Die Abänderung des Scheidungsurteils dient dazu, die Prognose im Scheidungsurteil über die künftige Gestaltung der Verhältnisse zu korrigieren und an die wirklichen Gegebenheiten anzupassen (Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., 294). Voraussetzung der Abänderung ist eine erhebliche und dauerhafte Veränderung, welcher nicht bereits im Scheidungsurteil Rechnung getragen wurde (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 286 ZGB, N 5 ff.). Hier lebt das Kind seit fünf Jahren beim Vater. Die elterliche Sorge liegt aber immer noch bei der Mutter. Die gelebte Realität des faktischen Aufenthalts beim Vater widerspricht also schon lange der Regelung des Sorgerechts. Vergleichbar mit dem früheren Scheidungsgrund der Zerrüttung, bei dem täglich neue Elemente der Zerrüttung hinzutreten (BernerKomm/Bühler/Spühler, Einleitung N 117; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 147) und Zustände sich verschärfen konnten (Walder, 276), vertieft sich die Beziehung von Kind und Vater hier mit jedem Tag (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 586 f.) und erfordern die für das Kindeswohl wichtigen Umstände immer deutlicher die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater. Bei einem solchen Dauersachverhalt ändert sich der Lebenssachverhalt unaufhörlich und es wird deshalb ein Abänderungsgrund fortwährend neu geschaffen. Dieser kann jederzeit mit einer neuen Klage vorgebracht werden. Die Abänderungsklage beim Kreisgericht ist also zuzulassen, und zwar ganz unabhängig davon, ob dem früheren Abschreibungsbeschluss materielle Rechtskraft zukommt oder nicht. Es scheint offensichtlich, dass man die Belange des Kindes klären muss und nicht auf Dauer eine rechtliche Regelung bestehen lassen kann, welche seinen tatsächlichen Lebensumständen nicht mehr entspricht.