Entscheid vom 9. Mai 2023
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.__, Berufsbeistandschaft,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 22. Februar 2023 (act. G 1) wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Soweit mit dem Antrag auf Aufhebung des Sicherungsentzuges per sofort das sinngemässe Begehren gestellt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, fällt ein solches Begehren mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin.
Laut Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; SVG) sind Ausweise zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind (vgl. dazu BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b SVG). Ist sie nicht mehr gegeben, weil die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Unter diese Bestimmung fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Im Weiteren fehlt es an der Fahreignung, wenn eine Person an einer Sucht leidet, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG) und nach dem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Da der Sicherungsentzug einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bewirkt, setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (vgl. BGer 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014 E. 3.2 m.H. auf BGE 133 II 384 E. 3.1 sowie BGer 1C_263/2007 vom 18. Januar 2007 E. 3.2 m.H.). Die Anforderungen an die Fahreignung sind je nach der betroffenen Ausweiskategorie (Art. 3 ff. VZV) unterschiedlich hoch (vgl. dazu Art. 34 VZV und BGer 1C_79/2007 vom 6. September 2007 E. 3.2). An der psychophysischen Leistungsfähigkeit fehlt es, wenn kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen optische Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit in einem Ausmass bestehen, dass eine Teilnahme als Lenker der entsprechenden Fahrzeugkategorie am Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen würde (vgl. Rütsche/D'Amico, in: Niggli/probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 41 zu Art. 16d SVG). Ein Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG setzt in der Regel eine verkehrsmedizinische bzw. verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung (Art. 15d SVG) voraus. Der Richter ist an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die Vorbringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGer 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014 E. 3.3 m.H.).
Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Gutachten 2022 unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Vorakten erstellt worden sei. Die Gutachterin habe die sehr geringe Normenorientierung des Beschwerdeführers herausgearbeitet. Dies habe sich einerseits am getrübten automobilistischen Leumund gezeigt. Weiter habe der Beschwerdeführer seine Einnahmen als Taxifahrer nicht deklariert. Ausserdem habe er ein Elektroschockgerät gekauft und im Fahrzeug mitgeführt, obwohl er gewusst habe, dass dieses in der Schweiz verboten sei; auch diesbezüglich habe er keine Einsicht gezeigt (act. G 8/4 S. 600-602). Schliesslich sei es am 17. Mai 2019 zu einem weiteren Führerausweisentzug gekommen, da der Beschwerdeführer trotz vorsorglichem Entzug mehrfach berufsmässig Personen transportiert habe. Somit überzeuge die gutachterliche Beurteilung, dass sich beim Beschwerdeführer eine deutlich reduzierte Bereitschaft zur Einhaltung von Regeln und Normen zeige, und dass eine ausgeprägte Neigung zur Priorisierung der eigenen Interessen gegenüber der Einhaltung von Gesetzen bestehe. Der Sicherungsentzug sei gerade nicht einzig gestützt auf einen Alkohol- oder Drogenkonsum erfolgt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seit der Aufhebung der Auflagen im Januar 2018 - gestützt auf eine verkehrspsychologische Untersuchung, bei welcher er angegeben habe, weiterhin keinen Alkohol mehr zu trinken, was positiv berücksichtigt worden sei (act. G 8/4 S. 319 ff.) - gemäss eigenen Angaben zeitweise wieder (zuviel) Alkohol getrunken habe (act. G 8/4 S. 601). Hinzu komme der Drogenkonsum im Zusammenhang mit dem angeblichen Versuch, sein Fahrzeug zu verkaufen, um nach Ecuador reisen zu können, was schliesslich zum Vorfall vom 31. Mai 2021 geführt habe (act. G 8/4 S. 602). Die Erklärung, wonach er früher labil gewesen sei, dies jedoch heute nicht mehr der Fall sei und er sicher nie wieder Alkohol trinken werde (act. G 8/4 S. 603), vermöge nur bedingt zu überzeugen, auch wenn er bei den letzten Untersuchungen eine Alkoholabstinenz habe nachweisen können. Wie die Gutachterin nachvollziehbar darlege, sei seine soziale Abgrenzungsfähigkeit deutlich reduziert, was dazu führe, dass sein Verhalten in erhöhtem Mass durch andere Personen beeinflusst werden könne und er sich hierbei auch über Verhaltensvorsätze und allgemeingültige Regeln hinwegsetze. Das Persönlichkeitsprofil präsentiere sich im Vergleich zu den Vorbegutachtungen unverändert akzentuiert und sei konsistent mit der belasteten Vorgeschichte (act. G 8/4 S. 606). Insgesamt überzeuge das umfassende und schlüssig begründete IRM-Gutachten. Der Beschwerdegegner habe zu Recht auf die Beurteilung, dass die Fahreignung aus charakterlichen Gründen zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben sei, abgestellt. Der verfügte Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit erweise sich als rechtmässig. Da der Sicherungsentzug nicht einzig gestützt auf einen Alkohol- oder Drogenkonsum zu erfolgen habe, sei auch der Eventualantrag, der Führerausweis sei unter Abstinenzauflage wieder auszuhändigen, abzuweisen (act. G 2).
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, er verfüge über eine grosse Fahrpraxis und Erfahrung. In all den Jahren sei er unfallfrei gefahren und habe sich stets an die Verkehrsregeln gehalten. In der Zeit vom 1. September 2014 bis 31. Mai 2021 sei es zu keinerlei Bussen oder Anzeigen gekommen. Dies beweise, dass er geeignet sei, diverse motorisierte Fahrzeuge zu lenken, zumal er wiederholt Prüfungsfahrten und Weiterbildungen belegt habe. Er konsumiere keinerlei Drogen. Seinen unsinnigen und naiven Konsum von einem Pulver im Mai 2021 bereue er. Leider bringe die Alkoholkrankheit im Allgemeinen Rückfälle mit sich, jedoch sei er seit 20. September 2020 vollkommen alkoholabstinent. Seine Alkohol- und Drogenabstinenz könnte mit Tests nachgewiesen werden. Er habe sich am 31. Mai 2021 nicht strafbar gemacht. Der darauffolgende Sicherungsentzug beruhe auf einem nicht fehlbarem Verhalten. Dass er in seinem benommenen Zustand einen Polizisten beschimpft habe, bereue er im Nachhinein. Seine letzte Straffälligkeit liege im Jahr 2019. Seither habe er sich nicht mehr strafbar verhalten. Er habe in der Vergangenheit Fehler begangen und daraus gelernt (act. G 1).
Die Schlussfolgerungen im Gutachten 2022 wurden einlässlich und nachvollziehbar begründet. Die Gutachterin zeigte darin überdies auch schlüssig auf, welche Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Fahreignung beim Beschwerdeführer erfüllt sein müssten. Ein konkreter Anlass für eine Infragestellung des Begutachtungsergebnisses ist nicht ersichtlich. Auch äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Beanstandungen zum Gutachten, sondern verwies im Wesentlichen auf seine Fahrpraxis und das Nichtvorliegen eines strafbaren Verhaltens. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid demgegenüber mit Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen. Sie nannte gestützt auf das Gutachten 2022 die Überlegungen, auf welche sich ihr Entscheid stützt und begründete ihre Sichtweise einlässlich. Vor diesem Hintergrund ist die Zugrundelegung eines unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts oder gar einer Rechtsverletzung (Art. 61 VRP) durch den angefochtenen Entscheid nicht dargetan. Es lässt sich dementsprechend nicht beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung verfügten Sicherungsentzug bestätigte. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Gemäss Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und wenn das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist nur dann zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung der im Streit liegenden Rechte notwendig ist (BGE 135 I 1). Hierbei sind als Kriterien massgebend: Die Schwierigkeit der sich im Prozess stellenden Fragen, die Rechtskundigkeit der ansprechenden Partei, die Pflicht zur Herstellung der "Waffengleichheit" und die Tragweite des Entscheids (V. Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, Rz. 4 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen). Vorliegend begründet der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Hinweis darauf, dass er Sozialhilfe beziehe und zur Zeit ohne (regelmässige) Arbeit sei (vgl. act. G 1 S. 2). Das Gesuch des nicht vertretenen Beschwerdeführers bezieht sich ausschliesslich auf die Befreiung von den amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren, nicht jedoch auf eine Rechtsverbeiständung. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren (act. G 8/6) bejahte Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist auch für das vorliegende Verfahren insofern dargetan, als sich bis zur Anhängigmachung der Beschwerde keine veränderten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben haben dürften. Auch war, rückwirkend betrachtet, das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Anhängigmachung nicht aussichtslos. Deshalb ist das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO).
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 - zulasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).
Vorinstanz und Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); beide stellten auch keinen Antrag.
Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:
Das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
Der Abteilungspräsident
Zürn
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: