Entscheid vom 21. November 2019
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
BV 2018/1
Parteien
A.___,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Müller, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,
gegen
1. B.___ ,
2. C.___
Beklagte,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten u.a. zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte 1 ihren Sitz in St. Gallen hat (act. G1). Infolge der vorliegenden passiven subjektiven Klagenhäufung besteht ein einheitlicher Gerichtsstand und die örtliche Zuständigkeit ist bezüglich der Klage gegen die Beklagte 2 ebenfalls zu bejahen (vgl. BGE 133 V 488, E. 4). Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten 1. Die Beklagte 1 hat inzwischen ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt, womit ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten 2 entfällt (vgl. act. G21). Dieser Schluss erweist sich - wie sich nachfolgend ergibt - als korrekt.
Nach Art. 23 lit. a BVG hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG setzt der Anspruch auf eine volle Invalidenrente eine mindestens 70%-ige Invalidität im Sinn der IV voraus (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung bei mindestens 60%-iger Invalidität (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit. c) und eine Viertelsrente bei mindestens 40%-iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). Gemäss Art. 14 Abs. 1 bis 3 des Reglements (gültig ab 1. Januar 2014) der Beklagten 1 besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente für versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind. Der Grad der Invalidität entspricht dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. Beträgt der Invaliditätsgrad 70% oder mehr, wird eine volle Invalidenrente ausgerichtet. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40% und 70% besteht Anspruch auf eine Invalidenrente im Umfang des Invaliditätsgrades (act. G21.1).
Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal - aus während der Versicherungsdauer aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit - geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 f. E. 1a, 118 V 45 E. 5). Damit die frühere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig bleibt, ist allerdings nicht nur erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einer Zeit einsetzte, als die versicherte Person ihr angeschlossen war, sondern auch, dass zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 123 V 264 f. E. 1c, 120 V 117 ff. E. 2c/aa f. mit Hinweisen).
Die IV-Stelle des Kantons K.___ ging in ihrer Verfügung vom 3. Juni 2016 gestützt auf das Gutachten von Dr. M.___ (vgl. act. G12.20) von einer durchgehenden erheblichen Arbeitsunfähigkeit seit 13. Mai 2014 (Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) aus (act. G12.18). In diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der Beklagten 1 versichert. Für die Zeit davor sind zwar wiederholt kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten aktenkundig (act. G12.10, G12.20, G21.9), eine relevante Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Kläger war im Gegenteil vom 1. November 2007 bis 30. November 2009 bei der D.___ und im Jahr 2011 bei der H.___ AG offenbar ohne erhebliche Einschränkungen arbeitstätig (vgl. act. G12.5, G23). Es ist damit davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache schlussendlich zur Invalidität geführt hat, während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 1 eingetreten ist. Der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ist sodann unbestritten gegeben. Die Leistungspflicht der Beklagten 1 ist somit grundsätzlich zu bejahen. Im Folgenden ist jedoch deren Umfang zu beurteilen.
Die Beklagte 1 macht geltend, sämtliche beim Kläger gestellten Diagnosen unterlägen dem Gesundheitsvorbehalt, weshalb sie nur die obligatorischen Mindestleistungen zu entrichten habe (act. G21). Der Kläger bestreitet dies (act. G23).
Gemäss Art. 331c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) dürfen Vorsorgeeinrichtungen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. Vorbehalte dürfen nur im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge angebracht werden (Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2019, S. 506 ff.). Beim Vorbehalt handelt es sich um eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes in Einzelfällen. Der gesundheitliche Vorbehalt muss somit explizit ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 24. November 2003, B 110/01, B111/01, E. 4.3). Der Vorbehalt muss ausdrücklich, das heisst unter Angabe der Beeinträchtigung, datiert und schriftlich zum Zeitpunkt des Eintritts in die Vorsorgeeinrichtung erfolgen (SVR 2017 BVG Nr. 39 [9C_806/2015]). Laut Art. 3 des Reglements der Beklagten 1 haben die aufzunehmenden Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses mittels eines von der Pensionskasse zur Verfügung gestellten Formulars eine Erklärung über ihren Gesundheitszustand abzugeben. Die Pensionskasse kann diese Erklärung ihrem Vertrauensarzt zur Begutachtung vorlegen oder aufgrund der Angaben in der Erklärung auf Kosten der Pensionskasse eine ärztliche Untersuchung anordnen. Bis zur Bestätigung der vorbehaltlosen Aufnahme durch die Pensionskasse entspricht der Versicherungsschutz den obligatorischen Leistungen gemäss BVG. Die Pensionskasse kann aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsprüfung einen Gesundheitsvorbehalt für die Risikoleistungen aussprechen, der jedoch höchstens 5 Jahre - ab Eintritt in die Pensionskasse gerechnet - dauert. Tritt innerhalb dieser Vorbehaltsdauer ein Vorsorgefall oder eine Arbeitsunfähigkeit ein, deren Ursache zur Invalidisierung oder zum Tod führt, und bestand für dessen bzw. deren Ursache ein Vorbehalt, werden die von der Pensionskasse auszurichtenden Risikoleistungen lebenslang auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG gekürzt. Für einen Vorbehalt ist die in der früheren Vorsorgeeinrichtung bereits abgelaufene Dauer des Vorbehalts anzurechnen (act. G21.1).
Die G.___ brachte am 16. Juni 2011 einen Vorbehalt an. Dieser bezog sich auf eine längere oder dauernde Arbeitsunfähigkeit oder das Eintreten des Todes "im Zusammenhang mit dem Leiden, [...] welches die regelmässige Einnahme der antidepressiv wirkenden Medikamente Temesta, Prazine und Citalopram erfordert." Sie hielt weiter fest, sie schliesse die Gewährung von Risikoleistungen für das Leiden, welches zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung geführt habe, aus (act. G21.4). Die Beklagte 1 legte am 9. Juli 2012 folgenden Vorbehalt fest: "Verminderung oder Verlust der Erwerbsfähigkeit aufgrund von Panikattacken und deren Folgen, allen Leiden, die im Zusammenhang mit der regelmässigen Einnahme der Medikamente Temesta und Citalopram stehen, ergibt keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Das heisst, wir führen den Vorbehalt der G.___ weiter. Er erlischt am 15. Juni 2016." (act. G21.10). Der Kläger erachtet den Vorbehalt der Beklagten 1 als unklar und widersprüchlich (act. G23). Wie nachfolgend ausgeführt, trifft dies jedoch nicht zu.
Temesta wird zur Behandlung von Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen verwendet. Ebenfalls ist eine Zusatzbehandlung von Angstzuständen bei Depressionen und Schizophrenien möglich. Citalopram ist zur Behandlung von Depressionen, Panik- und Zwangsstörungen indiziert. Prazine wird schliesslich zur Therapie von psychotischen Störungen sowie Erregbarkeit und Hyperaktivität bei Verhaltensstörungen eingesetzt (vgl. die entsprechenden Einträge unter https://compendium.ch). Citalopram und allenfalls (unterstützend) Temesta sind damit zur Behandlung von Panikstörungen indiziert. Damit entsteht kein Widerspruch zur Übernahme des Vorbehalts der G.___ und dem Ausschluss für den Verlust der Erwerbsfähigkeit aufgrund von Panikattacken und deren Folgen. Zudem geht aus dem Schreiben der Beklagten 1 klar hervor, dass sie den Vorbehalt der G.___ übernehmen wollte, auch wenn das Medikament Prazine nicht konkret erwähnt wurde. Wie die Beklagte 1 plausibel ausführt, wurden wohl nur Temesta und Citalopram aufgeführt, weil der Kläger in seiner Erklärung vom 15. Februar 2012 sowie Dr. F.___ in seinem Bericht vom 12. Juni 2012 eine entsprechende Medikation angegeben hatten (act. G21.2). Auch der ursprüngliche Vorbehalt der G.___ ist nicht als widersprüchlich zu betrachten. Wie der Kläger richtig vorbringt, ist Prazine entgegen dem Wortlaut des Vorbehalts (vgl. act. G21.4) nicht antidepressiv wirkend (act. G23). Die G.___ wollte jedoch offensichtlich mit Prazine behandelte Beeinträchtigungen ebenfalls vom Vorbehalt erfassen. Dass es der G.___ nicht ausschliesslich um den Ausschluss von depressiven Erkrankungen ging, ergibt sich zudem aus dem Zusatz, wonach sie Leistungen ausschloss für das Leiden, welches zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung geführt hatte (act. G21.4). Der Kläger bzw. die behandelnden Ärzte hatten stets über Panikattacken berichtet (vgl. act. G12.20).
Die IV-Stelle des Kantons K.___ stützte sich bei ihrer Rentenverfügung vom 3. Juni 2016 aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. M.. Dieser hatte in seinem Gutachten vom 20. Juli 2015 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine episodisch-paroxysmale Angst (Panikstörung; ICD-10: F41.0), eine schizotype Störung (ICD-10: F20.3), akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) aufgelistet (act. G12.20). Die Panikstörung und die ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge fallen unter den Vorbehalt, da sie mit Citalopram bzw. Temesta behandelt werden können. Da Prazine bei psychotischen Störungen, zu welchen auch die von Dr. M. diagnostizierte schizotype Störung gehört, indiziert ist, wird auch jene vom Vorbehalt erfasst (vgl. https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2014/block-f20-f29.htm, zuletzt abgerufen am 22. Oktober 2019). Eine Somatisierungsstörung ist durch mehrere persistierende körperliche Beschwerden, die mit den mit diesen Symptomen im Zusammenhang stehenden übermässigen und maladaptiven Gedanken, Gefühlen und Verhaltensweisen verbunden sind, charakterisiert. Die Symptome werden nicht absichtlich produziert oder vorgetäuscht und können bekannte medizinische Krankheiten begleiten. Unabhängig davon, ob die Symptome auf eine andere medizinische Störung zurückzuführen sind, sorgen sich die Patienten extrem über die Symptome und ihre möglichen katastrophalen Folgen und sind sehr schwer zu beruhigen. Typisch ist eine anhaltend hohe Angst um die Gesundheit oder die Symptome. Eine krankhafte Angststörung hat ähnliche Manifestationen, mit der Ausnahme, dass körperliche Symptome fehlen oder minimal sind (vgl. https://www.msdmanuals.com/de/
profi/psychische-st%C3%B6rungen/somatische-symptome-und-%C3%A4hnliche-st%C3%
B6rungen/somatisierungsst%C3%B6rung, zuletzt abgerufen am 22. Oktober 2019). Eine Somatisierungsstörung ist folglich mit Angst verbunden und daher allenfalls der Behandlung mit Temesta zugänglich.
Zusammenfassend fallen damit sämtliche Erkrankungen des Klägers, welche die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit verursachten, unter den Vorbehalt. Selbst wenn die Somatisierungsstörung vom Vorbehalt ausgenommen wäre, bestünde insofern keine Leistungspflicht, als diese offenbar nur eine nebensächliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dr. M.___ hatte diesbezüglich festgehalten, diagnostisch sei von einer schizotypen Störung auszugehen. Daneben bestehe eine Panikstörung mit deutlich depressiver Färbung. Die vom Kläger geltend gemachten somatischen Beschwerden ohne organisches Korrelat würden die Diagnose einer somatoformen Störung nahelegen (act. G12.20). Letztere, bzw. die von Dr. M.___ synonym diagnostizierte Somatisierungsstörung, liegt damit nur vermutungsweise vor und steht offensichtlich nicht im Vordergrund. Die Beklagte 1 trifft damit aufgrund des Gesundheitsvorbehalts im überobligatorischen Bereich keine Leistungspflicht.
Weiter sind sich die Parteien uneinig über den Beginn des anerkannten Rentenanspruchs aus dem obligatorischen Bereich. Die IV-Stelle des Kantons K.___ hielt in ihrer Verfügung vom 3. Juni 2016 fest, der Kläger sei seit 13. Mai 2014 dauernd nicht mehr arbeitsfähig und sprach ihm nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zu (act. G1.2). Die Beklagte 1 verweist jedoch zu Recht auf Art. 14 Abs. 4 ihres Reglements (act. G21). Demgemäss beginnt der Anspruch auf eine Invalidenrente nach einer Wartefrist von 24 Monaten, sofern die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder erhält, die mindestens 80% des entgangenen Lohnes betragen und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanziert wurde. Ansonsten beginnt der Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Beginn des Anspruchs auf eine Rente der IV (act. G21.1). Der Kläger erhielt unbestritten bis zum 11. Mai 2016 Krankentaggelder (vgl. act. G21.13 f.). Dementsprechend hat der Kläger ab dem 12. Mai 2016 einen Rentenanspruch.
Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beklagte 1 zu überweisen.
Laut dem Reglement der Beklagten 1 (Abkürzungen und Begriffe bzw. Anhang 5; act. G21.1) richtet sich der Verzugszinssatz nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425). Demnach entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Der BVG-Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 ein Prozent (vgl. Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Der Verzugszinssatz beträgt folglich zwei Prozent. Die Leistungspflicht besteht gestützt auf Art. 105 Abs. 1 OR ab dem Datum der Klageerhebung vom 4. Januar 2018 (act. G1).
Bezüglich der Beitragsbefreiung hält Art. 14 Abs. 11 des Reglements der Beklagten 1 Folgendes fest: "Wird eine versicherte Person arbeitsunfähig, leistet die Pensionskasse nach Ablauf der Lohnfortzahlung die Beiträge des Rentenplans im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40% begründet keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Beitragszahlung. Nach Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente werden die Beiträge im Rentenplan von der Pensionskasse nach Massgabe der Rentenabstufung geleistet" (act. G21.1). Dementsprechend hat der Kläger nach Ende der Lohnfortzahlung, das heisst ab 12. Mai 2016, einen Anspruch auf Beitragsbefreiung (vgl. Art. 324a Abs. 1 und 4 OR, Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2002, 4C.275/2002, E. 2.1).
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem teilweise obsiegenden Kläger in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Parteikosten teilweise von der unterliegenden Beklagten 1 zu erstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75 in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 15'000.-- zu. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint bei teilweisem Obsiegen des Klägers eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Beklagten 1 und 2 haben als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherungen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169 f. E. 7).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP