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St.Galler Gerichte
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Fall-Nr.: BE.2022.44-EZZ1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.02.2024 Entscheiddatum: 04.07.2023
Art. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. f, Art. 107 Abs. 2 und Art. 116 ZPO. Ist ein Beschwerde-verfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig und kann die Gegenpartei nicht als unterliegend betrachtet werden, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung stützen ließe (vgl. Art. 116 ZPO; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 4. Juli 2023, BE.2022.44-EZZ1).
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Kanton St.Gallen Gerichte
G
Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht
| Geschäftsnummer | BE.2022.44-EZZ1 (ZV.2022.3-[...]) |
|---|---|
| Verfahrens-beteiligte | A.___, |
| versuchen von Rechtsanwalt C.___, | |
| gegen | |
| B.___, | |
| versuchen von Rechtsanwalt D.___, | |
| Gegenstand | Kostenbeschwerde (Vollstreckung) |
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
BERUNS
2.a) Gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2022 erhob die Gesuchstellerin am 22. Dezember 2022 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (B/1):
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter des Staats.
b) In der Folge nahm der erstinstanzliche Einzelrichter Stellung zur Kostenbeschwerde und erklärte, es sei zutreffend, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 geleistet habe. Im Zuge der Entscheidfällung sei dies versehentlich unberücksichtigt geblieben. Eine Berichtigung gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO sei geprüft worden, erscheine jedoch bei der vorliegenden Ausgangslage als ausgeschlossen (B/4).
c) Mit der Beschwerdeantwort beantragt der Gesuchsgegner Folgendes:
Die Kostenbeschwerde sei in der Hauptsache (Korrektur von Ziff. 2 b des Dispositivs der Vorinstanz) gutzuheissen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Nachdem (zu Recht) nicht umstritten ist, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den von dieser im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Gerichtskostenvorschuss
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BESERI FÜR BEDENINS
von Fr. 1'100.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO) und diesbezüglich denn auch übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen, ist die fragliche Dispositiv-Ziff. 2 b des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Der Klarheit halber ist ausserdem die Verrechnung des Kostenvorschusses mit den Gerichtskosten festzuhalten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
a) Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Das Gericht kann die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
b) Nachdem das Beschwerdeverfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig war und ausserdem der Gesuchsgegner nicht als unterliegend betrachtet werden kann, da er sich dem Beschwerdebegehren der Gesuchstellerin nicht widersetzte, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen.
Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO mit Blick auf den insofern klaren Wortlaut ("Gerichtskosten", "frais judiciaires"; "spese processuali") keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 107 N 11). Dass ein Tatbestand vorliegen würde, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (beispielsweise, weil es sich um ein Einparteienverfahren handelt und die Vorinstanz als Gegenpartei zu betrachten wäre), ist weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung vorliegend stützen ließe (vgl. Art. 116 ZPO). Aufgrund der konkreten Umstände (übereinstimmende Anträge, geringer Aufwand) erscheint es angebracht, dass in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jede Partei ihre Kosten selbst trägt.
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B
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'100.00 wird verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'100.00 zu ersetzen.
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