Erwägungen (Auszug)
I.
b) Die Schlichtungsverhandlung fand am 28. September 2016 statt, wo die Parteien einen (handgeschriebenen) Vergleich unterzeichneten. Dieser Vergleich enthält keine ausdrückliche Regelung betreffend die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Der Vermittler übernahm den Vergleich lediglich sinngemäss in das "Verhandlungsprotokoll/Einigung" vom 3. Oktober 2016 und ergänzte dieses mit der Feststellung, der Kläger habe die Vermittlungskosten von Fr. 200.00 bezahlt. Dieses Verhandlungsprotokoll ging den Parteien zu.
c) Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 wandte sich der Gesuchsteller unter Nachweis der erfolgten Zahlung der Fr. 200.00 wieder an das Kreisgericht mit der Bitte um Prüfung des bereits am 4. September 2016 gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und gegebenenfalls um Rückerstattung des bereits geleisteten Kostenvorschusses. Mit "Entscheid" vom 11. Oktober 2016 schrieb die zuständige Kreisrichterin das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab, ohne Gerichtskosten zu erheben. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die Vermittlungskosten bereits bezahlt habe, bereits geleistete Zahlungen nicht zurückerstattet und nach definitiver Erledigung der Streitsache keine weiteren Kosten anfallen würden, weshalb das Gesuch gegenstandlos sei. Aus der Begründung ergibt sich zudem, dass die Vorinstanz auch das Vorliegen der Mittellosigkeit verneint und damit das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege implizit abgewiesen hat.
[…]
III.
1. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie sein vom Vermittler umgehend weitergeleitetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht rechtzeitig behandelt habe und auch auf ein weiteres Schreiben seinerseits vor der Schlichtungsverhandlung nicht reagiert worden sei. Damit sei es für ihn zu einer äusserst ungünstigen Verhandlung vor dem Vermittleramt gekommen, da er sich trotz seiner Behinderung selber und ohne jeglichen rechtlichen Beistand habe vertreten müssen.
b) Dazu ist festzuhalten, dass der Begleitbrief des vom Gesuchsteller persönlich an die Schlichtungsbehörde gesandten Schlichtungsgesuchs zwar auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (es ging um das ausgefüllte Formular zu den finanziellen Verhältnissen samt Beilagen) verwiesen hat unter Hinweis auf die knappen finanziellen Verhältnisse als IV-Rentner. Das Schlichtungsgesuch war korrekt ausgefüllt und enthielt ein korrekt formuliertes Rechtsbegehren. Die Streitsumme belief sich auf lediglich Fr. 695.00. Mit keinem Wort wurde im Gesuch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes bereits für das Schlichtungsverfahren beantragt, geschweige denn die Notwendigkeit (besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art, Rechtsvertretung der Gegenpartei) dazu begründet und eine bestimmte Person als gewünschter Rechtsbeistand genannt. Unter den gegebenen Umständen hatte weder der Vermittler noch die Vorinstanz Anlass, davon auszugehen, dass das Begehren auch die Rechtsverbeiständung umfassen sollte. Es stellt deshalb auch keine Gehörsverletzung dar, wenn die Vorinstanz das gestellte Begehren ausschliesslich auf die finanziellen Verhältnisse bezogen hat.
c) Weiter ist es nicht ausgeschlossen, ein Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort zu behandeln; dies darf aber letztlich dem Gesuchsteller keinen Nachteil bringen, und bei der Beurteilung ist der massgebende Zeitpunkt der Gesuchstellung zu berücksichtigen. Hier war jedoch das Vorgehen der Vorinstanz, mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zuzuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt kein Kostenvorschuss einverlangt wurde, nicht zulässig (vgl. dazu BGE 138 III 163 E. 4.2, wonach ein Gericht von einem Gesuchsteller nicht die Leistung eines Kostenvorschusses verlangen darf, solange es nicht über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat). Unter den gegebenen Umständen hat dies zur Folge, dass eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass bereits geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten seien (so grundsätzlich Richtlinien des Kantonsgerichts vom Mai 2011 zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess […] Ziff. 5.2. Abs. 1, nachfolgend Richtlinien ), da vorliegend das Gesuch ganz am Anfang eingereicht wurde und die Vorladung des Vermittlers den Kläger trotzdem in hervorgehobener Schrift zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.00 innert 10 Tagen aufforderte. Offensichtlich wurde diese Aufforderung vor der Bezahlung durch den Gesuchsteller von keiner Seite zurückgenommen. Daher wäre im vorliegenden Fall – sollte die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu bejahen sein (dazu nachfolgend 2.) – ausnahmsweise eine Rückerstattung vorzunehmen. Das rechtzeitig gestellte Gesuch hätte unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht ohne Prüfung der Mittellosigkeit – die immerhin in der Begründung der Vorinstanz enthalten ist – wegen Gegenstandslosigkeit (so das Dispositiv) abgeschrieben werden dürfen.
[…]
2. a) Damit ist noch zu prüfen, ob die Vorinstanz die Mittellosigkeit zu Recht verneint hat.
[…]
b) […]
Stellt man auf die Angaben im (bzw. in den) vom Gesuchsteller eingereichten Formular(en) ab, betrüge sein Einkommen tatsächlich Fr. 5'060.00. Aus den eingereichten Unterlagen wird allerdings ersichtlich, dass davon Fr. 1'175.00 (Fr. 14'100 ÷ 12) von der AHV/IV als Hilflosenentschädigung ausgerichtet werden. Die Hilflosenentschädigung der IV soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige Lebensführung ermöglichen und Kosten decken, die durch benötigte Hilfe Dritter für alltägliche Lebensverrichtungen und die Pflege sozialer Kontakte anfallen. Solche Leistungen, welche nicht Ersatz einer Erwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine Einbusse in Persönlichkeitsgütern ausgleichen, sind bei der Ermittlung des für die Mittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Meichssner, a.a.O., S. 82; BK-Bühler, N 97a zu Art. 117 ZPO; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 29). Demzufolge – und da die übrigen Einkünfte, insbesondere auch die Ergänzungsleistungen der AHV/IV anzurechnen sind (vgl. E. III.2.a) – verfügt der Gesuchsteller über ein anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 3'885.00 (Fr. 5'060.00 – Fr. 1'175.00).
[…]
Somit steht dem anrechenbaren monatlichen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 3'885.00 ein massgebender monatlicher Bedarf von Fr.3'556.00 gegenüber, woraus ein Einkommensüberschuss von Fr. 329.00 resultiert. Der Gesuchsteller sollte daher in der Lage sein, die Vermittlungskosten von Fr. 200.00 zu bezahlen, weshalb ihm die Fr. 200.00 wegen fehlender Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO nicht zurückzuerstatten sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt V ist demnach abzuweisen. […]