Entscheid vom 20. April 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
BV 2020/14
Parteien
A.___,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Margot Benz, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen,
gegen
B.___,
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gnädinger, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Für berufsvorsorgerechtliche Klagen befindet sich der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder am Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die mit Beschluss der Gesellschafter am . August 2021 aufgelöste C._ GmbH hatte ihren Sitz im Kanton St. Gallen (siehe den Eintrag im Handelsregister, eingesehen am 22. September 2021). Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts sowie die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind denn auch zu Recht von der Beklagten nicht bestritten worden (act. G 6).
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der vom Kläger gegenüber der Beklagten eingeklagte Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente.
Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinn der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 8 Abs. 3 BVG endet die Versicherungspflicht u.a., wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die arbeitnehmende Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG). Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet keinen Erlöschungsgrund. Umgekehrt entsteht im Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a BVG keine Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des andauernden Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 22 E. 3.2 und E. 3.2.1). Bei der Prüfung dieser Fragen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch die medizinische Fachperson sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen ausserdem die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird; wobei die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, auch im Licht von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen ist (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die am 18. Juli 2014 erlittene Fissur (siehe zum Datum des unfallbedingten Gesundheitsschadens die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. F.___ vom 3. November 2014 in fremd-act. 1-7) in keinem Zusammenhang mit der von der IV-Stelle anerkannten Invalidität steht und dieser vorübergehende Gesundheitsschaden daher für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten nicht relevant ist (siehe hierzu die im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 10. Oktober 2014 wiedergegebenen Angaben des Klägers, der Fuss sei so gut wie vollständig verheilt und er habe keine Schmerzen mehr, act. G 1.8, S. 2 des Austrittsberichts oben). Darauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen (act. G 6, Rz 14.2). Eine Würdigung der medizinischen Akten hinsichtlich des Verlaufs der psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit ergibt folgendes Bild:
Der Kläger war bereits vor sowie während der Anstellung bei der C.___ GmbH stationär in der Psychiatrischen Klinik E.___ behandelt worden und zwar vom 19. Juli bis 10. August 2012 sowie vom 2. bis 26. Januar 2013. Von Bedeutung für die Frage des Eintritts der andauernden Arbeitsunfähigkeit ist allerdings, dass nach beiden Aufenthalten jeweils beim Austritt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war (siehe die Austrittsberichte vom 15. November 2012 und vom 19. Februar 2013, act. G 1.8). Der Kläger begann auf seinen Wunsch am 26. August 2014 erneut eine stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik E.. Aus dem Austrittsbericht vom 10. Oktober 2014 ergibt sich, dass das zur stationären Behandlung führende psychische Leiden (Psychose) bzw. dessen beeinträchtigende Auswirkungen frühestens im August 2014 wieder auftraten («Seit ungefähr zwei Wochen sei er unter dem Cannabiskonsum langsam wieder psychotisch geworden. Er leide wieder unter Halluzinationen […]», act. G 1.8, S. 1 des Austrittsberichts unten). Daraus ist zu schliessen, dass die im vorangegangenen Austrittsbericht vom 19. Februar 2013 bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit bis anfangs August 2014 angedauert hatte. Diese Schlussfolgerung wird im Bericht der Psychiatrischen Klinik E. vom 15. August 2016 bekräftigt, worin ausgeführt wurde, «nach einer stabilen Phase von etwa eineinhalb Jahren kam der Pat. im August 2014 aufgrund einer akuten psychotischen Dekompensation zur dritten stationären Aufnahme» (IV-act. 29-2).
Aus der übrigen medizinischen Aktenlage (siehe insbesondere auch act. G 19 und act. G 24) ergeben sich denn auch keine Hinweise und solche werden auch nicht vom rechtskundig vertretenen Kläger substanziiert dargetan, die auf eine aus psychischen Gründen verursachte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 27. Januar 2013 bis anfangs August 2014 hindeuten würden. Zwar bescheinigte Dr. F.___ dem Kläger bereits ab 18. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die allerdings ausschliesslich im vorübergehenden unfallbedingten Gesundheitsschaden ihre Begründung fand (siehe die Auskunft vom 24. November 2021, act. G 19, das einfache Arztzeugnis vom 3. November 2014, fremd-act. 1-7, sowie den Bericht vom 13. Juli 2016, IV-act. 18-2; vgl. auch die Angabe von Dr. F.___ im Bericht vom 7. Oktober 2019, dass er den Kläger erst seit Juli 2014 und vornehmlich wegen arterieller Hypertonie und Unfallfolgen behandle, IV-act. 143-3 unten).
Nichts zu seinen Gunsten vermag der Kläger aus den Feststellungen in den IV-Akten abzuleiten. Vielmehr gelangte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle im Arbeitspapier «Rechtliche Grundlagen» am 29. Juli 2016 zur Auffassung, der Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei am 29. Oktober 2015 eingetreten, da der Kläger «ab dann wieder in stationärer psychiatrischer Behandlung» gewesen sei (IV-act. 21-2 f.). Diese Feststellung bildete ausserdem Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen Taggeldverfügungen (siehe etwa IV-act. 39 und IV-act. 41 sowie IV-act. 71 f. und IV-act. 74) und wurde auch im Assessment- und Verlaufsprotokoll vom 19. Juli 2018 übernommen (IV-act. 125-2 oben). Demgegenüber ging der RAD-Arzt Dr. G.___ davon aus, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit schon im Juli 2012 und damit vor dem Anstellungsverhältnis bei der C.___ GmbH eingetreten sei (IV-act. 146-2). Diese nicht näher begründete Einschätzung beruht allerdings einzig auf dem Datum der Erstmanifestation und erfolgte weder in Auseinandersetzung mit den dagegensprechenden Beurteilungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen noch den vom Kläger tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen. Mithin fehlt ihr eine ausreichende Überzeugungskraft. Nichts Anderes gilt bezüglich der Ansicht des für die Rentenprüfung zuständigen Sachbearbeiters, der auf den Folgetag der letzten effektiven Arbeitserbringung des Klägers, den 8. Mai 2014, abstellte, ohne sich mit der dagegen sprechenden medizinischen Aktenlage und den davon abweichenden bisherigen Einschätzungen seitens anderer Mitarbeitenden der IV-Stelle auseinanderzusetzen.
Die Annahme, die längerdauernde Arbeitsunfähigkeit sei am 8. Mai 2014 eingetreten, findet weder in den medizinischen (siehe hierzu vorstehende E. 3.1 f.) noch in den übrigen Akten eine Stütze. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis am 29. April 2014 kündigte (act. G 6.4, letztes Dokument) und die C.___ GmbH am 2. Juni 2014 bestätigte, dass keine Erwerbsunfähigkeit beim Kläger bestehe (act. G 6.3). Dass der Kläger seine Arbeitskraft ab dem 8. Mai 2014 aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr der bisherigen Arbeitgeberin zur Verfügung stellte, erscheint nicht plausibel, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Dabei fällt ins Gewicht, dass bis August 2014 jegliche zeitnahe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder die Inanspruchnahme einer Behandlung von psychischen Leiden fehlen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger, wie er es bereits zuvor mehrmals tat, bei Auftreten von die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden erheblichen psychischen Symptomen wiederum umgehend eine medizinische Behandlung in Anspruch genommen bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingeholt hätte. Ins Gewicht fällt ausserdem, dass weder der Kläger noch seine Beiständin bislang glaubwürdig vorbrachten, er sei während der Kündigungsfrist zumindest teilweise arbeitsunfähig gewesen. Vielmehr nahm Letztere vehement und plausibel den Standpunkt ein, dass die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit ab 8. Mai 2014 nicht korrekt bzw. «schlicht und einfach» falsch sei und auch keine entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bestünden (E-Mail vom 10. Juni 2020, IV-act. 186; vgl. auch das an die IV gerichtete Gesuch um Wiedererwägung vom 10. Juli 2020, IV-act. 191). Der im Klageverfahren rechtskundig vertretene Kläger brachte auch vor Versicherungsgericht nichts Stichhaltiges vor, das die Annahme, die Arbeitsunfähigkeit sei am 8. Mai 2014 eingetreten, überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse. Die Annahme, die Lohnfortzahlung ab 8. Mai 2014 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sei gestützt auf ein Arztzeugnis erfolgt (act. G 1, Rz 21), erscheint angesichts der vorhandenen umfangreichen Akten der behandelnden medizinischen Fachpersonen, namentlich auch der Ergebnisse der Abklärungsbemühungen des Versicherungsgerichts (siehe etwa act. G 18 f., act. G 23 ff.), als aktenwidrig. Die Rechtsvertreterin benennt denn auch nicht, welche medizinische Fachperson das behauptete Arbeitsunfähigkeitsattest ausgestellt haben soll. Ihr Vorbringen lässt sich des Weiteren auch nicht mit den davon abweichenden Ausführungen der Beiständin vereinbaren. In der Replik wies sie selbst darauf hin, dass auch andere Gründe, wie etwa eine Freistellung, das Datum des letzten effektiven Arbeitstags hätten bestimmen können (act. G 10, Rz 11). Ihre ausdrücklich als «Vermutung» bezeichnete Annahme, die Kündigung des Klägers könne auf Druck der Arbeitgeberin erfolgt sein, vermag eine allfällige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht zu belegen. Aus dem Protokoll zum Gespräch des Klägers mit der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle vom 16. August 2016 geht zwar hervor, dass bei der C.___ GmbH der Druck innerhalb des Betriebs stetig zugenommen habe und der Kläger damit nicht mehr klargekommen sei. Festgehalten wurde aber auch, dass es dem Betrieb finanziell immer schlechter gegangen sei. Aufgrund des Drucks habe er schliesslich freiwillig gekündigt (IV-act. 125-3). Nichts Anderes kann dem Personaldossier entnommen werden (act. G 16.1 ff.). Daraus ergeben sich weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eindeutige Hinweise auf eine faktische Kündigung durch die Arbeitgeberin (wegen psychischer Beeinträchtigungen des Klägers). Im Anschluss an die Kündigung des Klägers vom 29. April 2014 – in der er auf Ende Juni 2014 gekündigt und damit die arbeitsvertragliche 3-monatige Kündigungsfrist nicht eingehalten hatte (vgl. act. G 16.5 f.) – unterzeichneten die Arbeitgeberin und er eine Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (act. G 16.4). Darin wurden die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Juni 2014 und die Freistellung per 8. Mai 2014 vereinbart und überdies der Abzug von Minusstunden sowie zu viel bezogener Ferien und die Anrechnung von allfälligem andernorts erzieltem Lohn geregelt. Dass diese Vereinbarung abgeschlossen worden wäre, wenn eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden hätte oder unmittelbar zu befürchten gewesen wäre, ist unwahrscheinlich. Vor dem Hintergrund der offenbar angespannten wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin erscheint eher naheliegend, dass finanzielle bzw. betriebliche Überlegungen die Arbeitgeberin zu dieser Vereinbarung – die den Kläger letztlich vor Ablauf der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis entliess – motiviert haben könnten. Gegen die Annahme einer faktischen Kündigung durch die Arbeitgeberin aufgrund der psychischen Krankheit bzw. einer dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit spricht schliesslich auch, dass sich die Arbeitgeberin diesbezüglich in der Vergangenheit offenbar verständnisvoll zeigte. So gab sie während der stationären Behandlung vom 2. bis 26. Januar 2013 ausdrücklich zu verstehen, dass der Kläger seine Stellung wegen der damaligen Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit nicht verlieren werde (act. G 1.8, S. 2 des Austrittsberichts vom 19. Februar 2013). Letztlich gehen auch aus dem Arbeitseinsatz in der J.___ AG (siehe hierzu act. G 17.2 f.) keine stichhaltigen Hinweise für eine vor dem 1. Juli 2014 aus psychischen Gründen eingetretene Arbeitsunfähigkeit hervor, zumal dieser Arbeitseinsatz hauptsächlich und wochenlang von ausschliesslich aus somatischen Gründen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (Fusskontusion nach Unfall vom 7. Juli 2014; Arbeitsunfähigkeit vom 18. Juli bis 24. August 2014, act. G 19; siehe auch vorstehende E. 3) überschattet war.
Im Licht der vorstehend gestützt u.a. auf die umfangreichen Akten der IV-Stelle und die Angaben des Klägers dargestellten Verhältnisse ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bis zum 31. Juli 2014 eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit eintrat, welche zur von der IV-Stelle ermittelten Invalidität führte. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die vom Kläger geltend gemachte ursprüngliche zeitliche Konnexität zwischen der Arbeitsunfähigkeit und dem Anstellungsverhältnis bei der C.___ GmbH aufgrund einer allfälligen später während mindestens dreier Monate wieder erreichten Arbeitsfähigkeit von über 80 % unterbrochen wurde (zum entsprechenden Vorbringen der Beklagten siehe act. G 12, Rz 17.5).
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Ausgangsgemäss hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dem Beklagten wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Klageverfahren gewährt (act. G 9).
Das Versicherungsgericht spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 9. April 2019, BV 2017/22, E. 3.4.2). Das vorliegende Verfahren ist vor dem Hintergrund des zusätzlichen Aufwands durch die vom Gericht durchgeführten Beweiserhebungen als leicht überdurchschnittlich aufwendig zu betrachten, sodass das Honorar unter Berücksichtigung der Fünftelskürzung gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) auf Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; Fr. 4'500.-- x 0,8) festzusetzen ist.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Die Beklagte hat als Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323), wenn – wie vorliegend – die Prozessführung des Klägers nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP