fall das Total der anerkannten Ausgaben überschreitenden Summe der anrechenbaren Einnahmen − grundsätzlich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob als Folge eines Vermögensverzichts ein hypothetisches Vermögen bzw. ein entsprechender Vermögensverzehr (und allenfalls auch ein hypothetischer Ertrag aus diesem Vermögen) anzurechnen sei. Da die Antwort auf diese Frage aber nicht entscheidrelevant ist, weil auf jeden Fall ein Einnahmenüberschuss vorliegt, der zu einer Abweisung der Beschwerde führen muss, spricht der Grundsatz der Verfahrensökonomie dafür, auf diesen Teil der Urteilsbegründung zu verzichten. Ob dies allein es bei der hohen Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erlaubt, sich in der Urteilsbegründung nicht mit einem allfälligen Vermögensverzicht auseinanderzusetzen, kann offen bleiben, denn es gibt einen anderen, wichtigeren Grund dafür, auf diesen Teil der Urteilsbegründung zu verzichten: Im Zusammenhang mit einem allfälligen Vermögensverzicht enthielte das Urteil keine verbindliche Vorgabe für ein späteres Verwaltungsverfahren betreffend einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin wäre also nicht verpflichtet, die im Urteil geäusserte Rechtsauffassung zu übernehmen. Vielmehr hätte sie völlig frei zu prüfen, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. Der entsprechende Teil der Urteilsbegründung wäre also wesensmässig ein obiter dictum. Die Urteilsbegründung bzw. der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht dazu da, die Parteien über die für den Entscheid irrelevante, aktuelle Rechtsauffassung des Gerichts zu informieren. Deshalb äussert sich das Gericht nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf Vermögen verzichtet habe und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vermögensverzehr und/oder ein hypothetischer Vermögensertrag anzurechnen seien.
2.
2.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2016 mit der Begründung verneint hat, es liege ein Einnahmenüberschuss vor. Sollte sich der Beschwerdeführer in der Zukunft erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden, müsste die hier offen gelassene Frage nach der Anrechnung eines Verzichtsvermögens wohl beurteilt werden.
2.2. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP