Entscheid vom 4. Februar 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
BV 2018/8
Parteien
A.___ ,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kathrin Hässig, Anwaltsbüro Lätsch + Hässig, Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH,
gegen
Gemeinschaftsstiftung der B.___ ,
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber, Hubatka Müller Vetter Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich,
Gegenstand
Invalidenrente (Aufhebung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu beurteilen ist der berufsvorsorgerechtliche Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente für die Zeit ab 1. Juli 2015.
Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten u.a. zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Nach Art. 23 lit. a BVG hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Nach Art. 4.1 lit. b Abs. 2 des Reglements der Gemeinschaftsstiftung der Beklagten vom Januar 1998 (act. G 1.9) werden Versicherte bei Teilinvalidität dem Beschäftigungsgrad entsprechend als Aktive und der Erwerbsunfähigkeit entsprechend als Invalide betrachtet. Ein Invaliditätsgrad ab zwei Dritteln berechtigt zur Vollinvalidenrente, ein solcher unter einem Viertel begründet keinen Anspruch. Demgegenüber sieht das Vorsorgereglement der Gemeinschaftsstiftung der Beklagten vom Januar 2013 (act. G 6.5) erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% einen Anspruch auf eine Invalidenrente vor (Art. 3.16 Abs. 2 des Vorsorgereglements).
Wird in Anwendung der Schlussbestimmungen Buchstabe a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 eine Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Leistungsanspruch der versicherten Person auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge in Abweichung von Art. 26 Abs. 3 BVG auf den Zeitpunkt, ab dem der versicherten Person eine herabgesetzte Rente der Invalidenversicherung oder keine solche Rente mehr ausgerichtet wird. Diese Bestimmung gilt für alle Vorsorgeverhältnisse im Sinn von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42). Die versicherte Person hat im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ihrer Invalidenrente Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Art. 2 Abs. 1ter FZG (Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011).
Vorliegend kann offenbleiben, welche Fassung des Vorsorgereglements Anwendung findet bzw. ob der Kläger bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25% Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente hätte. Denn wie sich aus nachfolgenden Überlegungen ergibt (siehe nachfolgende E. 4), liegt der Invaliditätsgrad unter 25%.
Die Beklagte weist zunächst zutreffend darauf hin (act. G 6, II. b., Rz 3), dass das Versicherungsgericht im Entscheid vom 3. August 2017, IV 2015/192, keine verbindlichen Feststellungen bezüglich der Höhe des Invaliditätsgrads traf. Vielmehr liess es die konkrete Ermittlung offen, da selbst die für den Kläger günstigste Berechnungsvariante keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40% ergeben hätte. Wörtlich führte es in E. 4 aus: «Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten resultiert selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr, wenn zugunsten des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den LSE-Hilfsarbeiterlohn für das Jahr 2012 von Fr. 65‘177.-- abgestellt und - wenn überhaupt - höchstens ein 10%iger Tabellenlohnabzug gewährt würde. Dadurch würde ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 58‘659.-- resultieren. Das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 von Fr. 90‘093.-- (IV-act. 168) ermittelte Valideneinkommen blieb unbestritten und es ergeben sich aus den Akten auch keine Zweifel an dessen Bemessung. Gestützt auf diese Grundlagen ergeben sich eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 31‘434.-- (Fr. 90‘093.-- - Fr. 58‘659.--) und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens aufgerundet 35% (Fr. 31‘434.-- / Fr. 90‘093.--). Damit kann offenbleiben, ob der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Prozentvergleich (IV-act. 168) korrekt ist» (act. G 1.3). In damit zu vereinbarender Weise hielt das Bundesgericht im Urteil vom 27. Dezember 2017, 9C_602/2017, E. 2, fest, das Versicherungsgericht habe den Invaliditätsgrad auf «höchstens» 35% festgelegt (act. G 1.4). Mangels verbindlich festgestellten Invaliditätsgrads kann zwangsläufig auch keine Bindung der Beklagten an einen Invaliditätsgrad von 35% bestehen.
Gestützt auf die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl aus quantitativer als auch qualitativer Sicht gelangten die ABI-Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass dem Kläger namentlich eine Tätigkeit als Hilfsmechaniker und Logistiker zugemutet werden könne (act. G 6.1, S. 17). Weder aus dem Gutachten noch aus den Ausführungen des Klägers gehen Hinweise hervor, dass ihm eine damit vergleichbare Tätigkeit im Berufsfeld eines Maschinenwarts bzw. Automatenwarts, wie er sie vor der damaligen Rentenzusprache ausübte (siehe hierzu den von der B.___ am 5. März 1998 ausgefüllten Fragebogen, act. G 6.9; vgl. ferner act. G 6.1, S. 17, oder act. G 1, II. Rz 9), nicht mehr zumutbar wäre bzw. hierfür eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestünde.
Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch Tätigkeiten im Bereich des Maschinenwarts bzw. des Automatenwarts einer medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeit entsprechen bzw. der Kläger über die Erwerbsfähigkeit verfügt, wie sie vor dem Eintritt des von ihm geltend gemachten Gesundheitsschadens verwertet wurde, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrads ein Prozentvergleich vorzunehmen (siehe zum Prozentvergleich etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt wäre. Da dem Kläger eine Erwerbstätigkeit in einem ihm vertrauten Berufsfeld, wie er sie vor dem Rentenanspruch ausgeübt hatte, weiterhin zugemutet werden kann, fällt jedenfalls der höchstzulässige 25%ige Tabellenlohnabzug (BGE 126 V 75) ausser Betracht. Ein solcher wäre indessen erforderlich, um im Rahmen eines Prozentvergleichs einen 25%igen Invaliditätsgrad zu begründen.
Nachdem der Invaliditätsgrad bereits gestützt auf die von den Parteien im Klageverfahren eingereichten Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden konnte, erübrigt sich ein Beizug der vollständigen, dem Kläger bereits bekannten IV-Akten. Sein entsprechendes Gesuch (act. G 1, I. Rz 3) ist folglich abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Ausgangsgemäss hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die obsiegende Beklagte beantragte ebenfalls die Ausrichtung einer Parteientschädigung (act. G 6). Als Vorsorgeeinrichtung hat sie praxisgemäss keinen diesbezüglichen Anspruch, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Ihr nicht näher begründeter Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP