Erwägungen
I.
1. Am 8. Juni 1998 überwiesen die Grossmutter des Beklagten und der Kläger dem Beklagten je einen Betrag von Fr. 50'000.- zum Erwerb eines Hauses (kläg. act. 3, 6). Am 6. Februar 2001 und am 8. Mai 2002 überwies der Beklagte seiner Grossmutter je Fr. 1'000.- und führte als Zahlungsgrund "Zins" auf (kläg. act. 4). Mit Schreiben vom 1. Juli 2007 forderte der Kläger per 16. August 2003 die Rückzahlung des überwiesenen Betrages nebst Zins (kläg. act. 7).
b) Die Vorinstanz holte mit Einverständnis der Parteien ein Gutachten betreffend die Prozessfähigkeit des Klägers ein (vi-act. 33). Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 wurde als Expertin Frau Dr. med. E bestimmt. Das Gutachten vom 29. Januar 2007 ergab, dass der Kläger für das Verfahren nicht prozessfähig ist (vi-act. 55). Am 24. April 2007 errichtete der Gemeinderat von X als Vormundschaftsbehörde für den Kläger eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und ernannte G ─ den bisherigen Vertreter des Klägers ─ als Beistand für den Prozess (vi-act. 58). Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 erklärte der Beistand, er genehmige die bis anhin vorgenommenen Prozesshandlungen und werde den Prozess weiterführen (vi-act. 58).
c) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt, welchen der Kläger mit Schreiben vom 7. September 2007 widerrief (vi-act. 62).
Am 31. Oktober 2007 (Versand am 7. Januar 2008; vi-act. 73) fällte das Kreisgericht den eingangs wiedergegebenen Entscheid.
3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 (act. B/1; Poststempel gleichen Datums: act. B/3) erhob der Beklagte beim Kantonsgericht gegen den Entscheid des Kreisgerichts Berufung mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Berufungsantwort vom 17. März 2008 (act. B/9; Poststempel gleichen Datums: act. B/10) liess der Kläger die Abweisung der Berufung beantragen. Zudem erhob er Anschlussberufung und beantragte, Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei dem Kläger eine ordentliche Prozessentschädigung zuzusprechen. Mit der Anschlussberufungsantwort vom 7. April 2008 (act. B/12, Poststempel gleichen Datums: act. B/13) ersuchte der Beklagte um Abweisung der Anschlussberufung.
II.
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79, Art. 224 lit. b, Art. 225, Art. 229 und 232 ZPO; Art. 82 ff. GerG) ergibt, dass diese erfüllt sind. Zuständig ist die III. Zivilkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 15 lit. d GO).
Auf die Berufung ist daher einzutreten.
III.
b) Der Kläger macht demgegenüber geltend, beim vorliegenden Vertragsverhältnis handle es sich um ein Darlehen. Am 6. Februar 2001 sowie am 8. Mai 2002 habe der Beklagte seiner Grossmutter je Fr. 1'000.- überwiesen, wobei er als Zahlungsgrund "Zins" angab. Bei Fr. 50'000.- entspreche dies einem Zinssatz von 2%. Er bestreitet, die Grossmutter habe die Fr. 100'000.- dem Beklagten mit den Worten "es gehört dir" überwiesen. Wer ein Geschenk erhalten habe, bezahle dafür keinen Zins. Wenn die Fr. 50'000.- von der Grossmutter, die dem Beklagten näher gestanden sei, ein Darlehen sei, sei es noch viel mehr der von ihm überwiesene Betrag.
c) Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Kläger gemäss der Belastungsanzeige der Bank F dem Beklagten am 8. Juni 1998 Fr. 50'000.- auf dessen Konto bei der Bank H überweisen liess (kläg. act. 6). Den Auftrag für diese Überweisung erteilte die Grossmutter des Beklagten (bekl. act. 9) und überwies dem Beklagten selbst Fr. 50'000.- (kläg. act. 3). Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass vom Vermögen des Klägers Fr. 50'000.- an den Beklagten übertragen worden sind. Es erscheint als unglaubwürdig, wenn der Beklagte vorbringt, er habe nicht realisiert, dass Fr. 50'000.- vom Konto des Klägers überwiesen worden sind. In der Regel werden bei einem solchen Betrag die Kontoauszüge durchgesehen. Der Name des Auftraggebers ist auf der Gutschriftenanzeige klar ersichtlich. Auf die vom Kläger beantragte Edition der Gutschriftsanzeigen durch den Beklagten (Berufungsantwort, 7) kann verzichtet werden.
Die Vorinstanz hat sodann zu Recht die beiden Überweisungen von je Fr. 1000.- des Beklagten an seine Grossmutter als Zinszahlung für ein gewährtes Darlehen angesehen, nachdem der Beklagte die Überweisungen jeweils mit "Zins" deklarierte. Dafür spricht auch, dass die Überweisungen einem Zinssatz von 2% entsprachen. Der Beklagte wollte unbestritten im Jahr 1998 ein Haus bauen. Ein Zins von 2% war günstiger als für einen Bankkredit. Auch vom Betrag her macht daher die Überweisung des "Zinses" durchaus Sinn. Es ist unglaubwürdig, wenn der Beklagte geltend macht, er habe die Überweisungen von je Fr. 1000.- als Dank an seine Grossmutter in Auftrag gegeben (Berufung, 11f., Ziff. 6.4). In diesem Fall hätte er nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Überweisungen mit dem Zahlungsgrund "Zins" vorgenommen, sondern der Grossmutter wohl mit einem Brief oder einem kleinen (Sach-)Geschenk gedankt. Die Vorinstanz ging daher zurecht von einem Darlehen der Grossmutter an den Beklagten aus. Sie führte richtigerweise aus, der Beklagte habe ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Grossmutter gehabt. Wird bei dem von ihr an den Beklagten überwiesenen Betrag auf ein Darlehen geschlossen und nicht eine Schenkung angenommen, so ist umso mehr bei der Geldhingabe des Klägers an den Beklagten von einem Darlehen auszugehen. Der Beklagte macht auch in der Berufung mit keinem Wort geltend, dass auch er und der Kläger ein gutes Verhältnis zueinander haben bzw. hatten. Zwischen dem Beklagten und dem Kläger ist kein enges Verhältnis ersichtlich, das für eine Schenkung sprechen könnte (SJZ 80, 250f.). Ein Schenkungswille des Klägers ist nicht nachgewiesen.
d) Zusammenfassend ging die Vorinstanz somit zurecht von einem Darlehen aus. Sofern ein solches als gültig vereinbart angenommen werden kann (zur Urteilsfähigkeit vgl. E.2), ist der Rückzahlungstermin per 17. August 2003 nicht umstritten. Ebenfalls nicht mehr geprüft werden muss der erstinstanzlich geforderte und von der Vorinstanz abgewiesene Darlehenszins, da der Kläger diesbezüglich auf eine Anschlussberufung verzichtet hat.
Der Vertreter des Klägers bestreitet die Handlungsunfähigkeit des Klägers. Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass sich der Kläger der Tragweite des Prozesses bewusst gewesen sei. Die Gutachterin habe zu Recht keine weiteren vormundschaftlichen Massnahmen empfohlen. Damit sei auch belegt, dass der Kläger jederzeit handlungsfähig und in der Lage gewesen sei, dem Beklagten ein Darlehen für den beabsichtigten Hausbau zu gewähren. Das Schreiben der Schwägerin, welches der Beklagte zitiere, sei die Aussage eines Laien und nicht eines Sachverständigen. Der Vertreter des Klägers bringt weiter vor, der Kläger sei nicht seit seiner Geburt geistig behindert und handlungsunfähig. Das Gutachten habe lediglich festgehalten, dass der Kläger nur beschränkt fähig sei, seine Rechte im Prozess durchzusetzen und deshalb auf einen Vertreter angewiesen sei (Berufungsantwort, 5ff.).
b) Gemäss Art. 16 ZGB ist urteilsfähig, wem nicht wegen seines Kindesalters, wegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, infolge Trunkenheit oder wegen eines ähnlichen Zustandes die Fähigkeit fehlt, vernunftgemäss zu handeln (Bigler-Eggenberger, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 3. Aufl., Zürich 2006, Art. 16 ZGB N 47). Nach einhelliger Auffassung beinhaltet die Urteilsfähigkeit zwei Elemente: Ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, den Sinn, den Nutzen und die Tragweite einer bestimmten Situation zu erkennen und vernünftig einzuschätzen, und ein willensmässiges Element, nämlich das Vermögen, gemäss dieser Einsicht aus freiem Willen zu handeln (Bigler-Eggenberger, a. a. O., Art. 16 ZGB N 6; Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Auflage, § 3 N 75 f.). Das erste Element setzt ein gewisses Mass an intellektueller Einsichtsfähigkeit und rationalem Beurteilungsvermögen voraus. Dieses Vermögen, eine bestimmte Situation zu verstehen und vernünftig einzuschätzen, fehlt demjenigen, der sich wegen seines Geisteszustandes oder seiner seelischen Eigenschaften in Angelegenheiten der in Frage stehenden Art kein rationales Urteil bilden kann (Bigler-Eggenberger, a.a.O., Art. 16 ZGB N 7; Bucher, a.a.O., § 3 N 75). Dabei muss der Begriff Vernunft in einem weit gefassten Sinn verstanden werden; ein "unvernünftiges" Verhalten kann nur angenommen werden, wenn es einem krankhaften Zustand entspricht. Die Fähigkeit, eine Situation zu verstehen und rational einzuschätzen, setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Betroffene über die im konkreten Fall erforderlichen Spezialkenntnisse verfügt; es genügt, wenn er in der Lage ist zu erkennen, dass er sich solche Kenntnisse aneignen oder den Rat einer kompetenten Person zuziehen sollte (Bucher, a.a.O., § 3 N 75). Die neben dem intellektuellen Moment geforderte Fähigkeit, gemäss der eigenen Einsicht aus freiem Willen vernünftig zu handeln, ist gegeben, wenn die betroffene Person fremder Beeinflussung im normalen Umfang Widerstand zu leisten vermag und sich auch durch andere Umstände nicht über Gebühr beeinflussen lässt (Bigler-Eggenberger, a.a.O., Art. 16 ZGB N 10; vgl. auch Bucher, a.a.O., § 3 N 76).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Urteilsfähigkeit nie abstrakt; sie muss vielmehr bezogen auf einen konkreten Rechtsakt und im Zeitpunkt, zu dem dieser vorgenommen wird, gegeben sein und ist somit ein relativer Begriff. Je nach Schwierigkeit und Tragweite der in Frage stehenden Handlung sind daher unterschiedliche Anforderungen an Vernunft, Bewusstsein und Entschlusskraft zu stellen; für die Geschäfte des täglichen Verkehrs sind sie geringer als für komplexere Handlungen mit weitreichenden Wirkungen (Bucher, a.a.O., § 3 N 83). Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten. Wie diese Vermutung widerlegt werden kann, sagt das Gesetz nicht. Wird, was im Allgemeinen angezeigt ist, ein medizinischer Sachverständiger zugezogen, so hat sich sein Bericht darauf zu beschränken, den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen versagt. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter (BGE 118 Ia 236ff., 238).
c) Vorliegend muss geprüft werden, ob der Kläger im Zeitpunkt der Übergabe des Darlehens am 8. Juni 1998 urteilsfähig war.
aa) Das Gutachten vom 29. Januar 2007 zeigt in Bezug auf den Allgemeinzustand des Klägers auf, dass bei diesem eine Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes vorliegt (erster Teil der Beurteilung, Ziff. 6.1, S. 15). Die Urteilsfähigkeit ist ungeachtet des behaupteten Vorliegens einer Geistesschwäche in allen ihren Elementen zu prüfen. Wie bei Geisteskrankheiten gilt auch bei Geistesschwäche, dass ein solcher Zustand allein noch nicht Urteilsfähigkeit ausschliesst (Bigler-Eggenberger, a.a.O., Art. 16 ZGB N 29).
bb) Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit erfolgt unter Ziff. 6.2 des Gutachtens (16 - 18). Nach einer Definition, was "vernunftgemäss zu handeln" bedeutet (Ziff. 2.1), beschrieb die Gutachterin den Kläger wie folgt: Solange es um ganz konkrete alltägliche Gegebenheiten gehe, erfasse der Kläger die Realität. Er könne sein Handeln abschätzen und sich entscheiden, eine einfache Arbeit zu tun oder einen Auftrag zu erfüllen und möglicherweise könne er auch eine Alternative seines Handelns wählen. Diese Fähigkeit fehle ihm ganz offensichtlich, wenn die Realität abstrakter Gegebenheiten zu erfassen ist, wenn gar in einem abstrakten Bereich die Möglichkeiten des Handelns abzuschätzen sind und wenn Entschlüsse mit Bezug auf eine abstrakte Ebene gefällt und verwirklicht werden müssen. Der Kläger könne grob konkret den Wert von Geld und Dingen einschätzen, doch könne er mit grösster Wahrscheinlichkeit damit nicht handeln. Die anfallenden Geschäfte wie das Bezahlen von Rechnungen und das Bereinigen von Steuerangelegenheiten werden von der Schwägerin für ihn besorgt (Ziff. 2.2). Abschliessend kommt sie zum Ergebnis, der Kläger sei im Bereich komplexer realer und abstrakter Angelegenheiten nicht in der Lage, vernunftgemäss zu handeln. Um eine solche Angelegenheit gehe es beim hängigen Verfahren. Entsprechend verneinte sie die Prozessfähigkeit (Ziff. 2.3).
Das Gutachten genügt nicht, um die Urteilsfähigkeit bezogen auf die Darlehenshingabe zu beurteilen. Die Gutachterin bescheinigt allgemein Urteilsunfähigkeit im "Bereich komplexer realer und abstrakter Angelegenheiten". Die vorliegende Prozessführung qualifiziert sie als solche "komplexe reale und abstrakte Angelegenheit". Auf mehr war auch die Frage des Gerichts nicht gerichtet. Es ging nur um die Abklärung der Prozessfähigkeit. Das Gutachten äussert sich somit nicht dazu, ob auch die Darlehenshingabe 1998 als "komplexe reale und abstrakte Angelegenheit" zu qualifizieren wäre. Dies liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, denn die Prozessführung ist auch für Personen mit durchschnittlichen geistigen Fähigkeiten oft nicht einfach (z.B. die Beurteilung, ob ein Vergleich abgeschlossen werden soll), während eine Darlehenshingabe im Familienkreis ein sehr einfaches und überschaubares Rechtsgeschäft ist. Anderseits musste sich die Gutachterin hinsichtlich der Prozessfähigkeit auch nicht mehr spezifisch mit dem Willensaspekt der Urteilsfähigkeit auseinandersetzen. Es ist nicht auszuschliessen, dass dieser Punkt bei der Darlehenshingabe 1998 aber von Bedeutung ist und sich die Frage stellen könnte, ob der Kläger in der der Lage war, gegen die Beeinflussung seiner Umgebung (z.B. seiner Mutter) in normalem Umfang Widerstand zu leisten.
Wäre die Urteilsfähigkeit für den Entscheid erheblich, wäre daher eine Expertiseergänzung anzuordnen (Art. 90 Abs. 1 ZPO), welche der Beklagte in seiner Berufung auch beantragt. Indessen kann die Klage auch unter der Annahme, dass die Urteilsfähigkeit zu verneinen wäre, geschützt werden.
3. Dem Beklagten würde es nämlich nicht helfen, wenn zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen wäre. Diesfalls wäre nämlich die Klage gestützt auf Art. 62 OR zu schützen. Der Kläger berief sich für den Fall der fehlenden Handlungsfähigkeit denn auch auf ungerechtfertigte Bereicherung (Replik, 15 f.).
a) Nach Art. 62 Abs. 1 OR setzt ein Bereicherungsanspruch die Bereicherung des Bereicherungsschuldners, die aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers stammen und in ungerechtfertigter Weise erfolgt sein muss, voraus (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern, § 55 N 55.06; Schulin, Basler Kommentar, Art. 62 OR N 5). Die Bereicherung wird ermittelt, indem der vorhandene Vermögensbestand eines Vermögensherrn mit demjenigen Bestand verglichen wird, den dieses Vermögen ohne die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung aufweisen würde, wobei es gleichgültig ist, ob sich diese Differenz aus einer Vermehrung der Aktiven oder aus einer Verminderung der Passiven ergibt (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 27 N 2). Dem Vermögensvorteil des Bereicherungsschuldners muss zudem eine entsprechende Entreicherung des Bereicherungsgläubigers gegenüberstehen. Verlangt wird eine Vermögensverschiebung, wobei zwischen der Einbusse des Verletzten und dem Vorteil des Bereicherten ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Zahlt jemand aufgrund einer nicht bestehenden Schuld, so ist der Leistende um eben jenen Betrag entreichert, um den die Empfängerin bereichert ist (Schwenzer, a.a.O., § 56 N 55.08f.). Ein Bereicherungsanspruch besteht sodann nur, wenn dem Bereicherungsschuldner im Verhältnis zum Bereicherungsgläubiger kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des erlangten Vermögensvorteils zusteht, die Bereicherung also ungerechtfertigt ist (Schwenzer, a.a.O., § 56 N 55.10). Diese Verbindlichkeit nach Art. 62 Abs. 2 OR tritt dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Eine Leistung auf eine Nichtschuld liegt vor, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Schuldverhältnis überhaupt nie oder jedenfalls nicht wirksam begründet wurde oder im Zeitpunkt der Leistung bereits wieder weggefallen war (Schwenzer, a.a.O., § 56 N 56.04). Dieser Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Grundgeschäft für die Zuwendung fehlt oder wenn dieses nichtig ist. Nichtig ist das Grundgeschäft in diesem Zusammenhang auch dann, wenn die Person, von der die Leistung ausgeht, nicht geschäftsfähig ist (SJZ 1961, 157).
Unbestrittenermassen steht fest, dass der Kläger den Beklagten am 6. Juni 1998 einen Geldbetrag von 50'000.- überweisen liess. Bei Bejahung der Urteilsunfähigkeit des Klägers kam zwischen den Parteien hinsichtlich dieser Überweisung kein Darlehensvertrag zustande. Somit fehlte für die Zuwendung von 50'000.- der Rechtsgrund, weshalb eine Entreicherung des Klägers und eine Bereicherung des Beklagten vorliegt.
b) Art. 62 OR hält fest, dass der Bereicherte die Bereicherung dem Entreicherten zurückzuerstatten hat. An sich ist die Bereicherung ─ soweit dies möglich ist ─ in natura zurückzugeben. Der Bereicherungsanspruch ist meistens eine Geldforderung und richtet sich auf Wertersatz. Hat der Bereicherte das empfangene Geld mit seinem eigenen vermischt, so wird er Alleineigentümer des empfangenen Geldes. Infolgedessen besteht ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Empfänger (Schulin, a.a.O., Art. 64 N 2ff.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das 1998 überwiesene Geld im Verlaufe der Zeit sicherlich mit seinem eigenen Geld vermischt. Es besteht demnach ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von Fr. 50'000.- durch den Beklagten.
Zum Bestandteil der Bereicherung sind an sich auch die Zinsen zu rechnen, die der Bereicherte tatsächlich gezogen hat oder wenigstens hätte ziehen können, wenn ihm grundlos eine Geldsumme zugewendet wurde (Schulin, a.a.O., N 4a zu Art. 64 OR). Vorliegend hat der Kläger erstinstanzlich 2% seit Geldhingabe als (vertraglichen) Zins verlangt. Die Vorinstanz hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen und der Kläger hat diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben. Darauf ist somit auch unter dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung nicht mehr einzugehen.
c) Gemäss Art. 67 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Kenntnisnahme liegt vor, wenn der Gläubiger genügende Unterlagen und genügenden Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung tatsächlich hat (BGE 127 III 421, 427). Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR). Art. 142 OR gilt allgemein, auch für den Bereicherungsanspruch (Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 2006, § 33 Rz 5). Voraussetzung für die prozessuale Berücksichtigung der Verjährungseinrede des Schuldners ist in jedem Fall, dass die Tatsache der Erhebung aus dem Prozessstoff hervorgeht. Verlangt wird eine ausdrückliche Erhebung, d.h. eine Erklärung, die als solche ausgelegt werden kann. Deshalb sind etwa Äusserungen des Schuldner wie "nach so langer Zeit zahle ich nicht mehr" als ausreichend zu betrachten, nicht aber schon der Antrag auf Klageabweisung. Die Verjährungseinrede muss im Rahmen der zivilprozessualen Eventualmaxime erhoben werden (BSK/Däppen, a.a.O., N2ff. zu Art. 142 OR). Nach st. gallischem Zivilprozessrecht ist sie somit bis zum Abschluss des (erst- bzw. zweitinstanzlichen) Schriftenwechsels vorzubringen. Der Beklagte hat hier lediglich in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2007, mit welchem er zur Ablehnung des Vergleichs durch den Kläger reagierte (vi-act. 64), geltend gemacht, die Verjährung sei eingetreten. Damit hätte er die Einrede nicht innerhalb des Schriftenwechsels erhoben und ist somit die Verjährung nicht zu prüfen.
4. Selbst wenn im Übrigen ein Bereicherungsanspruch wegen Verjährung nicht mehr hätte durchgesetzt werden können, wäre die Klage zu schützen. Die Berufung auf die fehlende Handlungsfähigkeit kann nämlich rechtsmissbräuchlich sein. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 121 III 63), wird aber auch vom Kläger sinngemäss behauptet (Replik, S. 16). Die Möglichkeit, sich auf die Handlungsunfähigkeit des Vertragspartners zu berufen, stellt zwar nicht in jedem Fall einen Rechtsmissbrauch dar. Ein Verstoss gegen Art. 2 ZGB liegt allerdings vor, wenn auf Seiten des Handlungsunfähigen die Erfüllung des Vertrags nicht zweifelhaft ist (BK-Bucher, N 172 zu Art. 17/18 OR). Nachdem dem Beklagten die Darlehenssumme bereits ausgehändigt wurde und der Kläger damit seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat, handelt der Beklagte offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nun auf dessen Handlungsunfähigkeit berufen will.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Fr. 50'000.- zuzüglich Zins seit 17. August 2003 zu bezahlen.
Die Berufung wird abgewiesen.
Der Beklagte beantragt unter Verweis auf den zitierten bundesgerichtlichen Entscheid, die Anschlussberufung sei abzuweisen. Wohl treffe es zu, dass der Entscheid den Fall treffe, dass eine Vormundschaftsbehörde selbst einen Anwalt als Angestellten zähle. Darauf komme es indessen nicht an. Der Beistand sei für seine Tätigkeiten nämlich bereits bezahlt und bedürfe nicht weiterer Entschädigungen (Anschlussberufungsantwort, 4f).
b) Rechtsanwalt G wurde nach entsprechender Aufforderung durch das Kreisgericht mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde X von 24. Februar 2007 (vi-act. 56) zum Beistand gemäss Art. 392 ZGB ernannt, um den Kläger im vorliegenden Prozess zu vertreten. Bis zu diesem Zeitpunkt, also insbesondere für den ganzen erstinstanzlichen Schriftenwechsel, war er als frei bestellter Anwalt tätig und rechtfertigt es sich nicht, sein Honorar wegen der in der Folge errichteten Beistandschaft zu reduzieren. Wird als Beistand ein Anwalt eingesetzt, ist sodann zu unterscheiden. Für allgemeine Tätigkeiten legt die Vormundschaftsbehörde die Entschädigung nach Mühe und Aufwand fest (Art. 417 Abs. 2 ZGB). Braucht es für die Tätigkeit jedoch Spezialkenntnisse, insbesondere für anwaltliche Tätigkeit, ist der dafür vorgesehene Tarif anzuwenden. Insbesondere hat der vormundschaftlich bestellte Beistand einer Prozesspartei, der Inhaber des Anwaltspatentes ist, bei Obsiegen Anspruch auf eine Entschädigung seitens der Gegenpartei im Rahmen des Anwaltstarifs (BSK/Biderbost, N 39 zu Art. 417 ZGB; BGE 116 II 399 ff. = Pra 1991, 861 ff., E. 4.b; ZVW 1998, 106 ff.; ZRR 1985 Nr. 91). Der Vertreter des Klägers hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung im Rahmen des Tarifs nach richterlichem Ermessen festzulegen ist (Art. 6 HonO). Daraus ergibt sich ein Beitrag von Fr. 8'952.30 (Art. 14 lit. c [8'000], Art. 28bis [4 %] und 29 HonO [7.6 %]). Entsprechend der Verlegung der Prozesskosten im vorinstanzlichen Urteil (Urteil, 13) resultiert ein Entschädigungsanspruch von Fr. 4'476.20.