Entscheid vom 6. Mai 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
BV 2020/9
Parteien
A.___,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG,
gegen
B.___,
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten u.a. zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach Art. 23 BVG haben (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge Personen, die (lit. a) im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren und (lit. c) als Minderjährige invalid wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG setzt der Anspruch auf eine volle Invalidenrente eine mindestens 70%ige Invalidität im Sinn der IV voraus (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung bei mindestens 60%iger Invalidität (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit. c) und eine Viertelsrente bei mindestens 40%iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). Laut Art. 27 Abs. 2 des Reglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2015, unverändert auch ab 1. Januar 2017; nachfolgend: Vorsorgereglement) ergibt ein Invaliditätsgrad unter 40 % in keinem Fall Anspruch auf Leistungen. Bei einer Invalidität von mindestens 40 % wird eine Viertelsrente, bei einer Invalidität von mindestens 50 % eine halbe Rente und bei einer Invalidität von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente gewährt. Ab einer Invalidität von mindestens 70 % wird die volle Rente gewährt (act. G7.1.2 und 7.1.7).
Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet keinen Erlöschungsgrund. Umgekehrt entfällt im Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a BVG die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die jeweilige Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte (BGE 130 V 275 E. 4.1). Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, so ist hinsichtlich jeder Gesundheitsschädigung gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist (BGE 138 V 409 Regeste b; E. 6).
Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des andauernden Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 22 E. 3.2 und E. 3.2.1). Bei der Prüfung dieser Fragen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch die medizinische Fachperson sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen ausserdem die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Der zeitliche Zusammenhang kann auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist (BGE 134 V 20, E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2016, 9C_142/2016, E. 3.2).
Gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. J.___ vom 8. April 2016 ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin seit Geburt eine dissoziierte Intelligenz bei insgesamt niedriger kognitiver Leistungsfähigkeit vorlag (IV-act. 118-10). Sodann ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass sie seit dem Autounfall vom 10. August 2007 an Einschränkungen hinsichtlich ihres linken Arms (IV-act. 55-2) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (IV-act. 118-10) leidet. Die IV unterstützte die Klägerin aufgrund ihrer Beschwerden am linken Arm und aufgrund von Lernschwierigkeiten von 2012 bis 2014 in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Assistentin Gesundheit und Soziales (IV-act. 27-1 und 31). Gestützt auf die Einschätzungen des Lehrbetriebs (IV-act. 48-3) und der zuständigen Ärztin vom RAD (vgl. IV-act. 55-2) ging die IV mit Verfügung vom 15. Juni 2015 von einem Invaliditätsgrad von 25 % ab Beendigung dieser Ausbildung aus (IV-act. 84). Aus den Akten der IV ergibt sich, dass die von der IV-Stelle ab September 2015 anerkannte und ab 1. September 2016 rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit auf eine zu den vorgenannten Einschränkungen hinzugetretene mittelgradige depressive Episode zurückzuführen ist (Gutachten von Dr. J.___ vom 8. April 2016, IV-act. 118; vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 12. April 2016, IV-act. 120; RAD-Stellungnahme vom 10. Juni 2017, IV-act. 154; Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV vom 25. Juli 2017, IV-act. 156; interne IV-Stellungnahme vom 13. November 2017, IV-act. 167).
Vor diesem Hintergrund hat als erstellt zu gelten, dass die Klägerin bei Eintritt ins Arbeitsverhältnis mit dem G.___ im Februar 2015 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit aufwies, welche auf ihre kognitive Beeinträchtigung in Zusammenhang mit der später diagnostizierten dissoziativen Intelligenz und der posttraumatischen Belastungsstörung zurückzuführen war. Hinsichtlich dieser beiden arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen ist festzuhalten, dass diese im Februar 2015 offensichtlich bereits bestanden und folglich der sachliche und zeitliche Konnex nicht zu bejahen sind (vgl. hierzu vorstehend E. 2.2). Gestützt auf die psychiatrische und testpsychologische Beurteilung von Dr. J.___ vom 8. April 2016 ist sodann mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass bei der Klägerin im Herbst 2015 eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit hinzugekommen ist. Die Fachärztin war nach eigener Untersuchung der Klägerin zum Schluss gekommen, gegenüber Juni 2015 (Zeitpunkt der ersten abweisenden Rentenverfügung der IV) bestehe eine deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit, da neu eine mittelgradige depressive Episode aufgetreten sei. Im Oktober 2015 sei erstmalig eine depressive Störung diagnostiziert worden, wobei die depressive Symptomatik seither zugenommen habe (IV-act. 118-11; vgl. auch Würdigung dieses Gutachtens durch RAD-Ärztin Dr. K.___ vom 12. April 2016 in IV-act. 120). Die Fachärztin schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt mit 75 % ein (IV-act. 118-10, Beantwortung der 2. Frage). Folglich ist die massgebliche zusätzliche Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von 50 % während des Arbeitsverhältnisses mit dem G.___ aufgetreten. Die Beklagte hat denn auch die Verfügung der IV vom 31. Mai 2018, mit welcher diese (wie bereits in der Verfügung vom 5. März 2018, vgl. auch den Verfügungsteil 2 in IV-act. 157-2) trotz Einwands der Beklagten gegen diesen am Zeitpunkt festgehalten hat, in Rechtskraft erwachsen lassen. Der Verweis der Beklagten auf das im Rahmen der rentenablehnenden Verfügung der IV vom 15. Juni 2015 festgehaltene Datum des Beginns der langdauernden Krankheit bereits am 1. August 2014 (act. G7 Ziff. III/46 sowie IV-act. 81) vermag am massgeblichen Zeitpunkt vom Herbst 2015 nichts zu ändern, da der relevante Gesundheitsschaden wie vorstehend ausgeführt erst im Herbst 2015 auftrat.
Nach dem Gesagten sind sowohl der sachliche (vgl. E. 3.2) als auch der zeitliche (vgl. E. 3.3) Konnex zu bejahen. Sodann wurden weder der zeitliche noch der sachliche Zusammenhang bis zum Eintritt der Invalidität unterbrochen. Damit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Beklagte für die während des Vorsorgeverhältnisses aufgetretene zusätzliche 50%ige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich leistungspflichtig wurde. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass abzuklären, ob die Klägerin während ihrer Lehre bei der D.___ berufsvorsorgerechtlich versichert war (vgl. beklagtischer Antrag in act. G7 Ziff. III/44).
Rechtsprechungsgemäss sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unrichtig erscheint und die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war (vgl. BGE 133 V 69 E. 4.3.2). Hinsichtlich der Festlegung des Invaliditätsgrades auf 50 % ab 1. Juli 2017 kann angesichts der unterbliebenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen von Seiten der IV offensichtlich nicht von einer Bindungswirkung ausgegangen werden. Die IV hätte angesichts der sehr wahrscheinlich eingetretenen Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Klägerin ein Revisionsverfahren einleiten müssen, insbesondere angesichts der für die Rentenbegründung entscheidenden Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode, bei der das unveränderte Andauern über einen gewissen Zeitraum hinaus nicht anzunehmen ist. Die Überprüfung der geltend gemachten Leistungspflicht hat folglich ab der Reduktion des Invaliditätsgrades auf 50 % per 1. Oktober 2017 losgelöst vom invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid zu erfolgen.
Für diesen Zeitraum (ab Juli 2017) liegt als erstes medizinisches Dokument ein Schreiben von Dr. N.___ vom 3. April 2018 bei den Akten, laut welchem die Klägerin weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig sei und zu 50 % arbeite (IV-act. 188). Als nächstes ist ein Bericht von Dr. N.___ vom 20. April 2020 aktenkundig, aus welchem hervorgeht, dass die Klägerin im Oktober 2019 ihr Kind geboren habe. Während praktisch der ganzen Schwangerschaft habe sie gehäuft liegen müssen, zum Teil sei sie hospitalisiert gewesen. Im Wochenbett habe primär eine ordentliche Erholung stattgefunden, dann sei zunehmend eine depressive Verstimmung aufgetreten, vor allem sobald die Klägerin wieder ihren Job hätte aufnehmen sollen (IV-act. 214-4). Am 7. Mai 2020 berichteten Dr. L.___ und die Psychologin O.___ von der Klinik P.___ der AXA über eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine psychophysische Erschöpfung der Klägerin. Diese sei seit 7. Januar 2020 100 % arbeitsunfähig (fremd-act. 7-62 f.).
Angesichts der Arbeitsaufnahme im Juli 2017 und des spätestens ab November 2017 regelmässigen 50%igen Arbeitspensums (IV-act. 178 und 180) ist davon auszugehen, dass sich die von Dr. J.___ im Frühjahr 2016 diagnostizierte mittelschwere depressive Episode zu diesem Zeitpunkt zurückgebildet hatte. Hierfür spricht auch die der Klägerin von Dr. L.___ nach der letzten Kontrolle vom 15. November 2016 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 8. Dezember 2016, IV-act. 148-1 und 3). Dafür, dass eine Veränderung hinsichtlich der anderen beiden arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung und der dissoziierten Intelligenz bei insgesamt niedriger kognitiver Leistungsfähigkeit oder auch hinsichtlich der Einschränkungen des linken Arms der Klägerin eingetreten sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist folglich davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei der M.___ GmbH wiederum die bei Abschluss der Lehre bei der D.___ festgelegte 25%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 84) vorgelegen hat. Für die Zeit von Ende 2016 bis April 2018 liegen keine medizinischen Akten vor und sind keine Behandlungen aktenkundig. Da dieser Zeitraum länger zurückliegt, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 236 ff. E. 5.3 und 5.5 mit weiteren Hinweisen) davon auszugehen, dass die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens keine verlässliche Einschätzung und keine besseren Erkenntnisse zu Tage zu fördern vermöchte. Folglich ist darauf zu verzichten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen sodann nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird; wobei die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, auch im Licht von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen ist (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der Klägerin gelingt es ab ihrer Arbeitsaufnahme bei der M.___ GmbH am 1. Juli 2017 nicht mehr, eine Invalidität zu belegen, welche in zeitlichem und sachlichem Konnex zu der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten (1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 [einschliesslich Nachdeckung]) aufgetretenen zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode stehen würde (vgl. vorstehend E. 3). Da die Tätigkeit für die M.___ GmbH während über eineinhalb Jahren ausgeübt worden ist und die neuerliche Krankschreibung der Klägerin ab Februar 2019 aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft und im Wochenbett erfolgte (vgl. IV-act. 214-4), besteht keine Grundlage dafür, diese Tätigkeit rückblickend als Arbeitsversuch zu werten. Neben der Tätigkeit für die M.___ GmbH resp. der in diesem Arbeitsverhältnis gezeigten mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit und der vorbestehenden 25%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2 ff.) bleibt kein Raum mehr für eine zusätzliche mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie von Nöten wäre, um zu einer weiteren Leistungspflicht der Beklagten zu führen (vgl. Art. 27 Abs. 2 Vorsorgereglements (gültig ab 1. Januar 2015, unverändert auch ab 1. Januar 2017; act. G7.1.2 und 7.1.7). Jedenfalls kann eine solche Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden und bleibt somit beweislos. Und auch ein sachlicher Konnex der spätestens ab Januar 2020 wiederum diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode (vgl. fremd-act. 7-62 f. und IV-act. 217) kann nicht bejaht werden, da wie vorstehend ausgeführt der sachliche Konnex mit der Tätigkeit für die M.___ GmbH bereits unterbrochen worden ist.
Zusammenfassend ist im Zeitpunkt der frühestmöglichen Rentenauszahlung, dem 1. September 2017, die der depressiven Episode geschuldete Arbeitsunfähigkeit nicht mehr rechtsgenüglich ausgewiesen. Eine analoge Anwendung der Revisionsbestimmungen aus dem Invalidenversicherungsrecht (vgl. Art. 88a und Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [SR 831.201] sowie BGE 133 V 70 E. 4.3.3 ff.) erscheint angesichts der Ungewissheit über den Zeitpunkt der Überwindung der mittelschweren depressiven Episode (dieser muss irgendwann vor der Arbeitsaufnahme per 1. Juli 2017 liegen; vgl. hierzu vorstehend E. 4.3 f.) nicht sachgerecht.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Ausgangsgemäss hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Prozessführung der Klägerin weder als mutwillig noch als leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP