Erwägungen
I.
Durch den Hang, welcher ins Rutschen geriet, führte längs der nordöstlichen Grenze der klägerischen Grundstücke ca. 15 bis 20 m oberhalb der beiden Wohnhäuser auf der Parzelle Nr. 3 unter dem Trassee des dortigen landwirtschaftlichen Bewirtschaf-tungsweges in einer Tiefe von 1.20 m bis 1.40 m eine im Eigentum der Beklagten stehende Wasserleitung aus Eternitrohren mit einem Innendurchmesser von 125 mm. Diese Eternitleitung wurde im Jahre 1952 im unüberbauten Hang verlegt. Bei der Freilegung der Wasserleitung nach dem Schadenereignis wurde festgestellt, dass die Leitung beidseits des Rutsches geradlinig abgeschert, dass heisst gebrochen war. Das Gelände war im Leitungsbereich ca. 20 bis 30 cm abgesackt. Der Hang wies bergseits der Leitung zwei bis drei Meter tiefe Risse auf.
Die Kläger gehen davon aus, dass der Hangrutsch auf einen Werkmangel an der im Eigentum der Beklagten stehenden Wasserleitung zurückzuführen ist, weshalb sie am 10. Februar 2000 beim Bezirksgericht Alttoggenburg Klage einreichten und Scha-denersatz gestützt auf Art. 58 OR geltend machten. Im Wesentlichen behaupteten die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Leitung der Beklagten bereits seit Fe-bruar 1990 schadhaft war, wodurch über Jahre hinweg Wasser in den Hang gelangt sei und diesen durchnässt habe. Die über Jahre hinwegdauernde Durchnässung habe den Hang unterspült und die Leitung zusammen mit den intensiven Regenfällen im Mai 1999 ins Rutschen gebracht und zum Ereignis vom 13. Mai 1999 geführt. Die Beklagte bestritt eine Haftung aus Art. 58 OR.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2001 wies das Bezirksgericht Alttoggenburg die Klage vollumfänglich ab. Die klägerische Behauptung, wonach die Leitung der Beklagten bereits schon seit dem Jahre 1990 defekt gewesen sei, habe nicht bewiesen werden können. Auch spreche nichts dafür, dass die Beklagte die Leitung ungenügend unterhalten und beaufsichtigt habe. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit dem Experten davon aus-zugehen, dass allein die Extremniederschläge für die Rutschereignisse vom 13. Mai 1999 verantwortlich gewesen seien. Durch den Hangrutsch sei die Eternitleitung der Beklagten be-schädigt worden. Dabei sei offenkundig, dass der interessierende Schaden seine Ursache nicht im Alter bzw. der geringen Flexibilität der Leitung gehabt habe. Auch ein anderes Leitungsmaterial hätte das Brechen der Leitung aufgrund der im Hang wirkenden Kräfte nicht verhindern können. Es könne somit nicht von einem mangelhaften Werk gesprochen werden. Wenn aber ein nicht mit einem Mangel behaftetes Werk einen Schaden (mit-) verursacht, so bestehe keine Haftung nach Art. 58 OR.
Am 8. Juli 2002 reichten die Kläger fristgerecht Berufung ein. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung fälschlicherweise auf die im vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren erarbeitete Expertise abge-stützt habe. Diese Expertise werde von den Klägern bestritten, weil der Gutachter die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW nicht gekannt und sich auf unsichere und ungeprüfte Behauptungen der Parteien abgestützt habe. Die Leitung der Beklagten sei aus diversen Gründen mangelhaft. Sie entspreche nicht mehr dem Stand der Technik und auch nicht den Richtlinien des SVGW. Zudem sei die Leitung mangelhaft unterhalten gewesen. So habe man nicht bemerkt, dass seit Februar 1990 bis zum Schadenereignis im Jahre 1999 erheblich Wasser aus dem Hang ausgetreten sei, was auf ein Leck in der Leitung zurückzuführen sei. Hätte die Beklagten ihre Leitung periodisch und sorgfältig überwacht, so hätte man das bestehende Leck entdecken müssen. Die starken Niederschläge im Jahre 1999 hätten lediglich das Fass zum Überlaufen gebracht bzw. zum Abrutschen des gesamten Hanges geführt. Die Mangelhaftigkeit der Anlage ergebe sich aber auch daraus, dass die Beklagte nicht über eine Alarmanlage verfüge, welche automatisch die Wasserzufuhr abstelle, falls ein solches Ereignis wie das zur Diskussion stehende eintritt. Dazu komme, dass bis zum Abstellen der Leitung viel zu viel Zeit verstrichen sei, was wiederum zu einem grösseren Schaden an den Liegenschaften der Kläger geführt habe.
Die Beklagte bestreitet die Mangelhaftigkeit ihres Werks. Die Wasserleitung sei vor dem Schadenereignis im Mai 1999 nicht defekt gewesen. Beweis dafür sei unter anderem der Umstand, dass die von den Klägern behaupteten Feststellungen bei der Beklagten nie zur Anmeldung gebracht worden seien. Verantwortlich für das Bersten der Wasserleitung sei allein der Hanganriss mit nachfolgendem Rutsch im Mai 1999 gewesen. Dem Hangrutsch habe die Eternitleitung nicht standhalten können, obwohl sie genügend gesichert und sachgerecht im Untergrund eingebettet gewesen sei. Ursache des Schadenereignisses sei somit allein der Hangrutsch und sicher nicht eine mangelhafte Werkleitung gewesen. Die Beklagte habe nach dem Schadenereignis sach- und fristgerecht reagiert. Um 07.48 Uhr des 13. Mai 1999 sei bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei St. Gallen der Alarm von D (Klägerin 4) eingegangen. Daraufhin sei die Feuerwehr um 08.00 Uhr ausgerückt und habe die Beklagte höchstwahrscheinlich um etwa 08.20 Uhr alarmiert. Der Präsident der Beklagten sei dann um rund 08.40 Uhr eingetroffen. Um 09.00 Uhr sei das Wasser der fraglichen Leitung abgestellt gewesen. Eine frühere Alarmierung sei darum nicht erfolgt, weil der Wasserstand im Reservoir immer über einem Meter gelegen habe. Der Telealarm werde aber erst ausgelöst, wenn diese Minimalmenge unterschritten sei.
II.
Mit Datum vom 30. September 2002 reichten die Kläger eine mit Vernehmlassung betitelte Eingabe ein. Die Kläger nehmen darin angeblich zu neuen Vorbringen in der Berufungsantwort Stellung. Bei der klägerischen Vernehmlassung handelt es sich um eine nachträgliche Eingabe im Sinne von Art. 164 ZPO. Eine solche ist dann zulässig, wenn sie erhebliche Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge enthält, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten oder wenn es das rechtliche Gehör erfordert. Falls eine Partei eine nachträgliche Eingabe zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einreichen möchte, so hat sie nach Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO im Einzelnen darzutun, welche neuen Vorbringen der Gegenpartei eine Stellungnahme erfordern. Unterlässt sie dies, kann der Richter die Eingabe ohne weiteres aus dem Recht weisen, es sei denn, die Zulässigkeit erscheine geradezu als evident, was insbesondere dann der Fall ist, wenn mit der nachträglichen Eingabe auf neue Urkunden geantwortet wird, die mit der Duplik oder Berufungsantwort eingereicht wurden (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur st. gallischen Zivilprozessordnung, Bern 1999, N 3 zu Art. 164 ZPO). Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Entsprechend ist die Vernehmlassung, soweit sie gestützt auf Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO eingereicht wird, aus dem Recht zu weisen, ausser sie nimmt Bezug auf die von den Beklagten im Rahmen der Berufungsantwortschrift neu eingereichten Akten. Auch unter dem Aspekt von Art. 164 Abs. 1 lit. a ZPO erweist sich die Vernehmlassung der Kläger als nicht zulässig. Die Tatsachenbehauptungen, die sie im Rahmen ihrer nachträglichen Eingabe vorbringen, hätten ohne weiteres schon früher vorgebracht werden können.
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 auf den im Berufungsverfahren erfolgten Referentenwechsel hingewiesen (B/41).
III.
Art. 58 OR sieht eine Kausalhaftung des Werkeigentümers für Schäden vor, welche durch Mängel seines Werkes bei Dritten entstehen. Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien nicht strittig, dass die Beklagte Eigentümerin der zur Diskussion stehenden Wasserleitung ist und dass es sich dabei um ein Werk im Sinne von Art. 58 OR handelt.
Der Umstand, dass ein Werk jemandem einen Schaden zufügt, begründet als sol-cher allein noch keine Haftung des Eigentümers. Die Schadensverursachung muss auf einen Werkmangel oder auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sein. Dabei hat der Geschädigte grundsätzlich den Mangel zu beweisen und die Adäquanz zwischen diesem und dem erlittenen Schaden darzutun. Ob das Werk mängelfrei oder mangelhaft ist, beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann. Beim Unterhalt eines Werkes stellt sich die Frage der Zumutbarkeit. Je grösser die objektive Möglichkeit, dass ein Mangel eintreten und jemand dadurch zu Schaden kommen könnte, desto häufiger haben die Kontrollen bzw. die Abstände zwischen den einzelnen Kontrollen zu sein. Jedwelche Beurteilung hat konkret zu erfolgen. Massgebend ist die Zweckbestimmung des Werkes. Dieses ist dann mangelhaft, wenn es den Benützern beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (vgl. BREHM, Berner Kommentar, N 23 ff. zu Art. 58 OR).
Die Kläger behaupten, dass die Leitungen der Beklagten seit den schweren Unwettern vom 14. Februar 1990 ein Leck aufgewiesen habe. Zum Beweis offeriert sie die Befragung diverser Zeugen. Diese sollen bestätigen können, dass anlässlich der heftigen Regenfälle vom 14. Februar 1990 ein seltsamer Wasseraustritt aus dem Hang festgestellt worden sei und dass auch danach immer Wasser aus dem Hang ausgetreten sei. Der im vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren beigezogene Experte führt jedoch aus, dass die von den Klägern behaupteten Wasseraustritte vom 14. Februar 1990 mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die vorangehenden starken Niederschläge, kombiniert mit gleichzeitiger intensiver Schneeschmelze, zurückzuführen seien. Es sei durchaus plausibel, dass quellartige Wasseraustritte in einer steilen, von oberflächlich verwitterter Nagelfluh ausgebauten Talflanke im Gefolge extremer Niederschläge auftreten können und dass im Zusammenhang mit solchen Niederschlägen und anschliessenden Massenbewegungen auch neue Wasserwegsamkeiten entstehen können. Deshalb seien sowohl die Bildung neuer als auch das Versiegen bisheriger Quellen ohne weiteres erklärbar. Der Experte kommt zum Schluss, dass irgendwelche Wasseraustritte nicht als Indiz und schon gar nicht als Beweis für das Vorbestehen einer geborstenen Wasserleitung interpretiert werden können. Nachdem kein Anlass besteht, von dieser Expertenmeinung abzuweichen, erübrigen sich die beantragten Zeugenbefragungen.
Gegen ein Leck in der bestehenden Leitung spricht im Übrigen auch die Wasserverbrauchstatistik der Beklagten für die Zeit von 1989 bis 1999. Die Vorinstanz hat diesbezüglich bereits festgestellt, dass der Wasserverbrauch nach dem Ereignis vom Februar 1990 unterdurchschnittlich gewesen ist, was bei einer Beschädigung der Leitung durch die Niederschläge im Jahre 1990 sicher nicht der Fall gewesen wäre.
Schliesslich ist auch unvorstellbar, dass ein Leck von der Grössenordnung, wie es von den Klägern behauptet wird, von der Beklagten über neun Jahre hinweg nicht bemerkt worden wäre bzw. die Kläger die Beklagte auf solch unerklärliche Wasseraustritte nicht aufmerksam gemacht hätte. Im Jahre 1997 liess die Beklagte das gesamte Leitungsnetz durch ein Ingenieurbüro auf Lecks untersuchen. Dabei wurden am Leitungswerk gewisse Schwachstellen festgestellt und repariert, was zu Verbesserungen beim Wasserverbrauch führte. Es kann davon ausgegangen werden, dass das von der Klägerin behauptete Leck, wäre es effektiv vorhanden gewesen, anlässlich dieser Leitungsprüfung bemerkt worden wäre.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann somit festgestellt werden, dass der Klägerin der Beweis, dass bereits im Jahre 1990 die Leitung der Beklagten ein Leck hatte, nicht gelingt.
Die Kläger stellen überdies zu hohe Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten der Beklagten. Die Häufigkeit von Kontrollen bzw. die Abstände, in denen diese nötig und dem Werkeigentümer zumutbar sind, hängt von der objektiven Möglichkeit ab, dass ein Mangel eintreten und jemand dadurch zu Schaden kommen könnte (vgl. BREHM, a.a.O., N 57 zu Art. 58 OR). Eine sachgerecht verlegte Wasserleitung stellt für die Umwelt bei bestimmungsgemässer Benützung unter normalen Verhältnissen keine Gefahr dar. Wenn somit die Beklagte ihr Leitungswerk nur gelegentlich auf Lecks überprüfte, so kann ihr dies generell und speziell im vorliegenden Fall nicht zum Vorwurf gereichen. Der Ausschluss von Gefahren eines Werkes ist nicht nur eine Frage der technischen Möglichkeit, sondern auch der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit. Es sind einem Werkeigentümer daher keine Aufwendungen zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werkes stehen (BREHM, a.a.O., N 58).
Die Kläger behaupten, dass die Beklagte nach dem Hangrutsch zu lange gebraucht hätte, um den Wasserlauf nach dem Bersten der Leitung zu stoppen. Während 3 Stunden und 40 Minuten sei ununterbrochen Wasser aus der Leitung ausgeflossen. Die Dauer des Wasserausflusses glauben die Kläger damit beweisen zu können, dass der Bauer F festgestellt haben will, dass er von 6 Uhr bis 9.40 Uhr kein Wasser gehabt hätte. Mit dem angeblichen Wasserunterbruch beim Bauer F kann aber kein rechtsgenüglicher Beweis geführt werden. Zwar fällt auf, dass der Wasserstand des Reservoirs in der Zeit zwischen 06.00 und 07.00 Uhr erheblich abgefallen ist (vgl. bekl. act. 12). Tatsache und durch Rapporte bewiesen ist aber auch, dass D (Klägerin 4) um 07.48 Uhr die Kantonspolizei St. Gallen alarmierte, worauf die Feuerwehr um 08.00 Uhr ausrückte. Um 09.30 Uhr war sie bereits wieder eingerückt. Wenn aber die Feuerwehr erst um 08.00 Uhr ausgerückt ist, so scheint die Be-hauptung der Beklagten, sie sei um 08.20 Uhr von der Feuerwehr alarmiert worden, nachvollziehbar. Sie sei darauf um 08.40 Uhr vor Ort gewesen und habe die Leitung spätestens um 09.00 Uhr abgestellt. Die beklagtische Darstellung überzeugt, ansonsten die Feuerwehr nicht schon bereits um 09.30 Uhr wieder eingerückt gewesen wäre. Insgesamt ergibt sich, dass die Beklagte schnell und sofort reagiert und gehandelt hat. Von einem mangelnden Unterhalt wegen eines zu späten Abschaltens des Wassers kann nicht die Rede sein. Der Beklagten war es objektiv nicht möglich und zumutbar, den Bruch der Leitung früher zu erkennen und den Wasserlauf zu stoppen (vgl. BREHM, a.a.O., N 77 und 97 zu Art. 58). Und selbst wenn man der Beklagten unter diesem Titel noch einen Vorwurf machen könnte, so steht fest, dass der Bruch der Wasserleitung Folge des Hangrutsches ist. Die haftungsbegründende Ursache ist somit fremdbestimmt und eine Haftung nach Art. 58 OR daher zu verneinen (vgl. OFTINGER/STARK, Schweiz. Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/1, Zürich 1995, 202).
Weil eben nicht das aus der Leitung austretende Wasser kausal für den Hangrutsch war, sondern allein die ausserordentlichen Niederschläge, hätte auch eine Alarmanlage den Hangrutsch nicht verhindert. Eine solche von den Klägern geforderte Anlage, welche automatisch die Wasserzufuhr abgestellt hätte, war nicht erforderlich. Bei einem Wasserausfluss infolge Leitungsbruchs hätte sich das Wasser zwar auch in und über den Hang ergossen. Nachdem der Hang vom zuständigen Experten aber als stabil qualifiziert worden ist, hätte ein Leitungsbruch nie zu einem Hangrutsch in diesem Ausmass geführt. Allein die extremen Jahrhundertniederschläge waren in der Lage, den Hang so sehr zu durchnässen, dass ein Hangrutsch erfolgte.
Ebenfalls nicht zum Vorwurf gereichen kann der Beklagten die Linienführung der zur Diskussion stehenden Leitung. Es ist zwar richtig, dass die Leitung quer durch den Hang verlief. Dies ist vorliegend aber nicht zu beanstanden. Auch die Richtlinien SVGW verlangen lediglich, dass Rutschhänge zu meiden sind. Hier ist aber - zumindest bis zur Rutschung vom 13. Mai 1999 - nicht von einem Rutschhang auszugehen. Der Experte stufte die generelle Rutschanfälligkeit des Hanges als gering ein. Im Übrigen verlieren die abstrakten Richtlinien des SVGW ohnehin an Bedeutung, nachdem sich der Experte ausführlich mit den Auswirkungen der Linienführung der Leitung auf die Rutschfestigkeit des Hanges auseinandergesetzt und diese als äusserst gering eingestuft hat (vgl. Gutachten, S. 7 ff.). Ausserdem beziehen sich die Richtlinien lediglich auf den Bau neuer und nicht auf den Unterhalt bestehender Leitungen.
Zudem treffen die Behauptungen der Kläger, wonach die Leitung ohne jede Sicherheitsmassnahme verlegt worden sei, nicht zu. Den Fotos und auch den im Recht liegenden Expertisen kann entnommen werden, dass die Leitung fachgemäss mit Sand umhüllt und in einer Tiefe von 1.20 bis 1.40 m verlegt war. Auch die Verwendung von Eternit kann nicht bemängelt werden. Eternit wird oft als Leitungsmaterial verwendet. Zudem stellt der von den Klägern eingereichte Kurzbericht von U fest, dass das Rohrmaterial einwandfrei und die Muffen nicht beschädigt waren.