Entscheid vom 6. Januar 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber, Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
BV 2019/11
Parteien
N.___,
Klägerin,
gegen
1. Asga Pensionskasse Genossenschaft, Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber, Hubatka Müller Vetter Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich,
2. BVG-Sammelstiftung Swiss Life, c/o Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich,
3. Basler Leben AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber, Hubatka Müller Vetter Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich,
Beklagte,
am Verfahren beteiligt
A.___
Beigeladener,
Gegenstand
Forderung aus Regress (Vorleistung für A.___)
Sachverhalt
Erwägungen
Vorab zu prüfen ist die Frage, ob auf die Klage einzutreten ist. Für berufsvorsorgerechtliche Klagen zwischen Vorsorgeeinrichtungen bildet der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Beklagte 1 hat ihren Sitz im Kanton St. Gallen, womit der Gerichtsstand für die gegen sie erhobene Klage im Kanton St. Gallen liegt. Die passive subjektive Klagenhäufung ist im Anwendungsbereich von Art. 73 Abs. 3 BVG rechtsprechungsgemäss zulässig. Deshalb ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auch für die Beurteilung der Klagen gegen die Beklagten 2 und 3 zuständig (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2012, 9C_41/2012, E. 3.4 mit Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sowie die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind denn auch zu Recht von den Beklagten nicht bestritten worden.
Die Vorsorgeeinrichtung, die Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 26 Abs. 4 BVG) in diesem Umfang einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (BGE 136 V 140 E. 3.6). Die Klägerin ist daher zur Geltendmachung der eingeklagten Regressansprüche aktivlegitimiert.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist zunächst die Frage, ob eine und gegebenenfalls welche der Beklagten für den dem eingeklagten Regressanspruch zugrunde liegenden Anspruch von A.___ auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente leistungspflichtig ist.
Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinn der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet keinen Erlöschungsgrund. Umgekehrt entsteht im Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a BVG keine Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20% betragen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des andauernden Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 22 E. 3.2 und E. 3.2.1). Bei der Prüfung dieser Fragen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch die medizinische Fachperson sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen ausserdem die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird; wobei die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, auch im Licht von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen ist (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
Eine Würdigung der medizinischen Akten hinsichtlich des Verlaufs der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von A.___ bis zum 31. Dezember 2013 ergibt folgendes Bild:
Aus den Beurteilungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen ergeben sich keine Hinweise, dass im Nachgang zu den vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten vom 26. März bis 28. Juni 2002 (siehe hierzu die ELAR-Notiz vom 28. August 2002, IV-act. 8) vor dem 1. Januar 2014 eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorlag, die (ununterbrochen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum zeitlichen Konnex; siehe vorstehende E. 3.2 am Schluss) eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit begründete.
Im Bericht der Klinik für Neurologie am Universitätsspital B.___ vom 5. Juli 2012 wurde ausgeführt, seit der letzten Vorstellung 12 Monate zuvor zeige sich insgesamt ein stabiler Verlauf. Die zuletzt aufgetretenen Kopfschmerzen seien zurückgegangen. Im letzten Sommer sei wie vorgesehen die Marcoumar-Therapie gestoppt worden, die nach der Sinusvenenthrombose für 2 Jahre weitergeführt worden sei. Initial zeige sich ein guter Verlauf. Im Februar 2012 habe sich allerdings eine Thrombose am linken Unterschenkel entwickelt. Seither sei die Therapie mit Marcoumar wiederaufgenommen worden. Die Gehörfunktion und die sonstigen körperlichen Funktionen seien zwischenzeitlich stabil. Weiterhin würden sich ca. einmal pro Monat fokale epileptische Anfälle zeigen: Meist am Samstag würde ein plötzliches «Ameisenlaufen» der rechten oder linken Hand auftreten. Dem folge eine kurzzeitige Lähmung. Eine Bewusstseinsstörung oder Bewusstseinsveränderung sei in den vergangenen Monaten nicht mehr aufgetreten. Postiktale Müdigkeit wurde verneint. Ansonsten sei A.___ weiterhin körperlich gut leistungsfähig (IV-act. 35-7 oben; zum bezüglich der fokalen Anfälle geringen Leidensdruck von A.___ siehe IV-act. 35-7 unten). Insgesamt berichteten die neurologischen Fachpersonen des Universitätsspitals B., bezüglich der Grunderkrankung habe sich in den vergangenen 12 Monaten erfreulicherweise ein mehrheitlich stabiler Verlauf mit unveränderten kognitiven und neurologischen Einschränkungen ohne neue Exazerbationen oder schleichende Verschlechterung gezeigt (IV-act. 35-7 unten). Aus dem Neurostatus gehen - abgesehen von einer kognitiven Retardierung - keine relevanten Befunde hervor. Vielmehr wurde ein guter Allgemeinzustand von A. festgehalten. Er sei wach und voll orientiert (IV-act. 35-7 Mitte). Eine Arbeitsunfähigkeit, schon gar nicht eine andauernde (mindestens) 20%ige, wurde nicht bescheinigt.
Die seit Mai 2011 behandelnde Dr. I.___ berichtete am 13. November 2014, dass sich beim Befund ein stabiler Verlauf gezeigt habe. A.___ sei «sicher gut arbeitsfähig». Sie verneinte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Betreffend die krankheitsbedingten Einschränkungen beliess sie es bei den Angaben «Auffassungsgabe vermindert, eher langsam». Diese Befunde würden sich lediglich «leicht einschränkend» auswirken (IV-act. 35-2). Bei einem «Rücksicht-nehmenden Arbeitgeber» bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 35-3 oben). In damit zu vereinbarender Weise beschränkten sich die ärztlichen Kontakte von A.___ auf regelmässige Kontrollen (IV-act. 35-2 oben), ohne dass ein besonderer Therapiebedarf dokumentiert wäre, der eine (dauerhafte) gesundheitliche Verschlechterung - jedenfalls vor dem 1. Januar 2014 - nahelegen würde. Da sich Dr. I.___ im Bericht vom 13. November 2014 bereits ausführlich zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit von A.___ im vorliegend massgeblichen Zeitraum äusserte, sind von einer Edition der bei ihr liegenden medizinischen Akten keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Das entsprechende Gesuch der Klägerin ist daher abzuweisen (act. G 16, S. 1 unten).
Bereits im Jahr 2002 hatten die medizinischen Fachpersonen der Abteilung Neurorehabilitation der K.___ Klinik L.___ Feststellungen getroffen, die mit der später von Dr. I.___ bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit gut vereinbar sind. Denn im Bericht vom 28. August 2002 wurden im Wesentlichen die gleichen Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben wie von Dr. I.___ (siehe etwa zur eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit, zur Hörminderung beidseits und zur Intelligenzminderung IV-act. 9-1 bzw. IV-act. 35-2 und zum eingeschränkten psychischen Funktionsniveau IV-act. 9-4 bzw. IV-act. 35-5). Der Bericht wurde in einer Zeit erstattet, in der auch die damalige Arbeitgeberin ausdrücklich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von A.___ für die Tätigkeit als Lagerist bzw. eine erfolgreiche vollumfängliche Wiedereingliederung bestätigte (siehe die ELAR-Notiz vom 28. August 2002, IV-act. 8), wie sie ärztlicherseits prognostiziert worden war (IV-act. 9-2 oben). Schliesslich ergeben sich auch aus den im Bericht der Klinik für Neurologie am Universitätsspital B.___ vom 16. Januar 2017 im Rahmen der Krankengeschichte erwähnten Abklärungsergebnissen betreffend die Jahre 2009 und 2013 keine Hinweise auf einen in jener Zeit (dauerhaft) verschlechterten Gesundheitszustand bzw. eine relevante andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu den medizinischen Akten (E. 3.3.1 ff.) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gesundheitsbedingten Einschränkungen von A.___ jedenfalls betreffend die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2013 nicht zu einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20% bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit führten. Daran vermag die abweichende Beurteilung der Arbeitgeberin nichts zu ändern.
Zunächst weckt die Widersprüchlichkeit der Aussagen der Arbeitgeberin zur retrospektiven Verlaufsbeurteilung erhebliche Zweifel an deren Überzeugungskraft. Im Meldeformular vom 30. September 2014 gab sie zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit «Start 2009» an. «Aktuell» betrage die Leistung 50% (IV-act. 27-1). Im Jahr 2009 habe es angefangen, dass die Leistungsfähigkeit von A.___ kontinuierlich abgenommen habe (IV-act. 27-2). Demgegenüber führte sie am 20. November 2014 im Fragebogen für Arbeitgebende aus, A.___ habe bereits seit «ca. 2009» bloss noch die hälftige Leistung erbracht (IV-act. 37-2 unten), wobei sie allerdings im Widerspruch hierzu davon ausging, dass die Arbeitsunfähigkeit in einer Zeit eingetreten sei, als A.___ bei der N.___ versichert gewesen sei (IV-act. 37-4), was erst ab 1. Januar 2014 der Fall war. Gleich widersprüchlich äusserte sich die Arbeitgeberin anlässlich des am 2. Dezember 2014 mit der IV-Stelle des Kantons B.___ geführten Gesprächs. Einerseits gab sie an, die Leistungsfähigkeit von A.___ habe seit 2009 kontinuierlich abgenommen. In Widerspruch hierzu behauptete sie, dass die Leistungseinschränkung seit 2009 unverändert 50% betragen haben soll (IV-act. 43-4).
Zudem lässt sich der von der Arbeitgeberin für die Zeit ab dem Jahr 2009 behauptete 50%ige Soziallohn bzw. die damit geltend gemachte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mit der Entwicklung des Lohns von A.___ vereinbaren. Denn einerseits wurde der Jahreslohn von A.___ im Jahr 2010 um knapp Fr. 3'000.-- erhöht (Jahr 2009: Fr. 55'570.--; Jahr 2010: Fr. 58'329.--) und andererseits waren sämtliche Jahreslöhne in den Jahren 2010 bis 2013 höher als in den Jahren zuvor (IV-act. 45-2). Die Arbeit von A.___ wurde gemäss der Personalverantwortlichen auch vom Leiter Logistik sehr geschätzt (Angabe von Dezember 2014, IV-act. 43-5). Zudem gilt es zu beachten, dass ausbezahlte Löhne in der Regel das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung darstellen und an den Nachweis von Soziallohn hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 141 V 353 E. 4.2). Vorliegend erschöpfen sich die Aktenhinweise für einen 50%igen Soziallohn seit 2009 in wie erwähnt nicht hinreichend konsistenten Aussagen von Seiten der Arbeitgeberin, die nicht eingehender konkretisiert wurden und sich insbesondere weder mit der medizinischen Aktenlage noch der tatsächlichen Lohnentwicklung vereinbaren lassen, was für den Nachweis eines Soziallohns - insbesondere in einem Umfang von mindestens 20% - nicht genügt.
Von Bedeutung ist ausserdem, dass die Arbeitgeberin die Meldung zur Früherfassung erst am 30. September 2014 vorgenommen hatte (IV-act. 27). Bis dahin erfolgte ihrerseits weder ein Antrag um Unterstützung durch die Invalidenversicherung noch prüfte sie Umplatzierungsmöglichkeiten (IV-act. 28-2). Dieses Verhalten deutet ebenfalls darauf hin, dass sich die Leistungsfähigkeit von A.___ erst im Verlauf des Jahres 2014 - jedenfalls noch nicht dauerhaft bis zum 31. Dezember 2013 - erheblich verschlechterte. Vorliegend sind denn auch keine Gründe für ein langjähriges Zuwarten der Arbeitgeberin ersichtlich. Wäre die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bereits im Jahr oder ab dem Jahr 2009 eingetreten, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich viel früher um einen Leistungs- bzw. Arbeitsplatzerhalt von A.___ gekümmert bzw. eine Früherfassungsmeldung gemacht hätte.
Im Übrigen fällt auf, dass die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin Druck auf eine (Teil) Berentung von A.___ machte (IV-act. 41; siehe auch IV-act. 43-5) und die Einleitung eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens auf ihr Bestreben und unter Entlassungsdrohung hin erfolgte (siehe die Anmeldung zur Früherfassung bei der IV-Stelle des Kantons B.___ am 30. September 2014; IV-act. 27). Diese Druckausübung erfolgte in einer Zeit, in der die Mitarbeitenden der F.___ AG vermehrt in die Struktur der O.___ und der N.___ eingebunden wurden. Gegen einen Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit vor dem 31. Dezember 2013 spricht ausserdem, dass ein Gesundheitsvorbehalt seitens der N.___ gegenüber dem Vorzustand von A.___ nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (siehe vorstehende E. 3.4.1 ff.) vermögen die Angaben der Arbeitgeberin zur Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen. Der RAD-Arzt med. pract. M., Facharzt für Neurologie, übernahm deren Angaben in seiner kurzen, lediglich auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 23. Februar 2015 (IV-act. 51-3) vorbehaltlos und ohne erkennbare Diskussion der davon abweichenden medizinischen Beurteilungen (siehe hierzu vorstehende E. 3.3.1 ff.), weshalb sie zwangsläufig - zumindest betreffend den Beginn der andauernden Arbeitsunfähigkeit - ebenfalls nicht zu überzeugen vermag. Dass die IV-Stelle des Kantons B. die Frage der Entstehung und Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit nicht genügend abklärte, sondern sich dabei einzig auf die (widersprüchlichen) Angaben der Arbeitgeberin stützte, liegt im Umstand begründet, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit für den Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs wegen verspäteter Anmeldung (siehe hierzu Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) irrelevant war. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die Klägerin zu Recht einräumt, den entsprechenden Feststellungen der IV-Stelle des Kantons B.___ komme keine Bindungswirkung für das berufsvorsorgerechtliche Verfahren zu (act. G 16, Rz 4).
Unter den vorstehend ausgeführten Umständen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass bis zum 31. Dezember 2013 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% eintrat. Deshalb scheidet eine Leistungspflicht sämtlicher Beklagten aus. Unter diesen Umständen sind der Antrag der Klägerin um Edition des Übernahmevertrags zwischen der Beklagten 1 und der BVG Stiftung G.___ AG und sämtliche Klagen abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Passivlegitimation der Beklagten 3 gegeben ist, was diese bestritt (act. G 10, Rz 22), da die allenfalls fehlende Passivlegitimation ebenfalls zu einer Abweisung - und nicht etwa zu einem Nichteintreten - führen würde (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2020, 9C_615/2019, E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Klage gegen die Beklagte 2 ist abzuweisen.
Die Klage gegen die Beklagte 3 ist abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Weder die Klägerin noch die Beklagten haben als Vorsorgeeinrichtungen bzw. Rückversicherer einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323). Der Beigeladene liess sich im Verfahren nicht vernehmen und war auch nicht anwaltlich vertreten, weshalb ein allfälliger Anspruch auf eine Parteientschädigung ausser Betracht fällt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP