Entscheid vom 9. April 2024
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart
Geschäftsnr.
BV 2023/11
Parteien
A.___,
Kläger,
vertreten durch Berufsbeistandschaft Z.___,
gegen
1. PK B.___,
2. Sammelstiftung PK C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gnädinger, HMV Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich,
Beklagte,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Ab dem 20. Oktober 2017 bis zum 24. November 2018 war der Versicherte als Logistiker EBA bei der G.___ (angestellt über die H.___ GmbH)
erwerbstätig (IV-act. 113 und 115 sowie Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons W.___ [act. G 20.1; nachfolgend: AlV-act.] act. 122 S. 237 und 126 S. 246) und dadurch spätestens ab dem 15. Januar 2018 (vgl. dazu act. G 6.2) bei der PK B.___ berufsvorsorgeversichert (act. G 6 S. 3; IV-act. 115). Vom 17. Januar bis 31. Mai 2019 war der Versicherte in einer befristeten Anstellung als Mitarbeiter Lieferdienst bei der I.___ AG in einem Pensum von 100 % beschäftigt und dadurch bei der PK C.___ unabhängige Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert (IV-act. 126 und 202).
Am 18. November 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 111). Er gab an, sich aufgrund einer psychischen Erkrankung, die seit dem Jahr 2015 bestehe, anzumelden (IV-act. 111-6). Er sei zwischen dem 12. März und 10. Juli 2015 zu 100 % sowie zwischen dem 15. Juli und 16. September 2019 zu 100 % bzw. 50 % arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 111-4).
Mit Schreiben vom 19. November 2019 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 24. August 2017 abgeschlossen und ein Anspruch auf Rentenleistungen mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 abgewiesen worden seien. Damit das neue Gesuch geprüft werden könne, werde der Versicherte darum gebeten, Nachweise mit konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen relevanter Änderungen seit dem letzten Entscheid zuzustellen (IV-act. 114). Am 2. Dezember 2019 berichtete Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dass sich der Versicherte seit April 2019 bei ihm in fachärztlich-psychiatrischer Behandlung befinde. Der Versicherte gebe an, schon viele Jahre an Depressionen zu leiden. Aufgrund seiner psychischen Verfassung würde er im Job immer wieder fehlen, obwohl er diesen sehr gern mache. Er leide unter einer massiven Lust- und Motivationslosigkeit, habe keine Hobbys und nur wenige soziale Kontakte. Weiter sei er antriebs- und energielos und leide unter einer Tag-/Nachtumkehr. Der Versicherte sei vom 15. Juli bis 16. September 2019 in der Tagesklinik K. gewesen und habe berichtet, dass es ihm dort gut gefallen habe. Er habe aus finanziellen Gründen die Therapien aber wieder abbrechen müssen. Aktuell laufe über das RAV ein Arbeitstraining. Der Versicherte traue sich selber keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zu, eher eine solche auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Versicherten aktuell und bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % (IV-act. 119). Am 4. Dezember 2019 ging bei der IV-Stelle eine Stellungnahme von Dr. med. L.___ und lic. phil. M., Psychiatrie-Zentrum F., vom 2. Dezember 2019 ein, worin diese festgehalten hatten, dass der Versicherte vom 15. Juli bis 16. September 2019 in tagesklinischer Behandlung gewesen sei, wobei sich im Verlauf der Behandlung gezeigt habe, dass er eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aufweise. Eine durchgeführte psychodiagnostische Testung sowie die beobachtbaren Verhaltens- und Denkweisen hätten das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestätigt. Die psychischen Auffälligkeiten zeigten sich auch in einer deutlich beeinträchtigten Arbeits- und Leistungsfähigkeit, was in den letzten Monaten zu verschiedenen Arbeitsstellenwechseln geführt habe. Sie hätten dem Versicherten aufgrund der gesundheitlichen Situation eine Wiederanmeldung bei der IV-Stelle empfohlen, um den Gesundheitszustand erneut überprüfen zu lassen (IV-act. 116). Dem Schreiben wurde der Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums F.___ vom 27. November 2019 zur tagesklinischen Behandlung vom 15. Juli bis 16. September 2019 beigelegt (IV-act. 117).
Am 29. Januar 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass er am 8. Dezember 2019 einen Unfall erlitten und dabei auf die rechte Schulter gefallen sei. Er sei am 27. Dezember 2019 im Spital N.___ operiert worden (zum Austritts- und Operationsbericht vgl. IV-act. 141 und 143) und bis mindestens Ende März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 128; zur aufgrund der Schulterproblematik bis zum 5. April 2020 attestierten Arbeitsunfähigkeit vgl. IV-act. 134 und 150-3). In einem Arztzeugnis vom 30. März 2020 bescheinigte Dr. J., dass der Versicherte aufgrund eines medizinischen Leidens aktuell und bis auf weiteres nur im zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei (IV-act. 147). In einem gleichentags durchgeführten telefonischen Assessmentgespräch gab der Versicherte gegenüber der IV-Stelle an, sich den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zuzutrauen und sich eine IV-Rente zu wünschen, mit welcher er in seinem Lehrbetrieb nach einer Anstellung suchen könne (IV-act. 150-3, unten). In einem Bericht an die IV-Stelle vom 14. April 2020 nannte Dr. J. als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie einen Zustand nach einer Schulterverletzung rechts mit einer Operation vom 27. Dezember 2019. Weiter hielt er fest, dass der Versicherte aufgrund der Schwere und Dauer seiner psychischen Störungen auf dem ersten Arbeitsmarkt aktuell und bis auf weiteres nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen bestehe auf dem zweiten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %. Bis dato seien Arbeitsversuche des Versicherten im ersten Arbeitsmarkt gescheitert (IV‑act. 148; vgl. ferner IV-act. 152). In einer Aktenbeurteilung vom 17. April 2020 hielt der RAD fest, dass im Rahmen der Rentenprüfung eine unabhängige gutachterliche Beurteilung notwendig sei (IV-act. 149).
Am 12. Oktober 2020 erstattete die SMAB AG im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplinäres (psychiatrisches und orthopädisches) Gutachten (IV-act. 157). In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Sachverständigen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (IV-act. 157-6). Weiter hielten sie fest, dass die aktuell massgeblichen Diagnosen definitionsgemäss bereits zum Zeitpunkt der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 30. Oktober 2017 bestanden hätten. In der Zwischenzeit sei es jedoch zu einer erheblichen psychischen Dekompensation gekommen. Nunmehr besässen die krankheitsbedingten Funktionsstörungen Relevanz für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit (IV-act. 157-9). Der Versicherte habe bis Mai 2019 zu 100 % gearbeitet. In der Folgezeit habe sich eine depressive Episode entwickelt, die schliesslich zur stationär-psychiatrischen Behandlung bis September 2019 geführt habe. In diesem Zeitraum sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Für die Zeit danach und bis anhin anhaltend sei sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (IV-act. 157-8 f.). Anlässlich eines Assessmentgesprächs vom 10. November 2020 wünschte sich der Versicherte weiterhin eine Anstellung im geschützten Rahmen, am liebsten bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb (IV-act. 180).
Mit Mitteilung vom 18. Dezember 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 dauernde berufliche Abklärung im O.___ zu (IV-act. 175; zur Zusprache des IV-Taggeldes vgl. IV-act. 176 und 178). Im Schlussbericht zur beruflichen Abklärung vom 26. Februar 2021 wurde festgehalten, dass bereits zu Beginn der Massnahme Ausfälle aufgrund psychischer Instabilität hätten verzeichnet werden müssen. Nach vier Stunden Arbeit scheine der Versicherte körperlich und psychisch an seine Grenzen zu kommen. Die psychische Instabilität sowie die Absenzen hätten eine Steigerung der Leistungsfähigkeit kaum zugelassen. Die Tagesform des Versicherten sei dafür ausschlaggebend gewesen, wie Aufträge erledigt worden seien. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt erscheine nur möglich, wenn ein wohlwollendes und verständliches (gemeint wohl: verständnisvolles) Umfeld gegeben sei. Absenzen und ein langsames Arbeitstempo sollten den Produktionsverlauf nicht tangieren. Empfohlen sei ein geschützter Arbeitsplatz und eine weiterführende Therapie, welche das Thema Perfektionismus behandeln sollte (IV-act. 179). Im Schlussbericht vom 9. März 2021 ging der IV-Eingliederungsverantwortliche von einer möglichen Präsenzzeit von 50 % mit einer dabei verminderten Leistungsfähigkeit von 30 % aus. Hilfstätigkeiten, welche die Adaptationskriterien erfüllen würden, seien nur in einem geschützten Rahmen zu finden (IV-act. 180). Mit Mitteilung vom 30. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab, da aufgrund des Gesundheitszustandes aktuell keine weiteren beruflichen Massnahmen mehr möglich seien (IV-act. 186). In einer Aktenbeurteilung vom 22. Juli 2021 hielt der RAD fest, dass das Abklärungsergebnis der beruflichen Massnahmen (50%ige Präsenzzeit mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von ca. 30 %) aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei. Die im Gutachten genannten Adaptationskriterien seien nur im zweiten Arbeitsmarkt zu finden (IV-act. 198-4).
Mit Vorbescheid vom 15. September 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 94 % die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2020 in Aussicht. Zur Begründung wurde festgehalten, dass der Versicherte seit dem 31. Mai 2019 erheblich in seiner Tätigkeit als Mitarbeiter Lieferdienst eingeschränkt sei, weshalb er diesen Beruf nicht mehr ausüben könne. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei er unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkung noch in der Lage, einer Arbeitstätigkeit von 30 % im geschützten Rahmen nachzugehen (IV-act. 201).
Gegen diesen Vorbescheid erhob die C.___ am 27. Oktober 2021, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Gnädinger, Zürich, einen Einwand. Sie beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowie der allfälligen Wartefrist seien auf einen Zeitpunkt vor dem 17. Januar 2019 festzulegen und es sei ein neuer Vorbescheid zu erlassen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass schon aufgrund der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Oktober 2017 erstellt sei, dass durchgehend eine mindestens 30%ige Leistungsminderung bestanden habe. Auch sei die Eingliederungsprognose im Rahmen der ersten invalidenversicherungsrechtlichen Abklärung sehr zurückhaltend ausgefallen. Die ursprünglich zurückhaltende Prognose habe sich als richtig erwiesen. Aus dem Arbeitgeberbericht der I.___ AG vom 29. Januar 2020 gehe hervor, dass in jedem Monat der nur kurzen Anstellung mindestens ein Krankheitstag zu verzeichnen gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits bei Antritt der Anstellung eine deutliche Leistungseinschränkung bestanden habe, die sich auch während der Anstellung gezeigt habe. Auch aufgrund der Aussagen des Versicherten und der Lohnmeldungen für die Anstellung im Jahr 2018 (im September, Oktober und November 2018 sei das Einkommen bedeutend geringer als in den Vormonaten ausgefallen) sei erstellt, dass der Versicherte seit jeher kurz nach Antritt einer Stelle Einbrüche vorzuweisen hatte. Die Annahme, dass erst ab Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, erscheine damit als nicht korrekt (IV-act. 206).
Mit Verfügung vom 12. April 2022 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Viertelsrente und ab dem 1. Oktober 2019 auf eine ganze Rente habe, wobei aufgrund der verspäteten Anmeldung vom 18. November 2019 die Rente erst ab dem 1. Mai 2020 (sechs Monate nach der Anmeldung) ausgerichtet werde. Zur Begründung führte sie an, dass der Beginn der langdauernden Krankheit aufgrund des Einwandes der C.___ nochmals geprüft worden sei. Seit dem 1. Juli 2018 sei der Versicherte im Rahmen von 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Seit dem 31. Mai 2019 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt. Die Rentenprüfung erfolge nach dem Grundsatz, wonach während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen sein müsse. Diese Voraussetzung sei beim Versicherten per 1. Juli 2019 erfüllt gewesen, weshalb ab dann ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (IV-act. 214 ff.; zum Vorbescheid vgl. IV-act. 213; zur Berechnung des Wartejahres vgl. IV-act. 212-3).
Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 ersuchte der Versicherte, vertreten durch seinen Berufsbeistand Y., die IV-Stelle um Erklärung, weshalb er per 1. Juli 2018 als zu 30 % arbeitsunfähig gelte, obwohl er doch zu jenem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Der damaligen Arbeitgeberin, der H. GmbH, lägen keine Informationen zu einem Gesundheitsschaden vor, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Auszahlung der Rente in die Wege zu leiten (IV-act. 220). In ihrer Antwort vom 20. Juli 2022 erklärte die IV-Stelle, dass in der Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 30 % mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 abgewiesen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass beim Versicherten seit dieser Verfügung eine durchgehende Leistungsminderung von 30 % bestanden habe. Der Versicherte sei vom 17. Januar bis 31. Mai 2019 befristet als Mitarbeiter Lieferdienst angestellt gewesen. Der damalige Arbeitgeber habe zwar angegeben, dass der Versicherte seine Arbeitsleistung erbracht habe. Fakt sei jedoch, dass er während der Zeit der Anstellung 19 Absenztage aufgewiesen habe (IV-act. 224).
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP