Entscheid vom 4. Juli 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
EL 2017/42, EL 2017/43
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV, Erlass der Rückforderung und Rechtsverweigerung (Rückforderung)
Sachverhalt
In der Folge wurde die Ergänzungsleistung verschiedentlich angepasst (vor allem Umrechnungen auf Jahresbeginn). Am 4. Juli 2016 (act. I-31) veranlasste die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung. Am 18. Juli 2016 unterzeichnete die EL-Bezügerin das entsprechende ausgefüllte Formular (act. I-25).
Am 19. Dezember 2016 (act. I-23) setzte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle den monatlichen Betrag der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 (auf monatlich Fr. 1'833.--, zuzüglich Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 391.--) fest.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 (act. I-13) kam die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle auf ihre ursprüngliche Verfügung vom 2. September 2013 zurück und berechnete den EL-Anspruch neu unter Berücksichtigung der Ergebnisse der periodischen Überprüfung. Sie korrigiere damit rückwirkend einen von ihr selber verursachten Fehler. Die "Ehegattenrente" sei in der Anmeldung angegeben, von ihr aber nicht erfasst worden. Aus rechtlichen Gründen habe sie die entsprechende Rückforderung zu stellen. Diese errechnete sie auf eine Summe von Fr. 71'857.-- an Ergänzungsleistungen aus der Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2016. Die künftige monatliche Leistung ab 1. Januar 2017 betrage Fr. 297.-- (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung).
Der damalige Rechtsvertreter der EL-Bezügerin schrieb der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen am 16. Januar 2017 (act. I-12), er beantrage einen Aufschub betreffend die gestellte Rückforderung, damit er mehr Zeit habe, diese finanzielle Angelegenheit in Ordnung zu bringen, da er den Gesamtbetrag erst zusammentragen müsse.
Die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle bestätigte ihm am 20. Januar 2017 (act. I-11) eine Fristerstreckung zur Begleichung der Rückforderung um 30 Tage bis spätestens am 28. Februar 2016 (recte: 2017). Sollte dies nicht möglich sein, sei innert gleicher Frist ein Ratenzahlungsvorschlag einzureichen.
Am 25. Januar 2017 (act. I-10) ging ein unter Mitwirkung der Pro Senectute erstelltes Schreiben vom 24. Januar 2017 des damaligen Rechtsvertreters der EL-Bezügerin mit dem Betreffnis "EL-Rückforderung vom 28.12.16 Fr. 71'857.--" bei der Sozialversicherungsanstalt ein. Die Rückforderung von Fr. 71'857.-- sei begründet und einerseits aus einem Fehler der Sozialversicherungsanstalt entstanden; anderseits habe es die EL-Bezügerin bzw. ihr Vertreter versäumt, die Berechnung genau zu prüfen. Die Rückforderung in der genannten Höhe sei unerwartet. Das am 31. Dezember 2016 tatsächlich vorhandene Vermögen von (bei Berücksichtigung einer offenen Heimrechnung) rund Fr. 74'000.-- fiele mit der vollen Zahlung fast auf null, was eine grosse Härte bedeuten würde. In Anbetracht der Umstände werde ein Teilerlass der Rückforderung beantragt, also dass die Sozialversicherungsanstalt auf einen Teil der geforderten Summe verzichte. Dabei solle auch ihr eigener Fehler berücksichtigt werden. Zu bedenken sei auch, dass sich das Vermögen der EL-Bezügerin bei einer korrekten Berechnung jährlich reduziert und die Ergänzungsleistung bei entsprechender Meldung jährlich hätte erhöht werden können. Ausserdem wurde beantragt, das in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2017 ausgewiesene Vermögen von Fr. 83'047.--, entsprechend dem Stand vom 31. Januar 2016, sei per sofort entsprechend der Rückforderung der Sozialversicherungsanstalt (= Schulden) anzupassen. Schliesslich sollten die Zahlungsmodalitäten für den am Ende geforderten Betrag noch vereinbart werden.
Am 6. März 2017 gab die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin bekannt, sie verrechne Ergänzungsleistungen von Fr. 2'277.-- mit ihrer Rückforderung von Fr. 71'857.--.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 (act. I-7) teilte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle dem damaligen Rechtsvertreter der EL-Bezügerin mit, sie trete auf deren Erlassgesuch ein. Die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen seien nicht gutgläubig empfangen worden, weil die Pflicht, das Berechnungsblatt zu kontrollieren, verletzt worden sei. Das Gesuch werde mangels dieser Voraussetzung abgewiesen. Ob die Rückforderung eine grosse Härte darstellen würde, brauche nicht geprüft zu werden. Ab Januar 2017 werde aber die offene Rückforderung als Schuld in der EL-Berechnung berücksichtigt.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 (act. I-4) setzte die Sozialversicherungsanstalt/
EL-Durchführungsstelle den Anspruch der EL-Bezügerin ab 1. Januar 2017 neu (von Fr. 297.--) auf monatlich Fr. 1'056.-- herauf (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 391.--), indem sie den Vermögensverzehr aus der Berechnung entfernte (anrechenbares Vermögen neu null). Die Nachzahlung betrage für Januar 2017 bis März 2017 Fr. 2'277.-- (drei Mal Fr. 759.--).
Mit Verfügung vom 17. März 2017 (act. I-2) kam die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle nochmals auf den EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 zurück. Sie hob den EL-Anspruch infolge einer Heimtaxenerhöhung ab diesem Zeitpunkt auf monatlich Fr. 1'208.-- (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung) an.
Gegen die Verfügung vom 7. März 2017 liess die EL-Bezügerin am 24. März 2017 (act. I-1-2 ff.) durch den neu bestellten Rechtsvertreter Einsprache erheben mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und das Erlassgesuch gutzuheissen. Die Bezügerin und ihr Sohn seien keine Fachleute im Sozialversicherungswesen. Sie hätten davon ausgehen können und dürfen, dass die Angaben, die sie geliefert hätten, korrekt erfasst und beurteilt würden. Ihr guter Glaube sei daher zu bejahen, ebenso die grosse Härte. Ausserdem weise die Verfügung vom 28. Dezember 2016 einen offensichtlichen Irrtum auf, der zu korrigieren sei. Wenn schon eine Rückzahlungspflicht anzunehmen wäre, so sei diese zeitlich kongruent, d.h. in jenen Zeitpunkten zu berücksichtigen, in denen zu Unrecht zu viele Leistungen bezogen worden seien. Gleichzeitig reduziere sich also das Vermögen, womit die Ergänzungsleistungen erhöht würden. Erhalte eine versicherte Person rückwirkend Leistungen einer anderen Sozialversicherung, so würden die Betreffnisse auch nicht zu dem Zeitpunkt angerechnet, an welchem sie sie erhalten habe, sondern zu jenem, ab welchem Anspruch darauf bestanden habe. Das habe auch hier zu gelten. In Folge offensichtlicher Unrichtigkeit sei die Ergänzungsleistung neu zu berechnen. Diesbezüglich werde ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Es könne nicht sein, dass bei einem Fehler zu Gunsten und einem Fehler zu Ungunsten der Einsprecherin der erste korrigiert und der zweite nicht korrigiert werde (vgl. auch Eingabe vom 24. März 2017, act. I-1-1).
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 (act. II-14) trat die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle auf das Wiedererwägungsgesuch vom 28. März 2017 nicht ein.
Der Rechtsvertreter der EL-Bezügerin erhob mit Schreiben vom 12. Mai 2017 (act. II-11) Einsprache gegen die Nichteintretensverfügung und beantragte, das Gesuch sei materiell zu behandeln. Grundsätzlich sei zu bemerken, dass die __-jährige EL-Bezügerin rückzahlungspflichtig sein solle, weil sie und ihr Sohn einen Fehler der Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle nicht entdeckt hätten, und das obwohl die (ursprüngliche) Verfügung formell rechtskräftig gewesen sei. In der neuen Verfügung sei der Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle nun wiederum ein Fehler unterlaufen, und zwar ein offensichtlicher, wenn man die Rechtsprechung kenne. Diesen Fehler zu ihren Gunsten korrigiere sie (die Sozialversicherungsanstalt) nun nicht - mit der Argumentation, die Verfügung sei rechtskräftig. Inwiefern das rechtens sein solle, sei dahingestellt. Doch erschliesse sich nicht, wie das der EL-Bezügerin und mit ihr sämtlichen Einwohnern der Schweiz nachvollziehbar erklärt werden sollte. Vielmehr komme zum Ausdruck, dass es nicht dasselbe sei, wenn sie (die Sozialversicherungsanstalt) zweimal das Gleiche tue. Die Sachbearbeitung sei anzuhalten, auf den Nichteintretensentscheid zurückzukommen.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 (act. II-8) wurde der EL-Anspruch ab 1. April 2017 infolge Änderung der Heimkosten heraufgesetzt.
Mit Entscheid vom 22. September 2017 (act. II-5) wies die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen die Einsprache (sc. vom 24. März 2017) ab. Die Rückforderungsverfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig sei daher einzig der Erlass. Das Wiedererwägungsgesuch vom 24. März 2017 bilde nicht Gegenstand der Prüfung, hierzu werde auf das Schreiben vom 8. Mai 2017 verwiesen. Von einem EL-Bezüger könne zwar nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermöge. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, müsse er aber die Berechnungsblätter im Rahmen seiner Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche Fehler hin überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten melden. Eine Verletzung dieser Kontrollpflicht schliesse den gutgläubigen Bezug aus. Mit einem Erlass der Rückforderung würde der Bezüger für die Verletzung der Sorgfaltspflicht "belohnt". Bei einem Mindestmass an Sorgfalt hätte der Einsprecherin oder ihrem Sohn auffallen müssen, dass die betragsmässig nicht unerhebliche Rente der Pensionskasse bei den Einnahmen nicht angerechnet worden sei.
Mit Schreiben vom 25. September 2017 (act. II-4) wies der Rechtsvertreter der EL-Einsprecherin darauf hin, dass sie am 24. Januar 2017 - noch innerhalb der Rechtsmittelfrist - geltend gemacht habe, dass die Verfügungen fehlerhaft seien, dass sich nämlich das Vermögen bei korrekter Berechnung jährlich reduziert und die Ergänzungsleistung sich erhöht hätte. Dies sei als Einsprache entgegenzunehmen; bis anhin liege jedoch kein entsprechender Einspracheentscheid vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Schreiben keine Einsprache dargestellt habe, so wäre auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten gewesen. Der Nichteintretensentscheid sei ausdrücklich mitangefochten worden. Es seien also, sofern die Verfügungen nicht angepasst würden, ein Entscheid zur Einsprache vom 24. Januar 2017 und, falls noch nötig, ein solcher zur Einsprache vom 12. Mai 2017 zu erlassen.
Die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle teilte dem Rechtsvertreter der EL-Einsprecherin am 28. September 2017 (act. II-3) mit, sie habe das Schreiben vom 24. Januar 2017 als Erlassgesuch entgegengenommen, was es gemäss Antrag und gemäss Begründung denn auch dargestellt habe. Die Rechtmässigkeit der Rückforderung sei zudem ausdrücklich anerkannt worden. Der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung sei in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Könne die Durchführungsstelle nach summarischer Prüfung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten, sei dies in einfacher Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung und in der Regel ohne eingehende Begründung bekannt zu geben. Wenn ein Versicherungsträger nicht eingetreten sei, sei eine Anfechtung ausgeschlossen. Es bestehe kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung und das Gericht könne auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten nicht eintreten.
Die Beschwerdegegnerin hat am 1. Mai 2018 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.
Erwägungen
Entscheid