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BE.2011.41 ΓÇó No ordinary appeal against a conciliation settlement
BE.2011.41Übriges Gericht19.10.2011Inadmissible
The defendant sought to set aside two clauses of a settlement concluded before the labour conciliation authority, arguing it had agreed under pressure and no longer wished to pay salary for July and August 2011. The court held that a signed settlement recorded by the conciliation authority has the effect of a final judgment under the ZPO and cannot be attacked by ordinary appeal. Any challenge based on defects of consent must be brought by revision before the conciliation authority that recorded the settlement. The Kantonsgericht therefore did not enter into the appeal.
Art. 208 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Rechtsmittel gegen vor der Schlichtungsbehörde protokollierten und unterzeichneten Vergleich: Ein solcher Vergleich wirkt von Gesetzes wegen wie ein rechtskräftiger Entscheid und ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Will eine Partei den Vergleich wegen Willensmängeln unverbindlich machen, hat sie den Revisionsweg zu beschreiten; zuständig ist die Schlichtungsbehörde, vor der der Vergleich geschlossen wurde. Eine Umdeutung der Beschwerde in ein Revisionsgesuch durch die Rechtsmittelinstanz und eine Prozessüberweisung fallen ausser Betracht (vgl. Erwägungen 3–5).
Erwägungen
I.
1. An der Verhandlung vom 9. September 2011 schlossen die Parteien in ihrer Streitsache vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse folgenden, schriftlich unterzeichneten Vergleich:
2. Mit Eingabe vom 28. September 2011 erhob die Beklagte dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Ziffern 2 und 3 des Vergleichs seien "aufzuheben". Zur Begründung wird ausgeführt, C, der Vertreter der Beklagten, habe sich bei der Einigungsverhandlung "sehr unter Druck gesetzt" gefühlt. Die Seite der Beklagten sei "nicht respektiert" worden, die Schlichter seien von der Beklagten und deren Freund "überfahren worden". Sie sähen nicht ein, wieso sie für Juli und August noch einen Lohn bezahlen sollen, wenn die Beklagte doch freiwillig nicht zur Arbeit erschienen sei "und erst auf Grund der Schlichtungsverhandlung" wiederkomme, "obwohl wir sie nicht mehr wollen."
Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.
II.
1. Zuständig zum Entscheid über Beschwerden gegen die Schlichtungsstellen für Arbeitsverhältnisse ist der Einzelrichter für Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG zur ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO).
2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der vor der Schlichtungsstelle abgeschlossene Vergleich (ein privatrechtlicher Vertrag), dessen Ziffern 2 und 3 die Beschwerdeführerin aufzuheben beantragt, weil sie ihn nach dem oben Ausgeführten nicht mehr gelten lassen will, bzw. wegen sogenannten Willensmängeln Art. 21 ff. OR als nicht rechtswirksam erachtet.
3. Ein von der Schlichtungsstelle zu Protokoll genommener, von den Parteien unterzeichneter Vergleich, wie er hier abgeschlossen wurde, hat nun aber von Gesetzes wegen die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 1 und 2 ZPO), und gegen einen solchen steht - abgesehen allenfalls bei Einwendungen gegen den Kostenspruch eines formellen Abschreibungsbeschlusses (vgl. Entscheid OG ZH vom 04.03 in Sachen PD110003-O/U) - kein ordentliches Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) zur Verfügung.
Ein rechtskräftiger Entscheid kann nur mittels Revision angefochten werden (Art. 328 ff. ZPO). Auf den Weg der Revision verwiesen wird insbesondere, wer wie die Beschwerdeführerin geltend machen will, der Vergleich sei wegen Willensmängeln unwirksam (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. dazu auch Honegger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 208 N 12 mit Hinweisen).
4. Zuständig für ein Revisionsgesuch ist die Schlichtungsstelle, vor welcher der Vergleich abgeschlossen wurde (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO analog). Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann daher nicht vom Kantonsgericht direkt als Revisionsgesuch entgegengenommen und beurteilt werden. In solchen Fällen findet auch keine Prozessüberweisung statt (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 7.19).
5. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.