Entscheid vom 5. Juni 2023
Besetzung
Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen
Verfahrensbeteiligte
A.__,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Tierhalteverbot
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; VRP]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, worin er mit einem Tierhalteverbot belegt wurde, zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2023, R-21-2010, wurde mit Eingabe vom 28. Februar 2023 (Datum Postaufgabe; act. 1) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Vom Beschwerdeführer bestritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz angeordneten unbefristeten Tierhalteverbots, von dem lediglich die Haltung einer Katze ausgenommen ist.
Der Zweck der Tierschutzgesetzgebung liegt im Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (Art. 1 des Tierschutzgesetzes [TSchG; SR 455]). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Namentlich das Vernachlässigen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Unterkünfte und Gehege müssen u.a. mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Die Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen u.a. der Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Dabei ist u.a. zu gewährleisten, dass die Böden ausreichend sauber sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 TSchV). Die Pflege ist so auszugestalten, dass Krankheiten und Verletzungen vorgebeugt wird (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 TSchV). Insbesondere sind Krallen soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 TSchV). Ausserdem ist die tierhaltende Person dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV).
Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG u.a. das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Massgebend ist eine objektive Unfähigkeit, Tiere zu halten. Diese kann verschiedene in der Person der Tierhalterin oder des Tierhalters begründete Ursachen haben (Botschaft des Bundesrates zur Revision des Tierschutzgesetzes vom 9. Dezember 2002, BBl 2003 657 ff., 680 Mitte). Ein Verbot der Tierhaltung hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung (siehe hierzu Art. 26 ff. TSchG) kommt es nicht auf ein Verschulden der Tierhalterin oder des Tierhalters, sondern lediglich auf das Vorliegen eines rechtswidrigen Zustands an (Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Ein Tierhalteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Bei der Beurteilung der Frage, ob (und bejahendenfalls in welchem inhaltlichen sowie zeitlichen Umfang) ein Tierhalteverbot auszusprechen ist, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.1), wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) zu beachten ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2023/41 vom 2. Mai 2023 E. 2.1.1 am Schluss). Ob eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorliegt, hat das Verwaltungsgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition zu prüfen (Art. 61 Abs. 1 VRP; vgl. BGE 140 II 199 f. E. 5.8.2).
Anlässlich der im Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis 4. Februar 2021 vom AVSV durchgeführten Inspektionen wurden u.a. folgende Verhältnisse festgestellt: In der Ecke des Wohnzimmers lagen Hundewindeln auf dem Boden, die mit Kot und Urin verschmutzt waren. Auch auf der Terrasse lag Kot. Den beiden Hunden stand offenbar keine Möglichkeit offen, sich im Freien (ausreichend) zu versäubern. Zwei Katzen hatten ein verfilztes Fell und waren in einem ungenügenden Ernährungszustand, wobei eine davon sichtbar krank aussah. Zudem war die Anzahl Kotschalen ungenügend (AVSV-act. 1). Trotz der bereits im Mai 2019 detailliert begründeten Beanstandung und den zahlreichen Auflagen zur Verbesserung der Situation (Inspektionsbericht vom 23. Mai 2019, AVSV-act. 1, S. 3) fand in der Folge keine wesentliche Veränderung der Tierhaltung statt (Inspektionsberichte vom 27. August 2019, AVSV-act. 6, vom 19. Dezember 2019, AVSV-act. 10, und vom 12. Februar 2021, AVSV-act. 17; eingehend zu den vor Ort jeweils angetroffenen Zuständen siehe den im Strafbefehl vom 11. April 2022 dargestellten Sachverhalt, AVSV-act. 43). Aufgrund dieser die Würde und das Wohlergehen der Tiere während längerer Zeit stark beeinträchtigenden Zustände wurde der Beschwerdeführer denn auch rechtskräftig (GD-act. 50) der mehrfachen fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 TSchG sowie der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Tierschutzgesetzes gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 und Art. 5 (Pflege und Hygiene) sowie Art. 71 Abs. 1 (Bewegung für Hunde) und Art. 10 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 11 (Kotschalen für Hauskatzen) TSchV schuldig gesprochen. Diese dokumentierten, zu einer strafrechtlichen Verurteilung führenden Zustände werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr räumte er im Rekursverfahren ein, dass «gewisse Missstände» geherrscht hätten und er die Reinigung der Wohnung vernachlässigt habe (GD-act. 44, S. 2, 3. Absatz). Die Vorinstanz bejahte nach Lage der Akten jedenfalls zu Recht, dass der Tatbestand für ein Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG erfüllt war.
Zu prüfen bleibt damit die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG angeordneten Rechtsfolge, nämlich des mit Ausnahme der Haltung einer Katze angeordneten unbefristeten Tierhalteverbots (act. 2, Dispositivziffer 2).
