Entscheid vom 30. Mai 2024
Besetzung
Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5,
9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Führerausweisentzug (Warnungsentzug/Probezeitverlängerung)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Art. 16cbis Abs. 2 SVG sieht vor, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind, wobei die gesetzlichen Mindestdauern der für Inlandtaten geltenden Vorschriften (Art. 16c SVG) unterschritten werden dürfen (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). In der Verfügung vom 4. Februar 2021 erachtete der Beschwerdegegner aufgrund der Widerhandlung in Österreich einen Warnungsentzug für die Dauer von fünf Monaten als angemessen (act. G 9/2). Dies bestätigte er im Verfahren B 2021/245 / B 2021/246, wobei er ausführte, dass das Fahrverbot den Beschwerdeführer nicht sonderlich hart getroffen habe dürfte, auch wenn er österreichische Wurzeln und Verwandtschaft in Österreich habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Es gelte, das offensichtliche Missverhältnis in der straf- und administrativrechtlichen Beurteilung der beiden Länder (relativ tiefe Geldstrafe und kurzes Fahrverbot in Österreich, Freiheitsstrafe und Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre in der Schweiz) bei der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer die Tat im Ausland begangen habe und er in der Schweiz bisher nicht als Raser in Erscheinung getreten sei. Ebenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die subjektiven Elemente des Rasertatbestandes im Entscheid der österreichischen Behörde nicht erörtert worden seien und zudem im Bescheid festgehalten worden sei, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VerwGE B 2021/245 / B 2021/246, E. 4.5.1 m.H.). Da sich Vorinstanz und Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren B 2021/245 / B 2021/246 nicht umfassend zur Entzugsdauer geäussert hatten, wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Prüfung der Entzugsdauer an die Vorinstanz zurück.
Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich (unter anderem) durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG; *diese Mindestentzugsdauer darf um zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG) ausgesprochen wurde.* Neu im Vergleich zu der bis 30. September 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG ist der zweite Satz (kursiv hervorgehoben).
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sei bei der Bemessung der Entzugsdauer vom Tatbestand der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer höheren Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG auszugehen. Grundsätzlich gelte für Warnungsentzüge bei Gesetzesrevisionen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. In der Änderung des SVG vom 17. März 2023 (AS 2023 453, BBl 2021 3026) finde sich diesbezüglich keine anderslautende Übergangsbestimmung. Intertemporalrechtlich sei grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Tat gegolten habe, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Nach dem Anknüpfungskriterium der lex mitior sei vorliegend somit die seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG anwendbar. Aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige es sich, die Mindestentzugsdauer um zwölf Monate zu reduzieren. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssten in ihrer Gesamtheit dem Verschulden des fehlbaren Lenkers angemessen sein. Insbesondere solle der Warnungsentzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger ausfallen als ein Entzug, der ausgesprochen würde, wenn die Widerhandlung in der Schweiz begangen worden wäre (Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). Mit dem Beschwerdegegner sei davon auszugehen, dass das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich den Beschwerdeführer nicht sonderlich hart getroffen haben dürfte. So sei es ihm zweifelsohne zumutbar gewesen, sich während dieser Zeit mit öffentlichen Verkehrsmittel fortzubewegen. Anderseits sei beim Verschulden zu berücksichtigen, dass die Tat im Ausland begangen und administrativrechtlich lediglich mit einem zweiwöchigen Lenkverbot geahndet worden sei. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer zudem bis anhin nicht mit einer groben Missachtung der Höchstgeschwindigkeit in Erscheinung getreten. Unter diesen Gesichtspunkten und Berücksichtigung des Antrags des Beschwerdegegners rechtfertige sich eine Reduzierung der Entzugsdauer auf einen Drittel der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren, was einer Entzugsdauer von acht Monaten entspreche (act. G 2 S. 4-7).
Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung betreffend die Dauer des Führerausweisentzugs. Zudem beanstandet er, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Fahrverbotsdauer keine hinreichende Begründung angeführt habe, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Einzig der Hinweis, man unterschreite die gesetzliche Mindestentzugsdauer um 1/3, genüge als Begründung nicht. Da die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze auch auf das Fahrverbot durch Warnungsentzug anzuwenden seien, sei Art. 50 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) anwendbar, wonach die Strafzumessung nachvollziehbar zu begründen sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Für die Bemessung der Entzugsdauer massgeblich seien die Härte des ausländischen Fahrverbots für den Fehlbaren, sein Verschulden, die Einsicht und Reue betreffend das Fehlverhalten, sein Leumund, die geschaffene Gefährdung, die Verlängerung der Probezeit bei einem Führerausweis auf Probe, die Verhältnismässigkeit sowie die übrigen, analog anzuwendenden Grundsätze der Strafzumessung nach StGB. Zutreffend sei, dass das Lenkverbot in Österreich den Beschwerdeführer nur niederschwellig getroffen habe. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) Fahrverbot in Österreich zeitlich nicht mehr möglich sei. Dem Beschwerdeführer könne sodann kein schweres Verschulden vorgeworfen werden. Er sei zudem bislang nicht als Raser in Erscheinung getreten, zeige Reue und verfüge über ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung sei es zu keiner konkreten Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern gekommen. Gemäss Feststellungen im Strafbescheid vom 12. Oktober 2020 (act. G 6/1) sei die Übertretung nicht geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen; sie sei auch nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern ausgeführt worden. Zur Hauptsache sei zu berücksichtigen, dass die mit Verfügung vom 4. Februar 2021 zusätzlich auferlegte Probezeit des Führerausweises auf Probe im Rechtsmittelverfahren nie angefochten worden und vom 29. April 2021 bis 28. April 2022 abgelaufen sei. Nach Ablauf der Probezeit wäre trotz des laufenden Administrativverfahrens der definitive Führerausweis auszustellen gewesen. Der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom 30. März 2022 (act. G 6/2) die Ausstellung des definitiven Führerausweises widerrechtlich verweigert. Dieser sei nach Intervention des Beschwerdeführers erst am 10. August 2022 zugestellt worden (act. G 6/4). Dem Beschwerdeführer sei daher die Zeit, in welcher ihm der definitive Führerausweis zu Unrecht verweigert worden sei, auf den Warnungsentzug anzurechnen. Für die Festsetzung der verbleibenden Entzugsdauer seien auch die lange Verfahrensdauer sowie die demnächst vierjährige klaglose Bewährung des Beschwerdeführers seit dem Vorfall vom 11. Juli 2020 zu berücksichtigen. Damit rechtfertige es sich, die Entzugsdauer auf maximal vier Monate festzulegen (act. G 5 S. 5-8).
Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung sowie eine Befragung (des Beschwerdeführers) durch das Gericht (act. G 5 S. 2).
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Ein Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ‒ wie er vorliegend in Frage steht ‒ ist nach der Rechtsprechung ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 121 II 22 E. 3b). Der konventionsrechtliche Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in der Regel gewahrt, wenn eine Gerichtsinstanz mit umfassender Tatsachenkognition eine solche Verhandlung durchführt. Haben das erst- und zweitinstanzliche Gericht die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen, ist es dabei nach der Rechtsprechung des EGMR in der Regel zweckmässiger, wenn die erste Gerichtsinstanz mündlich verhandelt (EGMR Miller gegen Schweden vom 8. Februar 2005 [Nr. 55853/00] § 30). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat entsprechend in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich (nur) die erste gerichtliche Instanz den konventionsrechtlichen Anspruch zu gewährleisten (vgl. BGE 147 I 153 E. 3.5.2; 136 I 279 E. 1; BGer 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.1.2); der Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vor der ersten gerichtlichen Instanz hat grundsätzlich zur Folge, dass dieses Recht für das weitere Verfahren verwirkt (VerwGE B 2022/174 vom 9. Januar 2023 E. 2). Eine Duplizierung der mündlichen Verhandlung kann ausnahmsweise angezeigt sein, wenn im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Anklage die Schuld der angeklagten Person zu beurteilen ist oder wenn zur Überprüfung oder Ergänzung des erstinstanzlich ermittelten Sachverhalts weitere Beweismassnahmen erforderlich sind (BGer 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 II 185; vgl. zum Ganzen auch Marco Zollinger, Der Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen Verwaltungsgerichtsverfahren ‒ Vorschläge zur Umsetzung und Ausgestaltung des konventionsrechtlichen Anspruchs, ZSR 142 [2023] I, S. 161 ff., S. 173).
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren IV-2021/27 ursprünglich einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (act. G 10/7, Rekursantrag A.1/3). In der Folge wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom (damaligen) Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission um schriftliche Mitteilung gebeten, ob am Antrag auf mündliche Verhandlung festgehalten werde, wobei bei ausbleibender Antwort innert der angesetzten Frist davon ausgegangen werde, auf eine mündliche Verhandlung werde verzichtet (act. G 10/15). Innert (erstreckter) Frist hat sich der Beschwerdeführer sodann nicht mehr vernehmen lassen, so dass die Verwaltungsrekurskommission, bei der es sich im Übrigen um ein (erstinstanzliches) Gericht handelt (vgl. Titus Gunzenreiner, Begründung gerichtliche Zuständigkeit durch St. Galler Regierung?, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2023/1, Rz. 3), zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe auf die Durchführung der ursprünglich beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet. An diesen Verzicht ist der Beschwerdeführer gebunden. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Verfahren ‒ wie der Beschwerdeführer selber unterstreicht (act. G 5, S. 4) ‒ nur noch die Festlegung der Entzugsdauer zur Debatte steht.
Hinsichtlich der streitigen Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs blieb die Anwendbarkeit des Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung (als "milderes Recht") sowie die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige, die Mindestentzugsdauer ‒ im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG ‒ um zwölf Monate zu reduzieren, unbestritten (act. G 5 Ziffer 10 S. 5). Hiervon ist nachstehend auszugehen, zumal eine Geldstrafe von Euro 555 in Verbindung mit dem zweiwöchigen Fahrverbot für Österreich das Mass einer "Strafe von weniger als einem Jahr" im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG augenscheinlich nicht überschreitet. Vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird sodann die vorinstanzliche Feststellung (act. G 2 S. 6), dass die Schweizer Behörde sich zwar bei der Festsetzung der Art der Massnahme, nicht jedoch hinsichtlich der Dauer der Massnahme an der von der ausländischen Behörde ausgesprochenen Sanktion zu orientieren habe (act. G 5 Ziffer 11).
Mit Schreiben vom 13. April 2021 hatte die Vorinstanz eine allfällige Schlechterstellung (reformatio in peius) implizit in Aussicht gestellt (act. G 10/15), diese dann jedoch im Rekursentscheid vom 28. Oktober 2021 nicht "umgesetzt", sondern vielmehr den vom Beschwerdegegner verfügten fünfmonatigen Ausweisentzug aufgehoben. Im Nachgang zum verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid (B 2021/245 / B 2021/246 vom 25. April 2022) kam sie im vorliegend angefochtenen Rekursentscheid auf ihre frühere implizite Schlechterstellungsandrohung zurück (vgl. act. G 2 S. 4 E. 3b) und legte eine achtmonatige Ausweisentzugsdauer fest. Dieses Vorgehen blieb von Seiten des Beschwerdeführers in verfahrensmässiger Hinsicht unbeanstandet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt betreffend die Dauer des Führerausweisentzugs unvollständig erhoben sein sollte. Die für die Beurteilung der Entzugsdauer relevanten Gegebenheiten ergeben sich vielmehr aus den Verfahrensakten. Im Weiteren soll ein Entscheid die Tatsachen, Vorschriften und Gründe enthalten, auf die er sich stützt (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP und Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung, SR 101, BV). Aufgrund der Begründung soll der Adressat nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Motive der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage nachvollziehen können. Darüber hinaus soll er ersehen können, dass seine Vorbringen von den Behörden tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden (T. Tschumi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 11 zu Art. 24–26bis VRP mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Sanktion erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Die für den konkreten Fall erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen nachvollziehbar dargestellt werden, wobei die Beschränkung auf vage Formeln wie "massgeblich" oder "angemessen" ungenügend ist (BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_372/2011 E. 2.3; BGer 6B_102/2011 E. 9.4). Im konkreten Fall sind hinsichtlich der Begründung für die Festlegung der Fahrverbotsdauer (Reduktion der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von 12 Monaten um 1/3) die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz aus dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres ersichtlich (vgl. act. G 2 S. 6 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.
Hinsichtlich der Bemessung der Ausweisentzugsdauer im vorinstanzlichen Entscheid blieb unbestritten, dass das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich den Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise "getroffen" hat. Im Weiteren trägt der angefochtene Entscheid einer allenfalls verminderten Eignung der Übertretung, gefährliche Verhältnisse zu schaffen, im Ergebnis bereits mit der Reduktion der Mindestentzugsdauer um 12 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG) zureichend Rechnung. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen, wonach eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) zweiwöchigen Fahrverbot zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei (act. G 5 S. 6 Ziffer 15). Sodann ist ein Grund, die nach Darlegung des Beschwerdeführers zu späte Ausstellung des definitiven Führerausweises bei der Bemessung der Ausweisentzugsdauer anzurechnen (act. G 5 S. 7 Ziffer 17), nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit dem Ausweis auf Probe uneingeschränkt fahrberechtigt war. Sein Leumund (act. G 5 S. 6 Ziffer 14) hat sodann mit der Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer bis anhin nicht mit groben Geschwindigkeitsübertretungen in Erscheinung getreten sei (act. G 2 S. 7), als zureichend berücksichtigt zu gelten. Die "klaglose Bewährung" im Strassenverkehr seit dem streitigen Vorfall (act. G 5 S. 8 Ziffer 18) darf als selbstverständlich vorausgesetzt und verlangt werden; sie ist ‒ gleich wie die geltend gemachte lange Verfahrensdauer (act. G 5 S. 8 Ziffer 18), die im Übrigen zu wesentlichen Teilen auf das vom Beschwerdeführer angestrengte Bundesgerichtsverfahren zurückzuführen ist ‒ nicht geeignet, zu einer weiteren Verminderung der Ausweisentzugsdauer zu führen. Der angefochtene Entscheid lässt sich dementsprechend nicht beanstanden.
Vorinstanz und Beschwerdegegner haben praxisgemäss keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Linder in: Rizvi/Schindler/Cavelti, a.a.O., N 19 f. zu Art. 98bis VRP). Der Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers ist zufolge Unterliegens abzuweisen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: