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St.Galler Gerichte
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Fall-Nr.: B 2024/119, B 2024/126 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.03.2025 Entscheiddatum: 03.03.2025
Strassenbaurecht, Koordination, Art. 25a RPG, Art. 3, Art. 24 ff., Art. 31 ff. und Art. 38 ff. StrG, Art. 135 ff. PBG. Die beschwerdegegnerische Gemeinde als Bauherrin plant, eine Bushaltestelle zwecks Realisierung der behindertengerechten ÖV-Nutzung zu verschieben und diese als unverzichtbare Komfortverbesserung mit einer Buswartehalle auszustatten. Zwischen dem strittigen Strassenbauprojekt und dem Baubewilligungsverfahren für die Erstellung der Buswartehalle, welche nicht Bestandteil des Strassenbauprojekts bilden kann, besteht deshalb ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Die zwei Vorhaben sind inhaltlich aufeinander abzustimmen. Auch ist ein Koordinationsbedarf zwischen dem Baubewilligungs- und Konzessionsverfahren für die Erstellung der Buswartehalle zu bejahen (E. 3). (Verwaltungsgericht, B 2024/119, B 2024/126)
Entscheid siehe pdf.
© Kanton St.Gallen 2026
Kanton St. Gallen Gerichte
1923
Abteilung I
Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger
Geschäftsnn. B 2024/119 und 126
Verfahrens-beteiligte A., B., Beschwerdeführer 1 und 2,
Stiftung C.__, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alex Keller, relevanz.legal, Teufener Strasse 11, 9001 St. Gallen
Beschwerdeführerin 3
gegen
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Strassenbauprojekt
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
B 2024/119 und 126
A.
Gemäss dem Verzeichnis der Transportunternehmen (TUV) des Bundesamtes für Verkehr BAV umfassen die Konzessionsrechte der Verkehrsbetriebe Z._ (Konzession Nr. ...) für regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung unter anderem die Buslinie 001_: (vom BAV erneuert am ...). Diese Buslinie führt zwischen den Haltestellen D./E.-strasse und F._ via die Haltestellen G.-strasse und H. über die I._ (Gemeindestrasse erster Klasse Nr. 002_, Parzellen Nrn. 0000_ und 0001_, Grundbuchkreise Y._ und X.), welche auf einer Strecke von rund 1'053 m von der J.-strasse (Gemeindestrasse erster Klasse Nr. 003_, Parzelle Nr. 0002_) in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung in die K.-, L.- bzw. M.-strasse (Parzellen Nrn. 0003, 0004_ resp. 0005_) verläuft (https://www.geoportal.ch, https://map.geo.admin.ch, https://www.bav.admin.ch > Allgemeine Themen > Fachthemen > Arbeitshilfen > Verzeichnisse > TU-Verzeichnis, alle Stand: 17. Februar 2025).
B.
Vom 13. September bis 13. Oktober 2021 legte der Stadtrat Z._ gestützt auf seinen Beschluss vom 31. August 2021 das Strassenbauprojekt I._ (J.-strasse bis Haus Nr. 004), Verschiebung Haltestelle D./E.-strasse infolge N., öffentlich auf. Innert Frist erhoben die Erbengemeinschaft O._ sel., Z., bestehend aus A., B. und Q., sowie die Stiftung C._ Einsprache. Die Erbengemeinschaft O._ sel. ist Eigentümerin der mit dem Wohnhaus Assek.-Nr. 0006_ überbauten Parzelle Nr. 0007_ in der Wohnzone W3a. Die Stiftung C._ ist Inhaberin eines selbständigen und dauernden Baurechts (R., ehemals: N.), verselbständigt unter der Parzellen 0008_, auf dem Stammgrundstück Nr. 0009_ im Eigentum des S., welches der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen ist. Am 4. und 20. Januar 2022 führte die Direktion Planung und Bau der Stadt Z._ zwei Augenscheine durch. Mit Entscheiden vom 1. Dezember 2022 wies der Stadtrat die Einsprachen ab (B 2024/119 act. 8/4/Allgemeine Akten/4 f., 8/4/1, 8 f., act. 8/13, B 2024/126 act. 9/5/1, 9 f., https://www.geoportal.ch, [...], beide Stand: 17. Februar 2025).
