Entscheid vom 28. Februar 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
BV 2021/3
Parteien
A.___,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
Personalvorsorgestiftung B.___, c/o C.___ AG,
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gnädinger, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich,
Gegenstand
Invalidenleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt war (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz gemäss Eintrag im kantonalen Handelsregister in S.___. Für Klagen nach Art. 73 BVG ist im Kanton St. Gallen das Versicherungsgericht zuständig und es findet das öffentlich-rechtliche Klageverfahren Anwendung (Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben. Auf die Klage ist einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinn der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet keinen Erlöschungsgrund. Umgekehrt entfällt im Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a BVG die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, so ist hinsichtlich jeder Gesundheitsschädigung gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist (BGE 138 V 409 Regeste b; E. 6).
Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des andauernden Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 22 E. 3.2 und E. 3.2.1). Bei der Prüfung dieser Fragen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch die medizinische Fachperson sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen ausserdem die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird; wobei die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, auch im Licht von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen ist (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht der Beklagten hängt nach den vorstehenden Ausführungen (E. 2.1 f.) davon ab, ob vor der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) die zur späteren Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit in einem Umfang von mindestens 20 % eingetreten war und die Arbeitsunfähigkeit seither ohne wesentlichen Unterbruch angedauert hat. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Mai 2011 (fremd-act. 3-1) und der Nachdeckungsfrist endete das vorliegend zu beurteilende Vorsorgeverhältnis am 30. Juni 2011.
Entgegen der Sichtweise des Klägers besteht bei der vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Leistungsprüfung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 437 E. 2.2) keine Bindung an allfällige Feststellungen der IV-Stelle zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten bis 31. Dezember 2016. Die Bindungswirkung einer Verfügung der Invalidenversicherung für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vermag sich nämlich nicht auf Feststellungen zu erstrecken, die für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend waren. So ist der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad bis zum 31. Dezember 2016 für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend, wenn er die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrads vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts vom 30. März 2009, 9C_8/2009, E. 3.2 mit Hinweisen, und vom 12. November 2015, 9C_115/2015, E. 4.1). Diese fehlende Bindung an eine nicht rentenbegründende Invaliditätsgradbemessung der Invalidenversicherung ist auch vor dem Hintergrund dessen überzeugend, dass erst dann ein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Korrektur eines Invaliditätsgrads besteht, wenn diese rentenwirksam ist, worauf die Beklagte zutreffend hinweist (act. G 7, Rz 30). Mit dem Antrag, der von der Invalidenversicherung auf unter 40 % festgelegte Invaliditätsgrad sei auf 0 % zu senken, kann die Berufsvorsorgeeinrichtung eine das Rentengesuch abweisende Verfügung der IV-Stelle nicht anfechten, ist doch der in beiden Fällen nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad nur Begründungselement und ändert sich dadurch das Dispositiv nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. Juni 2016, BV 2014/2, E. 2.2). Dies bedeutet, dass es der Vorsorgeeinrichtung an der Beschwer und damit an der Legitimation zum Beschreiten des Rechtswegs gegen die IV-Rentenverfügung fehlt.
Nachfolgend wird frei geprüft, ob die Beklagte für eine somatisch bedingte Invalidität eine Leistungspflicht trifft.
Bis auf die rheumatologische BEGAZ-Gutachterin bescheinigten sämtliche übrigen somatischen BEGAZ-Sachverständigen im von den Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz beurteilten Zeitraum keine (dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten (IV-act. 458-10, IV-act. 459-17 f., IV-act. 461-9 ff., IV-act. 462-12 und IV-act. 463-10 f.). Die von der Beurteilung des rheumatologischen MEDAS-Gutachters abweichende retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung der rheumatologischen BEGAZ-Gutachterin erfolgte ausdrücklich als «andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes wie 2013» (IV-act. 464-13; siehe auch die Ausführungen in IV-act. 464-18: Zusammengefasst habe sich das klinische Bild im Vergleich zur rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2013 nicht wesentlich verändert, die Gewichtung der einzelnen Probleme am Bewegungsapparat werde «etwas anders» vorgenommen). Sie entspringt folglich nicht objektiven Gesichtspunkten, sondern allein dem Interpretationsermessen bei der Beurteilung des Pausenbedarfs. Die abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung begründete die rheumatologische BEGAZ-Gutachterin einerseits mit einer anderen Gewichtung der Auswirkungen der «intermittierenden lumbalen Schmerzen», andererseits mit den vom Kläger geschilderten Unterarmschmerzen rechts (IV-act. 464-28). Diese Argumentation ist nicht geeignet, eine im Vergleich zur Beurteilung des rheumatologischen MEDAS-Gutachters überzeugendere Einschätzung zu begründen oder diese in Zweifel zu ziehen. Vielmehr dürfte die durch die rheumatologische BEGAZ-Gutachterin erfolgte Umschreibung der lumbalen Schmerzen als «intermittierend», also als zeitweise (aussetzend), stossweise oder zwischenzeitlich nachlassend (siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Auflage, 2017, S. 883), gegen eine retrospektiv konstant vorhandene Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten sprechen. Die Unterarmschmerzen rechts waren ausserdem rheumatologisch «nicht umfänglich» zu erklären, wie die rheumatologische BEGAZ-Gutachterin selbst einräumte (IV-act. 464-28 unten). Bereits die medizinischen Fachpersonen des KSSG charakterisierten im – von der rheumatologischen BEGAZ-Gutachterin bei der retrospektiven Verlaufsbeurteilung als massgeblich betrachteten (IV-act. 464-13) – Bericht vom 10. Mai 2011 die Schmerzen als «sehr diffus und teils widersprüchlich» (IV-act. 201-2 unten) bzw. «sehr wechselhaft» (IV-act. 201-2 oben). Im Übrigen hielten sie lediglich Schmerzangaben thorakal, jedoch nicht lumbal fest. Hinzu kommt, dass Dr. O.___ im Bericht vom 6. Juli 2016 den Diagnosen, die den Bewegungsapparat des Klägers betrafen, ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (IV-act. 302; vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 15. August 2016, IV-act. 303). Insgesamt scheint die mehrjährige retrospektive Beurteilung der rheumatologischen BEGAZ-Gutachterin in einer blossen zeitlichen Ausdehnung ihrer aktuellen Arbeitsfähigkeitsschätzung aufzugehen und daher nicht plausibel zu sein.
Demgegenüber begründete der rheumatologische MEDAS-Gutachter überzeugend und im Einklang mit den Angaben des Klägers, dass die in den rheumatologischen Fachbereich fallenden Leiden bewegungs- und belastungsabhängig waren (IV-act. 253-54 unten; IV-act. 253-55 Mitte, IV-act. 255-56 oben und Mitte) und deshalb im Rahmen einer ideal leidensangepassten Tätigkeit keine quantitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand (IV-act. 253-57 Mitte). Daher und weil sich diese Einschätzung auch besser mit der damaligen Einschätzung behandelnder medizinischer Fachpersonen vereinbaren lässt (siehe vorstehende E. 3.2.1), erscheint sie jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt als schlüssiger als die mit grosser zeitlicher Distanz später ergangene retrospektive Beurteilung der rheumatologischen BEGAZ-Gutachterin.
Dass das Versicherungsgericht im Entscheid vom 3. Dezember 2020, IV 2019/257, E. 4.6, integral die Beweiskraft des BEGAZ-Gutachtens, einschliesslich der darin bejahten retrospektiven Beurteilung bejahte, spricht für sich allein betrachtet nicht gegen die Beweiskraft der Beurteilung des rheumatologischen MEDAS-Gutachters. Denn die Ausführungen des Versicherungsgerichts erfolgten hauptsächlich mit Blick auf die Bestätigung des von der IV-Stelle ermittelten Arbeitsunfähigkeitsverlaufs, soweit er überhaupt für einen Rentenanspruch als relevant in Betracht fiel. Eine vertiefte Prüfung bzw. Würdigung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs unter dem Aspekt des zeitlichen Konnexes nahm es für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 nicht vor. Deshalb und weil im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren keine Bindung an den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren als blosses Begründungselement angenommenen Arbeitsfähigkeitsverlauf bis zum 31. Dezember 2016 besteht (siehe vorstehende E. 3.1), vermag der Kläger aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 2020, IV 2019/257, im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Prozess nichts Präjudizierendes zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen gelangte das Versicherungsgericht im Entscheid vom 7. April 2016, IV 2014/286, E. 2.1, zur Auffassung, dass die – vom Kläger damals unbestritten gebliebene – Beurteilung der somatischen Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz, die keine Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigten (IV-act. 253-26), umfassend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, mithin beweiskräftig sei (IV-act. 292-8).
Insgesamt ist damit aus somatischer Sicht davon auszugehen, dass zumindest der zeitliche Konnex zwischen einer allenfalls während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten rentenbegründen Invalidität unterbrochen wurde.
Zu prüfen bleibt damit ein Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität.
Der RAD-Arzt Q.___ hat sich in der Stellungnahme vom 27. Juli 2018 eingehend mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen MEDAS-Gutachters auseinandergesetzt und schlüssig Zweifel daran beschrieben (IV-act. 418). Darauf ist zu verweisen. Ausserdem legte auch der psychiatrische BEGAZ-Gutachter plausibel dar, dass die Beurteilung des psychiatrischen MEDAS-Gutachters nicht nachvollziehbar ist (IV-act. 460-17; siehe auch E. 4.1 des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 2020, IV 2019/257, act. G 12.1). Auf die Einschätzung des psychiatrischen MEDAS-Gutachters kann daher zur Beurteilung eines Rentenanspruchs des Klägers nicht abgestellt werden.
Der psychiatrische BEGAZ-Gutachter ist zur Auffassung gelangt, dass sowohl im Zeitpunkt der Begutachtung als auch retrospektiv eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten anzunehmen sei (IV-act. 460-19). Diese Einschätzung enthält eine Ressourcen- und Konsistenzbeurteilung (IV-act. 460-18). Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige Gutachten (siehe hierzu BGE 125 V 352 E. 3a), jedenfalls im Umfang, in dem sie eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bzw. eine über 20 % liegende Arbeitsunfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht verneint (siehe im Übrigen auch das neuropsychologische Teilgutachten vom 25. Februar 2019, worin ein kognitiver Normalbefund festgestellt worden war, IV-act. 456). Mangels Entscheidrelevanz kann schliesslich offenbleiben, ob mit der Beklagten (siehe deren Ausführungen in act. G 7, Rz 34.2.2) in Abweichung von der Beurteilung des psychiatrischen BEGAZ-Gutachters von einer 100%igen bzw. zumindest über 80 % liegenden Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen ist. Denn so oder anders führt eine allenfalls in den Versicherungsschutz der Beklagten fallende psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten offensichtlich nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (siehe hierzu die Bestimmung Ziff. 4.1.2.a. des Vorsorgereglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung bzw. in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung), wie sich aus den von der IV-Stelle zutreffend ermittelten Grundlagen für den Einkommensvergleich ergibt (siehe IV-act. 473-4 und IV-act. 472).
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Ausgangsgemäss hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Prozessführung des Klägers weder als mutwillig noch als leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP