Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge erfolgt praxisgemäss nach der 5-Punkteklausel. Danach ist festzuhalten, dass sämtliche Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per März 2010 von 103,8 Punkten (Basis Dezember 2005) beruhen. Verändert sich der Index gegenüber dem ursprünglichen Indexstand um 5 % oder mehr, werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechendem Umfang auf den Beginn des Folgemonats angepasst, es sei denn, der Unterhaltspflichtige beweise, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat.