Entscheid vom 24. Oktober 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
BV 2023/9
Parteien
A.___,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
1. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich,
2. Pensionskasse C.___,
Beklagte,
Gegenstand
Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge
Sachverhalt
Erwägungen
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unbestrittenermassen gegeben (vgl. Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten 1, eventualiter der Beklagten 2.
Nach Art. 23 lit. a BVG hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG setzt der Anspruch auf eine volle Invalidenrente eine mindestens 70%ige Invalidität im Sinn der IV voraus (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung bei mindestens 60%iger Invalidität (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit. c) und eine Viertelsrente bei mindestens 40%iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). Art. 23 Abs. 2 des Vorsorgereglements, Allgemeine Bestimmungen (AB; nachfolgend: Reglement) der Beklagten 1 (gültig ab 1. Januar 2020; abrufbar unter https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4305.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023) gibt Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG sinngemäss wieder. Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV (Art. 23 Abs. 1 des Reglements). Auch das Versicherungs-Reglement der Beklagten 2 (in Kraft ab 1. Januar 2017 inkl. Nachtrag I ab 1. Januar 2019 und Nachtrag II ab 1. Januar 2020) legt in Art. 38.3 fest, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Rentenanspruch der IV beginnt und in Art. 39.5, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Rentengrad von mindestens 40 % entsteht (act. G11.1).
Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestanden hat, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2). Die zeitliche Konnexität setzt voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw. deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlassten (BGE 123 V 264 f. E. 1c, 120 V 117 ff. E. 2c/aa f. mit Hinweisen).
Mit Verfügungen vom 24. Januar und 7. Februar 2022 wurde dem Kläger von der IV ab 1. August 2020 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode eine halbe Rente zugesprochen (IV-act. 170, 172 und 179 i.V.m. IV-act. 155-1). Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten (vgl. insbesondere den Bericht der Klinik J.___ vom 22. August 2019 in IV-act. 38-2 bis -4, das Gutachten der SMAB AG vom 4. Februar 2021 in IV-act. 103 sowie die diesbezügliche RAD-Stellungnahme vom 8. Februar 2021 in IV-act. 104) sowie der rechtskräftigen Rentenverfügungen der IV (IV-act. 172 und 179) ausgewiesen ist, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, welche unbestrittenermassen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zu der von der IV ab 1. August 2020 anerkannten Invalidität steht, am 18. August 2019 auftrat (vgl. Parteivorbringen in act. G1 Rz. 47 und act. G12 Ziff. IV./1.). Zu prüfen gilt es im Folgenden, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten 1, eventualiter bei der Beklagten 2, im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert war.
Das dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 zugrundeliegende Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der D.___ endete am 30. Juni 2019 (ALK-act. 499). Folglich endete die einmonatige Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beklagten 2 am 31. Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 2.2). Somit war der Kläger bei dieser am 18. August 2019 nicht mehr versichert. Die Klage gegen die Beklagte 2 ist folglich ohne Weiterungen abzuweisen.
Der Kläger beruft sich auf zwei publizierte Urteile des Bundesgerichts, BGE 139 V 579 und 147 V 322, und führt an, dass nicht die effektive Auszahlung eines Arbeitslosentaggeldes massgeblich für den Versicherungsbeginn bei der Beklagten 1 sei, sondern die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG. Die Beklagte 1 erachtet diese Urteile nicht als einschlägig, da es vorliegend - anders als in den den beiden Urteilen zugrundeliegenden Konstellationen - weder an einem Fehler der ALK noch an der koordinationsrechtlichen Regelung liege, sondern an den Wartetagen, dass es sich beim 18. August 2019 nicht um einen entschädigungsberechtigten Tag gehandelt habe (vgl. act. G12 Ziff. IV./2.1). In BGE 147 V 322 hat das Bundesgericht jedoch unmissverständlich festgehalten, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der ALV, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Auffangeinrichtung versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) auch Anwendung findet, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird. Vorliegend fand in der Zeit vom 1. Juli bis 14. August 2019 aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG keine Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung statt (vgl. Auskunft der ALK in act. G12.2). Nur aus diesem Grund wurden die fünf gesetzlichen Wartetage nicht bereits ab 1. Juli 2019, sondern erst ab 15. August 2019 getilgt. Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 findet somit auch in der hier zu beurteilenden Konstellation die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 Anwendung. Laut Bundesgericht ist in diesem Fall aufgrund des Wortlautes, der Entstehungsgeschichte sowie des Sinns und Zwecks des Art. 10 Abs. 1 BVG für den Beginn des Versicherungsschutzes bei der Beklagten 1 die Anspruchsberechtigung nach Art. 8 AVIG massgebend (BGE 147 V 327 E. 5.6). Anders zu entscheiden - d.h. die Versicherung erst im Zeitpunkt beginnen zu lassen, in welchem die Krankentaggelder niedriger seien als die Arbeitslosenentschädigung oder ganz wegfielen, womit die Arbeitslosenentschädigung zur Auszahlung gelange - hiesse laut Bundesgericht, eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Versicherungslücke in Kauf zu nehmen. Denn die Krankentaggeldversicherung biete (anders als beispielsweise die Vorsorgeeinrichtung des Zwischenverdienstarbeitgebers) keinen entsprechenden Schutz gegen die Risiken Tod und Invalidität (BGE 147 V 327 f. E. 5.7).
Nach dem Gesagten gilt es zu prüfen, wann der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllte.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 Abs. 1 AVIG sind, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d); die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14; lit. e); vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
Aktenkundig ist, dass die ALK im Falle des Klägers die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 AVIG per 15. August 2019 bejahte und ab diesem Zeitpunkt Wartetage tilgte. Gemäss den überzeugenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Prof. Dr. G.___ und Dr. H.___ (vgl. vorstehend Sachverhalt A.a) war der Kläger trotz seiner Kniebeschwerden in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (die durch Prof. Dr. G.___ unter anderem für Juli und August 2019 attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 80 % bzw. 100 % [vgl. ALK-act. 449, 462, 466, 477, 501 und 503] beschlugen offensichtlich die angestammte Tätigkeit; für die Angabe einer 20%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers vergleiche die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juli und August 2019 in ALK-act. 452 und 420). Dementsprechend hatte die F.___ dem Kläger bereits am 15. Mai 2019 mitgeteilt, dass er per sofort 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit sei. Angesichts der in Art. 70 Abs. 2 lit. b AVIG statuierten Vorleistungspflicht der ALV gegenüber unter anderem der IV sowie der Regelung des Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (SR 837.02) ist offensichtlich auch ab 1. Juli 2019 bereits von einer Vermittlungsfähigkeit des Klägers auszugehen. Die Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen wird auch von der Beklagten 1 zu Recht nicht bestritten (vgl. act. G12 und act. G16). Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG am 1. Juli 2019 erfüllt. Ohne die koordinationsrechtliche Regelung des Art. 28 Abs. 2 AVIG wären die fünf gesetzlichen Wartetage am 1., 2., 3., 4. und 5. Juli 2019 getilgt worden und ab dem 8. Juli 2019 hätte eine Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung stattfinden können. Entsprechend ist die Beklagte 1 grundsätzlich leistungspflichtig zu erklären, da der Kläger am 18. August 2019 bei ihr für die Risiken Tod und Invalidität versichert war.
Zu prüfen bleiben die Höhe und der Beginn der Invalidenrente. Mit Verfügungen vom 24. Januar und 7. Februar 2022 wurde dem Kläger von der IV ab 1. August 2020 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente zugesprochen (IV-act. 170, 172 und 179). Diese Verfügungen blieben unangefochten. Gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a des anwendbaren Reglements der Beklagten 1 (abrufbar unter https://doc.aeis.ch/docs/ pdfs/4305.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023) übernimmt sie den Invaliditätsgrad der IV. Die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden, womit grundsätzlich von einem ab 1. August 2020 anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 52 % auszugehen ist. Hinsichtlich des Rentenbeginns hält Art. 23 Abs. 1 Satz 1 fest, dass der Anspruch gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV beginne, mithin am 1. August 2020. Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beklagte 1 zu überweisen. Diese wird bei der Rentenauszahlung die vom Kläger von der ALV bezogenen Leistungen zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 34 BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 BVV 2).
Der Kläger ersucht um Prämienbefreiung (vgl. act. G1). Art. 25 des Reglements verweist für die Regelung der Beitragsbefreiung auf den Vorsorgeplan (abrufbar unter https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4305.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Der für den Kläger anwendbare Vorsorgeplan legt in seinem Art. 11 fest, dass im vorliegenden Vorsorgeplan kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht (abrufbar unter: https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4497.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Folglich kann dem Kläger keine Prämienbefreiung gewährt werden.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Reglements entspricht der Verzugszins auf Vorsorgeleistungen dem BVG-Zins. Bei rückwirkenden Rentenansprüchen besteht kein Anspruch auf einen Zins. Somit sind die nachzuzahlenden Renten ab 27. Februar 2023 (Datum der Klage, act. G 1) in der Höhe des BVG-Zinssatzes (1 %; vgl. BVG-Zinssatz 2020 in Berufliche Vorsorge, Gesetze und Verordnungen, Ausgabe 2020, Anhang 2, S. 292) zu verzinsen.
Die Klage gegen die Beklagte 2 ist abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem weitgehend obsiegenden Kläger in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten 1 zu erstatten. Das marginale Unterliegen hinsichtlich der Höhe des Verzugszinssatzes sowie der Prämienbefreiung vermag am Obsiegen nichts zu ändern. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 15'000.-- zu. Eine Honorierung nach Zeitaufwand sieht die HonO im Verfahren vor Versicherungsgericht nicht vor. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die eingereichte Honorarnote über Fr. 5'474.40 (vgl. act. G21.1) und den grundsätzlich gerechtfertigten Vertretungsaufwand unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in anderen Fällen eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherungen haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169 f. E. 7). Folglich hat die Beklagte 2 keinen Entschädigungsanspruch.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP