Entscheid vom 7. November 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz) und Joachim Huber, Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
BV 2021/15
Parteien
A.___,
Klägerin,
vertreten durch Advokat MLaw Cédric Robin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,
gegen
Personalvorsorgeeinrichtung B.___ AG,
Beklagte,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unbestrittenermassen gegeben (vgl. Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten.
Nach Art. 23 lit. a BVG hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen, hier anwendbaren, Fassung) setzt der Anspruch auf eine volle Invalidenrente eine mindestens 70%ige Invalidität im Sinn der IV voraus (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung bei mindestens 60%iger Invalidität (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit. c) und eine Viertelsrente bei mindestens 40%iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). Dieser Regelung entspricht Art. 10 Ziff. 4 des Reglements der Beklagten (nachfolgend: Reglement; gültig ab 1. Januar 2016 und gemäss Art. 34 Ziff. 1 anwendbar für den vorliegenden Fall, in welchem die IV ab 1. Juni 2016 einen Rentenanspruch gewährte [vgl. IV-act. 404]; act. G7.4). Gemäss Art. 10 Ziff. 1 des Reglements ist invalid, wer durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Unfall oder Gebrechen) seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann und deshalb sein Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Rücktrittsalters aufgelöst oder sein Lohn herabgesetzt wird.
Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die IV (IVG; SR 831.20; Art. 29 IVG) - die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt (BGE 144 V 58 E. 4.4). Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestanden hat, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2). Die zeitliche Konnexität setzt voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw. deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlassten (BGE 123 V 264 f. E. 1c, 120 V 117 ff. E. 2c/aa f. mit Hinweisen).
Die Klägerin war vom 1. Mai bis 19. Juni 2015 bei der Arbeitgeberin angestellt und dabei angesichts ihres Alters (Jahrgang 198_) und des vereinbarten Jahreslohns von Fr. 59'700.-- der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt (Art. 2 Abs. 1 BVG; Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der ab 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Version). Soweit die Beklagte gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. d ihres Vorsorgereglements (act. G7.4), der Art. 1j Abs. 1 lit. b und Art. 1k lit. a BVV 2 entspricht, geltend macht, es sei keine endgültige Aufnahme der Klägerin erfolgt, da das Anstellungsverhältnis der Klägerin mit der Arbeitgeberin keine drei Monate gedauert habe (act. G7 Rz. 18 und 31), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin kein befristeter Arbeitsvertrag vorlag. Die Klägerin war damit unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 1 und 3 BVG vom 1. Mai bis 19. Juli 2015 bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert.
Streitig ist, wann bei der Klägerin die relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auftrat, welche in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zu der von der IV-Stelle ab 1. Juni 2016 anerkannten Invalidität von 54 % steht (IV-act. 404).
Die IV stützte sich bei der Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. I.___ vom 25. März 2019 (vgl. Feststellungsblatt in IV-act. 360-1 f.), welcher die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung, abhängig, unreif, regressiv vermeidend, rezidivierend depressive Störung mit schweren und mittelschweren Episoden, gegenwärtig mittelschwer und iatrogene Benzodiazepin-Abhängigkeit (Xanax) erhob (IV-act. 349-38). Dr. I.___ attestierte der Klägerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ungelernte Produktions-, Verpackungs- und Gastronomiemitarbeiterin im ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge von auf der Komorbidität von Persönlichkeitsstörung und rezidivierend depressiver Störung basierenden Funktionseinschränkungen (IV-act. 349-45). In einer angepassten Tätigkeit erachtete er die Klägerin als für sechs Stunden täglich arbeitsfähig mit einer um 10 bis 20 % geminderten Leistung infolge erhöhten Pausen- und Anleitungsbedarfs, was gesamthaft einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche (IV-act. 349-46).
Den Beginn der langdauernden Krankheit legte die IV-Stelle auf den 8. Juni 2015 (IV-act. 360-1 und IV-act. 358). Davon abweichend war sie im Verlauf des Abklärungsverfahrens noch vom Trennungsdatum der Klägerin von ihrem Ehemann im August 2014 ausgegangen (Protokoll der interdisziplinären Besprechung vom 28. Mai 2019; IV-act. 352), wie dies im Rahmen des Klageverfahrens von der Beklagten postuliert wird (act. G7 Rz. 19). Dies wohl gestützt auf Dr. I.s Gutachten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV vom 5. April 2019 in IV-act. 350), welchem u.a. zu entnehmen ist, dass die von Dr. […] (wohl: Dr. H.) auch beschriebene ängstlich depressive Entwicklung und Anpassungsstörung seit mindestens Juni 2014 bestehe (IV-act. 349-39). Die Klägerin sei vom Hausarzt und vom Psychiatrie-Zentrum von Juni 2014 bis 31. Januar 2016 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (IV-act. 349-41). Die Klägerin habe mit Beginn der schweren depressiven Episode 2014 erst hausärztliche Behandlung und dann psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen (IV-act. 349-42). Das Krankheitsbild sei durch die anhaltende Trennungssituation, den Entzug des Sorgerechts und die massive Verbitterung/Kränkungssituation ausgelöst worden (IV-act. 349-43). Die ab 2014 infolge fehlenden familiären (elterlichen) und partnerschaftlichen Supports eingetretene rezidivierend depressive Störung und die Komorbidität aus den beiden Grunderkrankungen habe zu einer Demaskierung der Persönlichkeitsstörung geführt (IV-act. 349-47). Dieses Gutachten datiert jedoch vom März 2019 und damit lange nach dem massgeblichen Zeitraum von Juni/August 2014 bis Juni 2015. Dementsprechend beginnt denn der Aktenauszug laut Gutachten von Dr. I.___ auch erst am 18. Juni 2015 (IV-act. 349-4). Da aufgrund der im Klageverfahren eingereichten Akten unklar war, ob die Klägerin sich bereits im Jahr 2014 in ärztliche, allenfalls gar psychiatrische Behandlung begeben hatte, holte das Versicherungsgericht vom Hausarzt Dr. E.___ die Krankengeschichte der Klägerin für die Zeit von Juni 2014 bis Juni 2015 ein (vgl. Schreiben vom 19. Juli 2022 in act. G18) und ersuchte die Klägerin um Einreichung einer Aufstellung ihrer Krankenversicherung für diesen Zeitraum (vgl. Schreiben vom 21. Juni 2022 in act. G16). Diese Unterlagen zeigen, dass die Klägerin Dr. E.___ am 25. Juni 2014 wegen einer Gastroenteritis konsultiert hatte, woraufhin er sie für diesen Tag arbeitsunfähig schrieb (act. G19.1 und 19.3). Am 27. Juni 2014 suchte die Klägerin laut Leistungszusammenstellung Pflege ihrer Krankenpflegeversicherung einen Dr. med. M.___ (bei dem es sich laut Medizinalberufsregister um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin handelt) auf, wobei das Behandlungsende mit 27. Juni 2014 angegeben wird (act. G17.3). Am 24. Dezember 2014 hielt Dr. E.___ in seinen Verlaufseinträgen fest, dass die Versicherte seit ca. zwei Monaten an wechselnden Kopfschmerzen mit teils Ausstrahlung leide. Die Schmerzen seien teils brennenden Charakters und von Kribbeln in den Händen begleitet. Der Arzt stellte eine mögliche psychische Überlagerung fest und verschrieb der Klägerin Eisentabletten und Magnesium. Eine Krankschreibung erfolgte nicht (act. G19.1 und 19.3). Die nächste Konsultation datiert vom 4. Juni 2015 und fand nach einem Kreislaufkollaps der Klägerin statt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihr für einen Tag attestiert (act. G19.1 und G19.3). Am 8. Juni 2015 überwies Dr. E.___ die Klägerin dann ans Psychiatrie-Zentrum und attestierte ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. G19.1 und 19.5). Der erste Termin im Psychiatrie-Zentrum fand am 11. Juni 2015 statt (vgl. Sachverhalt A.f) und bei Dr. H.___ am 13. März 2017 (vgl. Sachverhalt A.h). Hinweise auf eine psychiatrische Behandlung vor Juni 2015 ergeben sich aus den Akten nicht. Damit kann von den psychiatrischen Fachärzten offensichtlich nichts Echtzeitliches über die Situation vor Juni 2015 in Erfahrung gebracht werden. Bei den Ausführungen der psychiatrischen Fachärzte hinsichtlich des Jahres 2014/Anfang 2015 (IV-act. 14-1: die Versicherte sei seit Anfang 2015 durch ihren Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben worden; IV-act. 179-2: ab 2014 nicht mehr arbeitsfähig; IV-act. 179-3: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni bis 6. Juli 2014) handelt es sich überwiegend wahrscheinlich um Ungenauigkeiten, jedenfalls lassen sich alle diese Angaben mittels der vorstehend dargelegten umfassenden echtzeitlichen medizinischen Unterlagen nicht erklären.
Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die IV den Beginn der zu einer Invalidenrente berechtigenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 8. Juni 2015 und nicht bereits im Jahr 2014 sah. Es ist nämlich nicht entscheidend, seit wann ein Gesundheitsschaden vorliegt, sondern seit wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, B 152/06, E. 4.3 mit Hinweisen). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin seit Juni 2014 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, lohnrelevant zu arbeiten (vgl. beklagtisches Vorbringen in act. G7 Rz. 26). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG erfolgte auf Wunsch der Klägerin aus privaten Gründen, um nach der Trennung von ihrem Ehemann die Kinderbetreuung übernehmen zu können (vgl. act. G12). Nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses kümmerte die Klägerin sich um ihre beiden Kinder und meldete sich nach dem Auffinden einer Kinderbetreuung Ende Februar 2015 bei der ALV an (act. G12.3). Aus dem Entzug der Obhut für die beiden Kinder (vgl. IV-act. 357) auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (vgl. Vorbringen in act. G14 Rz. 7) geht nicht an. Jedenfalls für Februar und März 2015 rechnete die ALV keine "Krankentaggelder", sondern normale Taggelder ab (vgl. act. G12.6 f.). Aus den in den Akten fehlenden weiteren ALV-Taggeldabrechnungen kann sodann nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, wie die Beklagte dies anregt (vgl. Vorbringen in act. G14 Rz. 7 f.). Angesichts der vorstehend erläuterten Krankengeschichte der Klägerin (vgl. E. 4.2) bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. G21) auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass eine länger als einzelne Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit vor dem 8. Juni 2015 attestiert worden wäre. Am 1. Mai 2015 trat die Klägerin sodann in das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin und dessen Auflösung erfolgte erst, nachdem die Klägerin krankgeschrieben wurde (vgl. Sachverhalt A.c und A.e). Vor diesem Hintergrund ist sowohl der zeitliche als auch der sachliche Konnex zwischen der am 8. Juni 2015 während des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin aufgetretenen massgeblichen Arbeitsunfähigkeit und dem zu einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % (vgl. vorstehend E. 4) führenden psychischen Gesundheitsschaden der Klägerin erstellt. Entsprechend ist die Beklagte grundsätzlich leistungspflichtig zu erklären.
Zu prüfen bleiben die Höhe und der Beginn der Invalidenrente. Mit IV-Verfügung vom 8. September 2020 wurde der Klägerin ab 1. Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zzgl. zwei Kinderrenten zugesprochen (IV-act. 404). Diese Verfügung blieb unangefochten und wurde von den Parteien auch im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht in Frage gestellt. Gemäss Art. 10 Ziff. 2 Satz 1 des Reglements (act. G7.4) ist für die Festlegung des Invaliditätsgrads der Entscheid der IV massgebend. Die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden, womit grundsätzlich von einem ab 1. Juni 2016 anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 54 % auszugehen ist. Hinsichtlich des Rentenbeginns legt Art. 10 Ziff. 6 des Reglements fest, dass die Invalidenrente mit dem Anspruch auf eine Leistung der IV beginne, frühestens aber nachdem der Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- oder Unfalltaggeld, an dessen Kosten sich die Firma mindestens zur Hälfte beteiligt hat, nicht mehr ausbezahlt wird. Dies steht in Einklang mit der Regelung des BVG (vgl. Art. 34a BVG sowie Art. 24 BVV 2). Laut Lohnkonto 1. Januar bis 31. Dezember 2015 der Arbeitgeberin bezahlte die Arbeitgeberin für Mai 2015 Krankentaggeldversicherungsbeiträge von Fr. 42.80, wovon sie Fr. 21.15 der Klägerin übertrug und für Juni 2015 Fr. 36.30, von denen sie Fr. 17.95 der Klägerin überwälzte (IV-act. 23-6). Folglich ist die Voraussetzung der hälftigen Beteiligung der Arbeitgeberin erfüllt. Die Taggeldzahlungen der Visana endeten am 22. Juni 2017 (vgl. Sachverhalt A.i). Dieses Datum stimmt auch mit dem der IV-Verfügung zu entnehmenden Ende der Taggeldzahlungen durch die Visana überein (IV-act. 404-2). Art. 26 Abs. 1 BVG verweist bezüglich des Beginns des Anspruchs auf Invalidenleistungen auf die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Diese wiederum sehen vor, dass die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Folglich besteht der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ab Juni 2017, wobei die Rente ab dem 1. Juni 2017 auszurichten ist. Laut Art. 10 Ziff. 7 des Reglements hat ein invalider Versicherter, der Kinder hat, die bei seinem Tod Anspruch auf Waisenrenten hätten, für jedes dieser Kinder Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe einer Waisenrente. Für die Kinder eines teilinvaliden Versicherten werden die Kinderrenten entsprechend der Invalidenberechtigung festgesetzt. Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Festsetzung der Rentenbeträge (Invalidenrente für die Klägerin und zwei Kinderrenten für N.___ und O.___) und zur Überentschädigungsberechnung an die Beklagte zu überweisen.
Die Klägerin beantragte eine Beitragsbefreiung, soweit reglementarisch Anspruch darauf bestehe. Näher begründete sie diesen Antrag nicht (vgl. act. G1 und G12). Laut Art. 6 Ziff. 4 des Reglements der Beklagten dauert die Beitragspflicht, solange ein Lohn ausbezahlt wird […]. Bei Unfall, Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder Militärdienst werden die Beiträge weiterhin erhoben, indem sie entweder vom weiter ausgerichteten Lohn oder vom Lohnersatz (Taggeld) abgezogen werden. Laut Art. 6 Ziff. 5 des Reglements vermindern sich sodann für einen teilinvaliden Versicherten, der weiterhin in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma steht, die zu leistenden Beiträge entsprechend der Invalidenberechtigung (act. G7.4). Das Reglement enthält also keine Regelung hinsichtlich der Beitragsbefreiung einer teilinvaliden Versicherten, die nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma steht - wie dies bei der Klägerin der Fall ist. Die gesetzliche Regelung lautet dahingehend, dass die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen und das Altersguthaben der invaliden Person verzinsen muss (Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2; vgl. zum Ganzen Hans-Ulrich Stauffer, N 10 ff. zu Art. 15 mit Hinweisen, in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021). Da die Beklagte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Ansicht vertrat, dass die Klägerin ihr gegenüber keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, äusserte sie sich zum Antrag auf Beitragsbefreiung nicht weiter (vgl. act. G 7 und 14). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch diesbezüglich eine Überweisung an die Beklagte (vgl. BGE 129 V 453 E. 3.4 f. und den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. April 2019, BV 2018/4, E. 3). Sie wird die Beitragsbefreiung nach Massgabe der vorgenannten Bestimmungen zu prüfen haben.
Das anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten (ab 1. Januar 2016 gültige Ausgabe) regelt weder Verzug noch Zinssatz (vgl. act. G7.4). Damit ist Art. 105 OR anwendbar und ein Verzugszins von 5 % vom Tag der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 21. Oktober 2021 (act. G1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse (Invalidenrente und zwei Kinderrenten) ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligen Fälligkeitsdatums Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der obsiegenden Klägerin in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten zu erstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 25. September 2017, BV 2016/1, E. 3.4). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP