Entscheid vom 12. August 2024
Besetzung
Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
A.__,
Beschwerdeführer,
Zustelladresse: c/o B., C.-strasse 21, X.__
gegen
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Justiz, Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand
**Feststellung der Bewilligungspflicht der Grundbuchaufsicht
(BewG 2022_72)**
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. September 2022 erwarben die Eheleute A., Staatsangehöriger Deutschlands, und Dr. B., von Y.__ ZH, das Grundstück Nr. 0000_ im Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der 5 1/2-Zimmer-Wohnung im Attikageschoss mit Keller und Waschküche im Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 0001_ an der C.-strasse 001_ in X. samt zwei Einstellplätzen (Grundstücke Nrn. 0002_ und 0003_) in der Tiefgarage Vers.-Nr. 0004_ zu je hälftigem Miteigentum.
Am 6. Dezember 2022 wies die Grundbuchaufsicht (früher und gemäss dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: das Grundbuchinspektorat) ein Gesuch von A.__, es sei eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland festzustellen oder aber die Bewilligung zu erteilen, ab.
Gegen diese Verfügung erhob A.__ am 5. Januar 2023 Beschwerde bei der Regierung. Das mit der Verfahrensleitung betraute Bildungsdepartement schrieb die Beschwerde am 21. Dezember 2023 als gegenstandslos geworden ab, weil B.__ am 20. Januar 2023 die Grundstücke zu Alleineigentum erworben hatte. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wurde verzichtet.
A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen die Abschreibung des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens durch den Rechtsdienst des Bildungsdepartements (Vorinstanz) vom 21. Dezember 2023 mit Eingabe vom 6. Januar 2024 (Postaufgabe: 08.01.24) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der verfahrensleitende Abteilungspräsident setzte dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 Frist bis 23. Januar 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500 und Ergänzung der Begründung der Beschwerde an. Für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werden sollte, drohte er die kostenpflichtige Abschreibung des Verfahrens an.
Mit der Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2024 (Postaufgabe: 22.01.24) beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei ihm der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Am 30. Januar 2024 schrieb der verfahrensleitende Abteilungspräsident das Verfahren androhungsgemäss ab, da beim Gericht bis dahin kein entsprechender Zahlungseingang zu verzeichnen war. Nachdem das Verwaltungsgericht am 5. Februar 2024 Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Kostenvorschuss am 24. Januar 2024 beim Amt für Finanzdienstleistungen des Kantons St. Gallen eingegangen war, eröffnete der verfahrensleitende Abteilungspräsident die Abschreibung des Verfahrens gleichentags (Versand am 6. Februar 2024) erneut mit einer Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis auf den Rechtsbehelf der Wiederherstellung der versäumten Frist. Den Abschreibungsbeschluss hat der Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 beim Bundesgericht angefochten (Verfahren 2C_133/2024).
Mit Verfügung vom 15. März 2024 stellte der verfahrensleitende Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts gestützt auf die ihm vom Beschwerdeführer im Wiederherstellungsverfahren vorgelegten Beweismittel fest, der Kostenvorschuss sei verspätet geleistet worden, und wies gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist vom 11. Februar 2024 ab. Auch gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht (BGer 2C_181/2024).
Mit Urteil vom 18. Mai 2024 hiess das Bundesgericht die gegen den Abschreibungsbeschluss vom 30. Januar/Berichtigung vom 5. Februar 2024 erhobene Beschwerde gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (2C_133/2024). Die gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs erhobene Beschwerde (2C_181/2024) schrieb es als gegenstandslos geworden ab.
Das Verwaltungsgericht nahm das vormalige Beschwerdeverfahren B 2024/4 in der Folge unter der Verfahrensnummer B 2024/108 wieder auf. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass es sämtliche von ihm im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Dokumente zu den Akten genommen habe und das Verfahren gestützt hierauf als entscheidungsreif ansehe. Es lud ihn überdies ein, bis spätestens am 25. Juni 2024 abschliessende Bemerkungen einzureichen (insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses und zur Beschwerdelegitimation). Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juni 2024 Bemerkungen ein, welche allen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurden.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: