Separate assessment of inspection costs only above contractual penalty

BO.2012.73Übriges Gericht26.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court held that, under Art. 6.5 aveGAV, inspection costs can be charged separately only if and to the extent that they exceed the contractual penalty. The clause must be read in harmony with Art. 3(2)(c) AVEG, which requires penalties under an allgemeinverbindlich erklärt agreement to serve primarily to cover inspection costs. Because the claimed inspection costs were already covered by the contractual penalty, no separate award was made.

Omnilex-Regeste

Art. 6.5 aveGAV; Art. 3 Abs. 2 lit. c AVEG: Kontrollkosten können im Rahmen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages nicht ohne Weiteres neben der Konventionalstrafe separat auferlegt werden. Die Wendung, die Kosten könnten dem fehlbaren Arbeitgeber oder Arbeitnehmer 'mit der Konventionalstrafe' auferlegt werden, ist dahin auszulegen, dass die Konventionalstrafe primär der Deckung der Kontrollkosten dient. Eine selbständige Geltendmachung ist nur zulässig, soweit die ausgewiesenen Kontrollkosten die Konventionalstrafe übersteigen; ein darüber hinausgehender Anspruch setzt einen ungedeckten Mehrbetrag voraus.

Gesamter Gesetzestext

Erwägungen (Auszug)

III.8. Hinsichtlich der eingeklagten Kontrollkosten vertritt die Beklagte den Standpunkt, solche könnten nur dann separat auferlegt werden, wenn und soweit sie die Konventionalstrafe übersteigen.

Die Kläger stützen sich in diesem Zusammenhang auf Art. 6.5 des allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe (nachfolgend: aveGAV), wonach die Regionale Paritätische Berufskommission und die Zentrale Paritätische Berufskommission dann, wenn eine Kontrolle die Verletzung von gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen ergab, dem fehlbaren Arbeitgeber oder Arbeitnehmer "mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten … auferlegen" können. Diese Formulierung scheint zwar auf den ersten Blick die separate Erhebung aller Kontrollkosten zuzulassen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich indes, dass die Bestimmung im Sinne der Beklagten auszulegen ist: So fragt sich zunächst schon, warum Art. 6.5 aveGAV überhaupt Bezug auf die Konventionalstrafe nimmt und sich nicht – wie Art. 6.6 aveGAV zu den Verfahrenskosten – auf die Wendung beschränkt, dem fehlbaren Arbeitgeber oder Arbeitnehmer könnten die Kontrollkosten auferlegt werden. Es fällt weiter auf, dass in Art. 6.5 aveGAV nicht etwa davon die Rede ist, die Kontrollkosten könnten neben der oder zusätzlich zur Konventionalstrafe erhoben werden, was ohne Zweifel für die Auslegung der Kläger sprechen würde. Stattdessen wird statuiert, die Kontrollkosten könnten "mit" der Konventionalstrafe auferlegt werden, was eine Interpretation im Sinne der Kläger zwar nicht vollständig ausschliesst, aber doch eher für die Auslegung der Beklagten spricht, wonach die Kontrollkosten soweit möglich aus der Konventionalstrafe zu decken sind respektive Letztere in erster Linie zur Deckung der Kontrollkosten heranzuziehen ist. Dies entspricht auch dem Umstand, dass Art. 6.5 aveGAV allgemeinverbindlich erklärt wurde und – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – Art. 3 Abs. 2 AVEG unter anderem statuiert, dass "Bestimmungen über Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen" nur dann allgemeinverbindlich erklärt werden dürfen, "wenn die Konventionalstrafen zur Deckung der Kontrollkosten bestimmt sind und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, verwendet werden" (lit. c). Art. 6.5 aveGAV ist daher in Übereinstimmung mit der Beklagten dahin zu verstehen, dass Kontrollkosten nur separat geltend gemacht werden können, wenn und soweit sie die Konventionalstrafe übersteigen. Hier sind die eingeklagten Kontrollkosten von der Konventionalstrafe abgedeckt, weshalb sie den Klägern weder ganz noch teilweise separat zuzusprechen sind.

Schlagwörter

collective labor agreementinspection costscontractual penaltyinterpretationcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether inspection costs under Art. 6.5 aveGAV may be charged separately from the contractual penalty in full or only insofar as they exceed the penalty.

Extrahierter Entscheid

Inspection costs may be claimed separately only if and to the extent that they exceed the contractual penalty; here they were covered by the penalty and therefore cannot be awarded separately.

Extrahierte Begründung

Art. 6.5 aveGAV speaks of awarding inspection costs 'with' the contractual penalty, which, read in light of Art. 3(2)(c) AVEG, means the penalty is primarily to cover inspection costs. Separate recovery is therefore limited to any excess over the penalty.

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