Entscheid vom 18. März 2024
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
BV 2023/18
Parteien
PK A.___,
Klägerin,
vertreten durch Advokat lic. iur. Thomas Käslin, Leimenstrasse 4, 4051 Basel,
gegen
B.___ GmbH in Liquidation,
Beklagte,
Gegenstand
Forderung (BVG-Beiträge)
Sachverhalt
Erwägungen
Betrag Bezeichnung Belegstelle
CHF 3’380.55 Sparbeitrag 2019 D.___ act. G 1.9-2
CHF 653.15 Risikobeitrag 2019 D.___ act. G 1.9-2
CHF 257.80 Verwaltungskostenbeitrag 2019 D.___ act. G 1.9-2
CHF 57.00 Beratungs- und Betreuungsent. 2019 E.___ act. G 1.10-2
CHF 712.40 Risikobeitrag 2019 E.___ act. G 1.10-2
CHF 165.95 Verwaltungskostenbeitrag 2019 E.___ act. G 1.10-2
CHF 23.65 Beratungs- und Betreuungsent. 2019 F.___ act. G 1.10-2
CHF 295.60 Risikobeitrag 2019 F.___ act. G 1.10-2
CHF 165.95 Verwaltungskostenbeitrag 2019 F.___ act. G 1.10-2
CHF 5’343.45 Sparbeitrag 2019 E.___ act. G 1.10-2
CHF 1’631.85 Sparbeitrag 2019 F.___ act. G 1.10-2
CHF 8.75 Beratungs- und Betreuungsent. 2019 J.___ act. G 1.10-18
CHF 109.50 Risikobeitrag 2019 J.___ act. G 1.10-18
CHF 62.50 Verwaltungskostenbeitrag 2019 J.___ act. G 1.10-18
CHF 677.50 Sparbeitrag 2019 J.___ act. G 1.10-18
CHF 23.45 Beratungs- und Betreuungsent. 2019 G.___ act. G 1.10-9
CHF 292.90 Risikobeitrag 2019 G.___ act. G 1.10-9
CHF 144.45 Verwaltungskostenbeitrag 2019 G.___ act. G 1.10-9
CHF 58.00 Beratungs- und Betreuungsent. 2019 H.___ act. G 1.10-9
CHF 725.15 Risikobeitrag 2019 H.___ act. G 1.10-9
CHF 144.45 Verwaltungskostenbeitrag 2019 H.___ act. G 1.10-9
CHF 43.20 Beratungs- und Betreuungsent. 2019 I.___ act. G 1.10-9
CHF 540.20 Risikobeitrag 2019 I.___ act. G 1.10-9
CHF 144.45 Verwaltungskostenbeitrag 2019 I.___ act. G 1.10-9
CHF 1’667.75 Sparbeitrag 2019 G.___ act. G 1.10-9
CHF 4’291.30 Sparbeitrag 2019 H.___ act. G 1.10-9
CHF 5’149.55 Sparbeitrag 2019 I.___ act. G 1.10-9
CHF 47.25 Beratungs- und Betreuungsent. 2019 K.___ act. G 1.10-22
CHF 590.30 Risikobeitrag 2019 K.___ act. G 1.10-22
CHF 165.95 Verwaltungskostenbeitrag 2019 K.___ act. G 1.10-22
CHF 3’496.85 Sparbeitrag 2019 K.___ act. G 1.10-22
CHF 6’387.35 Risikobeiträge 2020 (gesamt) act. G 1.11-2
CHF 2’192.35 Verwaltungskostenbeiträge 2020 (gesamt) act. G 1.11-2
CHF 42’875.40 Sparbeiträge 2020 (gesamt) act. G 1.11-2
CHF 50.00 Mahngebühr Mahnung vom 5. August 2020 act. G 1.12
CHF 100.00 Mahngebühr Mahnung vom 7. September 2020 act. G 1.13
CHF 283.50 Sollzins per 31. Dezember 2020 act. G 1.8
CHF 50.00 Mahngebühr Mahnung vom 5. Februar 2021 act. G 1.14
CHF 100.00 Mahngebühr Mahnung vom 4. März 2021 act. G 1.15
CHF 6’350.50 Risikobeiträge 2021 (gesamt) act. G 1.16-2
CHF 2’191.50 Verwaltungskostenbeiträge 2021 (gesamt) act. G 1.16-2
CHF 42’665.40 Sparbeiträge 2021 (gesamt) act. G 1.16-2
CHF 2’134.25 Sollzins per 31. Dezember 2021 act. G 1.8
CHF 400.00 Verwaltungskosten Vertragsauflösung act. G 1.8
CHF 1’599.55 Sollzins per 14. Oktober 2022 act. G 1.8
3.3. Wie detailliert Forderungen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese vom Beklagten substantiiert bestritten werden (vgl. Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Vorliegend wurden die Forderungen weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Einzig im Rahmen des durch den Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2022 eingeleiteten Betreibungsverfahrens hat die Beklagte durch ihren Rechtsvorschlag vom 3. Januar 2023 den Forderungsbestand zumindest implizit bestritten (vgl. act. G 1.21). Die Erklärung des Rechtsvorschlags erfolgte jedoch ohne jegliche Begründung. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beklagte ebenfalls in keiner Art und Weise darüber vernehmen lassen, weshalb und in welchem Umfang sie die Forderung der Klägerin bestreitet. Vielmehr hat sie auch die ihr angesetzte Nachfrist zur Anerkennung oder Bestreitung der Forderungen unbenutzt verstreichen lassen (vgl. Sachverhalt B.j). Der vorerwähnten Rechtsprechung zufolge (vgl. E. 2.4) wäre es jedoch an ihr gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Diesbezüglich gingen jedoch keine Vorbringen seitens des Beklagten ein. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf rechtliche Gründe, welche die Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtforderung hindern könnten. Die nachfolgenden Ausführungen dienen daher der Ergänzung zum bisher Gesagten hinsichtlich der in der vorstehenden E. 3.2 aufgeführten einzelnen Forderungspositionen.
4.
4.1. Hinsichtlich der Beitragsforderungen hat die Klägerin die erhobenen Beiträge stets nach den verschiedenen Beitragsarten (Sparprämie, Risikoprämie, Verwaltungsbeitrag sowie Beratungs- und Betreuungsentschädigung) und für jede versicherte Person sowie für jedes Jahr separat ausgewiesen (vgl. act. G 1.9, G 1.10, G 1.11, G 1.16). Mit dem Vertragsabschluss stimmte die Beklagte zu, dass sie die Beitragsrechnungen und weiteren Kosten fristgerecht bezahlen werde. Weder wurde von der Beklagten geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten und dabei insbesondere nicht aus den Beitragsrechnungen, den Mahnungen sowie dem Kontokorrentauszug vom 9. März 2023 (act. G 1.8), dass die erhobenen Beiträge fehlerhaft wären bzw. die Beklagte Einsprache dagegen erhoben hätte. Somit haben die Beitragsrechnungen grundsätzlich als anerkannt zu gelten (vgl. dazu Ziff. 2.3 insb. lit. a, b, d und k Geschäftsbedingungen), zumal die durch die vorzeitige Vertragsauflösung per 31. März 2021 bedingten Beitragskorrekturen vorgenommen wurden (vgl. dazu nachfolgende E. 4.4.2). Die Prämienforderungen für die Jahre 2019 (Fr. 31'070.80; act. G 1.9 und 1.10), 2020 (Fr. 51'455.10; act. G 1.11) und 2021 (Fr. 51'207.40; act. G 1.16) in Höhe von total Fr. 133'733.30 (ohne Berücksichtigung der Rückabwicklung/Gutschriften für das Jahr 2021 aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung, vgl. dazu nachfolgende E. 4.4.2) sind somit von der Beklagten geschuldet.
4.2. Sodann hat die Klägerin für ihre Mahnungen jeweils Mahngebühren von Fr. 50.‑‑ (erste Mahnung) bzw. Fr. 100.‑‑ (zweite Mahnung; vgl. zum Ganzen auch act. G 1.12, G 1.13, G 1.14, G 1.15, G 1.19) und für die Vertragsauflösung ebenfalls eine Gebühr von Fr. 400.‑‑ erhoben. In ihrer Klage vom 26. Juni 2023 verweist die Klägerin in dieser Hinsicht auf Ziff. 3.2 ihres Kostenreglements (act. G 1.6-20 f.), welches die vorerwähnten Mahngebühren (Fr. 50.‑‑ bzw. 100.‑‑) sowie bei Auflösung des Anschlussvertrags eine Gebühr von Fr. 50.‑‑ pro versicherte Person vorsieht. Mit Ziff. 3.2 des Kostenreglements besteht somit eine genügende Grundlage für die Erhebung dieser Gebühren. Angesichts der bei der Klägerin angemeldeten acht Mitarbeiter der Beklagten, sind die geltend gemachten Gebühren der Klägerin (total Fr. 750.‑‑) mithin betraglich ebenfalls ausgewiesen.
4.3. Aus dem Prämienkontokorrent (act. G 1.8) ergibt sich sodann, dass seitens der Klägerin jeweils per 31. Dezember 2020 und 2021 (vgl. zu diesem Vorgehen auch Ziff. 2.3 lit. g der Geschäftsbedingungen [act. G 1.6]) sowie per 14. Oktober 2022 Sollzinsen abgerechnet worden sind. Mithin steht fest, dass die Klägerin in die Berechnung der Hauptforderung, welche sich aus der viertletzten Position des Prämienkontokorrents ergibt, bereits gewisse Zinsansprüche einbezogen hat. Auf die Zinsansprüche bzw. ‑berechnung ist indessen nachfolgend (E. 5) noch genauer einzugehen.
4.4.
4.4.1. Die Klägerin anerkennt sowohl in ihrer Klageschrift (act. G 1) als auch mit den entsprechenden Buchungen im Prämienkontokorrent (act. G 1.8), dass die Beklagte ihr am 15. November 2019 (Fr. 31'979.45), 11. September 2020 (Fr. 7'671.05) und 14. Mai 2021 (Fr. 25'000.‑‑) Zahlungen geleistet hat. Diese sind folgerichtig an die Schuld der Beklagten anzurechnen, wobei sie – mangels anderweitiger vertraglicher Abrede in analoger Anwendung von Art. 85 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) – zunächst an die aufgelaufenen Zinsen und Kosten anzurechnen sind.
4.4.2. Angesichts des Umstands, dass mit der Beitragsabrechnung vom 15. März 2021 (act. G 1.16) die Beiträge für das gesamte Jahr 2021 abgerechnet worden sind, der Anschlussvertrag anschliessend jedoch per 31. März 2021 gekündigt wurde (act. G 1.17), hat die Klägerin der Beklagten folgerichtig die bereits in Rechnung gestellten und teilweise (Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge) bereits fällig gewordenen Beiträge für das Jahr 2021 anteilsmässig (9/12) auf dem Prämienkontokorrent (act. G 1.8‑2) wieder gutgeschrieben. Namentlich sind mit Valutadatum 30. April 2021 die Gutschriften für die anteilsmässigen Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge der acht Mitarbeiter (Fr. 4'900.75 Risikobeiträge + Fr. 1'707.25 Verwaltungskostenbeiträge) und mit Valutadatum 31. Dezember 2021 diejenigen für die Sparbeiträge (Fr. 32'716.85) erfolgt.
4.4.3. Im Übrigen wurden zu Gunsten der Beklagten im Prämienkontokorrent (act. G 1.8‑2) folgende Buchungen vorgenommen: Mit Valutadatum 31. Dezember 2020 Fr. 1.50 "Habenszins" und mit Valutadatum 31. Dezember 2021 Fr. 238.30 "Sollzins / Korrektur Vorjahr". Die entsprechenden Beträge bzw. Buchungen lassen sich – gleich wie die übrigen Zins-Beträge (vgl. zu diesen Buchungen vorstehende E. 4.3) – nicht nachvollziehen, da deren Zusammensetzung/Berechnung von der Klägerin nicht weiter begründet wurde. Angesichts des Verweises der Klägerin auf den Prämienkontokorrentauszug ist aber letztlich ohne weitere Prüfung der entsprechenden Beträge davon auszugehen, dass diese Buchungen zu Gunsten der Beklagten seitens der Klägerin anerkannt und entsprechend als Gutschriften an die Schuld der Beklagten anzurechnen sind.
5.
Gemäss dem Auszug aus dem Prämienkontokorrent (act. G 1.8‑2) entspricht ein Teil der eingeklagten Forderung von Fr. 35'743.25 Sollzinsen (Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 4'017.30 (Fr. 283.50 + Fr. 2'134.25 + Fr. 1'599.55).
5.1. In der beruflichen Vorsorge besteht lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i. V. m. Art. 48a BVV 2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1; Hürzeler Marc, N 18 zu Art. 66 BVG, in: Hürzeler Marc/ Stauffer Hans-Ulrich [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2023, S 2022 132, E. 4.5.3 f. mit Hinweisen).
5.2. Nach Gesagtem besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie die Mahn- und Vertragsauflösungsgebühren (vgl. dazu vorstehende E. 4.2). Diese ausserordentlichen Verwaltungskosten hat die Klägerin bei der Berechnung der Hauptforderung, auf welche sie einen Zins einklagt, aber ebenfalls – und mithin unzulässigerweise – berücksichtigt (vgl. dazu die Aufstellung im Prämienkontokorrent [G 1.8]). Dies wird in der nachfolgenden Berechnung durch das Gericht zu korrigieren sein.
5.3. Wie überdies vorstehend (E. 4.3) bereits ausgeführt, hat die Klägerin bei der Berechnung der Hauptforderung zudem die von ihr im Kontokorrent bereits abgerechneten "Sollzinsen" mit einbezogen, womit – bei Zusprache eines Verzugszinses auf die Hauptforderung – ein Verstoss gegen das Zinseszinsverbot vorliegen würde. Die seitens der Klägerin auf dem Kontokorrent bereits abgerechneten Sollzinsen hätten mithin bei der Berechnung der Hauptforderung ebenfalls nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch dies wird in der nachfolgenden Berechnung durch das Gericht zu korrigieren sein.
5.4. Die Höhe der (zulässigen) Verzugszinsen richtet sich sodann in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung oder – wo eine solche fehlt –, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend klagt die Klägerin Verzugszinsen von 6 % ein, was der Regelung in Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen entspricht (act. G 1.5). Ein Verzugszins von 6 % ist auch nicht als übermässig zu werten, womit die Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen nicht zu beanstanden ist.
6.
6.1. Nachfolgend ist mithin der Anspruch der Klägerin unter Berücksichtigung des Zinsenlaufs sowie der erfolgten Zahlungen durch die Beklagte zu berechnen. Angesichts des Umstands, dass die Prämienbeiträge für das Jahr 2019 (Fr. 31'070.80; vgl. vorstehende E. 4.1) ausgewiesen sind, jedoch durch die bereits am 15. November 2019 erfolgte Einzahlung (Fr. 31'979.45; vgl. vorstehende E. 4.4.1) gedeckt waren, beginnt die nachfolgende Berechnung im Jahr 2020, wobei – in Übereinstimmung mit dem Prämienkontokorrent (act. G 1.8) – von einem Guthaben der Beklagten von Fr. 908.65 per Jahresabschluss 2019 auszugehen ist.
6.2. Nachfolgend ist somit der Forderungsbestand per Stichtag 11. September 2020, 31. Dezember 2020, 30. April 2021, 14. Mai 2021, 31. Dezember 2021 und 13. Oktober 2022 (Daten der erfolgten Zahlungen bzw. Stichtag Schlussabrechnung) zu berechnen.
6.2.1.
Periode vom 1. Januar 2020 bis 11. September 2020:
Beitragsforderungen:
Am 31. Januar 2020 wurden die Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2020 fällig (vgl. zur Fälligkeit der Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge vorstehende E. 3.1 bzw. Ziff. 2.3 lit. b der Geschäftsbedingungen [act. G 1.6], wonach die Fälligkeit unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung eintritt). Diese betragen total Fr. 8'579.70 (Fr. 6'387.35 + Fr. 2'192.35), wovon das Guthaben per Ende 2019 von Fr. 908.65 in Abzug zu bringen ist. Die offenen Beitragsforderungen per 31. Januar 2020 betrugen somit total Fr. 7'671.05 (vgl. auch act. G 1.12).
Zinsen auf Beitragsforderungen:
Der Betrag von Fr. 7'671.05 ist ab 1. Februar 2020 bis zum 11. September 2020 (Datum des nächsten Zahlungseingangs) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (220 Tage) beträgt Fr. 281.27 (nach Schweizer Zinsusanz [1 Jahr = 360 Tage]).
a. o. Verwaltungskosten:
Mit Mahnung vom 5. August 2020 (act. G 1.12) wurde eine Gebühr von Fr. 50.‑‑ erhoben, welche bis zum 24. August 2020 zu begleichen sei (pro memoria: die a. o. Verwaltungskosten sind nicht zu verzinsen, vgl. E. 5.1).
Zahlung:
Am 11. September 2020 erfolgte eine Zahlung von Fr. 7'671.05 (Betrag der ungedeckten Prämienforderung). Diese Zahlung ist vorab auf die aufgelaufenen Zinsen (Fr. 281.27) und Kosten (Fr. 50.‑‑) anzurechnen. Die verbleibenden Fr. 7'339.78 sind an die offenen Beitragsforderungen anzurechnen, welche mithin per 11. September 2020 noch Fr. 331.27 betrugen.
6.2.2.
Periode vom 12. September 2020 bis 31. Dezember 2020:
Beitragsforderungen:
Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 331.27.
Am 31. Dezember 2020 wurden die Sparbeiträge für das Jahr 2020 fällig (vgl. zur Fälligkeit der Sparbeiträge vorstehende E. 3.1 bzw. Ziff. 2.3 lit. b der Geschäftsbedingungen [act. G 1.6], wonach die Fälligkeit unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung eintritt). Diese betragen total Fr. 42'875.40 (act. G 1.11‑2).
Die offenen Beitragsforderungen per 31. Dezember 2020 betrugen somit total Fr. 43'206.67.
Zinsen auf Beitragsforderungen:
Der Betrag von Fr. 331.27 ist ab 12. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Datum des nächsten Zahlungseingangs) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (109 Tage) beträgt Fr. 6.02.
a. o. Verwaltungskosten:
Mit Mahnung vom 7. September 2020 (act. G 1.13) wurde eine Gebühr von Fr. 100.‑‑ erhoben, welche bis zum 30. September 2020 zu begleichen sei.
Zahlung:
Am 31. Dezember 2020 erfolgte eine Zahlung bzw. Gutschrift für den Habenszins von Fr. 1.50. Diese Zahlung ist vorab auf die aufgelaufenen Zinsen anzurechnen. Mithin resultiert ein offener Zinsbetrag von Fr. 4.52. Eine Anrechnung an die offenen Beitragsforderungen und/oder die a. o. Verwaltungskosten erfolgt nicht. Die ungedeckten Beitrags-, Zins- und a. o. Verwaltungskosten sind auf die nächste Periode zu übertragen
6.2.3.
Periode vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021:
Beitragsforderungen:
Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 43'206.67. Am 31. Januar 2021 wurden die Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2021 fällig. Diese betragen total Fr. 8'542.‑‑ (Fr. 6'350.50 + Fr. 2'191.50). Die offenen Beitragsforderungen per 30. April 2021 betrugen somit total Fr. 51'748.67.
Zinsen auf Beitragsforderungen:
Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 4.52.
Der Betrag von Fr. 43'206.67 ist ab 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 (Datum des nächsten Zahlungseingangs) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (119 Tage) beträgt Fr. 856.93.
Der Betrag von Fr. 8'542.‑‑ ist ab 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2021 (Datum des nächsten Zahlungseingangs) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (89 Tage) beträgt Fr. 126.71.
Die offenen Zinsforderungen per 30. April 2021 betrugen somit total Fr. 988.16.
a. o. Verwaltungskosten:
Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 100.‑‑.
Mit Mahnung vom 5. Februar 2021 (act. G 1.14) wurde eine Gebühr von Fr. 50.‑‑ erhoben, welche bis zum 22. Februar 2021 zu begleichen sei.
Mit Mahnung vom 4. März 2021 (act. G 1.15) wurde eine Gebühr von Fr. 100.‑‑ erhoben, welche bis zum 22. März 2021 zu begleichen sei.
Aufgrund der Vertragsauflösung wurde mit Valutadatum vom 31. März 2021 eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.‑‑ erhoben bzw. dem Prämienkontokorrent der Beklagten (act. G 1.8) belastet.
Die offenen a. o. Verwaltungskosten per 30. April 2021 betrugen somit total Fr. 650.‑‑.
Zahlung:
Mit Valutadatum 30. April 2021 wurden der Beklagten die anteilsmässigen Risiko- (Fr. 4'762.80) und Verwaltungskostenbeiträge (Fr. 1'643.65) für das Jahr 2021 gutgeschrieben. Auch diese Gutschrift ist vorab auf die aufgelaufenen Zinsen (Fr. 988.16) und Kosten (Fr. 650.‑‑) anzurechnen. Die verbleibenden Fr. 4'768.29 sind an die offenen Beitragsforderungen anzurechnen, welche mithin per 30. April 2021 noch Fr. 46'980.38 betrugen.
6.2.4.
Periode vom 1. Mai 2021 bis 14. Mai 2021:
Beitragsforderungen:
Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 46'980.38. Im vorliegenden Zeitraum sind keine weiteren Beitragsforderungen fällig geworden.
Zinsen auf Beitragsforderungen:
Der Betrag von Fr. 46'980.38 ist ab dem 1. bis zum 14. Mai 2021 (Datum des nächsten Zahlungseingangs) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (13 Tage) beträgt Fr. 101.79.
a. o. Verwaltungskosten:
In der vorliegenden Periode sind keine a. o. Verwaltungskosten angefallen.
Zahlung:
Am 14. Mai 2021 leistete die Beklagte eine Zahlung von Fr. 25'000.‑‑. Diese ist vorab auf die aufgelaufenen Zinsen (Fr. 101.79) anzurechnen. Die verbleibenden Fr. 24'898.21 sind an die offenen Beitragsforderungen anzurechnen, welche somit per 14. Mai 2021 noch Fr. 22'082.17 betrugen.
6.2.5.
Periode vom 15. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021:
Beitragsforderungen:
Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 22'082.17. Am 31. Dezember 2021 wurden die Sparbeiträge für das Jahr 2021 fällig. Diese betrugen unter Berücksichtigung der Vertragsauflösung per 31. März 2021 noch Fr. 10'666.50 (Fr. 42'665.40 - Fr. 31'998.90).
Zinsen auf Beitragsforderungen:
Der Betrag von Fr. 22'082.17 ist ab 15. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (Datum des nächsten Zahlungseingangs) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (226 Tage) beträgt Fr. 831.76.
a. o. Verwaltungskosten:
In der vorliegenden Periode sind keine a. o. Verwaltungskosten angefallen.
Zahlung:
Mit Valutadatum 31. Dezember 2021 erfolgte zu Gunsten der Beklagten eine Gutschrift für die Korrektur des Sollzinses in Höhe von Fr. 238.30, welche als Zahlung vorab an die aufgelaufenen Zinsen anzurechnen ist. Mithin resultiert ein offener Zinsbetrag von Fr. 593.46. Eine Anrechnung auf die offenen Beitragsforderungen erfolgt nicht. Die ungedeckten Beitrags- und Zinsforderungen sind auf die nächste Periode zu übertragen.
6.2.6.
Periode vom 1. Januar 2022 bis 13. Oktober 2022:
Beitragsforderungen:
Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 32'748.67. Zufolge Vertragsauflösung sind im vorliegenden Zeitraum keine weiteren Beitragsforderungen mehr fällig geworden.
Zinsen auf Beitragsforderungen:
Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 593.46. Der Betrag von Fr. 32'748.67 ist ab 1. Januar 2022 bis zum 13. Oktober 2022 (Stichtag Schlussabrechnung) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (282 Tage) beträgt Fr. 1'539.19.
a. o. Verwaltungskosten:
In der vorliegenden Periode sind keine a. o. Verwaltungskosten angefallen.
Zahlung:
Bis zum 13. Oktober 2022 sind keine Zahlungen seitens der Beklagten mehr erfolgt.
Mithin bestand per Datum der Schlussabrechnung am 13. Oktober 2022 ein Zahlungsausstand von total Fr. 34'881.32 (Fr. 32'748.67 offene Beitragsforderungen + Fr. 2'132.65 offene Zinsforderungen). Ein Zinsanspruch ab 14. Oktober 2022 besteht – zufolge Verbot des Zinseszinses (vgl. nochmals vorstehende E. 5.1) – aber nur auf Fr. 32'748.67.
6.2.7. Nach erfolgter Schlussabrechnung wurden seitens der Klägerin zudem noch a. o. Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 50.‑‑ für die Mahnung vom 28. Oktober 2022 (act. G 1.19) sowie Fr. 300.‑‑ für das Betreibungsbegehren vom 5. Dezember 2022 (act. G 1.20; vgl. zur Grundlage Ziff. 3.2 des Kostenreglements [act. G 1.6-20]) verbucht (vgl. zum Ganzen auch den Prämienkontokorrent [act. G 1.8]). Auch diese Forderungen sind – mit Blick auf Ziff. 3.2 des Kostenreglements (act. G 1.6-20) – ausgewiesen, jedoch unverzinslich (vgl. nochmals vorstehende E. 5.1).
6.2.8. Zusammengefasst beträgt der Zahlungsausstand der Beklagten Fr. 35'231.32 (Fr. 34'881.32 + Fr. 350.‑‑). Auf den Betrag von Fr. 32'748.67 besteht zudem ein Zinsanspruch seit dem 14. Oktober 2022.
7.
7.1. Hinsichtlich der überdies eingeklagten Forderung von Fr. 1'250.‑‑ zuzüglich Zins von 6 % seit Klageeinreichung (Rechtsbegehren Ziff. 1, act. G 1) zwecks Abgeltung des Aufwands für die "Rechtsöffnung" ist anzumerken, dass eine Entschädigung in dieser Höhe vertraglich zwar vereinbart wurde (vgl. Ziff. 3.2 Kostenreglement [act. G 1.6‑20]). Allerdings läuft diese Bestimmung Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zulasten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind. Zudem sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozessrecht überlassen, womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern oder Versicherten kein Raum bleibt. Damit ist diese Forderung abzuweisen. Auf den Anspruch der Klägerin auf eine Parteientschädigung ist nachfolgend (E. 9.2.2) noch einzugehen.
7.2. Zur eingeklagten Forderung bezüglich der Erstattung der Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 103.30 (Rechtsbegehren Ziff. 1, act. G 1-2; vgl. G 1.21) ist anzumerken, dass diese von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wird, zu bezahlen sind. Entsprechend sind sie auch nicht in die Rechtsöffnung einzubeziehen (RKUV 2003 KV 251 S. 226; SBVR Soziale Sicherheit-Eugster, S. 808 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 35'231.32 zuzüglich Zins zu 6 % auf den Betrag von Fr. 32'748.67 zu bezahlen.
8.2. Der von der Beklagten in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes L.___ erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben und der Klägerin im genannten Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
9.
9.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in Streitigkeiten aus beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos. Diese bundesrechtliche Minimalanforderung an das Verfahren steht jedoch unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung; vgl. BGE 126 V 149 E. 4a, BGE 124 V 287 E. 3a). Mutwillige Prozessführung kann unter anderem angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z. B. Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt, oder wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 124 V 288 ff. E. 4b). Mit Bezug auf Forderungsstreitigkeiten aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge erkannte die Rechtsprechung, dass ein Verhalten, wie es die Beklagte im vorliegenden Verfahren zeigte, indem sie ohne Begründung die Forderungen der Klägerin nicht beglich, Rechtsvorschlag erhob und im Klageverfahren trotz zweimalig gebotener Gelegenheit weder die Forderung anerkannte noch darlegte, wieso diese nicht bzw. nicht im eingeklagten Umfang geschuldet sei, als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren ist und eine Kostenauferlegung in Abweichung zur Regel der Kostenfreiheit von Art. 73 Abs. 2 BVG rechtfertigt (vgl. Miriam Lendfers, N 15 zu Art. 66, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, 2020, mit Verweis auf BGE 124 V 288 ff. E. 4b mit Hinweisen; SZS 1992, S. 297 E. 3).
9.2. Nach dem Gesagten hat die Beklagte aufgrund ihres Verhaltens die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zu bezahlen.
9.2.1. Die Gerichtsgebühr wird dabei in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.‑‑ bis Fr. 15'000.‑‑ vorsieht, praxisgemäss auf Fr. 1'500.‑‑ festgesetzt.
9.2.2. Der die Klägerin vertretende Anwalt verlangt eine Parteientschädigung für das vorliegende Klageverfahren, ohne jedoch das Begehren konkret zu beziffern (vgl. act. G 1-2 Rechtsbegehren Ziff. 3). Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) sieht für die Parteientschädigung im Verfahren vor dem Versicherungsgericht einen Rahmen zwischen Fr. 1'500.‑‑ und 15'000.‑‑ vor. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen einfachen Fall mit unterdurchschnittlichem Aufwand (vgl. die wenig substantiierte Klageschrift; kein weiterer Schriftenwechsel) handelt. Der zu entschädigende Aufwand der anwaltlichen Vertretung wird somit ermessensweise auf Fr. 1'500.‑‑ (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung "interner" Verwaltungskosten besteht nicht (vgl. bereits vorstehende E. 7.1).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP