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BF.2010.54/2 ΓÇó Child may seek modification despite social advance payment
BF.2010.54/2Übriges Gericht06.10.2011Confirmed
The court held that public advance payment of child maintenance does not entirely extinguish the child’s own right to seek a modification of maintenance. Under the legal subrogation in Art. 289(2) ZGB, the public authority acquires the claim and transferable ancillary rights only within the scope of the support it actually provides or is willing to provide. For any shortfall, the child remains entitled to bring an action to establish or modify the maintenance obligation.
Art. 289 Abs. 2 ZGB; scope of legal subrogation after public advance payment of child maintenance; the transfer to the public authority includes the maintenance claim and transferable ancillary rights, notably the right to sue for modification, but only to the extent the authority actually provides or undertakes to provide support. For the unpaid or unassumed portion, the child retains standing to bring an action for determination or modification of the maintenance obligation (consid. 3).
Aus den Erwägungen:
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Kinder wegen der Bevorschussung das Recht verloren haben, eine Abänderung des Abänderungsurteils des damaligen Kreisgerichtes zu verlangen. Zwar fordert die Mutter die Kinderunterhaltsbeiträge in eigenem Namen, dies geschieht jedoch aufgrund einer Prozessstandschaft. Dabei handelt es sich um die Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N 13, BGE 129 III 55).
Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Diese Legalzession zugunsten des Gemeinwesens bewirkt den Übergang der geleisteten Unterhaltsforderungen samt den Nebenrechten. Mit Nebenrechten sind nicht die Rechte höchstpersönlicher Natur gemeint, sondern nur Rechte, die als solche abtretungsfähig und nicht an die Person des Berechtigten gebunden sind. Dazu zählen die Rechte, die Unterhaltsklage zu erheben, die Abänderung des Unterhaltsbeitrags, die Anweisungen an den Schuldner und die Sicherstellung zu verlangen (BGE 137 III 193, E. 3.3). Der Rechtsübergang umfasst demnach mehr als die einzelne, periodisch fällig werdende Unterhaltsforderung, die das Gemeinwesen anstelle des Unterhaltsschuldners beglichen hat (BGE 137 III 193, E. 3.8). Dieser Übergang gewissermassen des Stammrechts auf Unterhalt auf das Gemeinwesen führt jedoch nicht dazu, dass das Kind jegliche Ansprüche verliert. Der Übergang findet vielmehr lediglich in dem Umfang statt, in dem das Gemeinwesen tatsächlich für den Unterhalt aufkommt bzw. aufzukommen bereit ist. Soweit dies nicht der Fall ist, sei es, weil das Gemeinwesen den Unterhalt nur teilweise bevorschusst, sei es, weil das Gemeinwesen einen geringeren Unterhalt geltend macht bzw. geltend machen will, als sich das Kind vorstellt, muss es Letzterem unbenommen bleiben, seinerseits auf Feststellung oder Abänderung der Unterhaltspflicht zu klagen.