C.
Dagegen rekurrierten A._ und B._ am 11. Dezember 2022 (Verfahren 22-9020) und die Stiftung C._ am 15. Dezember 2022 (Verfahren 22-9084) an das Bau- und Umweltdepartement (BUD). Am 17. Mai 2023 reichte die Denkmalpflege im Verfahren 22-9084 einen Amtsbericht ein. Am 29. August 2023 führte das BUD zwei Augenscheine durch. Mit Entscheiden Nrn. 50/2024 und 51/2024 vom 6. Juni 2024 wies es die Rekurse ab (B 2024/119 act. 2, 8/1, 9, B 2024/126 act. 2, 9/1, 10).
D.
Gegen den Rekursentscheid des BUD (Vorinstanz) Nr. 51/2024 vom 6. Juni 2024 erhoben
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A._ und B._ (Beschwerdeführer 1 und 2) mit Eingabe vom 11. Juni 2024 und Ergänzung vom 11. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren B 2024/119) zusammengefasst mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 15. August 2024 schloss die Vorinstanz und am 28. August 2024 die Direktion Planung und Bau der Stadt Z._ (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. September 2024 liessen sich die Beschwerdeführer 1 und 2 abschliessend vernehmen (B 2024/119 act. 1, 5, 7, 10, 11).
E.
Gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz Nr. 50/2024 vom 6. Juni 2024 erhob die Stiftung C._ (Beschwerdeführerin 3) mit Eingabe vom 24. Juni 2024 und Ergänzung vom 29. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren B 2024/126) mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, unter Kostenfolge. Am 18. September 2024 schloss die Vorinstanz und am 27. September 2024 die Direktion Planung und Bau der Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. November 2024 liess sich die Beschwerdeführerin 3 abschliessend vernehmen (B 2024/126 act. 1, 5, 8, 11, 15).
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht kann mehrere Verfahren vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil erledigen, wenn sie im Wesentlichen auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Die Verfahren B 2024/119 und B 2024/126 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen (vgl. dazu VerwGE B 2018/80 und 82 vom 23. Mai 2019 E. 1; GVP 1972 Nr. 30, je mit Hinweisen).
2.1.
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des Strassengesetzes; sGS 732.1, StrG, in der Fassung vom 13. April 2021 [nGS 2021-052], in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerden wurden mit Eingaben vom 11. und 24. Juni 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllen zusammen mit den Ergänzungen vom 11. Juli und 29. August 2024 formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Beschwerdeführerin 3 als Adressatin des von ihr angefochtenen
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Rekursentscheides und Eigentümerin der Baurechtsparzelle 0008_ ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).
Vertiefter Betrachtung bedarf die Frage, ob die Beschwerdeführer 1 und 2 als Adressaten des von ihnen angefochtenen Rekursentscheids und Miterben berechtigt sind, für das im Eigentum der Erbengemeinschaft O._ sel. stehende Grundstück 0007_ eigenständig und im eigenen Namen prozessual zu handeln.
Das Recht, Beschwerde zu führen, setzt die Partei- und Prozessfähigkeit voraus (vgl. dazu VerwGE B 2023/258 vom 1. Juli 2024 E. 3.2, mit Hinweisen). Eine Erbengemeinschaft im Sinne von Art. 602 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) ist keine juristische Person und nicht prozessfähig. Solange der Nachlass nicht geteilt ist, stehen alle Erbschaftsgegenstände im Gesamteigentum der Erben (vgl. dazu VerwGE B 2023/212 vom 4. Juli 2024 E. 2, mit Hinweisen). Nur alle Erben zusammen oder ein Erbenvertreter sind deshalb befugt, Rechte geltend zu machen, welche der Erbengemeinschaft zustehen (vgl. dazu Art. 653 ZGB; BGE 116 lb 447 E. 2a, mit Hinweisen, in: Pra 1991 Nr. 224, siehe dazu auch Art. 70 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, und BGE 142 III 782 E. 3.1.2, mit Hinweisen, in: Pra 2018 Nr. 46). Da aber die Parteistellung im öffentlichen Recht nicht auf die Ausübung subjektiver Rechte beschränkt ist, sondern auch dem Schutz tatsächlicher Interessen dient, können die Mitglieder einer Erbengemeinschaft unter Umständen auch einzeln zur Beschwerde legitimiert sein, so wenn ein einzelnes Mitglied seine eigene Rechtsstellung gegen die anderen Mitglieder verteidigt oder wenn es um die Abwehr belastender oder pflichtbegründender Anordnungen geht und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder – etwa hinsichtlich des Kostenrisikos – nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. dazu BGer 1C_530/2021 vom 23. August 2022 E. 2.3; VerwGE B 2011/177 vom 29. August 2012 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). Individuelles Handeln von Beteiligten einer Erbengemeinschaft wurde etwa zugelassen, um einen das gemeinsame Grundstück belastenden Wanderweg abzuwehren (vgl. dazu 2C_1028/2014 vom 20. Juli 2015 E. 3.2, in: ZBGR 2016, S. 428 ff., mit Hinweisen). Dasselbe muss für das vorliegend strittige Strassenbauprojekt gelten. Demzufolge sind auch die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Beschwerdeerhebung befugt, ohne dass dafür das Einverständnis oder die Mitwirkung des dritten Erben nötig ist (vgl. dazu auch B 2024/119 act. 5, S. 2).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
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Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend (B 2024/126 act. 5, S. 5 f. Ziff. IV/B, act. 15, S. 2-5 Ziff. II/A/b, II/B/a und c), die für die Wartehalle bei der neuen Bushaltestelle D./E.-strasse erforderlichen Baugesuchs- und Konzessionsverfahren hätten mit dem streitigen Strassenplanverfahren materiell und formell koordiniert werden müssen.
3.1.
Vorweg (zu Recht) nicht umstritten ist, dass eine Bus-Normwartehalle des Typs «XL» der Beschwerdegegnerin ([fortan: BWH], vgl. dazu die Pläne vom 22. Februar 2011, B 2024/126 act. 6/6) unter den Begriff der «Bauten und Anlagen» im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700, RPG) fällt und deren Errichtung damit baubewilligungspflichtig ist (vgl. dazu BGer 1C_112/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.1, mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob eine solche BWH zur öffentlichen Strasse (Art. 1 Abs. 1 StrG) gehört und deren Erstellung deswegen im Planverfahren nach Art. 39 ff. StrG zu beurteilen ist, welches das Baubewilligungsverfahren nach Art. 135 ff. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) ersetzt (vgl. dazu Art. 39 Abs. 1 Satz 2 StrG).
3.1.1.
Laut Art. 3 StrG gehören zur Strasse die Verkehrsflächen und die ihr dienenden Anlagen. Massgebend für die Beurteilung der Frage, was zu einer Strasse gehört, ist nach der vom Verwaltungsgericht bestätigten Praxis des BUD die Funktion. Alle Anlagen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Strasse erstellt bzw. betrieben werden oder Bestand haben, gehören zur Strasse. Als Bestandteile der Strasse gelten namentlich Strassenkörper mit sämtlichen Kunstbauten (vgl. dazu auch Art. 51 Abs. 2 Ingress und Bst. i StrG) wie Treppen sowie Schutzbauten wie Unter- und Überführungen für Fussgänger und Radfahrer (vgl. dazu VerwGE B 2021/101 vom 17. Februar 2022 E. 2.3.1; VerwGE B 2013/212 und 213 vom 19. Februar 2015 E. 4.1, mit Hinweis, in: GVP 2015 Nr. 26; E. 3.1 des Rekursentscheides Nr. 50/2024 vom 6. Juni 2024, B 2024/126 act. 2, S. 8, sowie Art. 3 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs vom 28. Mai 1986 des damaligen Regierungsrates, ABI 1986 1706 f., siehe demgegenüber BRKE I Nr. 175 und 176/1991 vom 22. November 1991, in: BEZ 1992 Nr. 9; TVR 2012 Nr. 17; Urteil des Obergerichts Uri OG V 21 11 vom 26. November 2021 E. 3.5, in: RB 2020/21 Nr. 38; BGer 1C_912/2013 vom 10. April 2014 E. 4.3 [Kanton Luzern], wonach Personenunterstände bzw. Buswartehäuschen resp. Sitzgelegenheiten und Witterungsschutz für wartende Passagiere [als Nebenanlagen] Bestandteil des Strassenbauprojekts bilden, sowie BRGE Nrn. 0117 und 0118/2015 vom 11. September 2015, in: BEZ 2015 Nr. 52, wonach selbst die Erstellung einer Glassammelstelle auf der öffentlichen Strasse einem strassenrechtlichen und nicht einem baurechtlichen Verfahren zu unterziehen ist). Anlass, auf diese restriktive Handhabung von Art. 3 StrG in der Praxis
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zurückzukommen, besteht vorliegend nicht. Ein Sondernutzungsplanverfahren bei verschiedenen Planungszwecken gestützt auf Art. 39bis StrG (in Kraft seit 1. Oktober 2017; nGS 2017-049) wurde nicht eingeleitet, sodass kein Anlass besteht, die bisherige Auslegung von Art. 3 StrG im Lichte dieser Bestimmung zu überprüfen.
Die BWH als eigenständige Infrastrukturbaute für den öffentlichen Verkehr steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der öffentlichen Strasse. Nach dem Gesagten (E. 3.1.1 hiervor) ist deshalb mit der Vorinstanz (vgl. dazu E. 3.3 und 3.6 des Rekursentscheids Nr. 50/2024 vom 6. Juni 2024, B 2024/126 act. 2, S. 9 f.) davon auszugehen, dass eine BWH nicht Bestandteil eines Strassenbauprojektes wie des vorliegend zu beurteilenden bilden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die neue Bushaltestelle im vorliegenden Fall auch als Lärmschutzanlage dienen soll (vgl. dazu BGer 1C_753/2013 vom 4. April 2014 E. 8.2; Botschaft des Regierungsrates zum Strassengesetz vom 28. Mai 1986, ABI 1585 ff., 1635, siehe dazu auch VerwGE B 2023/111 vom 23. November 2023 E. 4.1, mit Hinweisen), bestehen nicht. Über die Errichtung einer BWH ist demzufolge im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nach Art. 135 ff. PBG zu befinden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. dazu E. 3.4, 3.6 und 4 des Rekursentscheids Nr. 50/2024 vom 6. Juni 2024, B 2024/126 act. 2, S. 9-11, B 2024/126 act. 8 Ziff. II/2) muss dies auch für die «Positionierung» bzw. «Situierung» der BWH gelten, selbst wenn diese abgestimmt auf das strittige Strassenbauprojekt zu erfolgen hat (vgl. dazu E. 3.2.3 hiernach). Vor diesem Hintergrund stossen die Überlegungen der Vorinstanz zu den Auswirkungen der «Positionierung» der BWH auf das Ortsbild und die umliegenden Schutzobjekte in Erwägung 4 des Rekursentscheids Nr. 50/2024 vom 6. Juni 2024 (B 2024/126 act. 2, S. 10 f.) ins Leere, solange die Beurteilung der BWH im Baubewilligungsverfahren nicht koordiniert mit dem Strassenplanverfahren erfolgt (vgl. dazu auch B 2024/126 act. 5, S. 6 Ziff. IV/C/26).
Die Gebote der Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) sowie das Interesse an einem wirksamen Gesetzesvollzug (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) verlangen, dass voneinander abhängige Verwaltungsverfahren koordiniert werden (vgl. dazu VerwGE B 2018/80 und 82 vom 23. Mai 2019 E. 6.1, mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG Verfügungen mehrerer Behörden nötig sind (Art. 25a Abs. 1 RPG). Sachlich und zeitlich eng zusammenhängende Bauvorhaben müssen gemäß Art. 25a RPG koordiniert beurteilt werden, wenn zwischen den Vorhaben ein enger betrieblicher und funktioneller Zusammenhang besteht und sie daher eine materielle Einheit bilden bzw. wenn durch eine isolierte Beurteilung der
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Bauvorhaben eine materiell-rechtlich gebotene gesamthafte Interessenabwägung vereitelt würde. Das Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) verlangt eine materielle und soweit möglich formelle Koordination der für die Errichtung oder Änderung einer Baute erforderlichen Verfügungen. In materieller Hinsicht sind die Verfügungen inhaltlich abzustimmen (Art. 25a Abs. 2 Ingress und Bst. d RPG). Sie dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG). In formeller Hinsicht sorgt die für die Koordination verantwortliche Behörde unter anderem für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (Art. 25a Abs. 2 Ingress und Bst. b RPG) sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Art. 25a Abs. 2 Ingress und Bst. d RPG, vgl. dazu BGer 1C_238/2021 vom 27. April 2022 E. 1.3.2, mit Hinweisen). Keine Koordinationspflicht im Sinne von Art. 25a RPG besteht, wenn zwei Bauvorhaben bzw. Projekte auch getrennt voneinander auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit hin beurteilt und realisiert werden können (vgl. dazu BGer 1C_445/2023; 1C_473/2023 vom 6. September 2024 E. 4.5.2, mit Hinweisen). Die Koordinationsgrundsätze finden auf Strassenpläne und -bauprojekte nach dem Strassengesetz sachgemäss Anwendung (vgl. dazu VerwGE B 2022/185, 186, 189 und 190 vom 6. Juli 2023 E. 4.2.4, mit Hinweisen).
Der Rat der Beschwerdegegnerin hat in seinem Beschluss vom 31. August 2021 betreffend Projekt zur Verschiebung der Haltestelle D._/E._strasse (B 2024/119 act. 8/4/Allgemeine Akten/4) unter der Ziffer 2 mit der Überschrift «Projekt» festgehalten, stadtauswärts werde eine Wartehalle erstellt. Weiter führte er darin unter Ziffer 3 «Kosten und Finanzierung» die Kosten für die Erstellung der Normwartehalle von insgesamt CHF 55'000 auf, aufgeschlüsselt in «Buswartehalle Fundament» und «Oberbau Wartehalle inkl. Werbeträger». Im Situationsplan vom Juli 2021 (B 2024/119 act. 8/4/Allgemeine Akten/5) ist entsprechend ausdrücklich eine «Normwartehalle XL» auf der I. bei der neuen Haltestelle stadtauswärts verzeichnet (vgl. dazu E. 3.2 des Rekursentscheids Nr. 50/2024 vom 6. Juni 2024, B 2024/126 act. 2, S. 8 f., und act. 8 Ziff. II/2, wonach darin die «Positionierung» bzw. die «Situierung» der BWH zu erblicken sei, und demgegenüber act. 15, S. 2 f. Ziff. II/A/b/2.1, wonach im Situationsplan das Fundament bzw. der Sockel [hellgrüne Fläche mit durchgezogener roter Umrandung], das Dach und Vordach [rot gestrichelte bzw. gepunktete Linie], der Belagsersatz auf dem Gehweg [blassviolette Fläche], der neue Abfallbehälter unter dem Vordach [roter Kreis mit Kennzeichen «A»] sowie die neuen Randabschlüsse längs des Gehwegs neben der neuen Wartehalle [dicke rote Linie] ausgewiesen seien). Im Übersichtsplan und der Visierung je vom September 2021 sowie der Signalisation und Markierung vom 16. Juli 2021 (B 2024/119 act. 8/4/Allgemeine Akten/5) ist diese «Normwartehalle XL» ebenso eingezeichnet, allerdings ohne als solche bezeichnet zu werden. Aus dem Bericht der Direktion Planung und Bau in den Einspracheentscheiden vom 1. Dezember 2022 geht sodann hervor (B 2024/119 act. 8/4/1 bzw. B 2024/126 act. 9/5/1,
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je S. 3 Ziff. 5b), dass stadtauswärts eine Wartehalle vorgesehen sei (vgl. dazu auch Aktennotiz zum Augenschein vom 20. Januar 2022, B 2024/126 act. 9/5/9). Überdies hielten die Vertreter der Direktion Planung und Bau demgemäss nach Durchführung des Augenscheins am 20. Januar 2022 an der Notwendigkeit einer (normgerechten) Wartehalle stadtauswärts am neuen Standort fest (B 2024/126, act. 9/5/1, S. 4 Ziff. 7 und 8a, vgl. dazu auch Aktennotiz zum Augenschein vom 20. Januar 2022, B 2024/126 act. 9/5/9, Voten der Vertreter der Beschwerdegegnerin). Ferner führte der Rat der Beschwerdegegnerin im Entscheid betreffend die Einsprache der Beschwerdeführerin 3 aus (act. 9/5/1, S. 6 Ziff. 3a), das vorliegende Strassenprojekt umfasse auf beiden Seiten der I._ die bauliche Ausgestaltung von Haltekanten bei den neuen Haltestellen und eine damit verbundene Verengung der Fahrbahn im Haltebereich. Im Rahmen dieses Vorhabens erfolge auch die Erstellung einer Normwartehalle XL für die Linie ... stadtauswärts Richtung Osten, welche ausschliesslich ins südseitige Trottoir zu stehen komme und für deren Realisierung kein Land von einer anstossenden Liegenschaft beansprucht werden müsse, insbesondere auch nicht von der Baurechtsparzelle I._ 20 der Einsprecherin. Ein gewichtiges Bedürfnis für diese Wartehalle und damit auch das öffentliche Interesse an deren Bestand liege unzweifelhaft vor, da eine solche angesichts der bedeutenden Anzahl einsteigender Busbenützerinnen und Busbenützer an dieser Haltestelle eine unverzichtbare Komfortverbesserung bilde. Gestützt darauf erwog er zusammengefasst (act. 9/5/1, S. 6 f. Ziff. 3b, 3c), dass der Blick auf das R._ allein wegen einer Normwartehalle kaum beeinträchtigt werde und diese keinen erkennbaren negativen Einfluss auf das architektonische und städtebauliche Erscheinungsbild habe. Aufgrund der Frequenzen sei eine Wartehalle für eine Bushaltestelle an diesem Standort stadtauswärts zwingend geboten, zumal eine Wartehalle stadteinwärts nicht realisiert werden könne. In ihrer Rekursvernehmlassung vom 23. Januar 2023 (B 2024/126 act. 9/5, S. 2 Ziff. II/3 f., 6) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, im Rahmen des Einspracheverfahrens sei nie davon ausgegangen worden, dass die Frage der neuen Buswartehalle einen Bestandteil des Strassenprojekts resp. Gegenstand des Planverfahrens nach dem StrG gebildet habe. Ebenfalls habe sie diese Frage zu keinem Zeitpunkt – verfahrensrechtlich oder materiell – mit den vorgesehenen strassenbaulichen Massnahmen zwecks Realisierung der behindertengerechten ÖV-Nutzung verknüpft. Im Rahmen des Strassenplan- resp. Rechtsmittelverfahrens sei somit die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Erstellung der Wartehalle unerheblich und die Beschwerdeführerin 3 mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht zu hören. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 27. September 2024 (B 2024/126 act. 12 Ziff. II/2) bekräftigte die Beschwerdegegnerin, dass die Wartehalle im Unterschied zur behindertengerechten Ausgestaltung der Haltekanten der neuen Bushaltestelle mittels geeigneter strassenbaulicher Massnahmen nicht Gegenstand des vorliegend strittigen Strassenplan- und Rechtsmittelverfahrens sei. Die Realisierung dieser Behindertengerechtigkeit bezüglich der ÖV-Nutzung gemäss den Vorgaben des übergeordneten Rechts bilde gerade in
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innerstädtischen Verhältnissen – mit oder ohne Buswartehalle – ein wesentliches Anliegen der Allgemeinheit und damit ein bedeutendes öffentliches Interesse.
Die Vorinstanz stellte in den Augenscheinprotokollen vom 5. September 2023 unter dem Titel «A. Tatsächliche Feststellungen» fest (je Ziff. 5), dass mit der neuen Bushaltestelle stadtauswärts eine Bus-Wartehalle vorgesehen sei (vgl. B 2024/119 act. 8/9; B 2023/126 act. 9/12, je S. 3), was von den Vertretern der Beschwerdegegnerin an den Rekursaugenscheinen bestätigt worden ist (S. 7 Ziff. 26 bzw. S. 4 f., 6 f. Ziff. 2 f., 10, 15). In Erwägung 3.4 und 3.6 des Rekursentscheids Nr. 50/2024 vom 6. Juni 2024 (B 2024/126 act. 2, S. 9 f.) hat sie sodann (zu Recht, vgl. dazu E. 3.1.2 hiervor) dargetan, dass die neue BWH nicht Gegenstand des strittigen Strassenbauprojekts bilde, was sie allerdings nicht daran gehindert hat, die Einfügung der «Positionierung» der BWH in das Ortsbild im Rekursverfahren 22-9084 betreffend das fragliche Strassenbauprojekt zu prüfen.
Die unter E. 3.2.2 hiervor wiedergegebenen Ausführungen des Rates bzw. der Vertreter der Direktion Planung und Bau der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdegegnerin als (Strassen-)Bauherrin (vgl. dazu auch Art. 38 Abs. 1 StrG) beabsichtigt, die neue Bushaltestelle D./E.-strasse stadtauswärts mit einer BWH auszustatten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin noch kein Baubewilligungs- und Konzessionsgesuch für die BWH eingereicht (vgl. dazu B 2024/126 act 8 Ziff. II/2) und in ihrer Rekursvernehmlassung vom 23. Januar 2023 (B 2024/126 act. 9/5, S. 2 Ziff. II/4) sowie in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 27. September 2024 (B 2024/126 act. 12 Ziff. II/2) in Widerspruch zu ihren übrigen Verlautbarungen behauptet hat, dass sie die Erstellung einer BWH zu keinem Zeitpunkt – verfahrensrechtlich oder «materiell» – mit den vorgesehenen strassenbaulichen Massnahmen zwecks Realisierung der behindertengerechten ÖV-Nutzung verknüpft habe. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass sie zwischenzeitlich implizit auf die Erstellung einer BWH verzichtet hätte, wie dies von der Beschwerdeführerin 3 und der T. (vgl. dazu deren Schreiben vom 23. Mai 2022, B 2024/126 act. 9/5/6) bereits im Einspracheverfahren gefordert worden ist. Die von der Beschwerdegegnerin geplante Verschiebung der Bushaltestelle D./E.-strasse erfasst demnach nicht nur die strassenbaulichen Massnahmen zur behindertengerechten Gestaltung des öffentlichen Verkehrs im Rahmen des strittigen Strassenbauprojekts, sondern (nach wie vor) auch die Errichtung einer BWH, welche nach dem Gesagten (E. 3.1.2 hiervor) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen ist. Gemäss der Beschwerdegegnerin (act. 9/5/1, S. 6 f. Ziff. 3a, 3b) bildet die Erstellung der BWH angesichts der bedeutenden Anzahl einsteigender Busbenützerinnen und -benützer an der neuen Haltestelle D._/E.-strasse eine unverzichtbare Komfortverbesserung (vgl. dazu auch Art. 32 Bst. d und e sowie Art. 33 Bst. c StrG, wonach der Schutz der
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schwächeren Verkehrsteilnehmer bzw. die Interessen des öffentlichen Verkehrs Voraussetzung des Strassenbaus bilden resp. besonders zu beachten sind). Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine solche Komfortverbesserung auf die Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin angestrebten behindertengerechten Ausgestaltung der neuen Bushaltestelle auswirkt. Bereits aus diesen Gründen besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem streitigen Strassenbauprojekt und dem Bauvorhaben für eine BWH bei der neuen Haltestelle D./E.-strasse stadtauswärts, so dass diese zwei Vorhaben inhaltlich aufeinander abzustimmen sind und nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden können. So erscheint zumindest denkbar, dass in einer Gesamtbetrachtung der Haltestellenverlegung ohne BWH am strittigen Standort (stadtauswärts, also mit Komfortverbesserung für erheblich weniger Busbenützerinnen und Busbenützer als stadteinwärts) die erforderliche Zweckmäßigkeit abzusprechen wäre. Eine isolierte Beurteilung nur des streitigen Strassenbauprojekts ohne Berücksichtigung der Komfortverbesserung durch den Bau der BWH erweist sich deswegen im Lichte des Koordinationsgebots gemäß Art. 25a RPG als nicht zulässig. Nichts Gegenteiliges ergibt sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin unter Umständen nicht verpflichtet ist, eine BWH zu erstellen, und die Vorinstanz die Erstellung der BWH nicht als erforderlich erachtet (vgl. dazu B 2024/126 act. 8 Ziff. II/2). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin von einer formellen und materiellen Koordination des strittigen Strassenbauprojekts mit der von ihr als notwendig eingestuften Errichtung der BWH nicht absehen dürfen. Die angefochtenen Entscheide und damit auch die Einsprachenentscheide der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2022 verletzen in dieser Hinsicht das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG.
Da die Erstellung einer BWH, wie gesagt (E. 3.1.2 hiervor), nicht Bestandteil der öffentlichen Strasse bilden kann, ist dafür eine Konzession im Sinne von Art. 24 ff. StrG erforderlich. Die mit der Erstellung der BWH verbundene, konzessionspflichtige Sondernutzung des öffentlichen Grundes ist dauerhafter Teil des Bauvorhabens. Daher ist auch ein Koordinationsbedarf zwischen dem Baubewilligungs- und Konzessionsverfahren für die Erstellung der BWH zu bejahen (siehe dazu auch VerwGE B 2022/56 vom 3. Oktober 2022 E. 2, mit Hinweisen).
Zusammengefasst sind die angefochtenen Entscheide und damit auch die Einsprachenentscheide der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2022 bereits wegen Verletzung des Koordinationsgebots (Art. 25a RPG) in teilweiser Gutheissung der Beschwerden aufzuheben. Die Sache ist zur Koordination des strittigen Strassenbauprojekts mit dem Baubewilligungs- und Konzessionsverfahren für die Erstellung der BWH bei der neuen Bushaltestelle
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Uni/E._-strasse stadtauswärts sowie zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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Die Rückweisung der Sache mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch einer Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (VerwGE B 2023/137 vom 6. Dezember 2024 E. 7.1 mit Hinweis). Von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin sind keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die von den Beschwerdeführern 1 und 2 (Verfahren B 2024/119 und 22-9020) sowie der Beschwerdeführerin 3 (Verfahren B 2024/126 und 22-9084) geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 2'500 (Beschwerdeverfahren) und CHF 1'800 (Rekursverfahren) sind ihnen zurückzuerstatten.
Da die nicht durch eine Drittperson vertretenen Beschwerdeführer 1 und 2 keinen besonderen Aufwand nachgewiesen haben, haben sie im Beschwerdeverfahren B 2024/119 und im Rekursverfahren 22-9020 keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten in Form einer Umtriebsentschädigung (vgl. dazu VerwGE B 2023/131 vom 24. April 2024 E. 5.3, mit Hinweis). Der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 3 antragsgemäß ausseramtlich pauschal für das Beschwerdeverfahren B 2024/126 mit CHF 3'120 (einschliesslich 4% Barauslagen) und für das Rekursverfahren 22-9084 mit CHF 2'080 (einschliesslich 4% Barauslagen) zu entschädigen, mangels Antrags ohne Mehrwertsteuer (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP; Art. 30 Abs. 1 Ingress und Bst. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 f. des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, Art. 6, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 28bis und Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO).
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angewiesen, der Beschwerdeführerin 3 den im Rekursverfahren 22-9084 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800 zurückzuerstatten.
Im Beschwerdeverfahren B 2024/119 und im Rekursverfahren 22-9020 werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführerin 3 für das Beschwerdeverfahren B 2024/126 mit CHF 3'120 und für das Rekursverfahren 22-9084 mit CHF 2'080 (je einschliesslich Barauslagen), je ohne Mehrwertsteuer.
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