Über einen längeren Zeitraum hinweg setzte der Beschwerdeführer seine Tiere klar unzureichenden hygienischen Verhältnissen in seiner Wohnung aus. Die Tierpflege wurde von ihm teilweise gravierend vernachlässigt und einzelne Tiere waren in einem schlechten Pflege- bzw. Gesundheitszustand angetroffen worden. Diese schweren Mängel an der Tierhaltung erfüllten den Straftatbestand der mehrfachen Tierquälerei (siehe zum Ganzen vorstehende E. 2.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz der wiederholten, von Gesetzes wegen (Art. 24 Abs. 1 TSchG) zum Schutz seiner Tiere erforderlich gewordenen und unter allen Aspekten korrekt von den Mitarbeitenden des AVSV durchgeführten Bemühungen keine Einsicht zeigte und sich auch nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen liess. Auch nach dem schlüssig begründeten Strafbefehl vom 13. Mai 2020 (AVSV-act. 15), der bezüglich der Sachverhaltswürdigung und Bestrafung dem im nachfolgenden Einspracheverfahren ergangenen Strafbefehl vom 11. April 2022 (GD-act. 43) im Wesentlichen entsprach, bestanden die schweren Tierhaltedefizite grösstenteils fort (siehe den Inspektionsbericht vom 12. Februar 2021, AVSV-act. 17). Im Licht dieser Umstände betrachtet ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz prognostisch davon ausging, der Beschwerdeführer werde auch zukünftig keine mit der Tierschutzgesetzgebung konforme Tierhaltung – jedenfalls soweit sie über die Haltung einer Katze hinausgeht – gewährleisten. Sie bejahte auch zu Recht die Frage, dass zum im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Schutz der Würde und des Wohlergehens der vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere kein milderes Mittel als ein Tierhalteverbot mehr offenstand. Nur dadurch war sichergestellt, dass ihnen weiteres Leid erspart blieb.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des von der Vorinstanz angeordneten Tierhalteverbots ist des Weiteren zu beachten, dass es inhaltlich nicht absolut gilt, sondern dem Beschwerdeführer die Haltung einer Katze möglich bleibt. In zeitlicher Hinsicht sprach die Vorinstanz zwar ein unbefristetes Tierhalteverbot aus. Allerdings schliesst dies dessen zukünftige Anpassung nicht aus. Denn mit einem Tierhalteverbot, das namentlich die Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen bezweckt (Urteil des Bundesgerichts 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2), wird gestützt auf die – aus einer Würdigung der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse hervorgehende – Prognose ein Rechtsverhältnis dauerhaft für die Zukunft und nicht ein Sachverhalt geregelt, der sich in einer einmaligen Handlung erschöpft (zur prognostischen Grundlage siehe auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2021/106 vom 23. November 2021 E. 2.3). In Anbetracht dieses Dauerverfügungscharakters steht es dem Beschwerdeführer frei, eine Anpassung des Tierhalteverbots zu beantragen, wenn sich der diesem zugrundeliegende Sachverhalt und mit ihm die massgebliche Prognose nachträglich erheblich verändern sollten (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 139 vom 17. November 2015 E. 3.5.2 und des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00451 vom 6. Oktober 2011 E. 5.4).
Soweit der Beschwerdeführer auf die Bedeutung einer Hundehaltung für sein psychisches Wohlbefinden verweist (act. 1), vermag er nichts gegen die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Tierhalteverbots oder gegen das überwiegende öffentliche Interesse daran abzuleiten. Das Schreiben des Assistenzarztes der C.__ vom 11. Mai 2021 beinhaltet keine objektive Einschätzung der therapeutischen Bedeutung der Hundetierhaltung für den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Es enthält hierzu einzig eine Wiedergabe der Sichtweise des Beschwerdeführers, der darin eine Ressource für sein psychisches Wohlbefinden erblickt. Von Bedeutung ist zudem, dass der Assistenzarzt den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht einzig unter der Voraussetzung «einer engmaschigen ambulanten psychiatrisch-therapeutischen Betreuung und unter einer medikamentösen Behandlung» überhaupt erst in der Lage sieht, einen Hund zu halten (Beilage zu AVSV-act. 34). Aus der Beschwerde vom 28. Februar 2023 (act. 1) geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer (noch) keine entsprechende fachpsychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt, mit der ein für die tierschutzgerechte Hundehaltung vorausgesetzter psychischer Gesundheitszustand erreicht und nachhaltig gewährleistet werden könnte. Von Bedeutung ist ausserdem, dass dem Beschwerdeführer immerhin das Halten einer Katze zugestanden wird. Damit verfügt er nicht bloss weiterhin – wenn auch im stark eingeschränkten Rahmen – über die mit einer Haustierhaltung verbundene psychische Ressourcenquelle, sondern es wird ihm dadurch auch die Gelegenheit eingeräumt, sich längerfristig als Tierhalter sowohl gegenüber der Katze als auch im Umgang mit den mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung betrauten Behörden zu bewähren. Insgesamt überwiegt das Interesse an der in der Tierschutzgesetzgebung verankerten Achtung der Würde und des Wohlergehens der Tiere das Interesse des Beschwerdeführers, zusätzlich zur Katze auch noch einen Hund zu halten. Im Übrigen erscheint aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten finanziellen Situation (siehe etwa act. 1) fraglich, ob er überhaupt über die erforderlichen Geldmittel verfügt, um die – zusätzlich zu den Kosten der Haltung einer Katze – anfallenden Auslagen einer mit der Würde und dem Wohlergehen des Hundes Y.___ zu vereinbarenden Tierhaltung zu bezahlen.
Insgesamt erweist sich das (inhaltlich beschränkte) unbefristete Tierhalteverbot samt der dieses sichernden Nebenbestimmungen als rechtmässig und eine Rückgabe der noch lebenden Tiere an den Beschwerdeführer – abgesehen von der Rückgabe einer Katze – fällt daher ausser Betracht.
Amtliche Kosten von CHF 1'000 erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten; act. 9) ist er von der Bezahlung zu befreien.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: