Sachverhalt:
Bei der Scheidung lebten beide Eheleute von einer IV-Rente. Der Ehemann bezog ausserdem eine Rente aus beruflicher Vorsorge. Das Gericht nahm an, diese Rente verändere sich mit der Pensionierung des Ehemanns nicht und sprach der Ehefrau daher unbefristeten, nachehelichen Unterhalt zu. Mit Erreichen des AHV-Alters wurde die Rente des Ehemanns aber empfindlich gekürzt. Er ersuchte deshalb darum, den nachehelichen Unterhalt aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
Nach der Grundregel soll das bisherige Verhältnis zwischen dem Einkommen des Schuldners und dem Unterhaltsbeitrag möglichst beibehalten werden, die Kürzung des Unterhalts also proportional erfolgen (BGE 108 II 30, 33; BGer, Nr. 5C.197/2003, E. 4.3; BaslerKomm/Spycher/Gloor, Art. 129 ZGB, N 12; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 286 ZGB, N 6). Dabei ist aber in jedem Fall das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen zu respektieren (BGE 123 III 1, 4; BGer 5A_292/2009, E. 2.2; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 129 ZGB, N 25). Der Unterhaltspflichtige darf ausserdem eine gleichwertige Lebensweise führen wie die Unterhaltsberechtigte (BGE 129 III 7 = Pra 2003 Nr. 85, E. 3.1 m.w.H.). Da die Ehefrau eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht und der Ehemann von Altersrenten lebt, bedeutet diese Gleichbehandlung, dass der Grundbetrag im Bedarf des Ehemanns den Lebenskosten nach den Ergänzungsleistungen zu entsprechen hat, mithin Fr. 1'560.– beträgt.