Entscheid vom 11. Mai 2023
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
BV 2022/3
Parteien
A.___,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel, Graf Niedermann Büchel Rechtsanwälte, St. Leonhardstrasse 20, 9001 St. Gallen,
gegen
1. Pensionskasse B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gnädinger, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich,
Beklagte 1,
2. Kasse C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,
Beklagte 2,
Invalidenrente
Sachverhalt
Zwischen dem 13. und 15. August 20__ war der Versicherte im Spital E.___ wegen Thoraxschmerzen und subjektiver Atemnot hospitalisiert (IV-act. 16-6 f.). Anlässlich eines im Rahmen der Hospitalisation durchgeführten psychiatrischen Konsiliums vom 15. August 20__ berichtete der Versicherte, dass er vor dem Spitaleintritt eine Wanderung auf 2600 Metern Höhe unternommen habe. Nach der Rückkehr sei er ohne Auffälligkeiten zu Bett gegangen. In der Nacht sei er plötzlich mit starkem Schüttelfrost, Schwindelgefühl, starkem Druck auf der Brust und einem starken Hustenreiz aus dem Schlaf erwacht. Da sich die Beschwerden nach drei bis vier Tagen noch immer nicht gebessert hätten, habe er sich zur Abklärung im Spital angemeldet. Ansonsten fühle er sich körperlich gesund. Im Alter von __ Jahren sei er an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt und deshalb kurze Zeit im F.___ und anschliessend acht Monate lang im Psychiatrischen Zentrum G.___ behandelt worden (vgl. dazu IV-act. 36-7 ff.). Danach habe er den Anschluss ans Berufsleben wieder finden können, sei aber immer in psychiatrischer Behandlung gewesen und durchgehend mit verschiedenen Psychopharmaka behandelt worden. Vor drei Jahren habe er die psychiatrische Behandlung aus finanziellen Gründen beendet. Sein psychisches Befinden sei in den letzten __ Jahren relativ stabil geblieben. Er habe wiederholt depressive Phasen gehabt, jedoch keine akuten psychotischen Exazerbationen mehr. Psychiatrische stationäre Aufenthalte seien auch nicht mehr notwendig geworden. Die gelegentlichen depressiven Phasen von jeweils maximal einigen Monaten Dauer habe er bislang immer im Rahmen der ambulanten Behandlung bewältigen können. Die letzte depressive Phase habe er vor drei Jahren erlitten. Weiter schilderte der Versicherte eine aktuell etwas schwierige Situation am Arbeitsplatz, die aber schon seit __ Jahren bestehe. Vor __ Jahren sei es im Betrieb zu einem Wechsel in der Bereichsleitung gekommen. Seither sei Personalabbau ein ständiges Thema. In der letzten Zeit habe es keine nennenswerten Konflikte gegeben und es seien keine Kündigungen ausgesprochen worden. Er arbeite seit __ Jahren in den D., seit __ Jahren als Z.. Er habe in diesem […] zunächst in einem Pensum von 80 % gearbeitet, das er im Laufe der Jahre aber auf 50 % reduziert habe. Seit __ Jahren leiste er nun ein 50 % Pensum. Sein […] sei seit Jahren umgestellt, sodass er diesen Rhythmus auch in der Freizeit nicht ändere. Dies führe dazu, dass er immer alleine und sozial beinahe isoliert lebe. Die behandelnde Oberärztin empfahl eine unterstützende psychiatrische oder psychologische Begleitung bei komplexer beruflicher Situation, sah jedoch keine Indikation für eine Änderung der bestehenden Medikation und keine Hinweise auf eine psychotische Dekompensation oder somatoforme Erkrankung (IV-act. 16-15 f.).
[…]
Ab dem 1. Januar 20__ war der Versicherte als […] in einem Pensum von 60 % beim H.___ tätig und dadurch bei der Versicherungskasse C.___ berufsvorsorgeversichert (IV-act. 1-4, 7-1 und 14; act. G 1.5).
Am 7. Juni 20__ meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle des Kantons I.___ (nachfolgend: IV-Stelle) an. Er gab an, aufgrund einer psychischen Erkrankung seit dem __ Februar 20__ bei Dr. med. J._, Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung zu stehen (IV-act. 1-5). In der gleichentags erstellten Früherfassung wurde angegeben, dass der Versicherte seit dem __ März 20 zu 100 % arbeitsunfähig sei (IV-act. 4-1).
Am 17. Juni 20__ erstattete Dr. med. K., Fähigkeitsausweis Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), zertifizierte medizinische Gutachterin (SIM), zu Handen des Krankenversicherers des Versicherten, der Y. eine medizinische Kurzbeurteilung. Sie hielt fest, dass der Versicherte nach eigenen Angaben seit dem 1. Januar 20__ in ungekündigter Anstellung als […] arbeite und seit dem __ März 20__ vom behandelnden Psychiater, Dr. J., krankgeschrieben sei. Er sei früher bei Dr. med. L., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung gewesen. Als dieser in den Ruhestand gegangen sei, sei der Wechsel zu Dr. J.___ erfolgt. Der Versicherte leide an psychischen Problemen, welche nach jahrelangem […] aufgetreten seien. Seit der ersten psychiatrischen Hospitalisation habe er wiederholt psychotische Schübe mit Halluzinationen und starken Ängsten erlebt. Aus Angst vor einer erneuten Klinikeinweisung sei er über längere Zeit nur zum Hausarzt gegangen, nicht zu einem Psychiater. Im letzten Herbst sei er auf Anraten seines im M.___ lebenden Bruders ins Spital gegangen und habe dort die […] gesehen, was ihn sehr geängstigt habe. Seit Januar 20__ sei er wieder zunehmend depressiv. Zwischen den Schüben habe er phasenweise gut arbeiten können. Mit dem alten Arrangement sei er gut ausgekommen. Die X.-dienste hätten ihn zunehmend überfordert, sodass er das vertragliche Pensum stufenweise habe reduzieren müssen. Schliesslich sei ihm gekündigt worden, da ein […] geschlossen worden sei. Am aktuellen Arbeitsplatz sei er bereits in der Probezeit überfordert gewesen. Es seien einfach zu viele Leute, zu viele Stimmen und wechselnde Situationen, denen er sich nicht schnell genug anpassen könne. Dr. K. stellte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf eine schizoaffektive Psychose mit depressiven und (sub-)manischen Phasen bei chronischer paranoid-halluzinatorischer Psychose. Sodann kam sie zum Schluss, dass eine jahrzehntelange Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit paranoidem Rückzugsverhalten bestehe. Beruflich habe sich der Versicherte psychisch durch ruhige, strukturierte V.-dienste kompensieren können. Es bestünden Antriebs-, Denk- und Affektstörungen sowie ausgeprägte Ich-Störungen, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingen würden. In den vergangenen drei Monaten sei es nach Angaben des Versicherten lediglich zu einem leichten Beschwerderückgang gekommen. Es sei für mindestens drei weitere Monate von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Versicherte sei in allen mit der Tätigkeit als […] einhergehenden üblichen Aufgaben im X.-dienst vollumfänglich eingeschränkt. Solche oder ähnliche Tätigkeiten seien nach Abklingen der aktuellen akuten Krankheitsphase nur noch im V.-dienst oder mit engmaschiger Begleitung, Anleitung, Strukturierung und Überwachung möglich. Welches Pensum noch geleistet werden könne, sei nach Abklingen der akuten Phase zu beurteilen. Schliesslich wies Dr. K. darauf hin, dass angesichts der geschilderten psychotischen Ängste die Fahrtüchtigkeit des Versicherten als eingeschränkt erscheine. Der Versicherte habe aber berichtet, dennoch aktiv am Strassenverkehr teilzunehmen (IV-act. 47-2 ff.; zur späteren Meldung der IV-Stelle an das Strassenverkehrsamt und zu den seitens des Strassenverkehrsamtes angeordneten medizinischen Untersuchungen und weiteren Anordnungen vgl. IV-act. 60 ff.).
In einem Bericht vom 6. Juli 20__ verwies der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. N., Arzt für Allgemeine Medizin FMH, die IV-Stelle für die Frage nach der Arbeitsfähigkeit an Dr. J. (IV-act. 16-2 ff.). Dieser erklärte am 18. Juli 20__ gegenüber der IV-Stelle, dass der Versicherte seit dem ___ bei ihm in Behandlung stehe und seit dem __ März 20__ in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine paranoide Schizophrenie seit 19__ (wohl […]), eine Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent, eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode sowie eine generalisierte Angststörung. Einen Arbeitsversuch in einem Pensum von ca. 20-30 % mit einer maximalen Tagesarbeitszeit von ca. vier Stunden in einer leidensangepassten Tätigkeit hielt er für möglich (IV-act. 18).
In einem Assessmentgespräch vom 22. Juli 20__ erklärte der Versicherte, dass sich seine psychischen Probleme während der letzten Jahre nicht verbessert, sondern definitiv verschlechtert hätten. Wegen des geleisteten V._-dienstes seien sie nicht sichtbar geworden. Er habe sich mit Tabletten und Alkohol über Wasser halten können. Vor drei Jahren sei er vom damals behandelnden Psychiater mit Psychopharmaka eingestellt worden. Seither nehme er weder Alkohol noch Schlaftabletten. Seit März 20 sei er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 20-1 ff.).
In einer Beurteilung vom 25. Oktober 20__ hielt der regionale ärztliche Dienst (RAD) fest, dass ein psychiatrischer Gesundheitsschaden schon seit ca. __ Jahren ausgewiesen sei, wobei eine Neigung zu einem gewissen Realitätsverlust bestehe. In leichterer Ausprägung bestehe eine Neigung zu Misstrauen wegen Fehlinterpretationen, zu Eigenwilligkeit wegen Fehleinschätzung von Situationen und zu Ängsten. Ausserdem würden beim Versicherten wiederholt Unruhezustände, Konzentrationsstörungen und affektive sowie Antriebsveränderungen auftreten. Beim vorletzten, langjährigen Arbeitgeber scheine der Versicherte seit anfangs ___ das Arbeitspensum verändert zu haben. Der vom Versicherten selber angegebene und angesichts der Störung plausible Grund dafür sei die Überforderung gewesen. Im Jahr 20__ sei es offensichtlich zu zunehmenden Konflikten und schliesslich zur Kündigung gekommen, da sich der Versicherte […]. Dies könnten bereits Anzeichen einer gesundheitlichen Verschlechterung gewesen sein. Allerdings sei man im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums im Spital E.___ vom August 20__ (recte: 20__) von einer Besserung der psychischen Störungen ausgegangen. Aktuell lägen aufgrund der psychischen Befunde eine ausgeprägte Symptomatik und Funktionseinschränkungen vor. Wodurch die gesundheitliche Verschlechterung ausgelöst worden sei, sei noch unklar. Die angestammte Tätigkeit als […] sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr durchführbar. Im geschützten Rahmen bestehe ein Eingliederungspotential von zunächst zwei Stunden mit vorsichtiger Steigerung auf drei und später vier Stunden täglich (IV-
act. 34-3 f.).
In einem Telefonat vom 29. Oktober 20__ erklärte Dr. N., dass der Versicherte in den letzten ca. __ Jahren tatsächlich ohne längere Einbrüche im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet habe. Es seien seines Wissens keine Nischenarbeitsplätze gewesen, jedoch seien die Arbeitsbedingungen sehr wichtig gewesen, zum Beispiel die Möglichkeit der V.-arbeit. Als der Versicherte im X.-dienst eingesetzt worden sei, habe er sich […]. Dies habe dann wohl die Verschlechterung ausgelöst. Gesundheitliche Schwankungen habe es immer wieder gegeben, insbesondere auch paranoide Gedanken, weshalb Fluanxol in verschiedenen Dosen verabreicht worden sei. Gemäss seiner Einschätzung sei der Eingliederungsvorschlag des RAD vom 25. Oktober 20 keine Überforderung. Dr. J.__ sei eher vorsichtig (IV-act. 38).
Mit Mitteilung vom 5. November 20__ gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Medizinisch zumutbar seien dem Gesundheitsschaden angepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % (IV-act. 42).
In einer im Auftrag der Y.___ erstellten Kurzbeurteilung vom 21. Januar 20__ kam Dr. K.___ zum Schluss, dass der Versicherte seit dem __ März 20__ zu 100 % arbeitsunfähig sei und der durch die schizophrene Grunderkrankung bedingte aktuelle Gesundheitszustand keinerlei berufliche Tätigkeiten erlaube. Die Arbeitsfähigkeit sei krankheitsbedingt dauerhaft aufgehoben. In der Gesamtschau liege eine Erkrankung der Gesamtpersönlichkeit vor. Es würden Hinweise auf einen Kontaktverlust mit der bisher vertrauten normalen Welt sowie eine Wahnstimmung bestehen. Der Versicherte habe das Empfinden, dass etwas im Gange sei und die Welt unheimlich werde. Aus der Wahnstimmung heraus komme es zu Wahngedanken. Es handle sich offenbar um eine seit längerem chronifizierte schizophrene Erkrankung, bei der die akuten produktiven Symptome im Hintergrund seien und bereits eine Wandlung der Persönlichkeit erfolgt sei (IV-act. 48-3 ff.).
In einer Stellungnahme vom 30. April 20__ schloss sich der RAD der Beurteilung von Dr. K.___ an, wonach seit ___ 20__ in jeglicher Tätigkeit durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe und ein Eingliederungspotential nicht vorhanden sei (IV-act. 49-3).
Im Abschlussbericht vom 1. Mai 20__ hielt der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle fest, dass trotz intensiver Eingliederungsgespräche und Vorschläge aufgrund der Sozialphobie kein Arbeitsversuch habe stattfinden können (IV-act. 50). Mit Verfügung vom 20. Juni 20__ wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (IV-act. 54; zum Vorbescheid vgl. IV-act. 51).
Mit Verfügung vom 31. Juli 20__ sprach die IV-Stelle dem Versicherten in der Annahme, dass dieser seit dem __ März 20__ in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, ab dem 1. März 20__ eine ganze Invalidenrente zu (IV-act. 57 f.; vgl. ferner IV-act. 55; zum Vorbescheid vgl. IV-act. 52).
Am 23. Dezember 2020 verzichtete die C.___ gegenüber dem Versicherten im Zusammenhang mit allfälligen Invalidenleistungen bis zum 31. Dezember 2022 auf die Einrede der Verjährung, soweit diese bis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eingetreten war (act. G 1.7).
Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 gelangte der damalige Rechtsvertreter des Versicherten an die B.. Er erklärte, dass starke Anzeichen dafür bestehen würden, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, als der Versicherte noch für die D. gearbeitet und dadurch Mitglied bei der B.___ gewesen sei. Aus diesem Grund stelle sich die Frage der Leistungspflicht. Er bitte um telefonische Kontaktaufnahme und um einen Verjährungsverzicht (act. G 11.6). Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 bestätigte die B., dass sie bis zum 31. Dezember 2022 auf die Einrede der Verjährung verzichte, soweit diese nicht bereits eingetreten sei und unter Vorbehalt ihrer Leistungspflicht (act. G 11.5). Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 stellte sich die B. auf den Standpunkt, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist auf den __ März 20__ gelegt habe und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, somit während der Versicherungszeit bei der C.___ eingetreten sei. Diese müsse sich den Beginn der Wartezeit entgegenhalten lassen, da sie in das IV-Verfahren einbezogen worden sei und der Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar sei. Aus diesem Grund sehe die B.___ keine Veranlassung zur Prüfung ihrer Zuständigkeit […] Jahre nach Inkrafttreten des IV-Entscheids (act. G 1.3 und 11.4).
Mit Schreiben vom 27. September 2021 hielt die C.___ fest, dass sie gehalten sei, die Ausrichtung von Invalidenleistungen abzulehnen. Der Versicherte sei am 1. Januar 20__ bei der C.___ eingetreten. Gemäss den IV-Akten sei er bereits am __ März 20__ arbeitsunfähig geworden. Die IV-Akten würden einen insgesamt schubweisen, ca. __-jährigen Krankheitsverlauf zeigen. Es sei damit zu rechnen, dass ein Gericht die erneute Erkrankung innerhalb der Probezeit als Arbeitsversuch werten würde. Es werde empfohlen, die Zuständigkeit gerichtlich klären zu lassen (act. G 1.4).
Mit Verfügung vom __ Januar 2022 trat das Obergericht des Kantons O.___ auf eine vom Versicherten am __ Dezember 2021 gegen die B.___ und die C.___ erhobene Klage betreffend Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (act. G 11.1).
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP