Protocol requirements in conciliation decision proceedings

BE.2012.48Übriges Gericht26.09.2012Confirmed

Zusammenfassung

The court explains that if, in a civil monetary dispute up to CHF 2,000, the claimant requests a decision after failed conciliation, the conciliation stage ends and a decision proceeding begins under the simplified rules. In that phase, the parties’ right to be heard and to receive a reasoned decision applies. The court further holds that a hearing protocol is necessary from the outset of the decision phase so that appellate review can assess the submissions and evidence offered; however, statements made only for settlement purposes and later withdrawn remain outside the protocol because of the confidentiality of conciliation.

Regest

Art. 212 ZPO, Art. 205 ZPO; Übergang vom Schlichtungs- zum Entscheidverfahren und Protokollierungspflichten: Wird in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 2'000.– auf Antrag der klagenden Partei nach gescheitertem Einigungsversuch ein Entscheid der Schlichtungsbehörde getroffen, endet das Schlichtungsverfahren und es beginnt ein Entscheidverfahren, auf das die Regeln des vereinfachten Verfahrens sinngemäss Anwendung finden; daneben gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und die Gehörsansprüche. Im Entscheidverfahren ist ab Verhandlungsbeginn ein Verhandlungsprotokoll unerlässlich, damit die Rechtsmittelinstanz die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel überprüfen kann. Vom Protokollierungsgebot ausgenommen bleiben Aussagen, die ausschliesslich im Hinblick auf eine gütliche Einigung gemacht und nach Scheitern der Vergleichsbemühungen nicht mehr aufrechterhalten werden.

Gesamter Gesetzestext

Erwägungen

III.

2.    Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Zustimmung der Schlichtungsbehörde, nach gescheitertem Versuch einer gütlichen Einigung einen Entscheid zu treffen, schliesst das Schlichtungsverfahren ab. Es beginnt das Entscheidverfahren; die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) sind sachgemäss anwendbar (Handbuch N 247; Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212 N 8). Sodann sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgarantien (Art. 52 ff. ZPO) zu beachten. Dazu gehört u.a. der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO), der diesen unter anderem das Recht auf Entscheidbegründung einräumt (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N.4.63).

a)    Im Schlichtungsverfahren darf nur ein sogenanntes Verfahrensprotokoll über Ort und Zeit der Verhandlung, die Zusammensetzung der Behörde, die auf Seite der Parteien Anwesenden und die Rechtsbegehren geführt und dürfen die Aussagen der Parteien nicht protokolliert werden, um die Vertraulichkeit zu wahren und damit eine Einigung zu begünstigen (Art. 205 Abs. 1 ZPO; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., Art. 205 N 1). Vorbehalten bleibt allerdings die Verwendung von Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlags oder eines Entscheides der Schlichtungsbehörde (Art. 205 Abs. 2 ZPO). Wegen der Anfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens im Gegenteil sogar unerlässlich. Denn die Beschwerdeinstanz ist darauf angewiesen zu wissen, welche Tatsachen und Beweismittel die Parteien an der im Entscheidverfahren durchgeführten Verhandlung vorgebracht und beantragt haben, damit sie die Beschwerde beurteilen und vorab feststellen kann, ob im Beschwerdeverfahren allenfalls unzulässigerweise neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingebracht wurden (vgl. Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 205 N 6; Püntener, Das mietrechtliche Schlichtungsverfahren in der Zivilprozessordnung, mp 4/2011, S. 243 ff., N 6.4 sowie Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. August 2011, in: ZR 110 [2011] Nr. 68 E. 2; Art. 326 ZPO; zum Verhandlungsprotokoll im Allgemeinen vgl. auch Ziff. II/2 der Richtlinien des Kantonsgerichts zur Protokollierung im Zivilprozess vom 9. Dezember 2010).

b)    Mit dem Vorbehalt von Art. 205 Abs. 2 ZPO besteht notgedrungen insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens, als die Schlichtungsbehörde mit Hinblick auf ein allfälliges Entscheidverfahren aus prozessökonomischen Gründen (d.h. um unnötige Wiederholungen zu vermeiden) zwecks Verwendung im später zu erstellenden Verfahrensprotokoll bereits während der Schlichtungsverhandlung Notizen von – für eine gehörige Begründung eines Entscheides potentiell wesentlichen – Ausführungen der Parteien machen darf (BSK ZPO-Infanger, Art. 205 N 8; Püntener, a.a.O., N 5.3).

Diese Ausführungen hat die Schlichtungsbehörde in jedem Fall zu Beginn der Verhandlung zusammenzufassen und dann – soweit die Parteien diese bestätigen können und damit einverstanden sind – samt allfälliger Ergänzung mit weiteren Ausführungen und Beweisanträgen zu protokollieren. Nicht protokolliert werden dürfen dagegen insbesondere Einlassungen und Zugeständnisse, welche eine Partei mit Hinblick auf eine gütliche Einigung zwar gemacht hat, nach Scheitern der Vergleichsbemühungen aber nicht mehr gelten lassen will.

Schlagwörter

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