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BE.2011.42 ΓÇó Appeal inadmissible because decision was not properly served
BE.2011.42Übriges Gericht17.10.2011Inadmissible
The mediator had ordered A to pay B-AG CHF 650 plus interest and had lifted the objection, while awarding mediation costs. The dispositive part was communicated on a form, but without any notice that a written reasoned decision could be requested within ten days and that failure to do so would count as waiver. A appealed only on the cost issue. The single judge of the cantonal court held that this was not a duly served decision under Art. 239 ZPO/CH, so the appeal period had not started and the appeal was inadmissible. The mediator must first serve the decision properly; only a reasoned decision would then be appealable.
Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO/CH; gehörige Eröffnung eines Entscheids im Dispositiv und Beginn der Anfechtungsfrist: Eine bloss mitgeteilte Urteilsformel genügt nicht. Zur gehörigen Eröffnung gehört neben dem Dispositiv insbesondere der Hinweis auf den Rechtsmittelweg sowie auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung zu verlangen, verbunden mit dem Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht bei Unterlassung. Fehlt dieser Hinweis, liegt kein gehörig eröffneter und damit noch kein anfechtbarer Entscheid vor; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. Art. 236 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO/CH; Erw. III).
Erwägungen
I.
Am 2. September 2011 entschied der Vermittler gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZPO/CH, A werde verpflichtet, der B-AG Fr. 650.- nebst Zins zu bezahlen, in diesem Umfang werde der von A erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der B-AG werde für die von ihr zu bezahlenden Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 200.- ein Rückgriffsrecht auf A eingeräumt. Das Entscheiddispositiv wurde den Parteien auf einem als "Verhandlungsprotokoll/Entscheidverfahren" bezeichneten Formular vom 2. September 2011 übermittelt (bf-act. 2). Eine schriftliche Begründung fehlte. Auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine solche zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO/CH), wurden die Parteien nicht hingewiesen. Ebensowenig wurde ihnen mitgeteilt, dass sie auf die Möglichkeit einer Anfechtung verzichten, wenn sie dies unterlassen (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO/CH). Stattdessen fand sich auf dem Formular eine "Rechtsmittelbelehrung", wonach innert 30 Tagen beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden könne.
Am 3. Oktober 2011 erhob Rechtsanwalt C namens des Beschwerdeführers bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Vermittlers sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Kosten des Vermittlungsverfahrens seien mindestens im Umfang von Fr. 110.- der Klägerin aufzuerlegen. Zugleich ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BE/1). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO/CH verzichtet.
II.
Für die vorliegende Beschwerdesache zuständig ist die Einzelrichterin des Kantonsgerichts im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Ziff. 4 GO).
III.
Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO/CH kann ein Entscheid durch Übergabe oder Zustellung des Entscheiddispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnet werden. Eine schriftliche Begründung ist jedoch nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO/CH). Mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar ist erst der begründete Entscheid (vgl. Staehelin, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, N 30 zu Art. 239 ZPO/CH).
Für eine Entscheideröffnung im Dispositiv im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO/CH genügt die blosse Zustellung der Urteilsformel gemäss Art. 238 lit. d ZPO/CH nicht. Als gehörige Eröffnung im Dispositiv gilt vielmehr nur eine Mitteilung, die alle in Art. 238 ZPO/CH aufgeführten Formalien mit Ausnahme der Entscheidgründe gemäss lit. g enthält. Es ist daher insbesondere auch der Rechtsmittelweg aufzuzeigen (Art. 238 lit. f ZPO/CH), weshalb in jedem Fall darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO/CH innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen können und es als Rechtsmittelverzicht gilt, wenn sie dies unterlassen. Erst eine gehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10-Tagesfrist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Begründung überhaupt aus (Staehelin, a.a.O., N 18 und 19 zu Art. 239 ZPO/CH, N 25 zu Art. 238 ZPO/CH, mit Hinweisen).
Hier hat es der Vermittler wie erwähnt versäumt, die Parteien in der Mitteilung vom 2. September 2011 auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Entscheidbegründung zu verlangen, und auf die Folgen, wenn sie dies unterlassen, hinzuweisen. Es liegt daher noch kein gehörig eröffneter und damit anfechtbarer Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 236 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO/CH; s. dazu: Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 236 ZPO/CH sowie Zürcher, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, N 90 zu Art. 59 ZPO/CH). Der Vermittler wird seinen Entscheid noch im oben dargelegten Sinn gehörig zu eröffnen haben, wobei es dem Beschwerdeführer freilich offen steht, sogleich einen schriftlich begründeten Entscheid zu verlangen. Erst der begründete Entscheid wäre dann anfechtbar.