Entscheid vom 16. November 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
BV 2023/12
Parteien
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,
Klägerin,
gegen
A.___ GmbH,
Beklagte,
Gegenstand
Forderung (Konventionalstrafe FAR)
Sachverhalt
Erwägungen
Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz in D.___ im Kanton St. Gallen, womit das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig ist.
Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Streitigkeit ist ebenfalls gegeben (vgl. ausführlich den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2018, BV 2016/24, E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGE 136 V 73 E. 5.3).
Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Die Beklagte liess sich gegenüber der Klägerin nach Lage der Akten nie schriftlich vernehmen und beanstandete auch die zugestellten Rechnungen und Mahnungen nicht. Auch in diesem Verfahren äusserte sich die Beklagte nicht zu den geltenden gemachten Forderungen der Klägerin.
Nach Art. 9 Abs. 1 GAV FAR (welcher für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, vgl. BRB AVE GAV FAR [act. G 1.3]) schuldet der Arbeitgeber der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 1 und 2 GAV FAR [act. G 1.2]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 Regl. FAR (act. G 1.2) hat der Arbeitgeber der Stiftung FAR jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern. Aufgrund dieser Meldung wird die Jahreslohnsumme, die der Beitragsabrechnung zu Grunde liegt, festgelegt (Art. 9 Abs. 2 Regl. FAR).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR (act. G 1.2; welcher ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt worden ist [vgl. BRB AVE GAV FAR; act. G 1.3]) können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50'000.-- geahndet werden. Fehlbaren Parteien können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlbaren Beträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochenen Sanktionen (Abs. 3).
Eine Vertragsverletzung nach Art. 25 Abs. 2 GAV FAR begeht gemäss Ziff. 2.3.1 erster Absatz der vom Stiftungsrat beschlossenen Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle (act. G 1.13; nachfolgend: Sanktionsrichtlinie) unter anderem der Arbeitgeber, welcher der Stiftung FAR ein Formular "Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung und provisorische Lohnsumme" einreicht, das nicht den Tatsachen entspricht. Eine Ausnahme von diesem Tatbestand besteht nach Ziff. 2.3.1 zweiter Absatz der Sanktionsrichtlinie insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber geltend macht, er sei dem BRB AVE GAV FAR nicht bzw. nur teilweise unterstellt und er deshalb die seines Erachtens nicht unterstellten Mitarbeiter aus plausiblen Gründen auf der Lohnbescheinigung nicht angibt. Gemäss Ziff. 2.3.2 der Sanktionsrichtlinie berechnet sich die bei einer Falschdeklaration auszusprechende Konventionalstrafe wie folgt: In einem ersten Schritt wird der für die Festlegung der Konventionalstrafe massgebende Ausgangsbetrag berechnet. Dieser beträgt bei erstmaliger Verletzung 5 % vom Betrag der fehlenden Lohnsumme (lit. a). In einem zweiten Schritt wird – anhand des Grads des Verschuldens – die Konventionalstrafe festgelegt. Diese beträgt bei Vorsatz 100 %, bei Eventualvorsatz 75 %, bei grober Fahrlässigkeit 50 %, bei mittlerer Fahrlässigkeit 25 % und bei leichter Fahrlässigkeit 0 % des Ausgangsbetrags (lit. b).
Die Beklagte hat nicht bestritten, dass es sich bei B.___ um einen ihrer Mitarbeiter handelt, sie diesem für die Jahre 2015, 2016 und 2017 Lohn ausgerichtet und seine Lohnsummen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 der Klägerin nicht gemeldet hatte. Da die Beklagte die Nachtragsabrechnung für die FAR-Beiträge von B.___ beglichen hat (vgl. act. G 1-5 f. Ziff. 10), ist letztlich auch davon auszugehen, dass sie davon ausgeht, dass der fragliche Mitarbeiter in persönlicher Hinsicht der Beitragspflicht unterstand (vgl. zum persönlichen Geltungsbereich Art. 2 Abs. 5 BRB AVE GAV FAR [act. G 1.3]). Zwar geht aus der Anmerkung des Revisors im Bericht zur Arbeitgeberkontrolle vom 18. Dezember 2019 hervor, dass der als Auskunftsperson vor Ort befragte Gesellschafter der Beklagten ihm gegenüber hinsichtlich der unterlassenen Lohnsummenmeldung geltend gemacht hatte, die Funktion des Mitarbeiters sei falsch eingeschätzt worden (act. G 1.5-1). Hingegen liegen keine Hinweise darauf vor, dass diese Fehleinschätzung – sofern sie tatsächlich vorgelegen hatte – auf plausiblen Gründen beruhte. Mithin ist eine Ausnahme vom Tatbestand der Falschdeklaration nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Eine Vertragsverletzung i. S. v. Art. 25 Abs. 2 GAV FAR i. V. m. Ziff. 2.3.1 der Sanktionsrichtlinie ist somit zu bejahen.
Ausgehend von einem Differenzbetrag von Fr. 171'417.‑‑ (vgl. act. G 1.5 und 1.7) ist die Klägerin bei ihrer Berechnung der Konventionalstrafe – aufgrund der erstmaligen Verletzung – korrekterweise von einem Ausgangsbetrag von Fr. 8'570.85 (5 % des Differenzbetrags, vgl. Ziff. 2.3.2 lit. a der Sanktionsrichtlinie) ausgegangen.
Sodann ging die Klägerin von einer eventualvorsätzlichen Vertragsverletzung durch die Beklagte aus. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Beklagte ihre Unterstellung unter den GAV FAR nie bestritten habe und ihr auch bewusst gewesen sei, dass sie von der Klägerin als vollumfänglich und nicht nur teilunterstellter Betrieb geführt worden und demnach alle ihre Arbeitnehmer FAR-pflichtig seien. Dennoch seien in der streitgegenständlichen Kontrollperiode von 2015 bis 2017 der Arbeitnehmer B.___ bzw. seine Lohnsummen nicht bei der Klägerin gemeldet worden, obwohl in der gleichen Zeit andere Arbeitnehmer auf den Lohnsummenmeldungen aufgeführt gewesen seien. Zudem sei die Beklagte bereits in einer früheren Arbeitgeberkontrolle vom 29. Februar 2016 (betreffend die Jahre 2011 bis 2014) darauf hingewiesen worden, dass es sich bei B.___ um einen FAR-pflichtigen Mitarbeiter handle. Im Übrigen habe die Beklagte die Löhne von B.___ für die Jahre 2013 und 2014 der Klägerin gemeldet, was bedeute, dass auch die Beklagte damals davon ausgegangen sei, für B.___ bei der Klägerin Beiträge leisten zu müssen. Nach der Kontrolle vom 29. Februar 2016 habe die Beklagte alle FAR-Beiträge für B.___ für die Jahre 2011 bis 2014 geleistet. Für die Jahre 2015 bis 2017 habe die Beklagte die Lohnsummen von B.___ dann trotzdem nicht bei der Klägerin gemeldet und dies erst für das Jahr 2018 wieder getan. Die Beklagte habe somit seit 2011 von der Unterstellung B.s unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR gewusst und dass sie auch für ihn Lohnsummen bei der Klägerin melden müsse. Erschwerend komme hinzu, dass die Beklagte in den Jahren 2015 bis 2017 den Arbeitnehmeranteil der FAR-Beiträge vom Lohn von B. in Kenntnis der FAR-Beitragspflicht abgezogen und diese dennoch nicht an die Klägerin weitergeleitet habe. Bei B.__ handle es sich somit auch aus Sicht der Beklagten um einen FAR-pflichtigen Mitarbeiter und nicht um einen Angehörigen des leitenden, technischen oder kaufmännischen Personals respektive des Kantinen- und Reinigungspersonals, welches vom persönlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR ausgenommen sei (act. G 1-12 f. Ziff. 33).
Die Beklagte macht nicht geltend, B.___ bei der Lohnsummenmeldung versehentlich nicht aufgeführt zu haben. Vielmehr gab sie anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 18. Dezember 2019 gegenüber dem Revisor der RSA an, eine Fehleinschätzung der Funktion des betreffenden Mitarbeiters gemacht zu haben (act. G1.5-1). Worin diese Fehleinschätzung bestand bzw. wie es zu dieser kam, legte die Beklagte jedoch – auch im vorliegenden Verfahren – nicht dar. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte sowohl vor als auch nach den vorliegend strittigen Jahren die Lohnsummen von B.___ jeweils gemeldet hatte (vgl. act. G 1.17 [für das Jahr 2014] und act. G 1.14.4 [für das Jahr 2018]) und beim fraglichen Mitarbeiter in den vorliegend strittigen Jahren – gemäss den Lohnabrechnungen (act. G 1.15) – auch entsprechende Lohnabzüge für die Beiträge vorgenommen hatte, muss diese Aussage demnach als unbehelfliche Schutzbehauptung betrachtet werden. Vielmehr lässt das Verhalten der Beklagten – insbesondere die erfolgten Lohnabzüge – darauf schliessen, dass sie um die Beitragspflicht von B.___ wusste. Bei fehlenden Anzeichen bzw. fehlendem Nachweis einer Funktionsveränderung von B.___ in den vorliegend strittigen Jahren und unbestrittener Beitragspflicht in den Jahren zuvor und danach, hätte die Beklagte – objektiv betrachtet – zumindest Zweifel am Wegfall der Beitragspflicht haben müssen. Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Beklagte – aufgrund dieser Umstände – weitere Abklärungen zum Vorliegen bzw. dem Wegfall einer Beitragspflicht (z. B. eine Nachfrage bei der Klägerin) getätigt hatte, muss angenommen werden, dass die Beklagte eine Vertragsverletzung (unterlassene Lohnsummenmeldung) zumindest in Kauf nahm. Nach Gesagtem ging die Klägerin zu Recht von einer eventualvorsätzlichen Vertragsverletzung aus.
Bei einer eventualvorsätzlichen Vertragsverletzung beträgt die Konventionalstrafe nach Ziff. 2.3.2 lit. b der Sanktionsrichtlinie 75 % des Ausgangsbetrags (Fr. 8'570.85 [vgl. vorstehende E. 4.2]). Demnach ist die von der Klägerin berechnete Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 6'428.15 (Fr. 8'570.85 * 0.75) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die überdies erfolgte Auferlegung von internen Verfahrenskosten der Klägerin in der Höhe von Fr. 500.-- ist mit Blick auf Ziff. 9 der Sanktionsrichtlinie, laut welcher die Stiftung FAR pro Tatbestandsverletzung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- erhebt (act. G 1.13), ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. etwa BGE 141 V 509 E. 7.1.2) verstossen die Kosten mit Blick auf ihre Höhe überdies nicht.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage dahingehend gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 6'428.15, Kontrollkosten von Fr. 527.30 und interne Verfahrenskosten von Fr. 500.‑‑ zu bezahlen.
Mutwillige Prozessführung kann unter anderem angenommen werden, wenn eine Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie eine ihr in der Eigenschaft als Verfahrenspartei obliegende Pflicht (z. B. Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 124 V 287 f. E. 3b und 4b mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf Forderungsstreitigkeiten aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge erkannte die Rechtsprechung, dass ein Verhalten, wie es die Beklagte im vorliegenden Verfahren zeigte, indem sie sich weder vorgängig zu der beabsichtigten Sanktionierung noch nachträglich zum Sanktionsentscheid vernehmen liess, die in diesem Zusammenhang gestellte Rechnung nicht beachtete, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben liess, diese mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören liess (vgl. zum Ganzen vorstehend Sachverhalt A.d ff. und B.b) und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beitrug, als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren ist und eine Kostenauferlegung in Abweichung zur Regel der Kostenfreiheit von Art. 73 Abs. 2 BVG rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2009, 9C_375/2009, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 288 f. E. 4b; vgl. auch Miriam Lendfers, N 15 zu Art. 66, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, 2020; SZS 1992, S. 297 E. 3). Die Beklagte hat aufgrund ihres Verhaltens daher die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr wird dabei in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.‑‑ bis Fr. 15'000.‑‑ vorsieht, praxisgemäss auf Fr. 1'500.‑‑ festgesetzt.
Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung führt nicht nur zur Pflicht, die Gerichtsgebühr zu tragen, sondern begründet auch die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung – soweit anwaltlich vertreten – zu entschädigen, vorausgesetzt es finde sich im kantonalen Verfahrensrecht für einen solchen Parteientschädigungsanspruch die erforderliche gesetzliche Grundlage. Soweit eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d. h. im Rahmen eines den Ersatz der Verbeiständungskosten begründenden Mandatsverhältnisses mit einer Fachperson) vertreten ist, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für die Parteientschädigungsberechtigung massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Eine solche Umtriebsentschädigung ist geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z. B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Vorliegend besteht mit Art. 98 VRP zwar eine gesetzliche Grundlage für die Zusprache einer Parteientschädigung. Die Klägerin ist jedoch nicht anwaltlich bzw. extern vertreten. Vorliegend handelt es sich weder um eine komplizierte Sache noch um einen hohen Streitwert. Auch ist – insbesondere mit Blick auf die Passivität der Beklagten – kein aussergewöhnlich hoher Arbeitsaufwand ersichtlich, weshalb der Klägerin – mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung – keine Parteientschädigung zusteht.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP