Reduction of post-divorce maintenance after retirement

BF.2009.11Übriges Gericht18.08.2009Partially Granted

Zusammenfassung

The husband sought to end his post-divorce maintenance obligation after retirement because his pension was markedly reduced. The court held that retirement does not in itself justify complete termination of maintenance. Instead, the prior income-to-maintenance ratio should generally be preserved through a proportional reduction, while respecting the debtor's subsistence minimum and comparable standards of living between former spouses. As the wife lived on an IV pension and supplementary benefits, the husband's basic needs had to be set by reference to supplementary-benefit living costs.

Regest

Art. 129 ZGB; Art. 286 ZGB: Änderung bzw. Herabsetzung nachehelichen Unterhalts nach Pensionierung des Pflichtigen; die bisherige Relation zwischen Einkommen und Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich möglichst zu wahren, sodass die Anpassung proportional zu erfolgen hat. Vorbehalten bleibt stets die Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen. Zudem ist die Gleichbehandlung der geschiedenen Ehegatten zu beachten, indem der Pflichtige eine den Verhältnissen der berechtigten Person entsprechende Lebensführung beanspruchen darf. Bei Bezug von IV-Rente und Ergänzungsleistungen durch die berechtigte Person sind daher die Grundbedürfnisse des Pflichtigen nach Massgabe der für die Ergänzungsleistungen massgebenden Lebenshaltungskosten zu bemessen (E. 4).

Gesamter Gesetzestext

Sachverhalt:

Bei der Scheidung lebten beide Eheleute von einer IV-Rente. Der Ehemann bezog ausserdem eine Rente aus beruflicher Vorsorge. Das Gericht nahm an, diese Rente verändere sich mit der Pensionierung des Ehemanns nicht und sprach der Ehefrau daher unbefristeten, nachehelichen Unterhalt zu. Mit Erreichen des AHV-Alters wurde die Rente des Ehemanns aber empfindlich gekürzt. Er ersuchte deshalb darum, den nachehelichen Unterhalt aufzuheben.

Aus den Erwägungen:

Nach der Grundregel soll das bisherige Verhältnis zwischen dem Einkommen des Schuldners und dem Unterhaltsbeitrag möglichst beibehalten werden, die Kürzung des Unterhalts also proportional erfolgen (BGE 108 II 30, 33; BGer, Nr. 5C.197/2003, E. 4.3; BaslerKomm/Spycher/Gloor, Art. 129 ZGB, N 12; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 286 ZGB, N 6). Dabei ist aber in jedem Fall das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen zu respektieren (BGE 123 III 1, 4; BGer 5A_292/2009, E. 2.2; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 129 ZGB, N 25). Der Unterhaltspflichtige darf ausserdem eine gleichwertige Lebensweise führen wie die Unterhaltsberechtigte (BGE 129 III 7 = Pra 2003 Nr. 85, E. 3.1 m.w.H.). Da die Ehefrau eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht und der Ehemann von Altersrenten lebt, bedeutet diese Gleichbehandlung, dass der Grundbetrag im Bedarf des Ehemanns den Lebenskosten nach den Ergänzungsleistungen zu entsprechen hat, mithin Fr. 1'560.– beträgt.

Schlagwörter

post-divorce maintenanceretirementproportional reductionsubsistence minimumsupplementary benefitsequal living standard