Entscheid vom 21. Dezember 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
BV 2019/3
Parteien
A.___
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Advokatur Robert Baumann AG, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich,
Beklagte,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Für berufsvorsorgerechtliche Klagen bildet der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Versicherte war bei der Regionalen Vermittlungsstelle für Tagesfamilien B.___ bzw. bei der Stadt C.___ angestellt, weshalb die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ohne Weiteres gegeben ist.
Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des andauernden Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 22 E. 3.2 und E. 3.2.1). Die Beklagte anerkennt, dass die Klägerin bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bei ihr berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen ist und dass der sachliche und zeitliche Konnex zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nicht unterbrochen worden ist (Klageantwort vom 30. April 2020, act. G 22). Davon ist aufgrund der Akten denn auch auszugehen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2019, IV 2018/342, E. 3.1).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden (BGE 128 V 30 E. 1). Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne die Gesundheitsschädigung erzielt hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1, mit weiteren Verweisen). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Eintritts des Gesundheitsschadens arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil vom 28. November 2013, 9C_501/2013, E. 4.2). Ein Prozentvergleich entsprechend der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ergibt sich bzw. ist zulässig, wenn sich die Vergleichseinkommen ziffernmässig nicht genau bestimmen lassen oder für die Ermittlung ein unverhältnismässig grosser Aufwand betrieben werden müsste, wenn die Vergleichseinkommen nach denselben statistischen Werten bemessen werden oder wenn die vormals ausgeübte Tätigkeit noch möglich ist, weil beispielsweise der Arbeitsvertrag noch nicht aufgelöst wurde (vgl. zum Ganzen BGE 104 V 137, E. 2b; Urteile des Bundesgerichts vom 25. September 2018, 8C_367/2018, E. 5.3; vom 10. April 2017, 9C_804/2016, E. 2.2; vom 12. Juli 2017, 9C_648/2016, E. 6.2.1; vom 14. Juli 2016, 9C_225/2016, E. 6.2.2; und vom 24. August 2016, 9C_237/2016, E. 2.2). Ein solcher Prozentvergleich kommt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge in Betracht (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N 992).
Nach der Rechtsprechung besteht eine grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Festlegungen der IV bezüglich Invaliditätsgrad (vgl. Kieser, a.a.O., N 157 zu Art. 16, mit Verweis auf BGE 120 V 108 f. E. 3c). Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Verfügung vom 27. September 2018 (IV-act. 130) mit Wirkung ab 1. April 2014 eine halbe Rente zu (Invaliditätsgrad 58 %). Die Verfügung und bereits der entsprechende Vorbescheid wurden der Beklagten eröffnet (IV-act. 115-3; IV-act. 130-3). Zum IV-Beschwerdeverfahren wurde die Beklagte nicht beigeladen. Die Beschwerde wurde abgewiesen (Entscheid vom 24. Juni 2019, IV 2018/342). Ob in dieser Konstellation eine Bindungswirkung gegeben ist (vgl. BGE 120 V 109, E. 3c; BGE 126 V 311, E. 1, wonach eine Bindungswirkung bei korrekter Eröffnung von Vorbescheid und Verfügung gegeben ist) oder nicht (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts vom 28. Mai 2019, 9C_819/2018, E. 3.2, und 27. Juni 2006, I 89/06, E. 3.2.3, wonach die Bindungswirkung eines Beschwerdeentscheids die Beiladung der betroffenen Vorsorgeeinrichtung voraussetzt), kann offen bleiben, denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die im IV-Verfahren letztlich vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrades aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht nicht zu beanstanden bzw. vorliegend kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen.
Die Klägerin war bei der Beklagten mit einem Pensum von 100 % gemeldet, wobei in den Lohnmeldelisten per 1. Januar 2013 und per 1. Januar 2014 Arbeitsunfähigkeiten angegeben worden waren (kläg. act. 10). Erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens ab 1. April 2013 wurde das Pensum auf 50 % reduziert (Angaben Arbeitgeberin vom 29. November 2013, IV-act. 10-2). Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin führte am 4. Dezember 2013 gegenüber der IV-Stelle sodann aus, bei der Arbeit als Tagesmutter sei es nicht möglich, die Arbeitszeit in Stunden zu deklarieren. Die Klägerin betreue teilweise mehrere Kinder gleichzeitig oder versetzt. Die Betreuungsstunden würden pro Kind erfasst, könnten aber auch nicht einfach kumuliert werden. Weiter erläuterte sie, die Klägerin arbeite als Tagesmutter (variabler Lohnanteil) und als Pflegemutter (fixer Lohnanteil von Fr. 12'480.--). Die Arbeit als Pflegemutter sei nicht Bestandteil ihres Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Da sie (die Arbeitgeberin) das Pflegegeld jedoch abrechne, sei sie der Meinung, es als AHV-pflichtiges Einkommen ebenfalls deklarieren zu müssen (IV-act. 10-7). Auch in der Krankmeldung an den Krankentaggeldversicherer vom 8. Januar 2013 hatte sie angemerkt, die Arbeitszeit der Klägerin richte sich nach den Bedürfnissen der Eltern der zu betreuenden Kinder und sei entsprechend unregelmässig (Fremdakten, act. 1-2).
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erzielte die Klägerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens folgende Einkommen: 2009 Fr. 36'903.--, 2010 Fr. 30'853.-- und 2011 Fr. 36'782.-- (IV-act. 61). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2014 gemäss T39 des Bundesamtes für Statistik (BFS; Indizes Frauen 2009: 2552; 2010: 2579; 2011: 2604; 2014: 2673) ergibt sich für die genannten Jahre ein Durchschnitt von Fr. 36'129.--. Gegenüber dem Durchschnittseinkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des BFS, Kompetenzniveau 1, Frauen, von Fr. 53'793.-- (Informationsstelle AHV/IV, IV, Ausgabe 2019, Bern 2019, Anhang 2) ist dieses Einkommen stark unterdurchschnittlich. Das einem 100%igen Beschäftigungsgrad entsprechende Jahreseinkommen gemäss den Empfehlungen der Tagesfamilien Schweiz zur Entlöhnung von Tageseltern in SVT-Mitgliederorganisationen vom August 2012, welches die gleichzeitige Betreuung von drei Kindern abgilt, liegt bei Fr. 47'543.-- (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts IV 2018/342 vom 24. Juni 2019, E. 5.2.1). Aufgerechnet auf das Jahr 2014 beläuft es sich auf Fr. 48'320.-- (massgebliche Indizes Frauen 2012: 2630; 2014: 2673) und liegt damit ebenfalls unter dem statistischen Durchschnittslohn des Kompetenzniveaus 1 für Frauen.
Nachfolgend sind mehrere Gründe dafür darzulegen, dass der berufsvorsorgliche Invaliditätsgrad der Arbeitsfähigkeit der Klägerin entspricht:
Die Anzahl der zu betreuenden Kinder und die Betreuungszeiten sind schwankend und vom Bedarf der Eltern abhängig. Für eine genaue Bestimmung des Valideneinkommens müsste für jeden Tag ermittelt werden, während welcher Zeitdauer die Klägerin– ohne Gesundheitsschaden – wie viele Kinder betreuen würde, und darüber müsste ein längerfristiger Durchschnitt errechnet werden. Für Zeiten, in welchen weniger als drei Kinder betreut würden, müsste definiert werden, um welchen Anteil sich das Arbeitspensum dadurch reduzieren würde (nach Angabe der Arbeitgeberin eben nicht linear). Daraus ergibt sich, dass eine genaue Ermittlung des effektiv geleisteten durchschnittlichen Arbeitspensums bzw. des Valideneinkommens auf tatsächlicher Lohnbasis, wenn überhaupt möglich, mit beträchtlichem Aufwand verbunden wäre.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin weist gewisse Elemente einer Arbeit auf Abruf auf, die einer Teilzeittätigkeit entspricht. In einer solchen Konstellation hat das Bundesgericht festgehalten, falls die versicherte Person aufgrund von persönlichen Faktoren ein solches Arbeitsverhältnis eingegangen sei, also nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie sich als Gesunde aus freien Stücken mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte, seien die lohnbeeinflussenden invaliditätsfremden Gesichtspunkte beim Einkommensvergleich überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen (Urteil vom 13. Mai 2004, I 295/03, E. 5.1). Die Arbeitgeberin ist Mitglied bei D.___ (vgl. Homepage www.tagesfamilien-bodensee.ch, eingesehen am 17. Dezember 2020), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Lohnansatz den zitierten Lohnempfehlungen entsprach und sich die Unterdurchschnittlichkeit der eingangs erwähnten Einkommen der Jahre 2009 bis 2011 hauptsächlich aus der unregelmässigen Auslastung ergibt. Dass es sich trotz der arbeitgeberseitigen Angabe eines Pensums von 100% in Tat und Wahrheit nicht (konstant) um ein solches gehandelt haben dürfte, zeigt sich auch in den deutliche Unterschiede aufweisenden Löhnen der in kläg. act. 10 S. 7 aufgeführten Tagesmütter. Die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung und war in der Spedition eines Verlags und als Produktionsmitarbeiterin tätig, bevor sie arbeitslos wurde und in dieser Situation begann, Tageskinder zu betreuen (Gutachten MEDAS Zentralschweiz vom 12. Juli 2017, IV-act. 109-17). Aus den Akten ergibt sich, dass sie an einer schweren Depression gelitten habe, welche nach dem unerwarteten Tod ihrer Tochter im Jahr 20__ exazerbiert sei (Bericht Dr. Z.___ vom 23. August 2016, IV-act. 67-2). Weiter war der Klägerin im Jahr 2003 ein Mammakarzinom entfernt worden, und im Jahr 2006 war eine psychiatrische Hospitalisation im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik erfolgt (Gutachten vom 12. Juli 2017, IV-act. 109-27). Aufgrund dieser Umstände ist anzunehmen, dass die Klägerin bei Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. April 2002 (Angaben Arbeitgeberin vom 29. November 2013, IV-act. 10-1) als Tagesmutter zwar plante, ihr Pensum durch die Betreuung weiterer Kinder auszubauen, dazu aber bereits nicht mehr in der Lage war, bevor der Gesundheitsschaden ein invalidisierendes Ausmass erreichte. Es kann daher nicht von einem freiwillig unregelmässigen unterdurchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden, womit entweder beide Vergleichseinkommen auf die Höhe des Tabellenlohns gemäss LSE 2014, Anforderungsniveau 1, anzuheben oder aber aufgrund des unterdurchschnittlichen Einkommens zu bestimmen sind. In beiden Fällen resultiert ein der Arbeitsfähigkeit entsprechender Invaliditätsgrad von 50 %.
Die Tätigkeit als Tagesmutter ist der Klägerin aus medizinischer Sicht weiterhin zu 50 % zumutbar (Gutachten MEDAS Zentralschweiz vom 12. Juli 2017, IV-act. 109-27). Sie war beim Eintritt des Gesundheitsschadens Ende 2012 bereits 58 Jahre alt und betreute neben den Tageskindern ihre damals rund 10 Jahre alte Pflegetochter, für die sie bei Ausübung einer Verweistätigkeit ihrerseits eine Tagesbetreuung hätte organisieren müssen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sie die Tätigkeit als Tagesmutter mit Rücksicht auf die betreuten Kinder samt deren Eltern nicht kurzfristig hätte einstellen können bzw. wollen. In Anbetracht der gesamten Umstände wäre ihr die Aufnahme einer Verweistätigkeit, zumal dort auch lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden hätte, nicht zumutbar gewesen. Auch aus dieser Sicht rechtfertigt sich die Festlegung des Invaliditätsgrades analog zur Arbeitsunfähigkeit.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG und Art. 23 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten, Allgemeine Bestimmungen (AB), richtet sich der Rentenbeginn nach dem Invalidenversicherungsrecht, wobei die Beklagte in Art. 23 Abs. 1 ihres Vorsorgereglementes AB von der in Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) vorgesehenen Möglichkeit des Rentenaufschubs, solange die versicherte Person Kranken- oder Unfalltaggelder bezieht, Gebrauch gemacht hat. Vorliegend stellte der Krankentaggeldversicherer seine Leistungen wegen Erreichens der vertraglichen maximalen Leistungsdauer am 11. November 2014 ein (Fremdakten, act. 3-6; Fremdakten, act. 7-1). Somit besteht der Rentenanspruch der Klägerin ab dem 12. November 2014.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Vorsorgereglementes der Beklagten, Allgemeine Bestimmungen (AB) entspricht der Verzugszins auf Vorsorgeleistungen dem BVG-Zins. Bei rückwirkenden Rentenansprüchen besteht kein Anspruch auf einen Zins. Somit sind die nachzuzahlenden Renten ab 26. März 2019 (Datum der Klage, act. G 1) in der Höhe des BVG-Zinssatzes (1 %; vgl. BVG-Zinssatz 2019 und 2020 in Berufliche Vorsorge, Gesetze und Verordnungen, Ausgabe 2020, Anhang 2 S. 292) zu verzinsen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Klägerin weitgehend. Sie dringt mit ihren Anträgen lediglich in Bezug auf den Rentenbeginn und die Höhe des Verzugszinses nicht vollumfänglich durch. Trotz dieses geringfügigen Unterliegens ist es gerechtfertigt, der Klägerin eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis des st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; sGS 951.1]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) bei vollem Obsiegen regelmäßig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Vorliegend ist bei doppeltem Schriftenwechsel insgesamt von einem durchschnittlichen Aufwand auszugehen, weshalb das Honorar auf Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird die Klage teilweise gutgeheissen. Die
Klägerin hat ab 12. November 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dieser ist ab 26. März 2019 zum BVG-Zinssatz von 1 % zu verzinsen. Zur Berechnung und Ausrichtung von Rente und Verzugszins wird die Sache an die Beklagte zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.