Entscheid vom 27. Mai 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
BV 2017/7
Parteien
A.___ ,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Schlatter, Schlatter Aepli Partner, Hauptstrasse 84, Postfach 113, 8280 Kreuzlingen 2,
gegen
Pensionskasse B.___,
Beklagte,
Gegenstand
Invalidenrente, Beitragsbefreiung, Rückforderung
Sachverhalt
Erwägungen
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts geht aus Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hervor. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. Ziff. 13.6 des Vorsorgereglements der Beklagten, Fassung gültig ab 1. Januar 2008 (nachfolgend: Vorsorgereglement; act. G 1.7). So kann Klage erhoben werden am Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil der Kläger seinen Arbeitsort in der Zweigniederlassung der C.___ AG in D.___ hatte, als die Arbeitsunfähigkeit auftrat. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (vgl. act. G 1.1).
Umstritten ist die Pflicht der Beklagten zur Leistung von Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge. Diesbezüglich wird von der Beklagten insbesondere geltend gemacht, dass die während der Versicherungsdeckung bei ihr aufgetretene Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht in einem (zeitlichen) Zusammenhang mit der später eingetretenen Invalidität stehe, weshalb sie ihm keine Rentenleistungen schulde.
Gemäss Ziff. 6.1 Abs. 1 des Vorsorgereglements liegt eine Invalidität vor, wenn ein Versicherter im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung invalid ist. Deckung besteht, wenn beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, die Versicherteneigenschaft gegeben war. Nach Ziff. 6.1 Abs. 2 des Vorsorgereglements richtet sich der Invaliditätsgrad nach der durch die Invalidität verursachten Einkommenseinbusse. Er wird grundsätzlich nach Massgabe der Entscheide der Eidgenössischen Invalidenversicherung und allenfalls des Unfallversicherers festgelegt.
Gemäss Ziff. 6.2 Abs. 1 des Vorsorgereglements haben Versicherte, wenn sie vor Erreichen des vorzeitigen oder ordentlichen Rücktrittsalters voll- oder teilinvalid werden, nach Beendigung des Anspruchs auf Lohn oder Lohnersatz und nach Ablauf der im Vorsorgeplan vereinbarten Wartefrist Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch besteht während der Invalidität, längstens jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter. Die in Ziff. 6.2 Abs. 2 des Vorsorgereglements genannten Leistungsansprüche entsprechen denjenigen von Art. 24 Abs. 1 BVG. Nach Ziff. 6.3 des Vorsorgereglements haben Bezüger von Invalidenrenten Anspruch auf eine Kinderrente, wobei sich Berechtigung, Laufzeit und Höhe sinngemäss nach den Bestimmungen der Invaliden- und Waisenrente richten.
Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. BGE 138 V 409 E. 6.2). Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehend Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2).
Gemäss den vorliegenden Akten litt der Kläger bereits vor dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten an Rückenproblemen und war deswegen in ärztlicher Behandlung. Die Rückenproblematik hatte damals jedoch weder die Alltagsfunktionen noch die beruflichen Tätigkeiten beeinträchtigt, zumindest ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den Akten, noch wird dies von der Beklagten geltend gemacht. Folglich ist davon auszugehen, dass im Januar 2008 und damit während des Versicherungsschutzes durch die Beklagte erstmals eine Arbeitsunfähigkeit wegen des Rückenleidens auftrat und infolgedessen grundsätzlich Versicherungsdeckung durch die Beklagte besteht, wenn das Rückenleiden zur Invalidität geführt hat. Auf die Anzeigepflichtverletzung beim Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens und deren Folgen ist an späterer Stelle einzugehen (vgl. nachfolgende Erwägung 6).
Zu prüfen ist nachfolgend das Vorliegen des sachlichen Konnexes zwischen der Ursache, welche zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Versicherungsdeckungszeit geführt hat, und derjenigen, welcher der Invalidität zugrunde liegt.
Die Arbeitsunfähigkeit im Januar 2008 ist auf ein Rückenleiden (chronisches thorakovertebrales und linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom) zurückzuführen. Das Rückenleiden sollte durch die am 16. April 2008 durchgeführte Operation (Foramendekompression L5/S1 beidseits, Resektion Bogen LWK 5 und Spondylodese L5/S1, vgl. IV-act. 19-17 ff.) behoben bzw. zumindest verbessert werden. Der Operation war nicht der erhoffte Erfolg beschieden, verbesserten sich doch die Schmerzen des Klägers nur während etwa drei Wochen. Wegen der Dislokation des linksseitigen Cages und der gelockerten Schrauben musste am 1. Oktober 2008 eine Revisionsoperation durchgeführt werden (vgl. IV-act. 15-6 ff.). Diese brachte jedoch auch nicht den erhofften Erfolg, berichteten doch die Ärzte über das Vorliegen eines chronischen Schmerzsyndroms und über Symptomausweitung (vgl. IV-act. 20 f.). Im Frühjahr 2009 wurden diagnostiziert neuropathische Schmerzen bei Arachnoiditis nach Spondylodese LWK 5/SWK 1 bei Spondylolisthesis vera April 2008 und ein Status nach Revisionsspondylodese am 1. Oktober 2008 wegen Dislokation der Intervertrebral-Cages und Lockerung der Schrauben (vgl. IV-act. 29-7 f.). Im Gutachten vom 4. August 2009 diagnostizierte Dr. L.___ ebenfalls ein Rückenleiden sowie eine sekundäre Schmerzchronifizierung mit Symptomausweitung (vgl. IV-act. 34). Im September 2010 erklärten Ärzte der Abteilung Neurochirurgie des Inselspitals Bern, als Ursache der Rückenschmerzen und der begleitenden intermittierenden, linksseitigen Ischialgien habe neuroradiologisch eine Spondylolisthesis LWK5/SWK1 bei Spondylolyse von LWK5 nachgewiesen werden können. Die Beinschmerzen liessen sich als Folge der Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes und foraminalen Einengungen der Nervenwurzeln erklären. Die linksseitigen Lumboischialgien hätten sich wegen der Cage-Dislokation und Lockerung des Spondylodesematerials entwickelt. Die linksseitigen ischialgiformen Reiz- und deutlichen sensomotorischen Ausfallsyndrome entsprechend dem Dermatom L5 führten die Klinikärzte auf eine mechanische Beeinträchtigung der Wurzel in Folge einer der beiden Operationen im Jahr 2008 zurück (IV-act. 70-4 ff.). Im Verlaufsgutachten vom 26. Februar 2013 diagnostizierte Dr. L.___ wie zuvor im Gutachten vom 4. August 2009 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links und neu eine postoperativ mögliche fokale Arachnoiditis mit pluriradikulärem vorwiegend sensiblem Ausfall links und neuropathischem Beinschmerz links. Die zusätzlich gestellte Diagnose einer zwischenzeitlich abgelaufenen postoperativen Arachnoiditis begründete der Arzt vor allem mit den Erkenntnissen, welche von der im Rahmen des Gutachtens durchgeführten neurologischen elektro-physiologischen Untersuchungen durch Dr. U.___ hätten gewonnen werden können.
Aus den Arztberichten ist ersichtlich, dass der trotz mehrerer Diagnosen im vorliegenden Verfahren als Gesamtheit zu betrachtende Schaden im unteren Rücken des Klägers stets die zentrale Ursache der Arbeitsfähigkeitseinschränkungen war. Die erhoffte Verbesserung durch die Operationen trat nicht - zumindest nicht nachhaltig - ein. Selbst in Berücksichtigung der Nuancen in den Diagnosestellungen (bspw. bezüglich des Vorliegens einer Arachnoiditis) ist im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der die Arbeitsunfähigkeit begründende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invalidität (Zusprache einer Invalidenrente ab 1. April 2011) zu Grunde liegt. Der sachliche Konnex ist somit erfüllt.
Im Weiteren ist das Vorliegen des zeitlichen Konnexes zwischen der Ursache, welche zur Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckungszeit geführt hat, und derjenigen, welcher der Invalidität zugrunde liegt, zu prüfen.
Der zeitliche Konnex ist rechtsprechungsgemäss gegeben, wenn bis zum Eintritt der Invalidität ohne wesentliche Unterbrechung (auch) in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20% bestand (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts vom 12. September 2016, 9C_370/2016, E. 3, vom 4. Juli 2013, 9C_98/2013, E. 4.1, und vom 28. Dezember 2012, 9C_536/2012, E. 3.2.2).
Die Beklagte erachtet den zeitlichen Konnex als unterbrochen, da der Kläger in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 1. März 2009 voll arbeitsfähig gewesen sei. Die Beklagte beruft sich offensichtlich auf das IV-Gutachten von Dr. L.___ vom 4. August 2009 (IV-act. 34) und ignoriert dabei das von ihm am 26. Februar 2013 erstellte Verlaufsgutachten, das auch eine Berichtigung des ersten Gutachtens enthält (G 1.11). So erklärte Dr. L.___ gestützt auf die neuen Aktenstücke und radiologischen Abklärungen, die klinische Untersuchung des Klägers am 22. August 2012 und die neurologische Untersuchung vom 25. Oktober 2012 durch Dr. Q.___, dass zusätzlich zu den im Gutachten vom 4. August 2009 gestellten Diagnosen eine zwischenzeitlich abgelaufene postoperative Arachnoiditis in Betracht gezogen werden müsse. In einer adaptierten Tätigkeit sei dem Kläger ein Arbeitspensum von mindestens 75% zumutbar (2 x 3 Stunden täglich mit einer längeren Pause). In Anbetracht der postulierten Arachnoiditis könne die 25%ige Arbeitsunfähigkeit als Folge der neuropathischen Schmerzkomponente in Korrektur der Beurteilung vom 4. August 2009 retrospektiv ab März 2009 angenommen werden.
Das Gutachten vom 26. Februar 2013, worauf die spätere Rentenzusprache der IV-Stelle gründet, wurde der Rückversicherung auf deren Verlangen am 21. März 2013 zugestellt (vgl. Sachverhalt A.m.). Da auch die weiteren Arztberichte von einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen und die Beklagte auch keine gegenteiligen Arztberichte vorlegte - obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätte, den Kläger vertrauensärztlich untersuchen zu lassen (vgl. Ziff. 3.6 lit. a Abs. 1 des Vorsorgereglements) -, hat sie den (Gegen-)Beweis für die Annahme einer zumindest 80% Arbeitsfähigkeit und somit den Nachweis des Unterbruchs des zeitlichen Konnexes nicht erbracht. Folglich ist auch vom Vorliegen des zeitlichen Konnexes zwischen dem Rückenleiden, welches zur Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckungszeit geführt hat, und demjenigen, welches der Invalidität zugrunde liegt, auszugehen.
Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle oder - im Beschwerdefall - des kantonalen Sozialversicherungsgerichts (Art. 57 ATSG) für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2).
Die Vorsorgeeinrichtung bzw. die sie vertretende Rückversicherung war nicht nur ins Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung einbezogen, sondern auch zum entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht TG beigeladen. So wurde der Beklagten auf deren Verlangen erstmals am 19. Januar 2009 Einsicht in die IV-Akten des Klägers gewährt (vgl. IV-act. 22 f.). Aufgrund des Vorbescheids vom 19. September 2013 (Zusprache einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46%) verlangte die Rückversicherung erneut Akteneinsicht (act. G 1.16) und machte daraufhin am 7. November 2013 einen Einwand geltend (act. G 1.17). Die Verfügungen vom 6. und 20. Mai 2014 (Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2011) wurden der Beklagten wie auch der Rückversicherung zugestellt (act. G 1.19, G 1.20, IV-act. 183-21 f.). Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren gewährte das Verwaltungsgericht TG der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit, sich zu den Eingaben des Klägers und der IV-Stelle TG zu äussern (act. G 1.21). In der Stellungnahme vom 3. September 2014 forderte die Beklagte die Aufhebung der Verfügungen vom 6. und 20. Mai 2014 und die Feststellung, dass zu keinem Zeitpunkt ein Rentenanspruch bestanden habe (act. G 1.22). Die vom Verwaltungsgericht TG angebotene Möglichkeit zum Klagerückzug nutzte der Kläger, woraufhin das Verfahren abgeschrieben wurde, was auch der Beklagten mitgeteilt wurde (act. G 1.25). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 informierte die IV-Stelle TG den Kläger über die geplante wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 6. und 20. Mai 2014 (vgl. act. G 1.26-3 ff.). Daraufhin verlangte die Rückversicherung am 5. Januar 2016 erneut Einsicht in die IV-Akten (vgl. IV-act. 218 f.). Gegen die Wiedererwägung der Verfügungen vom 29. Februar 2016 erhob der Kläger Beschwerde. Das Verwaltungsgericht TG räumte der Beklagten die Möglichkeit ein, eine Vernehmlassung einzureichen und sich am Verfahren zu beteiligen. Innert der angesetzten Frist liess sich die Beklagte jedoch nicht vernehmen (act. G 1.27-8 f.). Mit Entscheid vom 6. Juli 2016 hiess das Verwaltungsgericht TG die Beschwerde des Klägers gut und hob die angefochtene Verfügung der IV-Stelle TG vom 29. Februar 2016 auf. Der Entscheid wurde der Beklagten wiederum zur Kenntnis gebracht (act. G 1.27). Mit Verfügungen vom 4. Oktober und 15. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle TG dem Kläger die Wiederaufnahme der Auszahlung der Viertels-Invalidenrente und der beiden Viertels-Kinderrenten ab dem 1. Mai 2016 mit. Die Verfügungen, welche auch der Beklagten und der Rückversicherung zugestellt wurden, erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (act. G 1.28, G 1.29).
Da die Beklagte stets in die invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sowie in die Beschwerdeverfahren einbezogen war, besteht für sie eine grundsätzliche Bindungswirkung an die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe (basierend auf einem IV-Grad von 46% Zusprache einer Viertelsrente) und den Rentenbeginn (ab 1. April 2011) der Verfügungen vom 6. und 20. Mai 2014 sowie vom 4. Oktober und 15. Dezember 2016.
Vorliegend anerkannte die Beklagte am 11. Juli 2014 bei umfassender Aktenkenntnis vorbehaltlos den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge und richtete Rentenleistungen ab dem 1. April 2011 (bis 31. März 2016) aus (act. G 1.35, vgl. auch act. G 1.30, G 1.32). Dass diesem Entscheid ein wesentlicher Irrtum - bspw. hinsichtlich der grundsätzlichen Leistungspflicht oder des von der IV-Stelle TG ermittelten Invaliditätsgrades - zugrunde lag, wurde durch die Beklagte nicht belegt. Vielmehr erscheint der von der IV berechnete Invaliditätsgrad von 46% beim unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 97'293.46.- (per 2011) als korrekt. Plausibel ist dabei auch, dass das Invalideneinkommen basierend auf der Lohnstrukturerhebung, TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Ziff. 50-93, Männer, Anforderungsniveau 3 zu bemessen ist, was im Übrigen auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Urteil vom 14. Juli 2010 bestätigt hat. Auch die restlichen Faktoren, insbesondere die Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von lediglich 5%, die Aufrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit und die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, sind zutreffend ermittelt worden, sodass ein Invalideneinkommen von Fr. 52'250.56 resultiert (vgl. die detaillierte Berechnung in act. G 1.20-13). Auch ohne förmliche Bindung an die IV-Verfügung wäre somit ein Invaliditätsgrad von 46% ausgewiesen. Daraus ergibt sich gemäss Ziff. 6.2 Abs. 2 lit. d des Reglements ein Anspruch auf eine Viertelsrente (25%) sowie entsprechende Kinderrenten.
Gemäss Ziff. 3.6 lit. a des Vorsorgereglements müssen Versicherte beim Eintritt oder bei Leistungsverbesserungen auf Anfrage Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben. Im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht werden die Leistungen auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestansprüche herabgesetzt. Die Anzeigepflichtverletzung ist der versicherten Person innert dreier Monate seit Kenntnisnahme durch die B.___ anzuzeigen. Nach Ziff. 10.7 lit. c des Vorsorgereglements können Invaliditätsleistungen aufgrund eines Vorbehaltes oder einer Anzeigepflichtverletzung ausgeschlossen bzw. bis auf die gesetzlichen Mindestleistungen gekürzt werden. Tritt während der Vorbehaltsdauer der entsprechende Risikofall oder nach einer Anzeigepflichtverletzung ein Risikofall ein, werden bis zum Ablauf der Leistungsansprüche nur die BVG-Minimalleistungen erbracht. Nach Art. 10.7 lit. d des Vorsorgereglements besteht lediglich ein gesetzlicher Mindestanspruch auf Leistungen, falls beim Eintritt die Ursache einer Krankheit, die zur Invalidität oder zum Tod führte, bereits vorgelegen hat oder verschwiegen wurde.
Unbestrittenermassen litt der Kläger spätestens seit Mai 2007 an einem Rückenleiden und liess sich deswegen ärztlich behandeln (vgl. Sachverhalt A.h.: Gutachten von Dr. L.___ vom 4. August 2009). Obwohl durch das Rückenleiden damals weder das Alltagsleben noch die berufliche Tätigkeit beeinträchtigt waren, hätte der Kläger die Frage der Beklagten zum Gesundheitszustand "Waren Sie in den letzten zwei Jahren in ärztlicher Behandlung oder stehen Sie zurzeit unter ärztlicher Kontrolle?" mit "Ja" beantworten müssen. Dies hätte der Beklagten die Möglichkeit gegeben, weitere Abklärungen zu veranlassen und gegebenenfalls einen diesbezüglichen zeitlich begrenzten Leistungsvorbehalt anzubringen (vgl. Ziff. 3.6 lit. a Abs. 1 des Vorsorgereglements). Da eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt und die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 4. August 2008 mitteilte, dass sie gestützt auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihre Leistungen auf die BVG-Mindestleistungen reduziere (vgl. act. G 1.37), ist diese Leistungsbeschränkung vorliegend zulässig (vgl. Ziff. 3.6 lit. a Abs. 2 des Vorsorgereglements).
Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung von Leistungen. Enthalten die Vorsorgereglemente keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Da das Vorsorgereglement keine Bestimmung zu den Verzugszinsen enthält, ist wie vom Kläger beantragt von einem Verzugszins von 5% auszugehen. Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (vgl. BGE 119 V 133 E. 4), wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 29. März 2017 Klage erhoben. Somit schuldet ihm die Beklagte auf den ausstehenden Rentenleistungen seit 29. März 2017 auch einen Verzugszins von 5%.
Im Weiteren verlangt der Kläger die beitragsfreie Weiterführung der Risiko- und Altersvorsorge (act. G 1). Nach Ziff. 6.4 des Vorsorgereglements haben erwerbsunfähige Versicherte sowie Bezüger von Invalidenrenten nach Ablauf der im Vorsorgeplan vereinbarten Wartefrist Anspruch auf eine beitragsfreie Weiterführung der Risiko- und Altersvorsorge. Folglich hat der Kläger gegenüber der Beklagten (weiterhin) Anspruch auf eine beitragsfreie Weiterführung der Risiko- und Altersvorsorge entsprechend der beim IV-Grad von 46% zuzusprechenden Viertels-Invalidenrente.
Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beklagte zu überweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem obsiegenden Kläger in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten zu erstatten. Das Honorar beträgt nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf vorgenannte Bestimmung regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.- und Fr. 4'500.- zu. Vorliegend ist bei doppeltem Schriftenwechsel insgesamt von einem durchschnittlichen Aufwand auszugehen, weshalb das Honorar auf Fr. 3‘500.- festzusetzen ist. Ausgangsgemäss hat die Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP