Entscheid vom 20. Mai 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
BV 2021/13
Parteien
A.___,
Klägerin,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Raffaella Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel,
gegen
Asga Pensionskasse Genossenschaft, Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen,
Beklagte,
Gegenstand
Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge
Sachverhalt
Erwägungen
Vorab zu prüfen ist die Frage, ob auf die Klage einzutreten ist. Für berufsvorsorgerechtliche Klagen zwischen Vorsorgeeinrichtungen bildet der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton St. Gallen, womit der Gerichtsstand für die gegen sie erhobene Klage im Kanton St. Gallen liegt. Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sowie die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind denn auch zu Recht von der Beklagten nicht bestritten worden. Auf die Klage ist einzutreten.
Zunächst ist die Klage hinsichtlich des Rentenanspruchs aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu prüfen. Gemäss dem Versicherungsausweis 2015 beträgt die jährliche volle Invalidenrente, die einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % voraussetzt, gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG (in der bis Ende 2021 in Kraft gestandenen Fassung, vgl. seit 1. Januar 2022 den diesbezüglich inhaltlich übereinstimmenden Art. 24a Abs. 3 BVG) Fr. 5'974.-- (siehe hierzu das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 25. August 2016 in act. G 7.1). Die jährliche Dreiviertelsrente beträgt damit Fr. 4'480.50 (Fr. 5'974.-- x 0.75) und die monatliche Dreiviertelsrente (aufgerundet) Fr. 373.40 (Fr. 4'480.50 / 12). Diesen monatlichen Rentenbetrag richtet die Beklagte der Klägerin anerkanntermassen aus (act. G 1.4; siehe auch act. G 1, Rz 4). Damit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die aus dem obligatorischen Vorsorgeverhältnis ausgerichtete Rente von einer Überentschädigungskürzung nicht betroffen ist (act. G 10, III. Rz 2). Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung der (intersystemisch unkoordinierten) Rentenhöhe sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch erkennbar, womit die – diesbezüglich nicht näher begründete – Klage betreffend die Invalidenrente aus dem obligatorischen beruflichen Vorsorgeverhältnis abzuweisen ist.
Zu prüfen bleibt damit die Höhe der aus dem überobligatorischen Vorsorgeverhältnis auszurichtenden monatlichen Invalidenrente (act. G 1.4 und act. G 1, III, Rz 4).
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich nur in Bezug auf das Obligatorium nach den Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG). Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) weitgehend frei einrichten (Art. 49 BVG; m.w.H. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015, 9C_615/2014, E. 2.2). Daher steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich auch frei, für Invalidenleistungen von Reglements wegen eine andere Überentschädigungsregelung als diejenige vorzusehen, wie sie für die obligatorische berufliche Vorsorge (Art. 34a BVG und Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) normiert wurde (Markus Moser, N 182 zu Art. 34a, in: Marc Hürzeler/ Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014, 9C_855/2013, E. 4.2 am Anfang; vgl. zur Geltung von Art. 24 BVV 2 nur für die obligatorische berufliche Vorsorge und zur abweichenden Regelungskompetenz der Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich [auch strengere Bestimmungen zulässig, solange die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben] zudem die Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2, und vom 4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2).
Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2019, 9C_563/2019, E. 3.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
In Art. 42 Abs. 1 des Kassenreglements der Beklagten, in der zwischen den Parteien unbestrittenermassen anwendbaren, ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung (act. G 10.2), wird bestimmt: «Zur Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile wird eine Überentschädigungsberechnung vorgenommen. In Abweichung von Art. 33 Ziff. 2 werden die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gekürzt, wenn diese zusammen mit den weiteren anrechenbaren Leistungen 90 % des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldeten Jahreslohns gemäss Art. 16 Ziff. 1 übersteigen. Der gemeldete Jahreslohn darf nicht höher sein als der bei der AHV versicherte Jahreslohn.» Art. 42 Abs. 3 des Kassenreglements ergänzt: «Bezieht die anspruchsberechtigte Person eine Invalidenrente, wird zudem ein allfälliges tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen und/oder das Invalideneinkommen gemäss der Eidgenössischen Invalidenversicherung sowie allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung angerechnet.»
Vorweg kann dem Standpunkt der Klägerin, dass ihr kein Einkommen nach Art. 42 Abs. 3 des Kassenreglements angerechnet werden dürfe, nicht gefolgt werden. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin (act. G 10, III. Rz 7), dass die über Monate erfolglos gebliebene Stellensuche der Klägerin hauptsächlich in stereotyp formulierten Blindbewerbungen, teilweise für Arbeitsplätze ausserhalb ihres Ausbildungsbereichs, begründet liegen dürfte. Ins Gewicht fällt zudem, dass die Stellenbemühungen der Klägerin letztlich insoweit auf dem konkreten Arbeitsmarkt erfolgreich waren, als sie seit 1. November 2020 immerhin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 4 Stunden ein Erwerbseinkommen zu erzielen vermag (siehe den Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2020, act. G 1.11) und dies auch rückwirkend für die Verwertbarkeit der als massgebend zu betrachtenden gutachterlich bescheinigten 40%igen Restarbeitsfähigkeit spricht. Dass persönliche oder konjunkturelle Gründe die umfassende Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verunmöglichen, bleibt vor diesem Hintergrund beweislos, was sich zulasten der Klägerin auswirkt (vgl. m.H. auch Marc Hürzeler, N 61 zu Art. 34a, in Jaques-André Schneider/Thomas Geiser/ Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS BVG], 2. Aufl. 2019).
Von Bedeutung für die im überobligatorischen beruflichen Vorsorgebereich vorzunehmende Überentschädigungsberechnung ist vorliegend, dass die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit lediglich mit einem 80%igen Pensum einer berufsvorsorgeversicherten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachging (siehe hierzu die Begründung der IV-Verfügung vom 1. März 2019 und die IV-Anmeldung vom 2. März 2016, act. G 8.1). Art. 33 des Kassenreglements, auf den Art. 42 des Kassenreglements in der Artikelüberschrift verweist, sieht in Abs. 2 bei der intersystemischen Koordination von Leistungen anderer Sozialversicherungsleistungen die Beachtung der sachlichen Kongruenz vor («Leistungen gleicher Art»). Art. 42 Abs. 1 des Kassenreglements geht darüber hinaus und fordert eine striktere Beachtung des sachlichen Kongruenzgrundsatzes, da er in ausdrücklicher Abweichung von Art. 33 Abs. 2 des Kassenreglements den letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldeten Jahreslohn und nicht den mutmasslich entgangenen Verdienst als Kürzungsgrenze festlegt. Dies führt bei teilzeitlicher Erwerbstätigkeit dazu, dass einzig das zu diesem Zeitpunkt versicherte Pensum bzw. der damit erzielte versicherte Verdienst massgebend ist (anders bei der Kürzungsgrösse des mutmasslich entgangenen Verdienstes, bei dem auch das Einkommen aus nicht berufsvorsorgeversicherter Tätigkeit miteinbezogen wird; siehe BGE 126 V 93). In Nachachtung der im überobligatorischen Bereich vergleichsweise strikteren Geltung des sachlichen Kongruenzgrundsatzes hat die Beklagte zu Recht nicht nur bei der Überentschädigungsgrenze (act. G 1.4), sondern auch bei der Bestimmung des nach Art. 42 Abs. 3 des Kassenreglements anrechenbaren Einkommens dem versicherten 80%igen Teilzeitpensum Rechnung getragen (40 % des bei einem Pensum von 80 % erzielten Jahreslohns, act. G 1.4). Allerdings hat sie übersehen, dass gemäss Art. 42 Abs. 3 des Kassenreglements nicht der versicherte Jahresverdienst von Art. 42 Abs. 1 des Kassenreglements, sondern «ein allfälliges tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen und/oder das Invalideneinkommen gemäss der Eidgenössischen Invalidenversicherung» massgebend ist. Gemäss den Feststellungen der IV-Stelle des Kantons C.___ beträgt die Berechnungsgrundlage für das Invalideneinkommen Fr. 55'176.-- (siehe die Begründung zur Verfügung vom 1. März 2019, act. G 1.3). Angepasst an das sachlich kongruente 80%ige Pensum und die 40%ige Restarbeitsfähigkeit beträgt das in die Überentschädigungsberechnung einfliessende zumutbarerweise erzielbare Resterwerbseinkommen (aufgerundet auf die Dezimalstelle) Fr. 1'471.40 pro Monat ([Fr. 55'176.-- x 0,8 x 0,4] / 12).
Beim Einbezug der IV-Rente in die Überentschädigungsberechnung darf der reglementarisch vorgesehene sachliche Kongruenzgrundsatz ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden. Die IV-Rente gilt eine Erwerbsunfähigkeit für ein 100%iges Erwerbspensum ab. Demgegenüber ist bei der Beklagten lediglich ein 80%iges Erwerbspensum versichert. Mit einem Umfang von 20 % entschädigt die IV-Rente teilweise eine Invalidität, die nicht das bei der Beklagten versicherte Erwerbspensum betrifft. Sie stellt in diesem Umfang eine nicht sachlich kongruente Entschädigungsleistung dar. Deshalb darf bei der von der Beklagten herangezogenen Rentenbasis 2016 lediglich ein IV-Rentenanteil von Fr. 1'072.-- (Fr. 1'340.-- x 0,8) bei der Berechnung der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich angerechnet werden.
Bei einer monatlichen Kürzungsgrenze von Fr. 3'187.50 ([Fr. 42'500.-- x 0.9] / 12) resultiert nach Abzug des anrechenbaren IV-Rentenanteils (Fr. 1'072.--), der obligatorischen Invalidenrente der Beklagten (Fr. 373.40; act. G 1.4) und des nach Art. 42 Abs. 3 des Kassenreglements anrechenbaren Einkommens (Fr. 1'471.40) ab 1. September 2017 (zur Wartefrist und dem Rentenbeginn siehe act. G 1.4) ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 270.70. Die Beklagte wird zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die im Rahmen der Überentschädigung anrechenbaren Leistungen und in deren Folge der Rentenanspruch seither anzupassen sind (zur periodischen Überprüfung siehe Art. 33 Abs. 5 des Kassenreglements und zur höheren IV-Rente ab 1. Januar 2019 von Fr. 1'351.-- siehe act. G 1.3).
Verspätet ausgerichtete Invalidenrenten aus beruflicher Vorsorge sind grundsätzlich verzugszinspflichtig. Das Reglement der Beklagten sieht als Verzugszins den Mindestzins gemäss BVG vor (Art. 29 Abs. 2 des Kassenreglements). Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220), sodass die Beklagte ab 3. September 2021 einen Verzugszins auf die ausstehende Rentendifferenz entsprechend der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes zu bezahlen hat. Da eine allfällige zwischenzeitliche Anpassung der Rentenleistung infolge einer periodischen Überprüfung der Überentschädigungsberechnungsgrundlagen (siehe vorstehende E. 3.3.4 am Schluss) in Betracht fällt, ist aus prozessökonomischen Gründen die Sache an die Beklagte zur Berechnung und Ausrichtung der Verzugszinsen zu überweisen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 27. November 2020, BV 2018/18, E. 6.5.3).
Die Klage betreffend die Invalidenrente aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, ab 1. September 2017 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 270.70 auszurichten. Zu deren periodischen Überprüfung sowie zur Berechnung und Ausrichtung von Verzugszinsen auf der Rentendifferenz ist die Sache an die Beklagte zu überweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der im überobligatorischen beruflichen Vorsorgebereich obsiegenden Klägerin in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Parteikosten zu erstatten. Das Versicherungsgericht spricht in Prozessen betreffend berufliche Vorsorge gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Die Rechtsvertreterin der Klägerin hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und die getätigten Bemühungen der Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, zumal keine Duplik zu studieren war. Die Beklagte hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169 f. E. 7).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP