Erwägungen
b) Am 15. April 2014 stellte die Gläubigerin in der gegen die Schuldnerin gerichteten, eingangs erwähnten Betreibung Nr. YYY des Betreibungsamtes C vom 4. Februar 2014 nach Zustellung der Konkursandrohung vom 26. Februar 2014 beim Kreisgericht erneut ein Begehren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses. Der Einzelrichter der 1. Abteilung wies das Gesuch mit Entscheid vom 6. Mai 2014 wiederum ohne Einholung einer Vernehmlassung der Schuldnerin mangels einer ausreichenden Begründung ab, wobei er die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 der Gläubigerin auferlegte, unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 900.00 und Rückerstattung des Restbetrages von Fr. 400.00.
c) Gegen den Entscheid vom 6. Mai 2014 erhob die Gläubigerin am 12. Mai 2014 rechtzeitig Beschwerde mit dem Begehren um Erlass, eventualiter um Reduktion der Entscheidgebühr auf Fr. 200.00. Auf die Begründung dieses Begehrens, die Erwägungen der Vorinstanz und die Akten ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.
a) Gemäss Antrag – Erlass, eventualiter Reduktion der Entscheidgebühr – stehen ausschliesslich die Gerichtskosten zur Diskussion. Auf die Begründung der Beschwerde, welche auch auf die Abweisung des Begehrens um Aufnahme eines Güterverzeichnisses Bezug nimmt, ist daher nur insoweit einzugehen, als sie den beantragten Erlass bzw. die Reduktion der Entscheidgebühr rechtfertigen könnte.
b) Die Vorinstanz hielt dafür, dass gemäss Art. 162 SchKG auf Verlangen des Gläubigers die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen sei, wenn es zur Sicherung des Gläubigers geboten erscheine, dass die Gläubigerin zur Begründung ihres Begehrens lediglich auf ein in der Zwischenzeit allerdings erledigtes weiteres Konkursverfahren verweise und dass diese Begründung wie schon im früheren Verfahren, in dem die Gläubigerin ein nahezu gleich lautendes Begehren gestellt habe, wiederum nicht zu genügen vermöge, weshalb das Begehren erneut ohne Weiteres abzuweisen sei. Diesen Erwägungen hält die Gläubigerin in ihrer Beschwerde entgegen, die Vorinstanz habe in der Konkursandrohung zwar auf Art. 162 SchKG hingewiesen, es aber unterlassen, die Kriterien für die Anordnung eines Güterverzeichnisses zu nennen. Sie, die Gläubigerin, rüge daher "die Fragepflicht und die Editionspflicht" der Vorinstanz; deren Verhalten sei "Rechtsmissbrauch, Schikaniererei, Verstoss gegen Treu und Glauben, Verletzung des Rechtlichen Gehörs, ungerechte Behandlung des Recht suchenden Laien", und es liege "insgesamt (…) ein unfaires Verhalten" vor.
aa) Die Argumentation der Gläubigerin ist vorab insofern falsch, als die Konkursandrohung nicht vom Kreisgericht, sondern vom Betreibungsamt erlassen wird. Die Begründung ist aber auch in der Sache nicht stichhaltig: Der Gläubigerin war spätestens seit Zustellung des ersten Entscheids vom 20. Februar 2014 bekannt, dass sie das Begehren um Anordnung eines Güterverzeichnisses würde begründen müssen, da eine solche Anordnung ein Sicherungsbedürfnis voraussetze. Trotz dieser Kenntnis beschränkte sie sich auf den blossen Hinweis auf ein zweites Konkursverfahren, ohne auch nur ansatzweise darzutun, inwiefern diese Parallelverfahren ein Sicherungsbedürfnis i.S.v. Art. 162 SchKG glaubhaft erscheinen lasse. Die Gläubigerin anerkennt diesen Mangel ihres Begehrens denn auch insofern, als sie die Verweigerung der Anordnung eines Güterverzeichnisses nicht angefochten hat. Zuzugestehen ist ihr im Übrigen, dass gemäss der Lehre die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auch in den Fällen ungenügend substantiierter tatsächlicher Vorbringen zur Anwendung gelangen kann (vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 56 N 28 ff.). Abgesehen davon, dass dabei aber im Hinblick auf die gerichtliche Unparteilichkeit bzw. Neutralität (vgl. zu diesem Spannungsverhältnis Sutter-Somm/von Arx, ZPO Komm., Art. 56 N 15) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt ist, bestand hier für die Vorinstanz deshalb kein Anlass zu Substantiierungshinweisen, weil von der Gläubigerin nach der Abweisung eines identischen Begehrens im Februar 2014 auch als nicht vertretene Partei hätte erwartet werden dürfen, dass sie sich um die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Sicherungsbedürfnisses kümmern würde.
Ein Erlass der Gerichtskosten aus den von der Gläubigerin genannten Gründen entfällt demnach ebenso wie eine Reduktion.
bb) Zu reduzieren ist die Entscheidgebühr aber aus einem anderen Grund: Gemäss Art. 53 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) beträgt die vom Konkursgericht zu erhebende Gebühr für vorsorgliche Anordnungen Fr. 40.00 bis Fr. 200.00. Zu den vorsorglichen Anordnungen im Sinn dieser Bestimmung gehört auch die Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Eugster, N 1 zu Art. 53 GebV SchKG). Da im Übrigen die Ansätze der Gebührenverordnung trotz Art. 96 ZPO – danach setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest – nach wie vor gelten (vgl. BGE 139 III 195 E. 4.2), bedeutet dies, dass für die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 500.00 die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt und die Entscheidgebühr, dem Eventualbegehren der Gläubigerin entsprechend, auf Fr. 200.00 zu reduzieren ist.