Erwägungen
I.
Mitte Juli 2002 entzog der Beklagte dem Kläger das Mandat und beauftrage neu seien heutigen Rechtsvertreter (Klage, 3; kläg. act. 2 ff.). Am 21. Oktober 2002 erstellte der Kläger zu Handen der Versicherung B eine Honorarnote über Fr. 26'205.95 die sich wie folgt zusammensetzte (kläg. act. 10):Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Honorar 129.7 Std. à Fr. 300.- Fr. 38'910.00 Sekretariatsaufwand Fr. 1'640.00 Fr. 40'550.00 Auslagen: Porti, Telefon, Fax etc. Fr. 173.60 Kopien Fr. 360.00 Fr. 533.60 7,6 % Mehrwertsteuer auf Fr. 41'083.60 Fr. 3'122.35 Total Fr. 44'205.95 abzüglich Vorschüsse Versicherung A Fr. 18'000.00 Restbetrag Fr. 26'205.95
Nach Darstellung des Klägers soll die Versicherung B diese Honorarnote akzeptiert und ihre Bezahlung in Aussicht gestellt haben, dies allerdings unter der Bedingung, dass sie auch vom neuen Anwalt visiert werde, zumal sie nicht bereit sei, dessen Einarbeitung zusätzlich zu entschädigen (Klage, 4 f.; kläg. act. 9). Der heutige Rechtsvertreter des Beklagten leistete die entsprechende Unterschrift trotz mehrfacher Aufforderung durch den Kläger nicht (Klage, 5 ff.), worauf dieser das Resthonorar vergeblich direkt beim Beklagten einforderte. Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren (vi-act. 1) leitete der Kläger am 9. Mai 2003 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts (heute: Kreisgericht) Klage ein mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 14'205.95 (Restbetrag gemäss Honorarnote vom 21. Oktober 2002 von Fr. 26'205.95 abzüglich Vorschuss des Beklagten persönlich von Fr. 12'000.-) nebst 5% Zins seit dem 10. Dezember 2002 zu bezahlen (vi-act. 2). Mit Klageantwort vom 30. Juni 2003 liess der Beklagte beantragen, die Klage sei abzuweisen (vi-act. 9). In der Begründung machte er geltend, ein Stundenansatz von Fr. 300.- sei nicht vereinbart worden und auch übersetzt. Ausserdem stellte er sich auf den Standpunkt, der behauptete Stundenaufwand sei überhöht und nicht ausgewiesen, der Kläger habe das Mandat in verschiedener Hinsicht unsorgfältig geführt und der Sekretariatsaufwand sei im Honorar bereits eingeschlossen (Klageantwort, 3 ff.). Die Versicherung B, welcher der Beklagte in der Klageantwort den Streit verkündet hatte (vi-act. 9, 2), trat dem Prozess nicht bei (vgl. vi-act. 10). Am 2. Juli 2004 wies die Vorinstanz die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers ab. In den Erwägungen führte sie unter anderem aus, den Sekretariatsaufwand könne der Kläger gemäss Art. 8 Abs. 3 der Richtlinien des St. Gallischen Anwaltsverbandes über die Honorierung nicht separat geltend machen. Seine eigenen Bemühungen seien mit den bezahlten Vorschüssen von Fr. 30'000.- bereits abgegolten; denn angemessen erscheine ein Stundenansatz von Fr. 250.-, und es sei im Übrigen aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die erbrachten Arbeiten in 110 Stunden zu erledigen gewesen wären (vi-act. 29).
II.
Die nachträglichen Eingaben vom 6. und 17. Januar 2005 (B/11 und B/14) enthalten keine neuen Vorbringen und Beweisanträge, die für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlaggebend wären, womit ihre Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann (vgl. Art. 164 Abs. 1 ZPO).
III.
Der Kläger bringt vor, die Versicherung B habe die Honorarnote vom 21. Oktober 2002 (kläg. act. 10) - namentlich auch soweit Stundenaufwand, Stundenansatz und Sekretariatskosten betroffen seien - anerkannt, und stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, diese sei nunmehr auch für den Beklagten verbindlich (vgl. Klage, 5 f. und 9; B/1, 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass wohl zutreffen mag, dass die Versicherung B die Anwaltskosten des Beklagten letztlich als Schadensposition zu tragen hat und dass sie im Hinblick darauf mit dem Kläger über sein Honorar verhandelt hat (vgl. insbes. vi-act. 21, 2 und B/1, 4). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie zugleich ermächtigt gewesen wäre, die klägerische Honorarnote unabhängig von ihrer eigenen Zahlungsbereitschaft auch für den Beklagten persönlich verbindlich zu anerkennen. Entsprechendes wird denn auch vom Kläger zu Recht nicht behauptet. Vielmehr leitet er die Verbindlichkeit der angeblich mit der Versicherung B getroffenen Honorarvereinbarung daraus ab, dass er - der Kläger - damit "für den Beklagten gemäss Vollmacht auch die letzte Schadensposition geregelt" habe (B/1, 5). Diese Begründung ist indes schon deshalb nicht stichhaltig, weil einerseits der Beklagte dem Kläger bereits im Juli 2002 das Mandat entzogen hatte und andererseits die Versicherung B im Hinblick auf die Regelung dieser Schadensposition eine Bedingung gestellt hat, die letztlich nicht erfüllt wurde (Unterzeichnung der Honorarnote durch den Nachfolgeanwalt). Da demzufolge nicht angenommen werden kann, die Honorarnote vom 21. Oktober 2002 sei für den Beklagten verbindlich, ist sie nachstehend auf ihre Richtigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen.
Das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten untersteht dem Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR. Gemäss Art. 30 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 (AnwG, sGS 963.70) richtet sich die Honorarbemessung für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens des Zivil- oder Strafprozesses nach der staatlichen Honorarordnung. Ausserhalb der streitigen Rechtspflege können indes die gegenseitigen Beziehungen und namentlich auch die Entschädigungsrichtlinien grundsätzlich frei vereinbart werden. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass sich die Entschädigung des Klägers aufgrund der getroffenen Vereinbarung (kläg. act. 1: "Auftrag und Vollmacht") nach den Richtlinien des St. Gallischen Anwaltsverbandes über die Honorierung vom 15. Mai 1998 richtet (kläg. act. 26, im Folgenden: Honorarrichtlinien; vgl. zur Frage der Rückwirkung dort Ziffer 11 Abs. 2). Diese sehen als Grundsatz eine Entschädigung nach Zeitaufwand vor, wobei sich der Stundenansatz nach dem Interessenwert der Angelegenheit richtet (Ziffern 2 und 3).
a) Der Kläger stellt dem Beklagten unter den Titel "Sekretariatsaufwand" Fr. 1'640.- in Rechnung (kläg. act. 10). Die Vorinstanz hat diesen Betrag in Übereinstimmung mit den beklagtischen Vorbringen (Klageantwort, 7) unter Hinweis auf Ziffer 8 Absatz 3 der Honorarrichtlinien nicht berücksichtigt (Urteil, 5). Nach dieser Bestimmung ist im Honorar gemäss Ziffer 3 der übliche Sekretariatsaufwand bereits inbegriffen. Nur besonderer Sekretariatsaufwand, etwa in Zusammenhang mit Vermögensverwaltungen, Willensvollstreckungen, Steuererklärungen, umfangreichen Vertragswerken oder Übersetzungen, kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dass vorliegend ein besonderer Sekretariatsaufwand in diesem Sinne erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich: Der Kläger beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Bemerkung, den "umfangreichen Akten" lasse sich entnehmen, dass "auch hier die Sekretärin gefordert gewesen" sei, und räumt im Übrigen selbst ein, die fragliche Position könne "grundsätzlich zu Diskussionen Anlass geben" (B/1, 9). Allein der Umfang der vorliegenden Akten (kläg. act. 25/1 ff. und bekl. act. 3 ff.), der über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren hinweg entstanden ist, rechtfertigt die Annahme eines besonderen Sekretariatsaufwandes noch nicht. Zureichende Anhaltspunkte, dass der vorliegende Fall in sachlicher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an das Sekretariat des Klägers gestellt hätte, lassen sich aufgrund der Akten nicht ausmachen. Dem Beklagten und der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass der Kläger den Sekretariatsaufwand nicht separat in Rechung stellen kann.
b) Umstritten ist im Weiteren der massgebende Stundenansatz. Der Kläger erachtet einen Ansatz von Fr. 300.- als angemessen (vgl. Klage, 5; B/1, 5 f.). Der Beklagte will demgegenüber nur einen Stundenansatz von Fr. 250.- akzeptieren (Klageantwort 3, 7, 9), wie er auch den Berechnungen der Vorinstanz zugrunde liegt (Urteil, 4).
Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der für die Bestimmung des Stundenansatzes massgebende Interessenwert richte sich vorliegend nach dem gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemachten Schaden (B/1, 4-6 und 9 i.V.m. kläg. act. 25/32). Dabei ist er grundsätzlich zu behaften. Im Weiteren vertritt der Kläger die Auffassung, es sei der Interessenwert bei Beginn des Mandates massgebend, wobei er konkret auf den mit Schreiben vom 7. Juli 1999 gegenüber der Versicherung A ursprünglich geltend gemachten Betrag von Fr. 1'629'628.20 abstellen will (a.a.O.). Dem ist - mit dem Beklagten (vgl. Klageantwort, 3 und B/8, 4 f.) - entgegenzuhalten, dass der Kläger diesen Betrag offensichtlich von Anfang an selbst als illusorisch betrachtet hat: So bediente er den Beklagten am 7. Juli 1999 mit einer Kopie der zu Handen der Versicherung A erstellten Schadensberechnung über rund Fr. 1,6 Mio., wobei er in einem Begleitschreiben - wörtlich - ausführte, es sei "praktisch nicht möglich, diesen Betrag erhältlich zu machen", da er "zu hoch ausgefallen" sei, und er, der Kläger, rate dem Beklagten, "nicht damit zu rechnen" dass er "den Gesamtbetrag oder nur annähernd diesen Gesamtbetrag ... erhalten" werde (kläg. act. 25/31). Wie bereits einleitend dargelegt, reduzierte denn auch in der Folge der Kläger die gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemachte Summe zunächst auf Fr. 1'259'054.60 und später auf Fr. 400'000.- (jeweils einschliesslich Anwaltskosten), um dem Beklagten letztlich zu empfehlen, ein Angebot der Versicherung B über Fr. 110'000.- zuzüglich Anwaltskosten anzunehmen (kläg. act. 4 f., kläg. act. 25/66, kläg. act. 25/73). Vor diesem Hintergrund liegt die Überzeugung nahe, dass der - realistische - Interessenwert bei Übernahme des Mandats wenn auch allenfalls nicht bei Fr. 110'000.- (entsprechend dem letzten vom Kläger zur Annahme empfohlenen Vergleichsangebot der Versicherung B, wie die Vorinstanz angenommen hat, vgl. Urteil, 4) so doch jedenfalls weit unter der gegenüber der Haftpflichtversicherung ursprünglich geltend gemachten Summe von rund Fr. 1,6 Mio. liegt, welche der Kläger von Anfang an selbst als eindeutig übersetzt bezeichnet hat. Der tatsächlich massgebende Interessenwert lässt sich allerdings aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nur schwer und vor allem nicht zuverlässig bestimmen: Mit welchem Betrag die Versicherung B den Beklagten letztlich zu entschädigen hat, ist nämlich nach wie vor offen; jedenfalls liegt soweit ersichtlich weder eine entsprechende Einigung noch ein einschlägiger Entscheid vor. Immerhin muss aber aufgrund des Gesagten realistischerweise davon ausgegangen werden, dass der relevante Interessenwert die Millionengrenze kaum erreicht und nach heutigem Ermessen auch den Betrag von Fr. 500'000.- eher nicht übersteigt.
Die Honorarrichtlinien des St. Gallischen Anwaltsverbandes legen den Stundenansatz für einen Interessenwert von Fr. 100'000.- bis Fr. 250'000.- auf Fr. 200.- bis
Fr. 320.-, für einen Interessenwert von Fr. 250'000.- bis Fr. 500'000.- auf Fr. 220.- bis Fr. 360.- und für einen Interessenwert von Fr. 500'000.- bis Fr. 1‘000‘000.- auf Fr. 240.- bis Fr. 400.- fest (Ziffer 3 lit. a). Lässt sich der Interessenwert ziffernmässig nicht bestimmen, beträgt der Stundenansatz normalerweise zwischen Fr. 180.- und Fr. 280.-, er kann aber bei grosser Bedeutung der Angelegenheit angemessen erhöht werden (Ziffer 3 lit. b). Nachdem hier die schriftliche - vom Kläger aufgesetzte - Vereinbarung (kläg. act. 1: "Auftrag und Vollmacht") lediglich pauschal auf die Honorarrichtlinien des St. Gallischen Anwaltsverbandes verweist und sich die Parteien im Zuge des Vertragsschlusses soweit ersichtlich weder über den mutmasslichen Interessenwert noch den mutmasslichen Stundenansatz ausgesprochen haben, ist es sachgerecht, den massgebenden Stundenansatz zugunsten des Beklagten im unteren Bereich der in den Richtlinien vorgesehenen Bandbreite anzusetzen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Vertragsschluss noch vor Inkrafttreten der nunmehr anwendbaren Honorarordnung (1. Juli 1998; vgl. zur Rückwirkung Ziffer 11 Abs. 2) erfolgte. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen zum mutmasslichen Interessenwert erscheint unter diesen Umständen der von der Gegenseite zugestandene und von der Vorinstanz angewandte Stundenansatz von Fr. 250.- im Ergebnis als angemessen.
c) Umstritten ist im Weiteren, ob die vom Kläger geltend gemachten 129,7 Arbeitsstunden ausgewiesen sind (vgl. Klageantwort, 7 f.). Der Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang konkret die Berechtigung von verschiedenen in den Zeitaufschrieben des Klägers kläg. act. 25 Blatt 3 ff. enthaltenen Positionen, darunter namentlich die Position 240 "Aufwendungen Z bis 7.10.1998" über 18.25 Stunden sowie die Position 16819 "Hertrag von Kontoblatt K1344" über 19.85 Stunden.
Wird das Honorar nach Zeitaufwand bemessen, muss der Beauftragte seinen Aufwand auf entsprechendes Verlangen hin so detailliert darlegen, dass ihn der Auftraggeber nachprüfen kann. Dabei sind die einzelnen Bemühungen (z.B. Telefone, Besprechungen, Aktenstudium, Literaturstudium, Redaktion von Briefen oder Eingaben an Behörden) mit Datum und mit der dafür aufgewendeten Zeit anzugeben (WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, N 51 zu Art. 400 OR; PAUL WEGMANN, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, 147 f.). Soweit vorliegend die vom Beklagten beanstandete Position 240 betroffen ist, geht aus den Aufschrieben in kläg. act. 25 Blatt 1 und 2 detailliert hervor, wie sie sich im einzelnen zusammensetzt. Das sich aus diesen Aufschrieben für die Zeit bis zum 28. September 1998 ergebende Total von 1096 Minuten wurde korrekt mit 18.25 Stunden unter der Position 240 in die Zeitaufschriebe kläg. act. 25 Blatt 3 ff. übertragen. Diese Position wird daher vom Beklagten zu Unrecht bemängelt. Zurecht beanstandet der Beklagte hingegen die Position 16819 über 19.85 Stunden: Wohl hat der Kläger gegenüber der Versicherung B in zwei Schreiben vom 21. und 30. Oktober 2002 (kläg. act. 12 und bekl. act. 14) eine grundsätzliche Erklärung für diese Pauschalposition abgegeben. Weder aufgrund dieser Schreiben noch aufgrund der klägerischen Parteivorbringen und der einschlägigen Akten (vgl. dazu namentlich die Aufschriebe in kläg. act. 25 und im Anhang zu bekl. act. 19) lässt sich jedoch nachvollziehen, wie sich diese Position im einzelnen zusammensetzt. Im Schreiben an die Versicherung B vom 30. Oktober 2002 führte der Kläger vielmehr aus, zufolge eines Systemwechsels würden zu dieser Position keine Details mehr existieren (bekl. act. 14). Die bestrittene Position 16819 ist daher nicht rechtsgenügend ausgewiesen.
d) Geht man aufgrund des bisher Gesagten von einem Zeitaufwand von 109,85 Stunden aus (129.7 Stunden abzüglich 19.85 Stunden), berechnet sich bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- ein Honorar von Fr. 30'123.80 (109.85 Stunden x Fr. 250.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 533.60 und zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer). Dieser Betrag liegt nur geringfügig über den bereits geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 30'000.- (vgl. Erw. I.1). Nachdem das oben ermittelte Honorar keine absolute Grös-se ist (die Festlegung des Stundenansatzes ist eine Ermessensfrage und der Zeitaufwand ist aufgrund von Auf- und Abrundungen naturgemäss mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet), kann bei diesem Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Kläger für seine Bemühungen mit den bereits bezahlten Fr. 30'000.- (die ihm der Kläger belassen will, vgl. Klageantwort, 3) hinreichend entschädigt ist. Eine Prüfung der weiteren vom Beklagten beanstandeten Aufwandpositionen (vgl. Klageantwort, 8) kann bei dieser Sachlage unterbleiben; ebenso kann die umstrittene Frage offen bleiben, ob der Kläger das Mandat mit angemessener Sorgfalt geführt hat.