Entscheid vom 12. November 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Verwaltungsrichterin Corinne Schambeck und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp
Geertsen
Geschäftsnr.
BV 2020/12
Parteien
A.___,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arthur Andermatt, Teufener Strasse 8, Postfach 130, 9001 St. Gallen,
gegen
Pensionskasse B.___,
Beklagte,
Gegenstand
Invalidenrente aus überobligatorischer Vorsorge
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Höhe des vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruchs der Invalidenrente aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge für die Zeit ab 1. Januar 2014. Der Kläger stützt die von ihm eingeklagte Forderung auf Art. 26a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).
Art. 26a Abs. 1 BVG bestimmt: Wird die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrads herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Diese Bestimmung gilt auch für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG) und für die ausserobligatorische Vorsorge (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]).
Bei der Auslegung von Art. 26a BVG ist dessen enger Zusammenhang mit der 6. Revision des IVG zu beachten: Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IV-Revision 6a strebte dem Grundsatz «Eingliederung aus Rente» nach. Zu diesem Zweck wurden in der Invalidenversicherung Wiedereingliederungsmassnahmen (Art. 8a IVG) eingeführt. Sie dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit von Rentenbezügern und Rentenbezügerinnen zu verbessern (Art. 8a Abs. 1 IVG). In der beruflichen Vorsorge galt es, negative Anreize für die eingliederungswilligen Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen sowie deren Arbeitgeber zu beseitigen. Für erstere bestand die Gefahr, nach missglückter Wiedereingliederung ohne oder mit schlechterer Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge dazustehen (Basile Cardinaux, Eingliederung und Wiedereingliederung aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung, in: SZS Sonderheft 60/2016, S. 706 f. mit Hinweisen; vgl. auch Marc Hürzeler/Carmen Steiner, [Hrsg.], BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2019, N 1 zu Art. 26a BVG, die von «Rente als Brücke zur Eingliederung» sprechen). Art. 26a Abs. 1 BVG bezweckt, die Versicherten in ihren Bemühungen um berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1917). Die Personen, bei welchen mit der Wiedereingliederung nicht nur die Invalidenrente der Invalidenversicherung, sondern auch jene aus beruflicher Vorsorge teils oder ganz wegfällt, bleiben nach der Wiedereingliederung während dreier Jahre zu den gleichen Bedingungen bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die ihnen zuletzt die Rente ausgerichtet hat oder dies teilweise immer noch tut (Art. 26a Abs. 1 BVG; Cardinaux, a.a.O., S. 707). Die provisorische Weiterversicherung kommt den Versicherten zugute, die vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente der Invalidenversicherung an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, ferner jenen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wurde, weil sie im Rahmen der Selbsteingliederung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben (Art. 26a Abs. 1 BVG). Nicht vom Anwendungsbereich von Art. 26a Abs. 1 BVG erfasst sind Fälle, in denen die Wiedereingliederungsmassnahmen der Rentenaufhebung oder -herabsetzung folgen (Cardinaux, a.a.O., S. 709; siehe zum Ganzen auch BBl 2010 1916 f.). Ebenfalls nicht in den Genuss von Art. 26a Abs. 1 BVG kommen alle Versicherten, deren Rente aufgehoben oder herabgesetzt wurde, weil sie verbesserte erwerbliche Umstände ohne Änderung des Beschäftigungsgrads aufweisen, so beispielsweise bei reinen Lohnerhöhungen und Wechseln in besser bezahlte Tätigkeiten. Ebenfalls keine Anwendung findet Art. 26a Abs. 1 BVG, wenn lediglich aufgrund eines – ohne vorangegangene Wiedereingliederungsmassnahme – verbesserten rentenrelevanten funktionellen Leistungsvermögens neu ein höheres erzielbares Invalideneinkommen in die Berechnung des Invaliditätsgrads einfliesst (Marc Hürzeler/Carmen Steiner, a.a.O., N 10 zu Art. 26a BVG).
Vorliegend erscheint in Anbetracht der Ausführungen in vorstehender E. 1.2 fraglich, ob Art. 26a BVG überhaupt Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte findet, die sich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase befinden, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gilt. Noch nicht rentenbeziehende Versicherte bedürfen keines besonderen Anreizes, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, da sie während der Eingliederungsphase noch gar keine Rentenleistungen beziehen und kraft Art. 7 Abs. 1 IVG von Gesetzes wegen alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Zudem verkennt der Kläger (act. G 1, IV. Rz 4), dass er nicht an einer Wiedereingliederung im Sinn von Art. 8a IVG mit der Überschrift «Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern», sondern im Sinn von Art. 8 IVG teilnahm, was u.a. aus der Zusprache eines Taggelds während der beruflichen Massnahme hervorgeht (act. G 1.9).
Letztlich kann offenbleiben, ob der Kläger an einer Wiedereingliederungsmassnahme im Sinn von Art. 26a BVG teilnahm. Denn die gemäss den Feststellungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau eingetretene tiefere Invalidität beruhte hauptsächlich auf einem (vorübergehend) verbesserten Gesundheitszustand. So ist gestützt auf die von ihr erlassene, in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 20. Januar 2015 (act. G 1.4) davon auszugehen, dass dem Kläger im Zeitraum vom 1. August 2013 bis 17. Januar 2014 «aus ärztlicher Sicht» die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar gewesen sei (Verfügungsbegründung, act. G 1.5). Wie sich dem vom Kläger eingereichten, unvollständigen Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 10. April 2014 entnehmen lässt, leidet er an «rezidivierend», also wiederkehrend (auftretenden), schweren depressiven Episoden. In der IV-Anmeldung gab er übrigens an, dass dieses Leiden und die dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit 1984 bestehen würden (IV-act. 1-4 unten; siehe auch den Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 2. April 2012, IV-act. 14-1 unten). Aus dieser Diagnose ist jedenfalls zu schliessen, dass – unabhängig vom Arbeitsversuch bzw. von beruflichen Eingliederungsmassnahmen – vorübergehende Verbesserungen bzw. Teilremissionen in der Vergangenheit auftraten. Damit zu vereinbaren sind sowohl die psychiatrische Anamnese im Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 2. April 2012 (act. G 1.1, S. 3 Mitte) als auch die dortigen Ausführungen zu einer zwischenzeitlichen Teilremission (act. G 1.1, S. 4 Mitte). Hinzu kommt, worauf der Kläger hinweist, dass im Bericht des behandelnden med. pract. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August 2013 ebenfalls von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen wurde (IV-act. 46; act. G 1, IV. Rz 3). Dem Kläger sei es im Verlauf der (vorangegangenen) Monate «zunehmend besser» gegangen (IV-act. 46-4). Einer tatsächlichen konkreten 70%igen Festanstellung standen denn auch nicht gesundheitliche Gründe, sondern einzig ein laufendes Strafverfahren und damit eine invaliditätsfremde Ursache entgegen (IV-act. 46-4; siehe hierzu auch die Einträge im «Case Report» der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 2. Juli, 20. August und vom 30. Oktober 2013, IV-act. 64-12 f.). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, die IV-Stelle des Kantons Thurgau habe in einer willkürlichen oder offensichtlich unrichtigen Weise eine vorübergehende Verbesserung des Gesundheitszustands vom 1. August 2013 bis 17. Januar 2014 angenommen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger keine davon abweichenden, echtzeitlich erstatteten psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzungen ins Feld führt. Zwar unternahm der Kläger am 18. Januar 2014 einen Suizidversuch (Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D. vom 10. April 2014, act. G 1.21). Allerdings ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand bereits Ende des Jahres 2013 erheblich verschlechtert hätte. Gegen eine bereits damals eingetretene Verschlechterung spricht denn auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 13. Januar 2014, worin dieser bezogen auf die Zeit seit seinem Bericht vom 19. August 2013 einen unveränderten Gesundheitszustand bestätigte (IV-act. 58). Der wenige Tage später versuchte Suizid erfolgte denn auch offenbar als unmittelbare Reaktion auf den Umstand, dass im Strafverfahren nicht die erhoffte Einstellung erfolgte, sondern «der Fall weitergezogen wird vor Gericht» (Eintrag im «Case Report» der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 20. Januar 2014, IV-act. 64-14).
Der Kläger weist zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, wonach die Beschränkung der Leistungspflicht für eine nach der Nachdeckungsfrist infolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge zulässig ist (BGE 136 V 69 f. E. 3.2 und E. 3.5). Der Kläger legt aber weder substanziiert dar (act. G 1, IV. Rz 2) noch ist erkennbar, weshalb diese Rechtsprechung – unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 26a BVG – nicht für sämtliche Fälle von Verschlechterungen bzw. Anpassungen an Schadensveränderungen (Änderung des Invaliditätsgrads) gelten sollte, die nach der Nachdeckungsfrist eingetreten sind. Insbesondere bleibt unklar und wird vom Kläger bei seinem Vorbringen (act. G 1, IV. Rz 2) auch nicht näher begründet, welche sachlichen Gründe eine Ungleichbehandlung der Anpassung der Leistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge an eine Veränderung des Schadens (Invalidität) rechtfertigen, je nachdem, ob der Anpassungsgrund vor oder nach dem Erlass einer Verfügung der zuständigen IV-Stelle eintritt. Zu ergänzen ist einerseits, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge die Leistungszusprache ohnehin nicht in Verfügungsform erfolgt, und andererseits, dass auch in der Invalidenversicherung die im Rahmen einer erstmaligen Rentenzusprache geltenden Revisionsregeln (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) auf Anpassungen noch nicht rechtskräftig zugesprochener Rentenleistungen Anwendung finden. Die Nachdeckungsregelung gemäss Art. 43 des Reglements der Beklagten (der in sämtlichen Reglementsversionen nach dem 1. Januar 2014 unverändert blieb; sie act. G 20.1 f. und act. G 1.20) sieht eine Leistungspflicht im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ausschliesslich für eine Invalidität bzw. einen «Invaliditätsgrad» vor, wie er während des bisherigen Arbeitsverhältnisses («vor dem Austritt») bzw. während der nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Nachdeckungsfrist bestand (Art. 43 Satz 1 des Reglements). Eine Erhöhung des Invaliditätsgrads nach Ablauf der Nachdeckungsfrist wird nicht mehr berücksichtigt (Art. 43 Satz 2 des Reglements). Reduktionen des Invaliditätsgrads führen jederzeit zu entsprechenden Anpassungen der Leistungen (Art. 43 Satz 3 des Reglements). Gemäss Art. 35 Satz 1 des Reglements bleibt die versicherte Person für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, längstens bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses weiterhin versichert. Infolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2011 lief die Nachdeckungsfrist am 31. Juli 2011 ab. Die nach der Nachdeckungsfrist ab August 2013 vorübergehend wiedergewonnene Teilarbeitsfähigkeit bzw. Teilerwerbsfähigkeit war gemäss Art. 43 Satz 2 des Reglements nicht mehr versichert, weshalb deren späterer Verlust von der Beklagten im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge nicht zu entschädigen ist.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Ausgangsgemäss hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP