Entscheid vom 30. November 2023
Besetzung
Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
BV 2022/8
Parteien
A.___,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
1. B.___ ,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gnädinger, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich,
2. C.___ ,
Beklagte,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts für die Klage gegen die Beklagte 1 zu bejahen, weil diese ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. Aufgrund der passiven subjektiven Klagenhäufung ist auch die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte 2 zu bejahen. Ein einheitlicher Gerichtsstand drängt sich gemäss Bundesgericht nämlich – einerseits aus prozessökonomischen Gründen und andererseits zur Vermeidung sich widersprechender Urteile – namentlich bei der Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen auf (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2012, 9C_41/2012, E. 3.4 mit Hinweisen).
Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber einer der beiden Beklagten hat.
Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). Allerdings setzt der berufsvorsorgerechtliche Anspruch auf eine Invalidenrente einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestanden hat, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 22 E. 3.2 mit Hinweis). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 419 E. 6.2 und 134 V 22 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2). Die zeitliche Konnexität setzt voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw. deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird; wobei die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, auch im Licht von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 und 4.2.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen, und vom 28. Mai 2018, 9C_533/2017, E. 2.1.2 und E. 4.2) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2023, 9C_100/2023, E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang kann aber auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist (BGE 134 V 22 f. E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2016, 9C_142/2016, E. 3.2).
Im vorliegenden Fall wurde die rentenzusprechende Verfügung der IV der Beklagten 1 sowie der Pensionskasse Milchwirtschaft – deren Wissen und Handeln sich die Beklagte 2 anrechnen lassen muss (vgl. zu diesem Verhältnis vorstehend Sachverhalt B.a) – zwar eröffnet (IV-act. 153-2). Die IV musste – im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren – eine allfällige Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen den Arbeitsunfähigkeiten in den Jahren 2016/2017 und 2019 jedoch nicht prüfen, weshalb nicht ohne Weiteres auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gemäss IV-Verfügung abgestellt werden kann. Gleiches gilt für den sachlichen Konnex: Die Anwendung von Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bei der Rentenzusprache stellt keinen Nachweis eines sachlichen Zusammenhangs dar bzw. die im IV-Verfahren im Zusammenhang mit Art. 29bis IVV getroffene Annahme einer auf "dasselbe Leiden" zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ist – aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Kontexte dieser Bestimmungen – für die berufsvorsorgerechtliche Frage des sachlichen Zusammenhangs nach Art. 23 lit. a BVG nicht präjudiziell (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2023, 9C_381/2022, E. 2.2.5).
Zunächst ist zu klären, ob – wie von der Klägerin eventualiter geltend gemacht – eine Schutzfrist nach Art. 26a Abs. 1 BVG (provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung) ausgelöst wurde. Diesfalls würde die Prüfung einer Unterbrechung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Arbeitsunfähigkeiten entfallen und eine Leistungspflicht der Beklagten 2 wäre ohne Weiteres zu bejahen.
In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass nicht jede Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, bei der berufliche Massnahmen im Spiel waren, auf die in Art. 8a IVG verwiesen wird, eine Weiterversicherung nach Art. 26a BVG auslöst. Diese Bestimmung wurde (wie Art. 8a IVG) mit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen IV-Revision 6a erlassen. Die Gesetzesnovelle steht im Zeichen der "eingliederungsorientierten Rentenrevision", also der Wiedereingliederung von Rentenbezügern in den primären Arbeitsmarkt ("Eingliederung aus Rente"). Art. 26a BVG flankiert die in der IV-Revision 6a vorgesehenen Neuerungen. Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliederungspotential (vgl. den Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben. Mit Blick auf den Normwortlaut und den gesetzgeberischen Kontext ausgeschlossen ist eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von Art. 26a BVG auf Fälle, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente auf dem Weg der materiellen Revision (vgl. Art. 17 ATSG) davon abhing, dass das (erst einmal medizinisch-theoretisch) verbesserte Leistungsvermögen durch Eingliederungsmassnahmen erwerblich verwertbar gemacht wurde. Ein Anwendungsfall von Art. 26a BVG liegt mithin unter anderem vor, wenn die Verminderung des Invaliditätsgrades, die zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente geführt hat, Effekt einer durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8a IVG ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2023, 9C_381/2022, E. 3.3 f. mit Hinweisen).
Art. 26a BVG findet keine Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte. Diese befinden sich nämlich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gilt. Noch nicht rentenbeziehende Versicherte bedürfen keines besonderen Anreizes, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, da sie während der Eingliederungsphase noch gar keine Rentenleistungen beziehen und kraft Art. 7 Abs. 1 IVG von Gesetzes wegen alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2021, BV 2020/12, E. 1.3). Vorliegend erfolgte die Befristung der Rente der Klägerin aufgrund des Umstands, dass sie im Zeitpunkt der Rentenzusprache in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war und demnach kein rentenbegründender IV-Grad (mehr) vorlag. Folglich war offenkundig nicht die Aktivierung des Eingliederungspotentials zur Reduzierung einer bestehenden rentenbegründenden Invalidität – also "Eingliederung aus Rente" – das Ziel des durchgeführten Job-Coachings (vgl. zu diesem vorstehend Sachverhalt A.b), sondern eine erstmalige Anpassung der Erwerbstätigkeit an den gesundheitlichen Zustand im Sinne von "Eingliederung vor Rente", zumal auch die IV die entsprechenden Massnahmen unter dem Titel "Frühintervention" gewährt hatte (vgl. IV-act. 72 und 82). Ein Tatbestand nach Art. 26a BVG ist vorliegend somit nicht gegeben.
Als nächstes ist somit zu prüfen, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der 2016/2017 (während dem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten 2) aufgetretenen (vgl. insbesondere IV-act. 67-7 und 127-6 ff.) und der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (welche spätestens am 16. April 2019 und mithin während dem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten 1 eingetreten ist; vgl. IV-act. 114-2 und 130-19) besteht.
Die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2016 basierte gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. F.___ auf den Diagnosen einer Panikstörung (ICD 10: F41.0) seit März 2011 und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10: F33.1) mit wahnhaften Anteilen seit März 2011, gegenwärtig remittiert, sowie mit emotional-instabilen und ängstlichen Persönlichkeitszügen seit Kindheit/Jugend (IV-act. 97-10 f.). Die Arbeitsunfähigkeit ab April 2019 wurde von Dr. F.___ wegen derselben Diagnosen attestiert (IV-act. 144-6), wobei sich bereits aus den Zusätzen "seit März 2011" bzw. "seit Kindheit/Jugend" ergibt, dass es sich seiner Einschätzung nach um die gleichen Krankheiten handelte. Dieselben Diagnosen wurden im Rahmen der stationären Aufenthalte der Klägerin in der Klinik I.___ im Mai/Juni bzw. Juli/August 2019 von den dort behandelnden Ärzten gestellt (vgl. IV-act. 133-16, 120-1, 121-1, 122-2 und 130-11). Auch der RAD ging im Rahmen der Anspruchsprüfung durch die IV am 18. März 2020 vom Vorliegen einer ausgeprägten affektiven Störung bei ängstlich unsicher akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie Panikattacken aus (IV-act. 148-12), was im Wesentlichen denselben Diagnosen entspricht. Demnach ist gestützt auf die vorliegende Aktenlage ohne Weiteres von einem sachlichen Zusammenhang zwischen den Arbeitsunfähigkeiten in den Jahren 2016/2017 und derjenigen seit 2019 auszugehen. Dieser ist zwischen den Parteien (insbesondere seitens der Beklagten 2) auch nicht umstritten und wurde von der Beklagten 1 sogar explizit anerkannt (vgl. act. G 10‑11 Ziff. 15.3 und 10‑13 Ziff. 17).
Vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 war die Klägerin in einem 100 % Pensum bei der E.___ tätig (IV-act. 139-2). Die Beklagte 2 macht geltend, dass durch diese Tätigkeit der zeitliche Zusammenhang zwischen den Arbeitsunfähigkeiten 2016/2017 sowie 2019 unterbrochen worden sei (act. G 9-4).
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich, dass die Klägerin während ihrer neunmonatigen Tätigkeit bei der E.___ keine relevanten krankheitsbedingten Absenzen hatte (vgl. dazu die explizite Bestätigung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht während diesem Zeitraum durch Dr. F.___ am 29. April 2019, IV-act. 130-20). Zudem hat die Klägerin nicht bloss ein volles Arbeitspensum, sondern überdies auch noch diverse Überstunden bzw. Mehrarbeit geleistet (vgl. dazu auch das Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2018). Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten 1 (vgl. act. G 10-15 f. Ziff. 21.2) liegen keine Hinweise darauf vor, dass es sich dabei nicht um (betrieblich notwendige) Überstunden handelte, sondern um ein Leistungsdefizit der Klägerin, welches sie durch das Leisten von Mehrstunden zu kompensieren versuchte. Im Gegenteil, die Kapazität der Klägerin, Überstunden zu leisten, spricht vielmehr für ihre uneingeschränkte Arbeits‑/Leistungsfähigkeit in diesem Zeitraum. Gleiches gilt für den Aufgabenbereich der Klägerin: Als "Prozessleiterin S." unterstanden ihr gemäss dem Arbeitszeugnis der E. bis zu 35 Mitarbeiter und kam ihr eine erhöhte Verantwortung zu, indem sie auch Kontroll- und Überwachungsfunktionen ausgeübt hatte (vgl. IV-act. 139-2). Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit wäre ihr keine leitende Position zugewiesen bzw. diese wohl wieder entzogen worden. Darüber hinaus hat sie im Februar 2018 die Staplerprüfung bestanden (IV-act. 78, 85-2). Schliesslich ergeben sich aus dem Arbeitszeugnis der E.___ ebenfalls keine Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bzw. ungenügende Leistungen der Klägerin (vgl. zum Ganzen IV-act. 139-2).
Dass Dr. F.___ in seinem Bericht vom 26. August 2017, mithin nur rund einen Monat vor Antritt der Stelle bei der E., als "Behandlungsziel" eine volle Arbeitsfähigkeit festgehalten hatte (welche mithin zum damaligen Zeitpunkt nicht bestand), steht der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit während dem Arbeitsverhältnis bei der E. nicht im Weg. Zum einen bezogen sich seine Aussagen nur auf die bisherige Tätigkeit (IV-act. 67-7 Ziff. 1.6). Zum anderen hielt Dr. F.___ in seinem Bericht fest, dass ein Wiedereinstieg mit einem Pensum von 50 bis 100 % innerhalb der nächsten Monate, voraussichtlich ab September/Oktober 2017, vorgesehen sei (IV-act. 67-7 Ziff. 1.7). Der Arbeitsbeginn der Klägerin bei der E.___ per 1. Oktober 2017 erfolgte demnach innerhalb des von Dr. F.___ anvisierten Zeitrahmens für die volle Wiederaufnahme der Arbeit.
Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis bei der E.___ Ende Juni 2018 "aus gesundheitlichen Gründen" aufgelöst wurde (vgl. dazu das Arztzeugnis vom 5. Juni 2018 [IV-act. 127-5] sowie den Bericht von Dr. F.___ vom 20. Juli 2018 gegenüber dem RAV [IV-act. 127-3]) stellt ebenfalls keinen Hinweis auf eine fehlende bzw. eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin während diesem Arbeitsverhältnis dar. Vielmehr hielt Dr. F.___ im erwähnten Bericht fest, dass eine Weiterbeschäftigung hochwahrscheinlich unweigerlich zu einem psychischen Zusammenbruch [...] geführt hätte (act. G 35.1-67 Ad4). Mithin war ein solcher Zusammenbruch zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten und erfolgte die Kündigung in diesem Sinne "präventiv", da es sich nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit handelte. Im späteren Bericht vom 1. September 2018 gegenüber der IV führte Dr. F.___ denn auch aus, dass sich die Arbeitsstelle insgesamt als für die Klägerin ungeeignet erwiesen habe. Innerhalb weniger Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie sich erholt und sei psychisch wieder in einem ausgeglichenen Zustand gewesen; die Ängste seien stark zurückgegangen (IV-act. 97-6). Es handelte sich bei dem gesundheitlichen Rückschlag – aufgrund dessen eine Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist – somit um eine arbeitsplatzbezogene Problematik. Dementsprechend hatte sich die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wie erwähnt – auch schnell wieder erholt und hat sich bereits im Juli 2018 für diverse Stellen beworben (IV-act. 91). Im Einklang damit hat Dr. F.___ in seinem ärztlichen Bericht vom 1. September 2018 – rund zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der E.___ – ebenfalls festgehalten, dass die Klägerin (weiterhin) 100 % arbeitsfähig sei (IV-act. 97-14).
Nach Gesagtem kann klarerweise nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Tätigkeit bei der E.___ um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt hat. Vielmehr sprechen sämtliche Indizien für eine volle Arbeits-/Leistungsfähigkeit der Klägerin im Zeitraum dieses Anstellungsverhältnisses. Eine solche ist nämlich nicht mit einer vollständigen Symptomfreiheit gleichzusetzen. Soweit in dieser Zeit allfällige Krankheitssymptome bestanden haben sollten, ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin diese kompensieren konnte.
Somit ist – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zu dieser vorstehend E. 3.2) – davon auszugehen, dass durch die neunmonatige Vollzeit-Tätigkeit bei der E.___ der zeitliche Zusammenhang zu der zuvor während dem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten 2 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2016/2017 unterbrochen wurde. Eine Leistungspflicht der Beklagten 2 ist demnach zu verneinen.
Von ärztlicher Seite, namentlich vom behandelnden Psychiater Dr. F., wurde eine Arbeitsunfähigkeit (nach Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs gemäss vorstehender E. 5.3.2) erstmals wieder am 16. April 2019 und mithin während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 1 attestiert (vgl. IV-act. 130-19 und 114-2). Für den davorliegenden Zeitraum bestätigte Dr. F. am 29. April 2019 gegenüber der W.___ als zuständige Krankentaggeldversicherung des H.___ explizit, dass die Klägerin aus psychiatrischer Sicht vom 1. Oktober 2017 bis 15. April 2019 100 % arbeitsfähig gewesen sei (IV-act. 130-20). Eine solche retrospektive, explizite Attestierung einer Arbeitsfähigkeit zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 15. April 2019 durch Dr. F.___ (IV-act. 130‑20) stellt – auch mit Blick auf die ärztlichen Berufspflichten – ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die neuerliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erst während dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten 1 aufgetreten ist. Dies, zumal das Attest auch durch die echtzeitlichen Berichte von Dr. F.___ im entsprechenden Zeitraum gestützt wird: Insbesondere gab Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1. September 2018 eine gegenwärtig volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin an (IV-act. 97-14) und lassen sich auch dem Schreiben von Dr. F.___ vom 7. Januar 2019 an den Hausarzt der Klägerin (act. G 35.1-69) keine Hinweise auf eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass die entsprechende Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ allenfalls von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein könnte (bei Annahme einer bereits vor dem 1. April 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit hätte allenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Krankentaggeldleistungen gegenüber der W.___ bestanden), sind nachfolgend jedoch auch die übrigen Umstände des vorliegenden Falls bzw. weitere Indizien zu prüfen.
Wie vorstehend (E. 5.3.2) bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin während dem Arbeitsverhältnis bei der E., d. h. bis mindestens zum 30. Juni 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Gemäss der Notiz zum Abschlussgespräch vom 27. Juli 2018 bezüglich des Job-Coachings zwischen der Klägerin, dem Job-Coach sowie der IV-Sachbearbeiterin, hat sich die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der E. selbständig um die Stellensuche bemüht und insbesondere auch Kurzeinsätze über eine App der K.___ geleistet (IV-act. 108-21). Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt als voll arbeitsfähig betrachtet wurde, hielt die Sachbearbeiterin der IV in ihren Case-Report-Einträgen vom 27. Juli 2018 entsprechend fest, es sei geplant, den Fall abzuschliessen (IV-act. 108-21). Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, führte dies im Ergebnis – mit Verfügung vom 19. November 2018 – zur Zusprache einer befristeten Rente; der Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde abgelehnt (vgl. vorstehend Sachverhalt A.b und IV-act. 101 f.). Mithin ging auch die IV davon aus, dass die Klägerin im Verfügungszeitpunkt, d. h. im November 2018, in einer angepassten Tätigkeit langfristig voll arbeitsfähig war.
Der Bericht vom 1. September 2018 von Dr. F.___ zuhanden der IV (IV-act. 97; vgl. dazu vorstehend Sachverhalt A.c) lässt – entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Beklagten 1 (vgl. act. G 43-3 Ziff. 5.1) – nicht auf eine im Zeitpunkt der Berichtsverfassung bestehende relevante Einschränkung der Arbeits‑/Leistungsfähigkeit der Klägerin schliessen. Aus den entsprechenden Ausführungen von Dr. F.___ ergibt sich lediglich, dass er davon ausging, dass die Klägerin langfristig weiterhin auf fachmedizinische, insbesondere psychiatrische, Unterstützung angewiesen sein wird. Aus einer solchen Unterstützungs- bzw. Behandlungsbedürftigkeit kann jedoch nicht auf eine Leistungseinbusse geschlossen werden, vielmehr ist insgesamt aufgrund der Ausführungen von Dr. F.___ davon auszugehen, dass die Klägerin allfällige gesundheitliche Einschränkungen bzw. Symptome mit entsprechender Unterstützung kompensieren kann bzw. konnte. Dementsprechend hatte Dr. F.___ – wie vorstehend (E. 6.2) bereits erwähnt – in diesem Bericht letztlich auch festgehalten, die Klägerin sei voll arbeitsfähig.
Hinsichtlich dem von der Klägerin absolvierten RAV‑Beschäftigungsprogramm im G.___ von November 2018 bis Februar 2019 ist festzuhalten, dass sich die von Dr. F.___ in der Verschlechterungsmeldung vom 30. Juli 2019 festgehaltene Aussage der Fallbetreuerin, wonach die Klägerin praktisch nicht arbeitsfähig sei (IV-act. 114‑1), aus den Berichten der zuständigen Person des G.___ gegenüber dem RAV (IV-act. 109-3 ff.) so nicht ergibt. Im Monatsbericht vom 11. Dezember 2018 wurde zwar festgehalten, L.___ habe die Klägerin als "psychisch sehr fragil" bezeichnet und dass die Klägerin bereits drei Krankheitstage zu verzeichnen gehabt habe. Die Präsenz der Klägerin wurde im Bericht aber trotzdem mit "gut" beurteilt (IV-act. 109-3), weshalb nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Sodann wurde im nächsten Bericht vom 10. Januar 2019 unter anderem festgehalten, L.___ habe berichtet, die Arbeitsqualität der Klägerin sei sehr gut und auch das Tempo sei in Ordnung, im Vergleich zum Beginn sogar viel besser. Die Klägerin kenne die Abläufe und sei ohne grosse Absenzen im Betrieb. Wichtig sei, dass die Klägerin diese Sicherheiten nun stabilisieren und festigen könne. Falls sie länger im Betrieb mitarbeiten wolle, könne eine Verlängerung gemacht werden. Man spüre nach Aussen, dass sie selbständiger und sicherer geworden sei (IV-act. 109-6 f.). Schliesslich wurde auch im Bericht vom 15. Februar 2019 festgehalten, die Klägerin habe ihre Präsenz seit anfangs Jahr sehr gut beibehalten und konstant 80 % gearbeitet (IV-act. 109-8). Nach Gesagtem konnte die Klägerin offenbar die geforderte Präsenzzeit und Leistung während ihrer Tätigkeit im G.___ erbringen und sind in dieser Hinsicht keine Einschränkungen ausgewiesen. Dass es offenbar im ersten Monat zu Krankheitstagen kam, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, zumal auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Krankheitstage im ersten Monat in einem Zusammenhang mit der vorliegend relevanten psychischen Erkrankung der Klägerin standen. Insbesondere ergibt sich aus der Krankenakte von Dr. F.___ (act. G 35.1) nicht, dass er sie damals krankgeschrieben hätte. Auch der Umstand, dass die Klägerin gemäss den Aussagen der Betreuerinnen im Bericht vom 15. Februar 2019 noch nicht stabil sei bzw. man nicht überbewerten dürfe, dass es ihr schon etwas besser gehe (IV-act. 109-8), lässt nicht auf eine Einschränkung ihrer Arbeits‑/Leistungsfähigkeit schliessen; erst recht nicht auf eine solche in einem Umfang von mindestens 20 %. Vielmehr ist mit Blick auf die Bewertung der Arbeitsleistung der Klägerin davon auszugehen, dass die Klägerin entsprechende Symptome bzw. instabile Persönlichkeitszüge dahingehend kompensieren konnte, dass sie bei ihrer Arbeit nicht eingeschränkt war. Ansonsten wäre ihr wohl auch keine Verlängerung des Beschäftigungsprogramms angeboten worden.
Unter diesem Blickwinkel erscheint auch die Anmerkung von Dr. F.___ in seinem Behandlungseintrag vom 7. Januar 2019, wonach die Aussage der Klägerin, sie wolle bald wieder zu 80 % arbeiten, bezüglich der Schwere ihrer Erkrankung bagatellisierend erscheine (act. 35.1-10), nicht weiter von Relevanz. Wie vorstehend (E. 6.5) erwähnt ergibt sich nämlich aus den Berichten des G.___, dass die Klägerin in der Folge tatsächlich ein 80 % Pensum realisieren konnte.
Aus der Verschlechterungsmeldung von Dr. F.___ vom 30. Juli 2019 ergibt sich sodann, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit Oktober 2018, kontinuierlich verschlechtert habe. Aus den detaillierten Schilderungen der Symptome bzw. der Zunahme derselben über die Monate hinweg (vgl. dazu vorstehend Sachverhalt A.h und IV-act. 114), ergibt sich zwar, dass ab Oktober 2018 wieder verstärkt Krankheitssymptome aufgetreten sind. Eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erwähnt Dr. F.___ in seinem Bericht bezeichnenderweise aber nicht. Aus seinen Ausführungen kann auch nicht geschlossen werden, dass die von ihm erwähnten Symptome einen Einfluss auf die Arbeits-/Leistungsfähigkeit der Klägerin hatten bzw. erst recht nicht, dass eine Beeinträchtigung im Umfang von mindestens 20 % vorgelegen hatte. Die Verschlechterungsmeldung von Dr. F.___ vom 30. Juli 2019 (IV-act. 114) steht mithin nicht im Widerspruch zu der von ihm später attestierten vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin bis zum 15. April 2019 (IV-act. 130-20).
Dass nach dem Stellenbeginn im H.___ am 1. April 2019 eine (weitere) Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin eingetreten ist, ergibt sich im Übrigen auch aus den Behandlungseinträgen von Dr. F.: Im Telefonat vom 8. April 2019 habe die Klägerin unter anderem angegeben, es gehe ihr "seit dem neuen Job" schlechter (act. G 35.1-10). Auch im Gespräch vom 11. April 2019 habe sie ausgesagt, es gehe ihr "seit Stellenbeginn" am 1. April 2019 nicht gut (act. G 35.1-11). Die zeitliche Angabe "seit Stellenbeginn" kann im diesem Zusammenhang einzig dahingehend verstanden werden, dass es sich beim Stellenbeginn um denjenigen Zeitpunkt handelt, in bzw. nach welchem die Symptome aufgetreten bzw. die Verschlechterung eingetreten ist. Entgegen dem sinngemäss Dafürhalten der Beklagten 1 (act. G 43-4 Ziff. 5.3 f.) kann daraus aber nicht abgeleitet werden, es hätte bereits im Zeitpunkt des Stellenantritts eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestanden (welche bereits früher eingetreten gewesen war). Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit können denn auch den früheren Behandlungseinträgen von Dr. F. (act. G 35.1-6 ff.) nicht entnommen werden. Vielmehr sprechen die zeitnah nach Stellenantritt verfassten Behandlungseinträge dafür, dass es nach dem Stellenantritt zu einer (weiteren) Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin kam, welche schliesslich dazu führte, dass sie ihre Krankheitssymptome nicht länger kompensieren konnte und entsprechend zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Schliesslich kann darauf hingewiesen werden, dass auch die Mutter der Klägerin am 26. April 2019 gegenüber der W.___ (Krankentaggeldversicherung) angegeben hatte, dass die Klägerin seit kurz nach dem Arbeitsantritt (am 1. April 2019) unter Angststörungen leide. Zwar hätte die Klägerin bereits vor drei Jahren unter ähnlichen Symptomen gelitten, doch seit gut zwei Jahren hätte sich alles wieder normalisiert und die Klägerin sei zu 100 % arbeitsfähig gewesen (IV-act. 130-22). Mithin ging auch die – wenn auch laienhafte – Einschätzung der Mutter der Klägerin dahin, dass eine massgebende Beeinträchtigung der Arbeits‑/Leistungsfähigkeit der Klägerin erst nach dem Arbeitsbeginn im H.___ wieder eingetreten ist und sie zuvor während zwei Jahren voll arbeitsfähig gewesen war.
Zusammengefasst liegen zwar Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin schon vor dem 1. April 2019 vor, eine relevante Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit im Umfang von mindestens 20 % ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Vielmehr ist nach Gesagtem überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass eine relevante Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit der Klägerin bzw. die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am 16. April 2019 und mithin während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 1 eingetreten ist.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der obsiegenden Klägerin in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis des VRP die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten 1 zu erstatten. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.‑‑ und Fr. 4'500.‑‑ zu. Vorliegend handelte es sich um einen leicht überdurchschnittlich aufwändigen Prozess, weshalb das Honorar auf Fr. 4'000.‑‑ (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Damit erübrigt sich die Zusprache einer amtlichen Entschädigung im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Bivetti (vgl. zu dieser act. G 11).
Die obsiegende Beklagte 2 hat rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Klägerin (BGE 126 V 150 f. E. 4b).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP